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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 687

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 146/21, Beschluss v. 08.06.2021, HRRS 2021 Nr. 687


BGH 5 StR 146/21 - Beschluss vom 8. Juni 2021 (LG Berlin)

Vorsätzlicher wiederholter Verstoß gegen die aufenthaltsrechtliche Meldepflicht (Anordnung durch Verwaltungsakt; keine einschränkende Auslegung; Vorsatz beim die Wiederholung begründenden Erstverstoß).

§ 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG; § 56 AufenthG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG betrifft nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur Verstöße gegen die kraft Gesetzes eintretende Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, sondern auch gegen eine vollziehbar durch Verwaltungsakt angeordnete Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Für eine einschränkende Auslegung sieht der Senat keinen Anlass. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm bestehen insoweit nicht.

2. Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen wiederholten Meldeverstoßes nach § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG ist, dass bereits der die Wiederholung begründende Erstverstoß vorsätzlich geschah.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2021 wird das Verfahren hinsichtlich des Falles II.3 der Urteilsgründe eingestellt; die Staatskasse trägt die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Es wird klargestellt, dass der Angeklagte wegen Beleidigung, Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen wiederholten Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß § 56 AufenthG in zwei Fällen verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beleidigung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß § 56 Aufenthaltsgesetz“ zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Klarstellung des Schuldspruchs.

1. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen II.1 (Beleidigung) und II.2 (Besitz von Betäubungsmitteln) weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hat der Senat das Verfahren hinsichtlich des Falles II.3 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts belegen in diesem Fall eine Verwirklichung von § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG nicht. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts ist Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen wiederholten Meldeverstoßes nach dieser Vorschrift, dass bereits der die Wiederholung begründende Erstverstoß vorsätzlich geschah (vgl. zu § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 87/11, BGHSt 56, 271; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 81). Vorliegend hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass der Angeklagte durch die Bußgeldbehörde wegen zweier zuvor begangener „fahrlässiger“ Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG sanktioniert worden war. Zwar liegt nicht fern, dass auch diese Verstöße mit zumindest bedingtem Vorsatz erfolgten; aus prozessökonomischen Gründen war aber eine Einstellung angezeigt.

3. Mit den beiden auf Fall II.3 folgenden vorsätzlichen Verstößen gegen die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vollziehbar angeordnete Meldeauflage (Taten II.4 und II.5) hat sich der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jeweils nach § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG strafbar gemacht. Weiterer Ausführungen zum Vorsatz bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht, weil dem Angeklagten bei Haftentlassung der vollziehbare Bescheid übergeben und er bereits vor Fall II.3 wegen zweimaligen Verstoßes gegen die Meldeauflage sanktioniert worden war. Eine Ahndung des vorsätzlichen Erstverstoßes (Fall II.3) war nicht erforderlich (vgl. BGH, aaO).

Die Strafbarkeit betrifft nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur Verstöße gegen die kraft Gesetzes eintretende Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, sondern auch gegen eine vollziehbar durch Verwaltungsakt angeordnete Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BeckOK Ausländerrecht/Hohoff, Stand 1.4.2021, § 95 Rn. 57; GK-AufenthG/Mosbacher, Stand Juli 2008, § 95 Rn. 180 f.; vgl. aber auch Gericke, aaO Rn. 76). Für eine einschränkende Auslegung sieht der Senat keinen Anlass. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm (vgl. NK-Ausländerrecht/Fahlbusch, 2. Aufl., § 95 Rn. 120) bestehen insoweit nicht. Der Schuldspruch war entsprechend klarzustellen, nachdem das Landgericht versehentlich nur einen Fall des Weisungsverstoßes tenoriert hat.

4. Trotz Wegfalls der für Fall II.3 verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen schließt der Senat angesichts der verbleibenden Geldstrafen von 90, zweimal 60 und 30 Tagessätzen im Einklang mit dem Generalbundesanwalt aus, dass das Landgericht ohne Fall II.3 auf eine geringere Gesamtgeldstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 687

Bearbeiter: Christian Becker