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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 733

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 64/22, Beschluss v. 11.04.2022, HRRS 2022 Nr. 733


BGH 2 StR 64/22 - Beschluss vom 11. April 2022 (LG Aachen)

Einziehung des Wertes von Taterträgen (Berechnung: Umrechnungskurs, Zuflusszeitpunkt); erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen: Überzeugung von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände; zur Zurechnung außerstande Sehen).

§ 73 StGB; § 73a StGB; § 73c StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die erweiterte Einziehung ist nur möglich ist, wenn es sich nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt hat, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. August 2021 wird

a) der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen und gefährlichen Einschleusens von Ausländern in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern, des versuchten gewerbsmäßigen und gefährlichen Einschleusens von Ausländern in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union schuldig ist,

b) aufgehoben, soweit gegen ihn die Einziehung eines 15.000 € übersteigenden Wertes von Taterträgen, hiervon in Höhe von 9.000 € gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen, wobei es sich in einem Fall um zwei tateinheitliche Taten und in einem Fall um eine Versuchstat handelt“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 69.000 €, davon in Höhe von 9.000 € gesamtschuldnerisch haftend, sowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sie führt lediglich zur Klarstellung der Urteilsformel (vgl. zur Abfassung BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - 5 StR 63/21).

2. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nur teilweise stand.

a) Sie erweist sich in Höhe von 15.000 €, davon in Höhe von 9.000 € gesamtschuldnerisch haftend, als rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte erlangte von irakischen Staatsbürgern für die von ihm versprochene Weiterschleusung nach Deutschland 6.000 € (Fall II. 4 der Urteilsgründe) bzw. 9.000 € (Fall II. 5 der Urteilsgründe), letztere nach Weiterleitung durch die Mitangeklagte A., nachdem er die irakischen Staatsbürger zunächst ohne gültigen Grenzübertrittsund Aufenthaltspapiere von der Türkei nach Griechenland geschleust hatte.

b) Die weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) in Höhe von 54.000 € hat keinen Bestand.

aa) Das Landgericht hat diese darauf gestützt, dass der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis II. 7 der Urteilsgründe zu unterschiedlichen Zeitpunkten über einen Tatzeitraum von drei Jahren für die Schleusung der irakischen Staatsbürger von der Türkei nach Griechenland insgesamt 66.850 Dollar entgegennahm, von denen er, vom Landgericht im Fall II. 7 der Urteilsgründe in Abzug gebrachte 1.800 € zurückerstattete.

bb) Nach den Urteilsgründen bleibt offen, wie das Landgericht diesen Betrag im Einzelnen errechnet hat. Hierfür ist der jeweilige Umrechnungskurs im Zeitpunkt des Zuflusses an den Angeklagten maßgebend (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2 mwN). Im Urteil werden weder die Zuflusszeitpunkte bei den verschiedenen Einzeltaten noch die angenommenen Fremdwährungskurse mitgeteilt.

c) Auch die erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) in Höhe von 10.000 € in den Fällen II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe unterfällt der Aufhebung. Das Landgericht hat übersehen, dass die erweiterte Einziehung nur möglich ist, wenn es sich nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt hat, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 382 mwN).

Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte jeweils 5.000 € für die Zusage, im Fall II. 5 der Urteilsgründe „S.“ und im Fall II. 6 der Urteilsgründe T. und dessen Familie von Griechenland nach Deutschland zu schleusen. Damit waren diese Beträge eindeutigen - nicht angeklagten ? Taten zuzurechnen, so dass die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in diesem Verfahren ausschied.

3. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von den aufgezeigten Wertungsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StGB). Ergänzende Feststellungen sind möglich und hinsichtlich der Zuflusszeitpunkte und der Wechselkurse auch erforderlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 733

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß