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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1095

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 1/21, Urteil v. 13.04.2022, HRRS 2022 Nr. 1095


BGH 2 StR 1/21 - Urteil vom 13. April 2022 (LG Frankfurt am Main)

Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig beurteilbar, Teilrechtskraft, stufenweise entstehende Gesamtentscheidung, Geldwäschehandlung); Einziehung (Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern: Unmöglichkeit durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung, bestimmender Strafzumessungsgrund, Vereitelung der Originaleinziehung, Ermessen, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Geldwäsche: Geldwäscheobjekt, neue Fassung; gesamtschuldnerische Haftung); Geldwäsche (mehrere Handlungen: Handlungsmehrheit, natürliche Handlungseinheit); Verschlechterungsverbot (Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat: Einziehung).

§ 344 StPO; § 358 Abs. 2 StPO; § 74 Abs. 2 StGB; § 74c Abs. 1 StGB; § 261 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Für eine Einziehung nach § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB muss die Einziehung des Originalgegenstands durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung unmöglich geworden sein.

2. Mehrere Geldwäschehandlungen sind zwar nicht bereits deshalb rechtlich zu einer Tat verbunden, weil die einzelnen Tatobjekte aus einer bestimmten Vortat herrühren. Daher sind Geldwäschehandlungen hinsichtlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl von Handlungen eigenständig zu beurteilen. Mehrere aufeinanderfolgende Geldwäschehandlungen (Sichverschaffen, Verwahren und Verwenden) hinsichtlich eines durch einen Eingang auf dem Konto eines Angeklagten gutgeschriebenen Betrages stellen zwar an sich mehrere reale Handlungen dar, bilden aber grundsätzlich unter den hierfür geltenden Voraussetzungen eine natürliche Handlungseinheit.

3. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO erfasst mit der Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat auch die Entscheidung über die Einziehung.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2020, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der leichtfertigen Geldwäsche in vier Fällen und der vorsätzlichen Geldwäsche in zwei Fällen schuldig ist;

b) aufgehoben im Ausspruch über

aa) die Einzelstrafen und

bb) die Gesamtstrafe

cc) sowie über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung über einen Betrag von 29.579,83 € hinaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Geldwäsche in 15 Fällen, wobei er in vier Fällen leichtfertig handelte“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen ihn „die Einziehung eines Geldbetrages“ von insgesamt 1.029.468,83 € als Wert von Taterträgen angeordnet und in den Urteilsgründen ausgeführt, dass in dieser Höhe eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen die Anordnung der Einziehung, soweit diese einen Betrag von 29.579,83 € übersteigt.

Die Beschränkung des Rechtsmittels erweist sich als unwirksam. Dies führt zu einer Überprüfung des gesamten Urteils, der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO analog) und der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs sowie des überwiegenden Teils der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen weist die Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte unterhielt bei der Sparkasse K. ein Konto, auf das zwischen Dezember 2017 und November 2018 mehrere Geschädigte der von dem Mitangeklagten K. begangenen gewerbsmäßigen Betrugstaten insgesamt „1.029.468,83 Euro“ (richtig 1.032.000,67 €) überwiesen. Die auf dem Konto gutgeschriebenen Geldbeträge leitete der Angeklagte gemäß mit K. als Vertreter der A. GmbH geschlossenen „Treuhandvereinbarungen“ - auf dessen jeweilige Anweisung - in Höhe von insgesamt 999.889 € auf verschiedene Konten weiter, bezüglich derer K. zumindest faktisch „alleinige Verfügungsgewalt“ hatte. Insgesamt (mindestens) 29.579,83 € behielt der Angeklagte vereinbarungsgemäß als Vergütung für seine Tätigkeit für sich.

Im Einzelnen leitete der Angeklagte zunächst aufgrund vier einzeln abgeschlossener „Treuhandverträge“ und nach vier separaten Zahlungsanweisungen K. s von am 22. Dezember 2017 auf seinem Konto gutgeschriebenen 22.000 € am selben Tag einen Betrag von 20.900 € (Tat 4 der Urteilsgründe), nach einer Gutschrift am 28. Dezember 2017 von 8.719 € am selben Tag einen Betrag von 8.283 € (Tat 5 der Urteilsgründe), von 20.600 € am selben Tag 19.570 € (Tat 6 der Urteilsgründe) sowie nach einer weiteren Gutschrift am 10. Januar 2018 von 20.681,67 € am Folgetag den Betrag von 19.636 € (Tat 7 der Urteilsgründe) auf das Konto eines ehemals eingetragenen Geschäftsführers der A. GmbH weiter. Dabei erkannte er jeweils bereits bei der Entgegennahme der Gelder aufgrund der ungewöhnlichen Vertragsgestaltung der „Treuhandvereinbarung“, die für die Auszahlung keine Freigabe der eingegangenen Gelder durch die zahlende Person vorsah, leichtfertig nicht, dass die Geldbeträge aus einer gewerbsmäßig begangenen Betrugstat K. s herrührten.

Auf Grundlage zweier weiterer „Treuhandvereinbarungen“ überwies der Angeklagte jeweils zunächst von am 23. Oktober 2018 auf seinem Konto gutgeschriebenen 60.000 € am selben Tag 50.000 € (Tat 9 der Urteilsgründe) und 8.500 € (Tat 10 der Urteilsgründe) auf ein Konto der A. GmbH und ein Konto der I. GmbH und von am 14. November 2018 auf seinem Konto gutgeschriebenen 900.000 € am Folgetag fünfmal je 100.000 € auf unterschiedliche Konten dieser Gesellschaften (Taten 12 bis 16 der Urteilsgründe) sowie schließlich am 16. November 2018 Beträge von 150.000 €, 100.000 €, 75.000 € und 48.000 € (Taten 17 bis 20 der Urteilsgründe) auf ein weiteres Konto der A. GmbH, ein Privatkonto des Mitangeklagten K. sowie auf verschiedene Konten, die auf den Namen M. R. geführt wurden. Er rechnete jeweils mit einer Herkunft der Gelder aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten und nahm dies ebenso wie ein Gefährden oder Vereiteln ihrer Ermittlung zumindest billigend in Kauf.

Weder die über das Konto des Angeklagten weitergeleiteten Geldbeträge noch der als Vergütung für seine Tätigkeit einbehaltene Betrag konnten nachfolgend sichergestellt werden.

2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten - ausgehend von seinen insgesamt 15 Weiterverfügungen über die eingegangenen Geldbeträge - als leichtfertige Geldwäsche in vier Fällen (Taten 4 bis 7 der Urteilsgründe) und vorsätzliche Geldwäsche in elf Fällen (Taten 9 und 10 sowie 12 bis 20 der Urteilsgründe) „gemäß § 261 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB“ gewertet. Es hat zudem gegen ihn die Einziehung eines Betrages von insgesamt 1.029.468,83 € angeordnet, in Höhe der für seine Tätigkeit einbehaltenen 29.579,83 € als Wert von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB und in Höhe der weiteren aus den Betrugstaten K. s stammenden 999.889 € als Wert von Taterträgen bei einem Dritten gemäß „§§ 73 Abs. 1, 73b, 73c, 73d Abs. 1 StGB“. Hinsichtlich des Betrages bestehe eine Gesamtschuldnerschaft in voller Höhe mit dem nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB haftenden K. und in Höhe von 450.000 € bzw. 208.500 € mit den einziehungsbeteiligten Gesellschaften A. GmbH und I. GmbH, gegen die sich die Einziehung ebenfalls nach „§§ 73 Abs. 1, 73b, 73c, 73d Abs. 1 StGB“ richte.

II.

Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung über die Einziehung eines Teilbetrages von 999.889 € als Wert von Taterträgen ist unwirksam.

1. Zwar kann die Revision grundsätzlich auf die tatrichterliche Einziehungsentscheidung und auch auf einen abtrennbaren Teil derselben beschränkt werden. Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Rechtsmittelbeschränkung jedoch nur dann wirksam, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig geprüft und beurteilt werden kann und die bei Teilrechtskraft stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, juris Rn. 5).

2. Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Einziehungsentscheidung steht mit dem Schuld- und damit auch dem Strafausspruch in untrennbarem Zusammenhang. Sie kann, soweit sie, was auszuführen sein wird, rechtsfehlerhaft auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1 StGB und nicht auf § 261 Abs. 7 StGB aF iVm § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB gestützt worden ist, nicht losgelöst von den bei jeder Einzeltat rechtsfehlerfrei festgestellten mehrfachen Geldwäschehandlungen des Angeklagten geprüft und beurteilt werden. Denn für eine Einziehung nach § 74 Abs. 2, § 74c Abs.1 StGB muss die Einziehung des Originalgegenstands durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung - diese hat das Landgericht allein in den Weiterverfügungen des Angeklagten über die auf seinem Konto eingegangenen Geldbeträge gesehen ? unmöglich geworden sein (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 28 f.; Beschluss vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NZWiSt 2021, 282, 284; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 5; je mwN). Für eine - hier mögliche ? Einziehungsentscheidung nach § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB ist damit maßgeblich, worin die tatbestandlichen und damit gleichzeitig schuldbegründenden Geldwäschehandlungen zu sehen sind. Dies bestimmt indes auch den Schuldspruch. Damit unterliegt das angefochtene Urteil insgesamt der Überprüfung (vgl. zum Wegfall der Beschränkung auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 5 StR 634/19, juris Rn. 5 mwN; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 16; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 344 Rn. 7c).

III.

Das Rechtsmittel führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs, der Aufhebung des Strafausspruchs sowie der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 999.889 €. Hingegen hat die weitergehende Wertersatzeinziehung in Höhe von 29.579,83 € Bestand.

1. Das landgerichtliche Urteil ist im Schuldspruch dahin abzuändern, dass der Angeklagte der leichtfertigen Geldwäsche in vier Fällen und der vorsätzlichen Geldwäsche in zwei Fällen schuldig ist.

a) Soweit das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten auf die 15 Weiterverfügungen in Höhe von insgesamt 999.889 € abgestellt und diese jeweils als eigenständige Geldwäschetaten „gemäß § 261 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB“ bewertet hat, ist ihm aus dem Blick geraten, dass der Angeklagte den Geldwäschetatbestand bereits zuvor verwirklichte, indem er sich die mit sechs Gutschriften - eine am 22. Dezember 2017 (zu Tat 4 der Urteilsgründe), zwei am 28. Dezember 2017 (zu Taten 5 und 6 der Urteilsgründe), eine am 10. Januar 2018 (zu Tat 7 der Urteilsgründe) sowie eine weitere am 23. Oktober 2018 (zu den Taten 9 und 10 der Urteilsgründe) und eine am 14. November 2018 (zu den Taten 12 bis 20 der Urteilsgründe) - eingegangenen Buchgelder entsprechend sechs zuvor abgeschlossener „Treuhandvereinbarungen“ durch das jeweilige Zurverfügungstellen seines Kontos verschaffte bzw. diese gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF verwahrte.

b) Die Weiterleitung der am 23. Oktober 2018 bzw. am 14. November 2018 auf seinem Konto eingegangenen Geldbeträge durch zwei bzw. neun Verfügungen führt nicht zur Annahme von zwei bzw. neun tatmehrheitlichen Geldwäschehandlungen. Mehrere Geldwäschehandlungen sind zwar nicht bereits deshalb rechtlich zu einer Tat verbunden, weil die einzelnen Tatobjekte aus einer bestimmten Vortat herrühren. Daher sind Geldwäschehandlungen hinsichtlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl von Handlungen eigenständig zu beurteilen. Mehrere aufeinanderfolgende Geldwäschehandlungen (Sichverschaffen, Verwahren und Verwenden) hinsichtlich eines durch einen Eingang auf dem Konto eines Angeklagten gutgeschriebenen Betrages stellen zwar an sich mehrere reale Handlungen dar, bilden aber grundsätzlich unter den hierfür geltenden Voraussetzungen eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150 f.; Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 273). So liegt es hier.

aa) Nach den getroffenen Feststellungen erfolgten die Weiterverfügungen durch den Angeklagten ? auch wenn sie jeweils erst auf Anweisung K.s und teilweise nicht taggleich mit dem Eingang erfolgten ? in engem zeitlichen Zusammenhang zum Geldeingang auf seinem Konto. Sie beruhten auch auf dem in den zugrundeliegenden „Treuhandvereinbarungen“ zum Ausdruck gebrachten einheitlichen Willen, den jeweiligen Gesamtbetrag unter Abzug einer Vergütung weiterzuleiten. Den Verwendungshandlungen gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF kam insoweit konkurrenzrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu.

bb) Ausgehend von den festgestellten sechs Überweisungsgutschriften mit sechs korrespondierenden „Treuhandvereinbarungen“ ist der Angeklagte danach sechs Geldwäschetaten schuldig, wobei er sich wegen des zu den Taten 4 bis 7 der Urteilsgründe festgestellten Geschehens der leichtfertigen Geldwäsche in vier Fällen und wegen des zu den Taten 9 und 10 sowie zu den Taten 12 bis 20 der Urteilsgründe festgestellten Geschehens der vorsätzlichen Geldwäsche in zwei Fällen strafbar gemacht hat.

c) § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Bestand.

a) Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen 9 und 10 sowie 12 bis 20 der Urteilsgründe nach sich.

b) Auch die Einzelstrafen in den Fällen 4 bis 7 der Urteilsgründe unterfallen der Aufhebung. Die nachstehend dargestellte Möglichkeit der Einziehung des Wertes von Tatobjekten in Höhe von 999.889 € nach § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB kann im Falle ihrer Anordnung einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 36; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16, NStZ 2016, 731, 732 mwN). Zwar handelte es sich bei dem Buchgeld als dem ursprünglichen Tatobjekt der Geldwäschetaten nicht um legales Vermögen des Angeklagten; er durfte die Tatbeute aus den Vortaten des Mitangeklagten K. weder in Empfang nehmen noch diese - seine Entreicherung bewirkend - weiterleiten. Ist der weitergeleitete Teilbetrag von 999.889 € jedoch nicht mehr - auch nicht in Gestalt ersparter Aufwendungen - in dem Vermögen des Angeklagten vorhanden und wird mit der Wertersatzeinziehung nach § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB auf dessen Legalvermögen zugegriffen, begründet dies - unbeschadet des möglichen Vollstreckungsschutzes nach § 459g Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. zur Anwendbarkeit Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 65. Aufl., § 459g Rn. 7 und 12) - grundsätzlich einen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigenden Umstand (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 36).

c) Der Wegfall sämtlicher Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben auch insoweit bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).

3. Das Urteil ist im Ausspruch über die Einziehung aufzuheben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung eines 29.579,83 € übersteigenden Geldbetrages angeordnet worden ist.

a) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Überweisungsgutschriften in Höhe von 999.889 € auf dem Konto des Angeklagten verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Geldwäscheobjekt auf Grundlage der gemäß § 2 Abs. 1 StGB für den Tatzeitraum geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte und die Wertersatzeinziehung sich daher ausschließlich nach § 74c StGB richtete (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 536; Beschlüsse vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 95/20, juris; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18, juris Rn. 56; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 56; Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 1 StR 471/21, juris Rn. 3; vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 681 f.).

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach § 261 Abs. 10 StGB idF vom 9. März 2021 (BGBl. I, S. 327) für die Einziehung von Gegenständen der Geldwäsche nunmehr vorranging die §§ 73 ff. StGB gelten. Denn anders als die im Ermessen des Gerichts stehende Anordnung nach §§ 74, 74c StGB ist die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB zwingend vorgeschrieben. Diese sind mithin nicht das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 und Abs. 5 StGB, so dass die Einziehungsentscheidung nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu treffen war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360).

b) Nach diesen Maßgaben erweist sich die Einziehungsentscheidung des Landgerichts über einen Betrag von 999.889 € als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

aa) Die aus den Katalogvortaten (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a StGB aF) des Mitangeklagten K. herrührenden Geldbeträge sind insoweit Objekte der Geldwäschetaten des Angeklagten. Dabei kann offenbleiben, ob der Angeklagte sie sich zunächst im Sinne des für den Tatzeitraum anzuwendenden § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF verschafft hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 5 StR 541/14, NZWiSt 2015, 272, 273 mit Anm. Floeth, NZWiSt 2015, 272, 275; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, juris Rn. 47); er hat diese jedenfalls zumindest kurzfristig auf seinem Konto belassen und damit gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF verwahrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 273 f.; Urteile vom 12. Juli 2017 - 1 StR 595/15, juris Rn. 22 ff.; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158, 1159; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Januar 2009 - 5 Ss 265/08, BeckRS 2013, 7142; Graf/Jäger/Wittig/Eschelbach, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 51; Floeth, NZWiSt 2015, 272, 275; NK-StGB/Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 115). Der Angeklagte erlangte diesbezüglich - unbeschadet der mit dem Mitangeklagten K. geschlossenen Vereinbarungen - eine gewahrsamsgleiche Verfügungsmacht, da er im Verhältnis zum Finanzinstitut alleiniger Inhaber der entsprechenden Auszahlungsansprüche war (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18 NJW 2019, 2182, 2183; OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 Ws 169/09, NStZ-RR 2010, 279, 280).

bb) Die Buchgelder sind auch Tatobjekt geblieben, soweit der Angeklagte diese auf Konten mit „alleiniger Verfügungsgewalt“ des Mitangeklagten K. s weitergeleitet und damit jedenfalls gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF verwendet hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 169; Graf/Jäger/Wittig/Eschelbach, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 53; je mwN).

cc) Eine danach vom Landgericht hinsichtlich des Betrages von 999.889 € gemäß § 261 Abs. 7 StGB aF iVm § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB zu treffende Einziehungsentscheidung wird durch die Urteilsgründe nicht getragen.

(1) Zwar lässt sich den getroffenen Feststellungen entnehmen, dass der Angeklagte die Originaleinziehung der betreffenden Überweisungsgutschriften im Sinne von § 74c Abs. 1 StGB vereitelt hat.

(a) Insoweit muss die Einziehung des Originalgegenstands durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung unmöglich geworden sein (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2184; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 28 f.; Beschluss vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NZWiSt 2021, 282, 284; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 5; je mwN). Leichtfertiges Verhalten genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 6; aA BeckOK-StGB/Heuchemer, 53. Ed., § 74c Rn. 9; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74c Rn. 11; differenzierend SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 74c Rn. 3); dies gilt jedenfalls, wenn die Vereitelungshandlung eine bereits aufgrund von Leichtfertigkeit strafbare Geldwäschehandlung darstellt, die ihrerseits - strafbewehrt - vorwerfbar ist.

(b) Die aus den Vortaten K. s stammenden Buchgelder wurden mit den Tathandlungen des Sich-Verschaffens bzw. Verwahrens bei dem Angeklagten zum Einziehungsgegenstand. Er hat über diese nachfolgend so weiterverfügt, dass die Originaleinziehung unmöglich wurde, wobei die getroffenen Feststellungen diesbezüglich auch zumindest Leichtfertigkeit belegen.

Zwar erfolgten die Weiterleitungen in Höhe von insgesamt 999.889 € jeweils bereits am Tage der Gutschrift auf dem Konto des Angeklagten (Taten 4 bis 7 sowie 9 und 10 der Urteilsgründe) oder am Folgetag (Taten 12 bis 16 der Urteilsgründe) bzw. am zweiten Tag nach der Gutschrift (Taten 17 bis 20 der Urteilsgründe) auf Grundlage vorab geschlossener „Treuhandvereinbarungen“. Der Angeklagte überwies die betreffenden Geldbeträge jedoch jeweils erst „auf Anweisung“ des Mitangeklagten K. in unterschiedlicher Höhe auf von diesem zu benennende Konten, so dass - unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Geldwäschehandlungen - die einziehungsbegründende Tathandlung und die Vereitelungshandlung im Sinne von § 74c Abs. 1 StGB nicht zusammenfielen.

Insoweit unterscheidet sich diese Fallkonstellation von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom 27. März 2019 (2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183) zugrunde lag. Dieser war von der Besonderheit geprägt, dass der Geldwäscher das inkriminierte Bargeld in einem einzigen Vorgang zunächst an einem Bankautomaten wechselte und sofort anschließend an den Vortäter zurückgab. Der dabei erfolgte Hinweis des Senats auf das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit ist nicht dahin zu verstehen, dass diese konkurrenzrechtliche Bewertung ohne Weiteres in jedem Fall auf die einziehungsrechtliche Betrachtung der Frage durchschlägt, ob die Einziehung des Originalgegenstands durch eine andere als die einziehungsbegründende Tathandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB unmöglich geworden ist. Die hier zur Aburteilung stehende Fallkonstellation eines Geldwäschers unterscheidet sich auch von dem der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 24. Februar 2021 (1 StR 127/20, NZWiSt 2021, 282, 284) zugrundeliegenden Fall, in dem ein Vereiteln nach § 74c Abs. 1 StGB ausschied, weil die die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug begründende Handlung gerade (auch) in der Rückführung von Seiten des Vortäters gezahlter überhöhter Entgelte bestand. Vorliegend handelt es sich indes um mehrere hintereinanderliegende eigenständige Geldwäschehandlungen ohne Beteiligung an der Vortat.

(2) Indes ist die Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB bzw. hier die Wertersatzeinziehung gemäß § 74c Abs. 1 StGB eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts liegt. Für die Anordnung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 74f Abs. 1 StGB.

Eine entsprechende Ermessensentscheidung hat die Strafkammer nicht getroffen. Diese wird der neue Tatrichter nachzuholen haben. Der Senat kann hinsichtlich des Betrages von 999.889 € nicht ausschließen, dass das Landgericht in Ausübung des Ermessens von einer Wertersatzeinziehung ganz oder teilweise abgesehen hätte.

c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Wertersatzeinziehung in Höhe von 999.889 €. Die Feststellungen bleiben hiervon unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten.

d) Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts über den weiteren Betrag von insgesamt 29.579,83 € erweist sich dagegen als rechtsfehlerfrei.

Die Einziehung dieses Geldbetrages ist auf Grundlage des für die Tatzeit geltenden Rechts - wie vom Landgericht angenommen - nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB eröffnet. Der Angeklagte hat die Buchgelder in Höhe von insgesamt 29.579,83 € für die von ihm begangenen Geldwäschetaten erlangt; diese sind ihm für sein rechtswidriges und vom Landgericht abgeurteiltes Handeln gewährt worden und waren spätestens mit Einbehalt des jeweiligen Betrages und Verwendung für eigene Zwecke sein Tatertrag (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183; BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 1 StR 129/04, NStZ-RR 2004, 342, 343). Weil eine Originaleinziehung nicht mehr möglich ist, greift die (obligatorische) Wertersatzeinziehung gemäß § 73c Satz 1 StGB.

IV.

Der Schuldspruch wegen Geldwäsche eröffnet dem Senat gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG aufgrund der Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) die Möglichkeit, dass Verfahren wiederum an eine Wirtschaftsstrafkammer zu verweisen. Sollte das neue Tatgericht zu der Entscheidung kommen, den Betrag von 999.889 € ganz oder teilweise bei dem Angeklagten einzuziehen, wird es neben der dargestellten Konsequenz bei der Strafzumessung Folgendes zu beachten haben:

1. Zwar würde eine Einziehung des Betrages von 999.889 € bei dem Angeklagten auf § 261 Abs. 7 aF iVm § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB und damit auf einem anderen Rechtsgrund beruhen, als bei dem Mitangeklagten K., gegen den sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB richtet; selbiges gilt bei den einziehungsbeteiligten Gesellschaften. Eine gesamtschuldnerische Haftung schiede insoweit aus (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 2 StR 560/18, NStZ 2021, 96, 97; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 6 StR 95/20). Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO erfasst mit der Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat aber auch die Entscheidung über die Einziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 3 StR 145/18, NStZ-RR 2018, 382; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 358 Rn. 18; vgl. noch zur Verfallsanordnung auch BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 101/15, juris Rn. 2; vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32, 33). Für den Angeklagten verbliebe es danach bei der von der Strafkammer angenommenen Haftung insgesamt als Gesamtschuldner.

2. Die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene gesamtschuldnerische Haftung ist im Urteilstenor zu kennzeichnen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 25. August 2020 - 2 StR 523/19, juris Rn. 7; vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18, juris Rn. 3). Soweit dies vom Landgericht versäumt worden ist, enthält die Beschlussformel hinsichtlich der eingezogenen 29.579,83 € zu Gunsten des Angeklagten eine entsprechende Klarstellung.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1095

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede