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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 188

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 384/21, Beschluss v. 07.12.2021, HRRS 2022 Nr. 188


BGH 4 StR 384/21 - Beschluss vom 7. Dezember 2021 (LG Siegen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. Mai 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug angeordnet sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten „aus Klarstellungsgründen“ im Übrigen freigesprochen hat, hat dieser Teilfreispruch zu entfallen.

Das Landgericht hat die beiden dem Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als tatmehrheitlich begangen zur Last gelegten Tatvorwürfe für erwiesen erachtet, sie konkurrenzrechtlich indes als eine materiellrechtliche Tat gewertet. Bei dieser Konstellation ist für einen Teilfreispruch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202 mwN; Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - 4 StR 131/06 und vom 12. Oktober 2017 - 4 StR 302/17). Der Teilfreispruch muss aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415/03 und vom 11. November 2015 - 5 StR 437/15).

2. Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 188

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß