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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 942

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 495/24, Urteil v. 10.04.2025, HRRS 2025 Nr. 942


BGH 4 StR 495/24 - Urteil vom 10. April 2025 (LG Bochum)

BGHSt; schwere Körperverletzung (Tätowierung im Gesicht; erhebliche Entstellung: anstößige Wortbotschaft, Möglichkeit zur Verdeckung der Entstellung; dauernde Entstellung: objektive Zurechnung, Nachtatverhalten des Opfers, Möglichkeit zur Beseitigung der Entstellung durch Lasertherapie, Ablehnung einer Behandlung aus finanziellen Gründen; Absicht); Körperverletzung (körperliche Misshandlung: Tätowierung); Konkurrenzen (gefährliche und schwere Körperverletzung: Tateinheit oder Konsumtion; Bedrohung mit einem gegen das Leben gerichteten Verbrechen und Nötigung: Tateinheit oder Konsumtion).

§ 52 Abs. 1 StGB; § 223 Abs. 1 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 226 Abs. 2 StGB; § 240 Abs. 1 StGB; § 241 Abs. 2 StGB

Leitsätze

1. Zur dauerhaften und erheblichen Entstellung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einer Gesichtstätowierung. (BGHSt)

2. Eine Tätowierung im Sinne eines Durchstechens der Haut bei gleichzeitiger Einbringung eines Farbmittels ist ein erheblicher invasiver Eingriff in die Körpersubstanz und stellt damit jedenfalls eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar. (Bearbeiter)

3. Eine erhebliche Entstellung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB setzt voraus, dass die Tat zu einer Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt, die sich als eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten darstellt, welche in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt. Ob eine derartige Verunstaltung vorliegt, bemisst sich nach der Wahrnehmung der Verletzung des Geschädigten durch seine Umwelt, selbst wenn diese nur in bestimmten Lebenssituationen - etwa beim Baden oder Ausziehen der Kleidung - stattfindet. Danach können etwa auffällige Narben im Gesicht aufgrund ihres Hervortretens in allen Lebenslagen und der damit prägenden, das Opfer als Verletzten stigmatisierenden Wirkung als entstellend anzusehen sein. Bei der Beurteilung einer Entstellung ist die Beschaffenheit und Lage der Verletzung sowie die Beeinträchtigung des Geschädigten im Einzelfall zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass die Narbe oder Verletzung deutlich sichtbar ist, soll dabei für sich genommen noch nicht ausreichen, um eine Entstellung anzunehmen. (Bearbeiter)

4. Eine Tätowierung im Gesicht ist ebenso wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen, vom Hautbild abweichenden Färbung grundsätzlich geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene bislang im Gesicht nicht tätowiert war. (Bearbeiter)

5. Die Tätowierung eines Wortes im Gesicht ist jedenfalls dann entstellend, wenn dem Gesicht des Geschädigten dadurch ein Merkmal hinzugefügt wird, das ihm eine bis dahin nicht vorhandene Bestimmung gibt und ihn von dem bisherigen Zustand abweichend charakterisiert, und wenn die Wortbotschaft durch weite Teile der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen und mit dessen Träger identifiziert wird. (Bearbeiter)

6. Die (tatsächlich wahrgenommene) Möglichkeit, eine Veränderung des Erscheinungsbildes - etwa mit den Haaren - zu verdecken, ändert jedenfalls dann nichts an der entstellenden Wirkung der Veränderung, wenn sie lediglich in solcher Weise verborgen wird, dass sie in besonderen Lebenssituationen doch wahrnehmbar wäre. (Bearbeiter)

7. Dauernd i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Entstellung, wenn sie zu einer unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des ‒ länger währenden ‒ Krankheitszustandes nicht abgesehen werden kann. Dabei kommt es dem Täter zugute, wenn die zumindest teilweise Wiederherstellung konkret wahrscheinlich ist. Für die Beurteilung ist im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils maßgeblich. Eine Dauerhaftigkeit scheidet damit aus, wenn die schwere Folge im Urteilszeitpunkt beseitigt ist. Ebenso fehlt es an einer Dauerhaftigkeit, wenn eine Behandlung der Verletzung zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils bereits begonnen hat und im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt zu stellenden Prognose davon auszugehen ist, dass eine Beseitigung der schweren Folge in absehbarer Zeit erreicht sein wird. (Bearbeiter)

8. Die insoweit freie Entscheidung eines Geschädigten, sich keiner (kosmetischen) Operation, etwa einer Lasertherapie zur Entfernung einer Tätowierung, zu unterziehen, lässt die Dauerhaftigkeit der Entstellung nicht entfallen. Dem Täter sind die Folgen seiner Verletzungshandlung trotz dieser Möglichkeit - außer in extrem gelagerten Konstellationen, wie etwa der Böswilligkeit -, unabhängig von dem Kriterium der Zumutbarkeit, objektiv zurechenbar. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Geschädigte die Behandlung nicht vornimmt, weil sie ihm finanziell nicht möglich ist bzw. nicht möglich erscheint. (Bearbeiter)

9. Absicht im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn es dem Täter auf die Tatfolge ankommt. (Bearbeiter)

10. Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion ist nur dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst werden würde. (Bearbeiter)

11. Der Senat neigt- ebenso wie der 2. und 3. Strafsenat - dazu, Idealkonkurrenz zwischen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzunehmen. Es scheint zweifelhaft, ob beim Zurücktreten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Wege der Konsumtion auch das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs verbunden ist, angemessen zum Ausdruck kommt. (Bearbeiter)

12. Der Senat neigt - ebenso wie der 1., 5. und 6. Strafsenat - dazu, abweichend von der bis zum 2. April 2021 ergangenen Rechtsprechung Idealkonkurrenz zwischen einer Bedrohung und einer (vollendeten oder versuchten) Nötigung anzunehmen, wenn die Nötigungshandlung in der Bedrohung mit einem gegen das Leben gerichteten Verbrechen besteht. Angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 442) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze sowie der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits, erscheint die Annahme von Konsumtion zweifelhaft.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Juni 2024 wird die Verfolgung im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) beschränkt.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch im Fall II. 2 Fall 1 dahingehend geändert, dass der Angeklagte der absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig ist; im Strafausspruch hinsichtlich der im Fall II. 2 Fall 1 verhängten Einzelstrafe und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird die Verfolgung im Fall II. 3 Fall 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt und der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte in diesem Fall der versuchten Nötigung schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt insoweit vertretenen Revision mit der Sachrüge gegen die Verurteilung im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe, die insoweit verhängte Einzelstrafe und den Gesamtstrafenausspruch. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet.

I. Das Landgericht hat - soweit hier von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. a) Am 7. Dezember 2023 (Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe) geriet der Angeklagte mit dem Geschädigten über eine Tätowierung in Streit, die dieser ihm vor einiger Zeit auf dessen Wunsch auf die Fingerrücken gestochen hatte. Der Angeklagte hielt dem Geschädigten vor, er habe die aus einer Zahlenkombination bestehende Tätowierung falsch gestochen („1213“ statt „1312“ für „A.C.A.B.“), und kündigte an, ihn nun selbst im Gesicht zu tätowieren. Dabei kam es dem Angeklagten auf eine Tätowierung an, die den Geschädigten stigmatisiert, um ihn hierdurch für sein „Vergehen“ zu bestrafen. Er bestand deshalb darauf, die Tätowierung so vorzunehmen, dass sie auch in der Öffentlichkeit besonders ins Auge fiel; aus demselben Grund wählte er als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „FUCK“. Weder der Angeklagte noch der Geschädigte sind gelernte Tätowierer. In der Folge tätowierte der Angeklagte dem Geschädigten gegen dessen Willen das Wort „Fuck“ in einem etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue. Das „F“ ist mit einer Strichstärke von etwa 2 mm am kräftigsten mit schwarzer Farbe tätowiert, die übrigen Buchstaben weisen eine Strichstärke von etwa 1 mm auf. Der Geschädigte hatte davor keine Tätowierung im Gesicht. Er schämt sich für die Tätowierung, auf die er oft angesprochen wird. Er möchte sie beseitigen lassen, was mittels Lasertherapie auch möglich wäre. Eine solche Therapie ist aber langwierig und schmerzhaft. Denn es sind etwa vier bis acht Sitzungen mit jeweils vierwöchigen Pausen erforderlich. Das für die Behandlung erforderliche Geld hat der Geschädigte nicht. Er hat seinen Haarschnitt so verändert, dass seine Haare nunmehr in die Stirn fallen und die Tätowierung verdecken.

b) Am 9. Dezember 2023 (Fall II. 3 Fall 2 der Urteilsgründe) suchte der Angeklagte den Geschädigten erneut u.a. in Begleitung der nicht revidierenden Mitangeklagten auf. Gemeinsam versetzte man dem Geschädigten potentiell lebensbedrohliche Schläge und Tritte. Vor dem Verlassen der Örtlichkeit ließ der Angeklagte dem Geschädigten über den Zeugen P. ausrichten, dass er ihn umbringen werde, falls er die Polizei informiere (Fall II. 3 Fall 3 der Urteilsgründe). Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass der Geschädigte die Drohung, wie tatsächlich geschehen, nur wenig später erfahren, unter dem Eindruck der soeben erlittenen Misshandlungen ernst nehmen und daher aus Angst um sein Leben gegenüber der Polizei schweigen würde. Eine weitere Einschüchterung hielt der Angeklagte nicht für erforderlich. Der Geschädigte kam der Drohung des Angeklagten nicht nach.

2. Das Landgericht hat das Geschehen zu II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zu II. 3 Fall 3 der Urteilsgründe als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 240 Abs. 1 und 3, § 241 Abs. 2, §§ 22, 23 StGB gewertet. Im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, dass die Tätowierung des Wortes „Fuck“ über der rechten Augenbraue des Geschädigten aufgrund der Größe und geringen Strichstärke zwar deutlich sichtbar sei, aber damit auch unter Berücksichtigung des Aussagegehalts des tätowierten Wortes keine Beeinträchtigung darstelle, die mit den anderen schweren Folgen des § 226 Abs. 1 StGB vergleichbar sei; zudem bestehe die Möglichkeit der Verdeckung durch die Kopfhaare.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf die Verurteilung im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschat hat Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB abgelehnt hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen vielmehr, dass der Geschädigte durch die Tätowierung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB dauerhaft erheblich entstellt ist und der Angeklagte diese schwere Folge absichtlich verursacht hat (§ 226 Abs. 2 StGB).

a) Eine Tätowierung im Sinne eines Durchstechens der Haut bei gleichzeitiger Einbringung eines Farbmittels ist ein erheblicher invasiver Eingriff in die Körpersubstanz und stellt damit jedenfalls eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar (vgl. Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 223 Rn. 22).

b) Die vom Angeklagten auf diese Weise vorgenommene Tätowierung des Wortes „Fuck“ über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB.

aa) Eine erhebliche Entstellung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB setzt voraus, dass die Tat zu einer Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1972 ‒ 5 StR 400/71, NJW 1972, 1143, 1144), die sich als eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten darstellt, welche in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 5 StR 420/15 Rn. 10; Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14 Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13 Rn. 16; Urteil vom 20. April 2011 - 2 StR 29/11 Rn. 5; Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07 Rn. 7; Beschluss vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07 Rn. 2; Beschluss vom 11. Juli 2006 - 3 StR 183/06 Rn. 3; Urteil vom 5. November 1991 - 1 StR 600/91, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Entstellung 2; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 226 Rn. 9; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 31; Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 18; Knauer/Brose in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 226 StGB Rn. 7). Ob eine derartige Verunstaltung vorliegt, bemisst sich nach der Wahrnehmung der Verletzung des Geschädigten durch seine Umwelt, selbst wenn diese nur in bestimmten Lebenssituationen - etwa beim Baden oder Ausziehen der Kleidung - stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 ‒ 3 StR 402/01, NStZ 2002, 317, 318; BGH, Urteil vom 2. März 1962 ‒ 4 StR 536/61, NJW 1962, 1067; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 32; Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 19). Danach können etwa auffällige Narben im Gesicht aufgrund ihres Hervortretens in allen Lebenslagen und der damit prägenden, das Opfer als Verletzten stigmatisierenden Wirkung als entstellend anzusehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2019 - 3 StR 180/19 Rn. 23; Urteil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13 Rn. 16; Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2006 - 3 StR 183/06 Rn. 3; Urteil vom 8. November 1966 - 1 StR 450/66, NJW 1967, 297 f.; RG, Urteil vom 11. Juni 1931 - 2 D 521/31, JW 1932, 1744; zu entstellenden Gesichtsverletzungen vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 65/23 Rn. 5 (Narben im Gesicht mit Einschränkung der Mimik); Beschluss vom 10. November 2015 - 5 StR 420/15 Rn. 10 (hängendes Augenlid und Einschränkung der Mimik); Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 408/08, NStZ 2009, 572 (wulstartige, rotgefärbte Narben u.a. im Gesichtsbereich); Urteil vom 8. November 1966 ‒ 1 StR 450/66, NJW 1967, 297 („störende“ Messernarben im Gesicht); Urteil vom 16. Januar 1957 - 2 StR 591/56, WKRS 1957, 12843 (Verlust der linken Nasenspitze); RG, Urteil vom 1. Oktober 1886 - 2394/86, RGSt 14, 344 f. (Verlust eines Augapfels); zum Verlust mehrerer Schneidezähne: BGH, Urteil vom 12. September 1967 - 5 StR 361/67, WKRS 1967, 12944; Urteil vom 2. März 1962 - 4 StR 536/61, NJW 1962, 1067; Urteil vom 16. Juli 1957 - 5 StR 205/57, WKRS 1957, 13142). Bei der Beurteilung einer Entstellung ist die Beschaffenheit und Lage der Verletzung sowie die Beeinträchtigung des Geschädigten im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2019 - 3 StR 180/19, NStZ-RR 2020, 136 f.). Allein der Umstand, dass die Narbe oder Verletzung deutlich sichtbar ist, soll dabei für sich genommen noch nicht ausreichen, um eine Entstellung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14 Rn. 24; Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07 Rn. 2).

bb) Diese Maßstäbe berücksichtigend ist die dem Geschädigten durch den Angeklagten zugefügte Tätowierung erheblich entstellend i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Eine Tätowierung im Gesicht ist ebenso wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen, vom Hautbild abweichenden Färbung grundsätzlich geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene - wie hier - bislang im Gesicht nicht tätowiert war (vgl. zu „größeren ersten Tattoos“ im Gesicht ebenso: Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 18). Wie sich insbesondere aus den in Bezug genommenen Lichtbildern ergibt (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), ist vorliegend das Erscheinungsbild des Geschädigten aufgrund der exponierten Lage des Tattoos oberhalb der rechten Augenbraue und dessen Beschaffenheit massiv verändert worden, sodass es selbst einem flüchtigen Betrachter sofort auffällt. Dies hat ebenso das Landgericht so bewertet.

Die dadurch verursachte Veränderung ist auch entstellend. Denn dem Gesicht des Geschädigten wird dadurch ein Merkmal hinzugefügt, das ihm eine bis dahin nicht vorhandene Bestimmung gibt und von dem bisherigen Zustand abweichend charakterisiert. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein menschlicher Körper bereits dann regelmäßig entstellt ist, wenn er durch einen Eingriff in seine Integrität deutlich sichtbar zum Träger einer Wortbotschaft gemacht wird. Jedenfalls dann, wenn diese Wortbotschaft - wie hier - durch weite Teile der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen und mit dessen Träger identifiziert wird, erfährt der Betroffene durch die Veränderung seines Erscheinungsbildes eine Stigmatisierung, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt.

Soweit das Landgericht die besonders prägende Lage des Tattoos im Gesicht des Geschädigten relativiert hat, indem es auf die wahrgenommene Möglichkeit der Verdeckung des Tattoos mit den Haaren abgestellt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierdurch würde die Verunstaltung lediglich in solcher Weise verbergen, dass sie in besonderen Lebenssituationen doch wahrnehmbar wäre, was nach dem oben Ausgeführten ihre Tatbestandsmäßigkeit nicht in Frage stellt.

c) Die Entstellung des Geschädigten durch die Tätowierung ist auch dauerhaft.

aa) Dauernd i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Entstellung, wenn sie zu einer unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2024 - 1 StR 403/23; Urteil vom 11. Mai 2023 ‒ 4 StR 421/22 Rn. 14; Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 StR 677/18; Urteil vom 29. Februar 1972 ‒ 5 StR 400/71, NJW 1972, 1143, 1144; Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 3; Paeffgen/Böse/Eidam in NK-StGB, 6. Aufl., § 226 Rn. 20; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 13; allgemein auch zur Langwierigkeit bei den Folgen des § 226 Abs. 1 StGB: BGH, Beschluss vom 17. April 2024 − 1 StR 403/23, NStZ 2024, 611, 612; Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 StR 677/18 Rn. 22 mwN). Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des ‒ länger währenden ‒ Krankheitszustandes nicht abgesehen werden kann. Dabei kommt es dem Täter zugute, wenn die zumindest teilweise Wiederherstellung konkret wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2024 - 1 StR 403/23 Rn. 8; Urteil vom 11. Mai 2023 ‒ 4 StR 421/22 Rn. 14; Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 StR 677/18 Rn. 22). Für die Beurteilung ist im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils maßgeblich (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 - 1 StR 403/23 Rn. 8; Urteil vom 7. Februar 2017 - 5 StR 483/16 Rn. 16).

Eine Dauerhaftigkeit scheidet damit aus, wenn die schwere Folge im Urteilszeitpunkt beseitigt ist (BGH, Urteil vom 29. Februar 1972 - 5 StR 400/71, NJW 1972, 1143, 1144; RG, Urteil vom 2. September 1938 - 1 D 616/38, RGSt 72, 321 f.; OLG Hamm, Urteil vom 30. März 1976 ‒ 5 Ss 26/76, GA 1976, 304, 305; BeckOK-StGB/Eschelbach, 64. Ed., § 226 Rn. 3). Ebenso fehlt es an einer Dauerhaftigkeit, wenn eine Behandlung der Verletzung zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2023 - 4 StR 421/22 Rn. 14; Urteil vom 7. Februar 2017 - 5 StR 483/16 Rn. 16 mwN) bereits begonnen hat und im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt zu stellenden Prognose davon auszugehen ist, dass eine Beseitigung der schweren Folge in absehbarer Zeit erreicht sein wird (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 StR 677/18 Rn. 22 für den Fall einer positiven Prognose; Urteil vom 11. Mai 2023 - 4 StR 421/22 Rn. 14 für den Fall einer negativen Prognose; BayObLG, Urteil vom 20. April 2004 ‒ 2 St RR 965/03, NStZ-RR 2004, 264, 265; OLG Hamm, Urteil vom 30. März 1976 ‒ 5 Ss 26/76, GA 1976, 304, 305 f.).

bb) Nach vorstehenden Maßstäben ist die Entstellung vorliegend dauerhaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Beseitigung der Tätowierung durch eine Lasertherapie möglich ist. Denn in dem für die Prognose der Dauerhaftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils hatte sich der Geschädigte keiner Behandlung unterzogen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war auch nicht absehbar, dass der Geschädigte ‒ der die Tätowierung zwar grundsätzlich beseitigen möchte ‒ eine Behandlung zu einem absehbaren zukünftigen Zeitpunkt beginnen wird. Vielmehr hat er unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt, eine Behandlung nicht durchführen zu können, sodass die Entstellung nach dem Stand in der Hauptverhandlung dauerhaft war. Damit musste vorliegend nicht entschieden werden, ob die Dauerhaftigkeit aufgrund einer absehbar künftigen und die schweren Folgen beseitigenden Behandlung überhaupt entfallen könnte (insoweit offengelassen: BGH, Urteil vom 8. November 1966 ‒ 1 StR 450/66, NJW 1967, 297).

Denn die insoweit freie Entscheidung eines Geschädigten, sich keiner (kosmetischen) Operation zu unterziehen, lässt die Dauerhaftigkeit der Entstellung nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1966 ‒ 1 StR 450/66, NJW 1967, 297, 298; RG, Urteil vom 6. März 1895 - 422/95, RGSt 27, 80 f.). Dem Angeklagten sind die Folgen seiner Verletzungshandlung trotz dieser Möglichkeit - außer in extrem gelagerten Konstellationen, wie etwa der Böswilligkeit -, unabhängig von dem Kriterium der Zumutbarkeit, objektiv zurechenbar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 - 5 StR 483/16 Rn. 17; aA Grünewald, NJW 2017, 1763; Eisele, JuS 2017, 893; Kudlich, JA 2017, 470; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 44; NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl., § 226 Rn. 20). Dies gilt auch in Fällen, in denen der Geschädigte die Behandlung nicht vornimmt, weil sie ihm finanziell nicht möglich ist bzw., wie vorliegend, nicht möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1966 ‒ 1 StR 450/66, NJW 1967, 297, 298; LG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 1992 ‒ (507) 1 Kap Js 580/92 KLs (71/92), NStZ 1993, 286; BeckOK-StGB/Eschelbach, 64. Ed., § 226 Rn. 21; die Finanzierbarkeit als weiteren Aspekt der Zumutbarkeit annehmend: MüKoStGB/ Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 43; Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 21). Die Kammer musste insoweit auch nicht aufklären, ob die Kosten einer Lasertherapie durch die Krankenkasse im Fall einer Durchführung übernommen werden würden (vgl. hierzu: SG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2017 - S 27 KR 717/16 Rn. 17, juris), sodass eine alsbaldige Therapie durch den behandlungswilligen Geschädigten im Fall der Kenntnis von der Kostenübernahme zu erwarten gewesen wäre. Denn die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse und damit ein Behandlungsbeginn war - unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Geschädigten von der Kostenübernahme - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht absehbar.

d) Der Angeklagte hat die schwere Folge absichtlich verursacht (§ 226 Abs. 2 StGB). Absicht liegt vor, wenn es dem Täter auf die Tatfolge ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 65/23 Rn. 5; Urteil vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06 Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Dem Angeklagten kam es zur Bestrafung des Geschädigten auf eine Tätowierung an, die diesen stigmatisieren sollte. Deshalb nahm er die Tätowierung im Gesicht des Geschädigten über der rechten Augenbraue vor, wo sie in der Öffentlichkeit besonders ins Auge fiel und wählte als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „Fuck“.

2. Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die vollständigen und rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da dem geständigen Angeklagten mit der Anklage absichtlich schwere Körperverletzung vorgeworfen wurde und er sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Aufgrund der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts eingangs vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob zwischen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1966 - 1 StR 450/66; Urteil vom 7. Februar 1967 ‒ 1 StR 640/66) oder insoweit Tateinheit (Idealkonkurrenz) anzunehmen ist (zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 ‒ 3 StR 301/13 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB]; Beschluss vom 21. Oktober 2008 ‒ 3 StR 408/08 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB]). Der Senat neigt jedoch dazu - ebenso wie der 2. und 3. Strafsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 2 StR 126/23 und Beschluss vom 9. Februar 2021 - 3 StR 382/20) - auch insoweit von Idealkonkurrenz auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 StR 646/16). Denn Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion wäre nur dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung, durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst werden würde. Es scheint aber zweifelhaft, ob beim Zurücktreten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs verbunden ist, angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 2 StR 126/23; Beschluss vom 9. Februar 2021 - 3 StR 382/20).

3. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe zur Folge und zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann in Anbetracht des höheren Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB (§ 52 Abs. 2 StGB) nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung dieses Strafrahmens im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe eine höhere Einzelstrafe und in der Folge eine höhere Gesamtstrafe verhängt hätte. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

III. Zur Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten bleibt weitgehend erfolglos. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

1. Nach der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts zu II. 3 Fall 3 der Urteilsgründe eingangs vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung bedarf es keiner Entscheidung, ob an der zu § 241 StGB in der bis zum 2. April 2021 ergangenen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Bedrohung auch hinter eine nur versuchte Nötigung zurücktritt, wenn die Nötigungshandlung ‒ wie hier ‒ in der Bedrohung mit einem gegen das Leben gerichteten Verbrechen besteht (dafür wohl BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 3 StR 161/22; Beschluss vom 12. Dezember 2023 ‒ 3 StR 422/23 Rn. 8; zu § 241 StGB a.F. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14 Rn. 4; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 7). Er neigt jedoch (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22 Rn. 6) ebenso wie der 1., 5. und 6. Strafsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2024 - 1 StR 152/24; Beschluss vom 28. Dezember 2023 ‒ 5 StR 400/23 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2024 - 5 StR 443/23 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 18. Februar 2025 - 6 StR 318/24 Rn. 2; Beschluss vom 12. November 2024 - 6 StR 572/24 Rn. 7) zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz). Denn Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion wäre nur dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst werden würde. Dies erscheint angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 442) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze sowie der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits, zweifelhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22 Rn. 6).

2. Der Strafausspruch im Fall II. 3 Fall 3 der Urteilsgründe bleibt von der durch die Verfolgungsbeschränkung ausgelösten Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht, das die Einzelstrafe aus dem nach §§ 23, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB entnommen hat, bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz zu einer milderen Strafe gelangt wäre, da die Bewertung der Konkurrenzverhältnisse den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht verändert (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 9).

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 942

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede