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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1104

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 223/21, Beschluss v. 31.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1104


BGH 5 StR 223/21 - Beschluss vom 31. August 2021 (LG Dresden)

Beweiswürdigung bei wechselnden Angaben des einzigen Belastungszeugen (besondere Begründung; Darstellung der Angaben im Urteil; Auskunftsverweigerungsrecht).

§ 261 StPO; § 55 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Glaubt das Tatgericht einem Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen, obwohl es ihm im Hinblick auf andere wesentliche Teile nicht folgt, bedarf dies regelmäßig einer besonderen Begründung. Enthält sich das Tatgericht insofern jeglicher Begründung, hält die Beweiswürdigung - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs - der rechtlichen Prüfung regelmäßig nicht stand.

2. Bei besonderen Beweiskonstellationen (hier: wechselnde Angaben des einzigen Belastungszeugen, Strafmilderung nach § 31 BtMG) ist es angeraten, Inhalt, Entstehung und Entwicklung der Angaben des Zeugen in ihren wesentlichen Zügen im Urteil darzustellen.

3. Macht der einzige Belastungszeuge von dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch, kann eine Feststellung zulasten des Angeklagten regelmäßig nur dann auf eine frühere Aussage gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige und im unmittelbaren Tatbezug stehende Gesichtspunkte bestätigt wird.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. März 2021 in den Fällen 1 und 2 mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung im Übrigen - wegen zweier Fälle des Handeltreibens (Fälle 1 und 2) mit und Besitzes (Fall 3) von Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung in den Fällen 1 und 2 hat keinen Bestand, weil die zugrundeliegenden Feststellungen nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen.

Das Landgericht hat sich insoweit ausschließlich auf frühere Angaben des gesondert Verfolgten D. gestützt, der in der Hauptverhandlung gegen die schweigende Angeklagte von dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht hat. Den erhöhten Anforderungen, die bei dieser besonderen Beweiskonstellation an die Beweiswürdigung und ihre Darstellung in den Urteilsgründen bestehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 369/10 mwN), ist das Landgericht indes nicht gerecht geworden. Insbesondere hat es bei der Bewertung der die Angeklagte belastenden Angaben die tatsächlichen Gründe für den Teilfreispruch nicht erörtert.

Insoweit war der Angeklagten ein weiteres, mit den abgeurteilten Taten vergleichbares Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen worden. Ausweislich der vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Anklageschrift (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. März 2020 - 6 StR 4/20, NStZ 2020, 370) hatte die Staatsanwaltschaft hierfür als einziges Beweismittel gleichfalls den gesondert Verfolgten D. benannt. Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, ohne diese allerdings näher zu erläutern. Dies wäre jedoch bei der Würdigung der Angaben des gesondert Verfolgten hinsichtlich der zur Verurteilung gelangten Taten angezeigt gewesen, weil es angesichts der aus der Anklage ersichtlichen Beweislage jedenfalls nicht fernliegt, dass das Landgericht die Angeklagte freigesprochen hat, weil es den - über die Vernehmungspersonen eingeführten - Angaben des gesondert Verfolgten D. im Ermittlungsverfahren und in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung insoweit nicht gefolgt ist. Glaubt das Tatgericht aber einem Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen, obwohl es ihm im Hinblick auf andere wesentliche Teile nicht folgt, bedarf dies regelmäßig einer besonderen Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 132/15 mwN). Da sich das Landgericht insofern jeglicher Begründung enthalten hat, hält die Beweiswürdigung - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2020 - 6 StR 100/20, NStZ-RR 2020, 355, 356) - der rechtlichen Prüfung nicht stand (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - 2 StR 263/11, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 37).

2. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 1 und 2 entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

3. Der Senat weist auf Folgendes hin:

Bei besonderen Beweiskonstellationen wie hier (wechselnde Angaben des einzigen Belastungszeugen, Strafmilderung nach § 31 BtMG) ist es angeraten, Inhalt, Entstehung und Entwicklung der Angaben des Zeugen in ihren wesentlichen Zügen im Urteil darzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 596/19, NStZ 2021, 183).

Macht der einzige Belastungszeuge von dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch, kann eine Feststellung zulasten des Angeklagten regelmäßig nur dann auf eine frühere Aussage gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige und im unmittelbaren Tatbezug stehende Gesichtspunkte bestätigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 597/14).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1104

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 383; StV 2022, 561

Bearbeiter: Christian Becker