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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 243

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 510/25, Beschluss v. 25.11.2025, HRRS 2026 Nr. 243


BGH 3 StR 510/25 - Beschluss vom 25. November 2025 (LG Wuppertal)

Einziehung des Wertes von Taterträgen (Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung).

§ 73 StGB; § 73c StGB

Leitsätze des Bearbeiters

Für die gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist bei unaufklärbaren Zweifeln zu Gunsten des Angeklagten von einer faktischen (Mit-)Verfügungsgewalt auch des potentiellen Mittäters auszugehen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. Juni 2025 in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese angeordnet wird gegen

a) den Angeklagten A. in Höhe von 36.420 € und

b) die Mitangeklagte L. A. in Höhe von 20.670 €, wobei beide jeweils als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.750 € sowie gegen ihn und die nicht revidierende Mitangeklagte L. A. als Gesamtschuldner in Höhe von 20.770 € angeordnet. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen - teils auf die Mitangeklagte zu erstrekkenden -Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Einziehungsentscheidung hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht vollumfänglich stand.

a) Das Landgericht hat in Fall II.15 der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft einen Einziehungsbetrag in Höhe von 1.250 € festgesetzt. Die von ihm getroffenen Feststellungen ergeben dagegen lediglich einen erlangten Tatertrag in Höhe von 1.150 €. Zudem kann nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen werden, dass auch in den dortigen Fällen II.8, II.9, II.10 und II.13 neben dem Angeklagten jeweils eine weitere Person als Mittäter an der Tat beteiligt war. Für die gesamtschuldnerische Haftung ist bei unaufklärbaren Zweifeln - wie hier - zu Gunsten des Angeklagten von einer faktischen (Mit-)Verfügungsgewalt auch des potentiellen Mittäters auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 3 StR 100/21, juris Rn. 10). Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen. Der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2 mwN).

In analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Einziehungsentscheidung daher um 100 € herab und ergänzt sie in den Fällen II.8, II.9, II.10 und II.13 um die gesamtschuldnerische Haftung.

b) Die sich im Hinblick auf Fall II.15 ergebende Änderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte L. A. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidung auch bei ihr auf dem aufgezeigten sachlichrechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2025 - 4 StR 516/24, juris Rn. 7; vom 2. August 2022 - 5 StR 106/22, juris Rn. 3).

2. Im Übrigen lässt die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 243

Bearbeiter: Fabian Afshar