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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 865

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 119/21, Beschluss v. 01.06.2021, HRRS 2021 Nr. 865


BGH 6 StR 119/21 - Beschluss vom 1. Juni 2021 (LG Regensburg)

BGHSt 66, 130; Amtsträgerkorruption (Diensthandlung: der sich für ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewerbende Amtsträger, der sich zur Wiederwahl stellende Amtsträger, Abgrenzung zu der Privathandlung, Abgrenzung der Bestechung und Bestechlichkeit zu der Vorteilsannahme und -gewährung, Bestimmtheit der zukünftigen Diensthandlung).

§ 331 StGB; § 332 StGB; § 333 StGB; § 334 StGB

Leitsätze

1. Das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für künftige Diensthandlungen an einen Amtsträger, der sich für ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt, kann dem Anwendungsbereich der Bestechungsdelikte unterfallen, wenn dem Vorteilsnehmer im Zeitpunkt der Tathandlung bereits allgemein aufgrund seiner Stellung ein weitreichender Aufgabenkreis zugewiesen ist. (BGHSt)

2. Ein Amtsträger, der sich zur Wiederwahl stellt und hierfür in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit seinen - nach seiner Wahl vorzunehmenden - Diensthandlungen stehende Vorteile annimmt, verstößt bereits mit deren Annahme gegen die ihm aufgrund seiner Stellung obliegenden Sonderpflichten zum Schutze der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. Er gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit, weil er mit seinem Verhalten den Anschein der Käuflichkeit öffentlicher Entscheidungen erweckt. (Bearbeiter)

3. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der zukünftigen Diensthandlung dürfen nicht allzu eng gefasst sein, weil ansonsten solche Amtsträger privilegiert würden, die sich nicht nur im Hinblick auf eine einzelne konkrete Diensthandlung, sondern für weite Bereiche ihres Wirkens als käuflich erweisen. Erachten Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer die Möglichkeit als gegeben, dass der Amtsträger im Bereich seines Dienstherrn zukünftig mit solchen Aufgaben betraut sein wird, die Grund der Vorteilsgewährung sind, will der Spender nicht nur die allgemeine Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers unterstützen, sondern sich dessen Gewogenheit auch für seine Individualinteressen sichern. (Bearbeiter)

4. Während sich Vorteilsannahme und -gewährung auf die Dienstausübung, d.h. Handlungen, durch die der Amtsträger im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt, mithin die Diensthandlungen im Allgemeinen, beziehen, ist Gegenstand der Bestechung und Bestechlichkeit ein konkretes Verhalten im Rahmen der Dienstausübung. Dienstausübung und Diensthandlung unterscheiden sich demnach lediglich durch den Grad ihrer Konkretisierung. (Bearbeiter)

5. Die Grenze der zum Gegenstand der Dienstausübung gemachten Diensthandlung zur Privathandlung ist - unbesehen verbleibender Unschärfen im Randbereich - erst überschritten, wenn die Tätigkeit in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben mehr steht. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. Juni 2020 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Seine gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Nach den Feststellungen hatte die Sc. GmbH (im Folgenden: „Sc. GmbH“), deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Angeklagte war, 2011 ein Grundstück in R. („N. R. “) an ein Tochterunternehmen der S. & P. G. (S&P) verkauft. Bedingung für die Kaufpreiszahlung des in zwei Bauabschnitte aufgeteilten Grundstücks war jeweils die Erteilung einer bestandskräftigen Baugenehmigung für die durch die S&P beabsichtigte Errichtung von Einzelhandelsflächen (3.000 qm im ersten und 1.500 qm im zweiten Bauabschnitt). In einem durch die Stadt R. für dieses Gebiet am 28. November 2013 erlassenen Bebauungsplan waren für den ersten Bauabschnitt maximal 3.000 qm Einzelhandelsfläche vorgesehen, für den zweiten Bauabschnitt wurden derartige Flächen ausgeschlossen. Der Angeklagte und die S&P hielten dennoch an ihrem Vorhaben fest.

Am 28. Januar 2014 wandte sich der Angeklagte im Hinblick auf die erstrebte Änderung des Bebauungsplans in einer E-Mail an den Geschäftsführer eines Tochterunternehmens der S&P, den anderweitig Verfolgten Ri., und erkundigte sich nach dem Sachstand. Anlass hierfür war die bevorstehende bayerische Kommunalwahl 2014, weshalb er „das fertig geänderte Konzept den Herrschaften OB-Kandidaten nochmal mit ins Gepäck geben“ wollte. Abschließend forderte der Angeklagte Ri. auf, mit dem anderweitig Verfolgten H., einem Mitglied der Gesamtgeschäftsführung der S&P, abzuklären, „ob für beide Kandidaten eine kleine Spende für ihren Wahlkampf gemacht werden könnte“. Jedenfalls stillschweigend kamen der Angeklagte und Ri. im Anschluss überein, durch eine Spende auf den auf Seiten der SPD für das Amt des Oberbürgermeisters kandidierenden Mitangeklagten W. einzuwirken, um ihn zu einer für sie günstigen Einflussnahme auf die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans zu veranlassen.

Vor der Stichwahl wandte sich der Angeklagte am 19. März 2014 in einer zweiten E-Mail folgenden Inhalts erneut an Ri. : „Wie heute Morgen besprochen hier die Kontonummer für ihre Spende von 5.000,00 Euro an die SPD R. Ich habe mit Herrn W. gesprochen und er bedankt sich herzlich im Voraus.“ Ri. leitete diese E-Mail mit dem Zusatz „Würden sie das bitte veranlassen. Ich habe die Spende zugesagt, damit der 2. BA und die Bücherei kommen“ an H. weiter, wobei nach Ansicht des Landgerichts „BA“ Bauabschnitt bedeutete. Am Folgetag wurden von der Tochtergesellschaft der S&P 5.000 Euro an den SPD-Ortsverein R. überwiesen, über den W. seinen Wahlkampf organisierte.

W. war von 2008 bis 2014 dritter Bürgermeister der Stadt R. und als solcher Sozialreferent. Außerdem war er einer der Vertreter des Oberbürgermeisters und in dieser Funktion „circa fünfmal im Jahr“ tätig. Den vertretungsweisen Vorsitz im städtischen Planungsausschuss, der für die Erteilung von Baugenehmigungen und die Bauleitplanung zuständig war, nahm er in diesem Zeitraum dreimal wahr. Nachdem W. bei der Kommunalwahl am 16. März 2014 18 Stimmen zur absoluten Mehrheit gefehlt hatten, setzte er sich bei der Stichwahl am 30. März 2014 „deutlich“ gegen seinen Mitbewerber durch. Sein Amt als Oberbürgermeister der Stadt R. trat er am 1. Mai 2014 an.

Dem Angeklagten kam es mit seiner Spendenaufforderung darauf an, W. bei dessen Ermessensausübung betreffend die Änderung des Bebauungsplans zu beeinflussen. Er wusste, dass W. dritter Bürgermeister war, und ging sicher davon aus, dass dieser die Stichwahl gewinnen würde. W. wusste nicht, dass es sich um eine Einflussspende handelte.

II.

Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Die auf einer sorgfältigen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der näheren Erläuterung bedarf lediglich die Frage, inwieweit ein Amtsträger für eine künftige Diensthandlung, für die der Vorteil gewährt werden soll, zuständig sein muss.

1. Allerdings finden die Korruptionstatbestände nicht schon deswegen Anwendung, weil W. nach der Vorstellung des Angeklagten die Stichwahl mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gewinnen würde und die Änderung des Bebauungsplans vor Amtsantritt des neuen Oberbürgermeisters am 1. Mai 2014 bei lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275, 291).

2. Die durch den Angeklagten veranlasste Spendenzahlung der S&P hat das Landgericht aber im Ergebnis zutreffend als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung W. ´ gewertet.

a) Während sich Vorteilsannahme und -gewährung auf die Dienstausübung, d.h. Handlungen, durch die der Amtsträger im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt, mithin die Diensthandlungen im Allgemeinen, beziehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 1999 - 5 StR 470/98, NStZ 1999, 561; vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19; LK-StGB/Sowada, 12. Aufl., § 331 Rn. 52; MüKo-StGB/Korte, 3. Aufl., § 331 Rn. 106), ist Gegenstand der Bestechung und Bestechlichkeit ein konkretes Verhalten im Rahmen der Dienstausübung (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19). Dienstausübung und Diensthandlung unterscheiden sich demnach lediglich durch den Grad ihrer Konkretisierung.

Eine Diensthandlung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls vor, wenn das Handeln zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dieser Eigenschaft wahrgenommen wird (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 280; vom 22. März 2018 - 5 StR 566/17, BGHSt 63, 107, 110; Beschluss vom 7. April 2020 - 6 StR 52/20, BGHSt 64, 301, 303). Nicht erfasst sind demgegenüber Privathandlungen (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1980 - 3 StR 201/80; BGHSt 29, 300, 302; vom 13. Juni 2001 - 3 StR 131/01, BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Diensthandlung 3; LK-StGB/Sowada, aaO, § 332 Rn. 6), gleichfalls nicht die Annahme von Vorteilen, die nur „im Zusammenhang mit dem Amt“, also nicht in einem Beziehungsverhältnis zur Dienstausübung stehen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 15; vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19).

Ob und unter welchen Voraussetzungen die Bestechungsdelikte auch die künftige Dienstausübung im Hinblick auf ein zum Zeitpunkt der Tathandlung noch nicht ausgeübtes Amt erfassen, hat der Bundesgerichtshof bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, aaO, S. 284). Er hat es allerdings als tatbestandsmäßig im Sinne von § 331 StGB erachtet, wenn ein Amtsträger für den Fall seiner Wiederwahl Wahlkampfspenden annimmt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, aaO; vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07, NJW 2007, 3446, 3447 f.). Denn die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese würden durch das Sichversprechenlassen von Vorteilen für eine künftige Dienstausübung unabhängig davon beeinträchtigt, ob die Amtsträgerstellung und damit die Möglichkeit der Dienstausübung erst durch eine erfolgreiche Wiederwahl zu erreichen seien (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03).

b) Über Konstellationen der Kontinuität des ausgeübten Amtes hinaus kann nach Auffassung des Senats auch das Anbieten oder Gewähren von Spenden an einen Amtsträger, der sich für ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt, dem Anwendungsbereich der Bestechungsdelikte unterfallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Vorteilsnehmer im Zeitpunkt der Tathandlung bereits allgemein auf Grund seiner Stellung ein weitreichender Aufgabenkreis zugewiesen ist.

aa) Ein Amtsträger, der sich zur Wiederwahl stellt und hierfür in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit seinen - nach seiner Wahl vorzunehmenden - Diensthandlungen stehende Vorteile annimmt, verstößt bereits mit deren Annahme gegen die ihm aufgrund seiner Stellung obliegenden Sonderpflichten zum Schutze der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. Er gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit, weil er mit seinem Verhalten den Anschein der Käuflichkeit öffentlicher Entscheidungen erweckt. Diesem Anschein sollen die Bestechungsdelikte entgegenwirken (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, aaO, S. 283 f.; vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07, aaO, S. 3448; MüKo-StGB/Korte, aaO, § 331 Rn. 8).

bb) Diese Grundsätze können auch dann Geltung beanspruchen, wenn sich ein Amtsträger um ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt. Auch er kann sich durch die Annahme der Vorteile gewillt zeigen, sich im Falle seiner Wahl durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Bereits zum Zeitpunkt der Tathandlung unterliegt er als Amtsträger besonderen Pflichten. Diese unterscheiden sich von denen des Amtsinhabers lediglich durch den konkret übertragenen Aufgabenbereich, sind aber nicht auf diesen beschränkt und bestehen gegenüber demselben Dienstherrn.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Amtsträger für die zum Gegenstand der Dienstausübung gemachte Diensthandlung nicht nach der internen Geschäftsverteilung konkret zuständig sein muss. Ausreichend ist vielmehr, dass die Tätigkeit zum allgemeinen Aufgabenbereich des Amtsträgers gehört und mit diesem in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 - 2 StR 267/97, NStZ 1998, 194; zum Waffenrecht BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 StR 371/02, BGHSt 48, 213, 220 f.; vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1960 - 2 StR 427/60, BGHSt 16, 37, 38; LK-StGB/Sowada, aaO, § 331 Rn. 56; MüKo-StGB/Korte, aaO, § 331 Rn. 109; NK-StGB/Kuhlen, 5. Aufl., § 331 Rn. 67). Die hiermit beschriebene Grenze zur Privathandlung ist - unbesehen verbleibender Unschärfen im Randbereich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 17) - erst überschritten, wenn die Tätigkeit in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben mehr steht (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - 2 StR 281/14, NStZ 2015, 451, 453).

Als Amtsträger im Dienst der Stadt R. bestand, unabhängig von internen Zuständigkeitsverteilungen, eine allgemeine Zuständigkeit des Mitangeklagten W. für Aufgaben, die sich mit dem Tätigkeitsbereich der Sc. GmbH überschneiden konnten. Denn nach Art. 39 Abs. 2 BayGO bestand die Möglichkeit, ihn als dritten Bürgermeister mit Verwaltungsaufgaben zu betrauen, die auch dieses Unternehmen betreffen konnten. Eine konkrete Zuständigkeit bestand sogar, wenn er den Oberbürgermeister im Planungsausschuss der Stadt R. vertrat (Art. 39 Abs. 1 BayGO).

Ein Stellenwechsel innerhalb der Stadtverwaltung vom Amt des dritten Bürgermeisters zum Amt des Oberbürgermeisters führt lediglich dazu, dass sich der konkrete Aufgabenbereich gemäß der internen Organisationsverteilung ändert, während der allgemeine Aufgabenbereich in Form der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben unverändert bleibt. Für einen objektiven Betrachter stellt sich deshalb die Gewährung von Spenden an einen solchen Amtsträger unabhängig von der dienstlichen Aufgabenverteilung als Gefahr für die Lauterkeit der Amtsführung dar. Denn der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen entsteht auch dann, wenn Spender oder Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe der künftigen Amtszeit mit im Interesse des Spenders liegenden Vorhaben befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen genommen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07, aaO, S. 3448).

Dies gilt umso mehr, als die Anforderungen an die Bestimmtheit der zukünftigen Diensthandlung nicht allzu eng gefasst sein dürfen, weil ansonsten solche Amtsträger privilegiert würden, die sich nicht nur im Hinblick auf eine einzelne konkrete Diensthandlung, sondern für weite Bereiche ihres Wirkens als käuflich erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 - 2 StR 560/83, BGHSt 32, 290, 291). Erachten Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer die Möglichkeit als gegeben, dass der Amtsträger im Bereich seines Dienstherrn zukünftig mit solchen Aufgaben betraut sein wird, die Grund der Vorteilsgewährung sind, will der Spender nicht nur die allgemeine Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers unterstützen, sondern sich dessen Gewogenheit auch für seine Individualinteressen sichern (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07, aaO, S. 3448).

Mit der Annahme des Vorteils verstößt der Amtsträger deshalb gegen die ihm übertragenen Sonderpflichten und begründet damit - wie der sich um seine Wiederwahl bewerbende Amtsträger - die abstrakte Gefahr, dass die Verwaltung, für die er tätig wird, als käuflich angesehen wird. Hierdurch dokumentiert er die grundsätzliche Bereitschaft, seine Amtsführung am Willen des gewährenden Vorteilsgebers auszurichten und unabhängig von der ihm zugewiesenen Stellung innerhalb seines Dienstherrn seine Amtspflichten für dessen Interessen zu missbrauchen. Dies genügt für eine Strafbarkeit wegen Bestechung.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 865

Externe Fundstellen: BGHSt 66, 130; NJW 2021, 2522; NStZ 2022, 114; StV 2021, 733

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß