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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 874

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 317/19, Beschluss v. 11.05.2021, HRRS 2021 Nr. 874


BGH 2 StR 317/19 - Beschluss vom 11. Mai 2021

Entscheidung über die Festsetzung einer Pauschgebühr.

§ 51 Abs. 1 RVG

Entscheidungstenor

Dem Pflichtverteidiger des Angeklagten K., Rechtsanwalt B. aus B., wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 560 Euro bewilligt.

Gründe

1. Rechtsanwalt B. aus B. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Juni 2020 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten K. bestellt worden. Er hat die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vertretung in der Hauptverhandlung beim Bundesgerichtshof beantragt, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.

2. Der Bundesgerichtshof, der gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Entscheidung über Anträge nach § 51 Abs. 1 RVG zuständig ist, hat nach Anhörung der Staatskasse eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro bewilligt.

Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr für den erst in der Revisionsinstanz tätig gewordenen Pflichtverteidiger in Höhe von 272 Euro war angemessen zu erhöhen, da wegen des Umfangs des Verfahrens - zu verhandeln war über die Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen von vier Angeklagten - und der Schwierigkeit der aufgeworfenen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtsfragen eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand überstieg. Es wird deshalb eine Pauschgebühr entsprechend dem Höchstbetrag für die Wahlanwaltsvergütung (nach Nr. 4132 VV RVG) in Höhe von 560 Euro festgesetzt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 874

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner