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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1073

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 100/21, Beschluss v. 25.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1073


BGH 3 StR 100/21 - Beschluss vom 25. August 2021 (LG Wuppertal)

Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehungsentscheidung.

§ 73 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Oktober 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass als Gesamtschuldner haften

der Angeklagte K. für den gesamten gegen ihn erkannten Einziehungsbetrag,

der Angeklagte A. für einen Teilbetrag von 46.925 € aus dem gegen ihn erkannten Einziehungsbetrag.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Tatmittel eingezogen. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet:

- „zu Lasten des Angeklagten K. in Höhe von 137.850 €",

- „zu Lasten des Angeklagten A. in Höhe von 48.350 €, wobei er in Höhe von 45.200 € neben dem Angeklagten K. als Gesamtschuldner haftet“.

Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und der Angeklagte A. darüber hinaus auf eine Verfahrensbeanstandung stützen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die vom Angeklagten A. erhobene Verfahrensrüge dringt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Ausspruch über die Einziehung der Tatmittel keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

2. Auch der Anordnung der Wertersatzeinziehung von Taterträgen begegnen keine rechtlichen Bedenken; lediglich die Entscheidung über die gesamtschuldnerische Haftung bedarf - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - der Änderung.

a) Der Angeklagte K. haftet für den gesamten Einziehungsbetrag von 137.850 € als Gesamtschuldner.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nahm er in drei Fällen das ertrogene Bargeld unvermindert entgegen (insgesamt 97.000 €) und bezahlte davon den jeweiligen Abholer, den Angeklagten A. (Taten 1 und 4 [unter II. 2. der Urteilsgründe]) bzw. den nichtrevidierenden Mitangeklagten (Tat 2). In den zwei anderen Fällen (Taten 3 und 5) erhielt er das restliche ertrogene Bargeld (insgesamt 40.850 €), nachdem A. einen Anteil für sich und den Mitangeklagten abgezweigt hatte. In allen Fällen leitete K. die verbleibende Beute an die Hintermänner in der Türkei weiter.

An sämtlichen von K. entgegengenommenen Taterträgen hatten danach nicht nur er, sondern auch die in der Türkei ansässigen Mittäter, A. oder der Mitangeklagte faktische Verfügungsgewalt.

b) Der Angeklagte A. haftet hinsichtlich des Einziehungsbetrages von 48.350 € im Umfang von 46.925 € als Gesamtschuldner.

Nach den Urteilsfeststellungen erhielt er in zwei Fällen (Taten 1 und 4) von K. einen Anteil des ertrogenen Bargelds (insgesamt 4.350 €). In zwei weiteren Fällen (Taten 3 und 5) verfügte A. nach der Abholung als erster Tatbeteiligter über das gesamte ertrogene Bargeld (zusammen 44.000 €). Hieraus entnahm er bei der Tat 3 einen Anteil von 1.750 € (jedenfalls) zur Hälfte für sich und (gegebenenfalls) im Übrigen für den Mitangeklagten, bei der Tat 5 einen solchen von 1.400 €, wovon er (mindestens) 550 € für sich behielt und (höchstens) 850 € an den Mitangeklagten zahlte. In all diesen Fällen übergab er von der Beute den Rest an K., der sie an die Hintermänner in der Türkei weiterleitete.

An den Taterträgen, die A. erhielt, hatte er somit allein die faktische Verfügungsgewalt nur insoweit, als er bei den Taten 3 und 5 jeweils einen Teilbetrag des bei den Geschädigten abgeholten Bargelds vor der Weitergabe als seinen Anteil an sich nahm (insgesamt [wenigstens] 1.425 €). Dabei ist für die gesamtschuldnerische Haftung bei unaufklärbaren Zweifeln - wie hier - zu Gunsten des Angeklagten von einem möglichst geringen Eigenanteil auszugehen. An den restlichen Taterträgen in Höhe von insgesamt 46.925 € hatten neben A. entweder K. und die in der Türkei ansässigen Mittäter oder der Mitangeklagte faktische Verfügungsgewalt.

c) Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung für jeden Angeklagten in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen (s. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20, juris Rn. 5). Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (s. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3; vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2).

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1073

Bearbeiter: Christian Becker