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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 365

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 471/21, Beschluss v. 11.01.2022, HRRS 2022 Nr. 365


BGH 1 StR 471/21 - Beschluss vom 11. Januar 2022 (LG Traunstein)

Geldwäsche (Einziehung von Geldwäscheobjekten).

§ 261 Abs. 7 Satz 1 StGB a.F.; § 74 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 2021, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehung entfällt.

Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, welche die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse zu tragen; die im Revisionsverfahren insoweit angefallene Gerichtsgebühr entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen verurteilt ist.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Geldwäsche“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 85.000 € angeordnet, davon in Höhe von 55.200 € in Gesamtschuldnerschaft mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten M. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung und bleibt im Übrigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes der vom Angeklagten, der - anders als der Mitangeklagte M. - kein Bandenmitglied war, für die Schleuserbande transportierten und am Zielort auftragsgemäß abgelieferten Gelder auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; im Gegenzug vereinnahmte die Bande über ein Büro legal erwirtschaftete Gelder aus D. Das Landgericht hat dabei verkannt, dass ein Geldwäscheobjekt nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20 Rn. 56; Beschlüsse vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20 Rn. 27; vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21 und vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18 Rn. 29) und sich die Einziehung des Wertes des Geldwäscheobjekts daher nach § 74c StGB aF richtete (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 aaO und vom 27. November 2018 aaO).

Die Einziehung des Wertes eines Tatmittels nach § 74c Abs. 1 StGB in der bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung setzt indes voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Gegenstandes war oder ihm dieser zumindest zustand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2010 - 5 StR 136/10 Rn. 3; vom 28. März 2017 - 4 StR 350/16 Rn. 3 und vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85 Rn. 2). Gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern ist die Anordnung der Wertersatzeinziehung dagegen nach § 74c Abs. 1 StGB aF nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 136/10 aaO).

b) Danach scheidet eine Einziehung des Wertes des vom Angeklagten für die Schleuserbande transportierten Schleusergeldes, das dieser weisungsgemäß dem vorgesehenen Empfänger aushändigte, aus, weil der Angeklagte zur Tatzeit weder Eigentümer des Geldes war noch ihm der transportierte Betrag zustand.

2. Mit Blick auf den vollen Erfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung entspricht es der Billigkeit, die im Revisionsverfahren angefallene Gerichtsgebühr entfallen zu lassen und insoweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten in beiden Rechtszügen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 365

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede