HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 268
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 325/25, Beschluss v. 18.12.2025, HRRS 2026 Nr. 268
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 20. Januar 2025 wird
a) das Verfahren im Fall II.1. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Herstellens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Herstellens kinderpornographischer Inhalte und Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Das Landgericht hat - soweit von Relevanz - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte wurde bereits mehrfach zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt, darunter solche wegen Nötigung sowie Besitzes und Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften. Den Erkenntnissen lagen unter anderem folgende Sachverhalte zugrunde: Im Mai 2010 fotografierte er ein sechs Jahre altes Mädchen unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit gegen dessen Willen. Im Mai 2012 sprach er unter dem Vorwand, sich nach dem Weg erkundigen zu wollen, Kinder in auffälliger Weise an und versuchte, von ihnen Fotos aufzunehmen. In einem Fall gelang es ihm, ein Lichtbild von einem jungen Mädchen zu fertigen, das ihm auf sein Klingeln die Haustür geöffnet hatte. Nach einer daraufhin erfolgten Durchsuchung wurden auf einem vom Angeklagten mitgeführten Datenspeicher mehr als 1.200 Bild- und acht Videodateien sichergestellt, die unter anderem den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zeigen. Nachdem der Angeklagte im Oktober 2013 rechtskräftig wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und die Vollstreckung nach § 35 BtMG zurückgestellt worden war, fiel er während der stationären Therapie dadurch auf, dass er im Februar 2014 in der Nachbarschaft der Klinik Fotos von weiblichen Kindern anfertigte und mit einem von ihm angesprochenen Mädchen die Handynummern austauschte. Im Rahmen einer nachfolgenden Durchsuchung fanden sich erneut kinderpornographische Schriften in einem Umfang von über 3.000 Bild- und fünf Videodateien auf ihm gehörenden Datenträgern, die teilweise den schweren sexuellen Missbrauch von Kleinkindern darstellten, woraufhin die Klinik den Angeklagten aus disziplinarischen Gründen entließ und die Behandlung beendete. Nach anschließender Strafhaftverbüßung bis Oktober 2016 nahm er im Dezember 2016 ein zehnjähriges Mädchen in einen mit Kinderspielzeug und Bastelsachen ausgestatteten Wohnwagen sowie in seine Wohnung mit und küsste es dort jeweils auf den Mund. Bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung wurden eine Sammlung getragener Kinderunterwäsche in luftdicht verschlossenen Plastikbehältern mit Porträtfotos von Kindern versehen sowie kinderpornographische Bild- und Videodateien in einem Umfang von über 500.000 Dateien aufgefunden. Diese hatte der Angeklagte in Ordnern und Unterordnern unter Einblendung eines Vorschaubildes des sexuellen Missbrauchs - sortiert nach Geschlecht, Alter, Art des Missbrauchs und Video- oder Lichtbilddatei - abgelegt. Das Geschehen zeigt den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern unter Anwendung erheblicher Gewalt und Folter. Zudem hatte der Angeklagte einen „regen Austausch mit Gleichgesinnten“ der inkriminierten Dateien über das Darknet praktiziert. Nachdem er im Juli 2017 wegen Besitzes und Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften in drei Fällen verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, besaß er anschließend im Maßregelvollzug nicht genehmigte Kinderunterwäsche. Ferner erstellte er Collagen, indem er auf pornographischen Darstellungen von Erwachsenen die Gesichter durch Abbildungen weiblicher Kinder ersetzte. Anfang 2022 verwahrte er im Maßregelvollzug erneut kinderund jugendpornographische Inhalte. Therapien gegenüber zeigte er sich desinteressiert. Nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug und anschließender Strafhaft im November 2023 pflegte er bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache im Mai 2024 Kontakt zu einem weiblichen Kind aus seinem Bekanntenkreis und fertigte pornographische Collagen mit einem Lichtbild des Gesichtes dieses Kindes an.
2. Zu den verfahrensgegenständlichen Taten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
a) Fall II.1. der Urteilsgründe Nachdem seine Lebensgefährtin beim Angeklagten mutmaßlich Betäubungsmittel und eine luftdicht abgeschlossene Glasschüssel mit einer Kinderunterhose entdeckt hatte, kam es am späten Abend des 1. März 2024 zwischen ihnen zu einem Streit. In der Folge drückte der Angeklagte ihr ein Kissen auf das Gesicht und drohte, sie umzubringen. Ferner schlug er sie mehrfach in das Gesicht und in die Rippen und würgte sie am Hals. Durch die Schläge und das Würgen erlitt die Zeugin L. zumindest Schmerzen, was der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
b) Fall II.2. der Urteilsgründe Am 14. Mai 2024 fertigte der Angeklagte am Strand mehrere Bilder des unbekleideten primären Geschlechtsteils eines etwa dreijährigen Mädchens - worauf der Fokus der jeweiligen Aufnahme lag -, während die Mutter es hinter einem Strandkorb umzog.
c) Fall II.3. der Urteilsgründe Am 24. Mai 2024 stellten die Ermittlungsbehörden bei dem Angeklagten Datenträger sicher, auf denen mehr als 100.000 Bild- und 3.500 Videodateien gespeichert waren. Diese zeigen den sexuellen Missbrauch von Kleinkindern, der mit einem oralen, vaginalen und analen Eindringen in den Körper verbunden war. Bei den Inhalten handelt es sich teils um reales, teils um wirklichkeitsnahes Geschehen. Sie umfassen auch Darstellungen mittels Seilen und Ketten gefesselter und sichtbar verletzter Kinder sowie Tonaufnahmen. Die inkriminierten Dateien hatte der Angeklagte nach der Art des sexuellen Missbrauchs unter Angabe des Alters des geschädigten Kindes in Ordnern und Verzeichnissen strukturiert.
3. Die sachverständig beratene Strafkammer ist von erhaltener Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den Tatbegehungen ausgegangen. Die beim Angeklagten diagnostizierte Pädophilie nicht ausschließlichen Typus erreiche - auch in Kombination mit seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung - nicht ein Ausmaß, welches ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfülle.
Die Revision des Angeklagten hat weit überwiegend keinen Erfolg.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Danach bedarf die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge keiner Entscheidung mehr.
2. Der verbleibende Schuldspruch ist in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe abzuändern.
a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei seiner Festnahme sowohl im Besitz der von ihm selbst erstellten kinderpornographischen Inhalte (Fall II.2. der Urteilsgründe) als auch der weiteren kinderpornographischen Inhalte (Fall II.3. der Urteilsgründe). Die Bewertung der Strafkammer, der Besitz dieser weiteren Bild- und Videodateien sei eine eigenständige Tat im Sinne des § 53 StGB, trifft nicht zu. Grundsätzlich gilt für das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen den Tathandlungen des Herstellens und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte im Sinne des § 184b StGB Folgendes: Dient das Herstellen kinderpornographischer Inhalte zugleich der Verschaffung von Eigenbesitz und fallen deshalb der Herstellungs- und der Beschaffungsakt zusammen, wird das Unrecht der Tat von der nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB mit höherer Strafe bedrohten Tatvariante des Herstellens kinderpornographischer Inhalte vollständig umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 4 StR 140/24 Rn. 2 mwN). Von einer tateinheitlichen Begehungsweise (§ 52 StGB) zwischen Herstellen und Besitz ist hingegen dann auszugehen, wenn sich auf den Datenträgern - neben den selbst hergestellten - noch weitere inkriminierte Dateien befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 - 6 StR 462/24 Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier. Neben den von ihm selbst erstellten Abbildungen befanden sich auf den sichergestellten Datenträgern des Angeklagten weitere etwa 3.500 inkriminierte Video- und mindestens 100.000 Bilddateien.
b) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Mit der teilweisen Verfahrenseinstellung sowie der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung entfallen die für die Taten II.1. und II.2. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Der Senat lässt die Einzelstrafe für die Tat II.3. der Urteilsgründe als selbstständige Freiheitsstrafe bestehen.
4. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat unbeschadet der teilweisen Verfahrenseinstellung, des Wegfalls der Einzelstrafen in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe Bestand.
a) Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht dabei zunächst davon aus, dass die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung auf Grund der Vorverurteilungen und Freiheitsentziehungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StGB vorliegen. Allein die Zugehörigkeit des § 184b StGB zum 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches führt dazu, dass eine vorsätzliche Straftat, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richtet, im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB gegeben ist (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 22; BT-Drucks. 17/4062 S. 14; Peglau in LK-StGB, 13. Aufl., § 66 Rn. 50). Deretwegen ist der Angeklagte auch zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt.
b) Auch soweit das Landgericht nach umfassender Gesamtwürdigung die materiellen Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung als gegeben erachtet und demzufolge das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zu erheblichen Straftaten annimmt, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
aa) Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 4 StR 75/22, NStZ-RR 2023, 42, 43 mwN).
bb) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören. Kriterien hierfür ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 14; Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84, 85). Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. c StGB fallen und die - wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit nicht ausreicht. Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB („namentlich“), wobei auch damit keine abschließende Festlegung verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84, 85 mwN; Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306 mwN).
Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne „erheblich“ sind, kann daher kein genereller Maßstab angelegt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können. Im Bereich der mittleren Kriminalität ist dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, bei der Entscheidung der Frage, ob er einen Hang zu erheblichen Taten bejahen kann, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84, 85 mwN; Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306 mwN).
cc) Gemessen daran ist die Annahme des Landgerichts, dass auch Delikte des Umgangs mit Kinderpornographie nach § 184b StGB im Einzelfall erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB darstellen können (zur Maßregelanordnung nach § 63 StGB vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - 1 StR 163/12 Rn. 29 ff.), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat insoweit im Rahmen einer Gesamtschau alle wesentlichen Gesichtspunkte erörtert, gewichtet und anhand der Umstände des vorliegenden Falles die Erheblichkeit solcher Taten hinreichend belegt.
(1) Der Umfang der bei dem Angeklagten aufgefundenen Dateien ist beträchtlich (über 100.000 Bild- und 3.500 Videodateien) und die Verletzungstiefe ist hoch, da der Inhalt sexuelle Handlungen betraf, die mit dem Eindringen in den Körper, auch von Kleinkindern, verbunden waren. Die vom Angeklagten konsumierte Kinderpornographie nahm hinsichtlich der dargestellten Gewalt gegenüber den Opfern graduell zu. Die inkriminierten Dateien hatte er nach der Art des sexuellen Missbrauchs unter Angabe des Alters des geschädigten Kindes strukturiert. In der Vergangenheit nahm er zudem an Tauschhandlungen kinderpornographischer Dateien über das Darknet teil. Obwohl mehrfach einschlägig vorbestraft, anfänglich unter Bewährung stehend und schließlich hafterfahren, war die Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten jeweils hoch. Hinsichtlich der auf den Kontakt mit Kindern zielenden Handlungen stellen sich diese nach seiner strafrechtlichen Vorbelastung durchgehend als intensiv dar. Danach sprach der Angeklagte Kinder aktiv auf offener Straße an; er stellte sich einem Kind mit seiner überlegenen körperlichen Statur in den Weg und klingelte an einer Haustür, um jeweils Lichtbilder von den weiblichen Kindern zu fertigen. Ein zehnjähriges Mädchen nahm er in einen mit Kinderspielzeug und Bastelsachen ausgestatteten Wohnwagen sowie in seine Wohnung mit und küsste es dort auf den Mund. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung im Jahr 2016 wurde getragene Kinderunterwäsche, in Plastikdosen verpackt und mit Porträtfotos von Kindern versehen, bei ihm aufgefunden. Auch eine anschließende mehrjährige Unterbringung im Maßregelvollzug blieb ohne Erfolg; an dortigen Therapien zeigte sich der Angeklagte desinteressiert. Ebenso bewahrte er dort Kinderunterwäsche auf. Zuletzt fertigte er mit dem Lichtbild des Gesichts eines weiblichen Kindes aus seinem Bekanntenkreis, mit welchem er Umgang hatte, eine pornographische Collage an.
(2) Aufgrund des Umfangs der aufgefundenen Dateien und der Verletzungstiefe ist allein der Besitz kinderpornographischer Dateien geeignet, eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens darzustellen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der bloße Besitz solcher Dateien keine Außenwirkung habe, weil der Täter selbst keinen Kontakt mit den dort abgebildeten Kindern habe. Bei der Frage der schwerwiegenden Störung des Rechtsfriedens sind der Schutzzweck des § 184b StGB und die mit dieser Vorschrift verbundenen Wertungen des Gesetzgebers zu beachten. Die Vorschrift zielt auf die Bestrafung einer mittelbaren Förderung des sexuellen Missbrauchs, mit dem typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden bei kindlichen Opfern verbunden ist. Indem der Umgang mit kinderpornographischen Inhalten letztlich auch neue Nachfrage nach solchen Inhalten auslöst, fördert er mittelbar den sexuellen Missbrauch von Kindern zur Herstellung solcher Inhalte. Damit kommt auch dem bloßen Besitz kinderpornographischer Inhalte eine Außenwirkung zu. Auch eine solche allgemeine abstrakte Gefährlichkeit von Delikten kann Grundlage einer Anordnung nach § 63 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - 1 StR 163/12 Rn. 31) wie auch nach § 66 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10 Rn. 10; Urteil vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, juris Rn. 10) sein. Auf ein eigenes fremdaggressives Verhalten des Täters gegenüber Kindern kommt es daher für die Gefahrenprognose nicht mehr an.
(3) Das erhebliche Gewicht solcher Taten wird von der deutschen Gesetzgebung hervorgehoben. Während die Höchststrafe des § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB in der Fassung vom 13. November 1998, welche bis 31. März 2004 gültig war, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr betrug, ist die Höchststrafe in den letzten zwei Dekaden kontinuierlich angehoben worden. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) ist das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für den Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte von drei Jahren auf fünf Jahre angehoben worden. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem dazu, dass mit einer Anhebung des Strafrahmens der Kinderpornographie die Bewertung solcher Taten als schweres Unrecht deutlicher im Strafrahmengefüge herausgestellt werden soll. Weiter heißt es: „… wer Videos und Fotos verbreitet oder besitzt, die sexualisierte Gewalt gegen Kinder zeigen, macht sich mitschuldig an schlimmsten Misshandlungen von Kindern“ (BT-Drucks. 19/23707 S. 2). Auch mit der letzten Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I S. 1) ist das Anheben des Höchstmaßes beibehalten worden.
(4) Zudem wird auf europäischer und internationaler Ebene das erhebliche Gewicht solcher Taten bekräftigt. Nach dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 13 S. 44) und der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU 2011 Nr. L 335 S. 1 i.V.m. ABl. EU 2012 Nr. L 18 S. 7; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - 1 StR 163/12 Rn. 33 f.) sowie einer Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (vgl. dort Nachhaltigkeitsziel 16.2, UNDok. A/RES/70/1 S. 27 der deutschen Fassung) sind der sexuelle Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie die Kinderpornographie als besonders schwere Form der sexuellen Ausbeutung als schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und die Grundrechte des Kindes auf eine harmonische Erziehung und Entwicklung sowie auf Schutz und Fürsorge nachhaltig zu bekämpfen.
(5) Hinsichtlich der potentiell bzw. typischerweise eintretenden Folgen bei Geschädigten, die für die Darstellung in kinderpornographischen Inhalten sexuell missbraucht wurden, stellen sich diese als äußerst gravierend dar. Häufig erleben die Geschädigten unmittelbar sowie lebenslang starke psychische Belastungen in Form von tiefer Scham, Selbstbeschuldigungen und der Angst, dass andere sie in den Inhalten erkennen könnten. Die erhebliche Rechtsgutsverletzung wird durch eine Aufzeichnung des sexuellen Missbrauchs, der die Tat auf unbegrenzte Zeit perpetuiert, weiter vertieft. Eine nochmalige Steigerung der schwerwiegenden Rechtsverletzung ergibt sich durch die Weitergabe der inkriminierten Inhalte in Täterkreisen - etwa über Tauschbörsen im Darknet, wodurch der Markt für Kinderpornographie gespeist wird, die Aufnahmen zirkulieren und letztlich nie gänzlich aus der Welt geschafft und vernichtet werden können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Möglichkeiten der Vervielfältigung und der - weltweiten - Weitergabe durch die Digitalisierung extrem potenziert haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2021 - 2 StR 47/20 Rn. 24, 26; MüKoStGB/Schmidt, 5. Aufl., § 184b Rn. 3).
(6) Der Anordnung der Sicherungsverwahrung steht zudem nicht die von der Revision zitierte Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 328/11 Rn. 5) entgegen. Zwar wurde damals unter dem Regime der strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Delikte des Umgangs mit Kinderpornographie keine ausreichend schweren Straftaten darstellen, auf die sich der kriminelle Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF beziehen muss. Allerdings finden die erhöhten Anforderungen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da die in Rede stehende Tat am 24. Mai 2024 und damit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 begangen wurde. Nach dem Inkrafttreten des vorstehenden Gesetzes bestehen gegen die Gültigkeit und Verfassungsmäßigkeit von § 66 Abs. 1 StGB keine Bedenken mehr (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14 Rn. 16).
c) Der Senat schließt aus, dass sich die teilweise Verfahrenseinstellung und die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung auf den Maßregelausspruch ausgewirkt haben, denn das Landgericht hat zur Begründung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung an keiner Stelle auf die Taten II.1. oder II.2. der Urteilsgründe abgestellt.
5. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten - nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden - Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 268
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede