hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 407

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 46/21, Beschluss v. 24.03.2021, HRRS 2021 Nr. 407


BGH 6 StR 46/21 - Beschluss vom 24. März 2021 (LG Braunschweig)

Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der Wohnung: Einbruch in Betriebsräume; gemischt genutztes Anwesen).

§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Wenn der Täter bei einem gemischt genutzten Anwesen in einen ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzten Raum einbricht und von dort ungehindert in den Wohnbereich des Tatopfers gelangt, um auch dort zu stehlen, kann darin nur dann ein Wohnungseinbruch gesehen werden, wenn der Geschäftsraum so in den Wohnbereich integriert ist, dass beide eine in sich geschlossene Einheit bilden.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Oktober 2020 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 18 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung“ in vier Fällen, wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen Computerbetrugs in zwei Fällen unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie wegen „Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung“ in drei Fällen und wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte im Fall 18 der Urteilsgründe wegen „Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung“ verurteilt worden ist (§ 244 Abs. 4 StPO; vgl. zur Tenorierung BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19 Rn. 6, NStZ 2019, 674; und vom 2. Februar 2021 - 4 StR 509/20 Rn. 3).

a) Nach den dazu getroffenen Feststellungen hebelte der Angeklagte ein Fenster der Werkstatt des Geschädigten auf und gelangte so in dessen Büroräumlichkeiten, die er nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchte. Außerdem begab er sich in die nach dem gewaltsamen Eindringen ins Gebäude frei zugängliche und dauerhaft bewohnte Wohnung des Geschädigten im Obergeschoss, um auch dort nach Wertgegenständen zu suchen.

b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte in eine Wohnung eingebrochen ist (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB). Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend als Unterkunft dienen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 3 StR 526/19, NJW 2020, 1750 mwN). Der Begriff umfasst auch typischerweise dem Wohnen zuzuordnende Räume, wenn sie mit dem Wohnbereich unmittelbar verbunden sind, wie etwa Kellerräume eines Einfamilienhauses (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 112/16), nicht dagegen Geschäfts- oder Ladenlokale. Falls der Täter - wie hier - bei einem gemischt genutzten Anwesen in einen ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzten Raum einbricht und von dort ungehindert in den Wohnbereich des Tatopfers gelangt, um auch dort zu stehlen, kann darin nur dann ein Wohnungseinbruch gesehen werden, wenn der Geschäftsraum so in den Wohnbereich integriert ist, dass beide eine in sich geschlossene Einheit bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 2).

Das war hier nicht der Fall. Der Einbruch betraf vielmehr die rein geschäftlich genutzte „Werkstatt“ des Geschädigten, die von dessen Wohnbereich getrennt war.

c) Danach tragen die Feststellungen im Fall 18 der Urteilsgründe lediglich eine Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO; er sieht Anlass für den Hinweis, dass es nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist, wenn ein Diebstahl wegen der Verwirklichung eines gesetzlichen Regelbeispiels (§ 243 Abs. 1 Satz 2 StGB) als besonders schwerer Fall anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).

2. Die Schuldspruchänderung im Fall 18 der Urteilsgründe entzieht der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten die Grundlage. Der Senat setzt sie in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf die nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe von drei Monaten fest.

Der Angeklagte wird dadurch nicht benachteiligt. In Anbetracht der gravierenden Strafschärfungsgründe, insbesondere der erheblichen, auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, der hohen Rückfallgeschwindigkeit, der Tatbegehung während einer laufenden Bewährungszeit und des hohen Wertes der Beute, ist davon auszugehen, dass das Landgericht - ebenso wie in allen anderen Diebstahlsfällen - keinen Anlass für den Wegfall der Regelwirkung gesehen und gleichermaßen wie in den Fällen 13 und 16 der Urteilsgründe die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für unerlässlich gehalten hätte (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB).

3. Die (weitere) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten hat Bestand. Angesichts der verbleibenden Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und acht Monaten, zweimal neun Monaten und dreimal acht Monaten schließt der Senat aus, dass sich die Reduzierung der Freiheitsstrafe auf drei Monate im Fall 18 der Urteilsgründe auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

4. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, nimmt der Senat hin, weil es die nach § 64 StGB erforderliche Erfolgsaussicht mit noch tragfähiger Begründung verneint hat.

5. Im Hinblick auf den geringen Erfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 407

Externe Fundstellen: StV 2021, 491

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede