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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 572

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 509/20, Beschluss v. 02.02.2021, HRRS 2021 Nr. 572


BGH 4 StR 509/20 - Beschluss vom 2. Februar 2021 (LG Bochum)

Urteil (Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung: Beschränkung auf offensichtliche Verkündungsversehen).

§ 260 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Verkündungsversehen in Betracht. Die Annahme eines der Berichtigung zugänglichen offensichtlichen Verkündungsversehens setzt voraus, dass sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligte ? auch ohne Berichtigung ? klar zutage liegen, und damit der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. März 2020

a) dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 15. August 2018 zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist;

b) im Einziehungsausspruch ? auch hinsichtlich der Mitverurteilten S., R., K. und G. ? dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in der jeweils festgesetzten Höhe gegen den Angeklagten und die Mitverurteilten jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird, und zwar

aa) jeweils in Höhe von 43.650 € gesamtschuldnerisch gegen den Angeklagten und die Mitverurteilten S., R., K. und G.,

bb) jeweils in Höhe von weiteren 4.105 € gesamtschuldnerisch gegen den Angeklagten sowie die Mitverurteilten S. und K., cc) jeweils in Höhe weiterer 9.345 € gesamtschuldnerisch gegen den Angeklagten und die Mitverurteilten S. und R. sowie dd) jeweils in Höhe von weiteren 1.200 € gesamtschuldnerisch gegen den Angeklagten und den Mitverurteilten S. .

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 15. August 2018 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und Diebstahls in zwei Fällen“ zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ? nach der verkündeten und in das zugestellte schriftliche Urteil aufgenommenen Urteilsformel ? gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 58.300 € angeordnet. Gegen die nichtrevidierenden Mitverurteilten S., R., K. und G. sind in dem verkündeten Urteil ebenfalls Einziehungsentscheidungen getroffen worden, ohne jeweils eine gesamtschuldnerische Haftung zum Ausdruck zu bringen. Mit Berichtigungsbeschluss vom 26. Mai 2020 hat die Strafkammer sodann die Einziehungsentscheidungen jeweils um Anordnungen zur gesamtschuldnerischen Haftung ergänzt.

Mit seiner auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs sowie zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung, die nach § 357 Satz 1 StPO auch auf die nichtrevidierenden Mitverurteilten zu erstrecken ist. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Da eine Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB in der Urteilsformel durch die Bezeichnung „schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenntlich zu machen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 ? 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 244 Rn. 52 mwN), stellt der Senat den Schuldspruch entsprechend klar.

2. a) Für die revisionsgerichtliche Prüfung des Einziehungsausspruchs ist die Einziehungsanordnung mit dem in der verkündeten Urteilsformel verlautbarten Inhalt maßgeblich. Denn der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts erweist sich mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichtigung als unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 ? 3 StR 3/15; Urteil vom 8. November 2017 ? 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6; Beschluss vom 15. Januar 2020 ? 1 StR 601/19 mwN). Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Verkündungsversehen in Betracht. Die Annahme eines der Berichtigung zugänglichen offensichtlichen Verkündungsversehens setzt voraus, dass sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligte ? auch ohne Berichtigung ? klar zutage liegen, und damit der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 ? 2 StR 542/16, aaO mwN). Ein in diesem Sinne offensichtlicher Fehler bei der Verkündung wird in den Gründen des Berichtigungsbeschlusses nicht ansatzweise dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

b) Den Gründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte und die anderen Tatbeteiligten bei den in wechselnder Besetzung begangenen Einbruchstaten jeweils Mitverfügungsgewalt an der jeweiligen Tatbeute erlangten, so dass der Angeklagte und die nichtrevidierenden Mitverurteilten bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB jeweils als Gesamtschuldner haften. Der Senat ergänzt den Einziehungsausspruch gegen den Angeklagten entsprechend und erstreckt die Änderung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Mitverurteilten, soweit diese wegen derselben Taten wie der Angeklagte verurteilt worden sind.

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 572

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner