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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 779

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 133/19, Urteil v. 13.06.2019, HRRS 2019 Nr. 779


BGH 3 StR 133/19 - Urteil vom 13. Juni 2019 (LG Berlin)

Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Erheblichkeit der Zuwiderhandlung; Abgrenzung von neutralen Handlungen; Bezug zu den Verbotsgründen; geringe Schuld; Zuwiderhandlung durch Außenstehenden; kein Erfordernis eines konkreten Nutzens für den Verein); Meinungsfreiheit (Auseinandersetzung mit straflosen Bedeutungen eines Liedes).

§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG; Art. 5 Abs. 1 GG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Merkmal einer gewissen Erheblichkeit der Zuwiderhandlung i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG führt nicht dazu, dass nur schwerwiegende Verstöße erfasst würden. Es dient vielmehr dazu, tatbestandsmäßige von eher neutralen Handlungen abzugrenzen, und stellt sicher, dass nur solches Verhalten bestraft wird, das gerade unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe von Belang ist. Das Kriterium zielt hingegen nicht auf die Fälle geringer Schuld. Dies ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 VereinsG, der anderenfalls - zumindest weitestgehend - der Anwendungsbereich entzogen würde.

2. Im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG handelt einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG auch ein Außenstehender zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich ist. Hierfür genügt es, dass das Täterhandeln konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen; auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens kommt es nicht an.

3. Eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen straflosen Bedeutungen einer von der Meinungsfreiheit geschützten Äußerung ist entbehrlich, wenn sich nicht strafbare Bedeutungsinhalte nach den Begleitumständen, unter denen das betreffende Lied abgespielt wurde, als lediglich denktheoretische Möglichkeiten darstellen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. November 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Zu der dem Angeklagten angelasteten Tat hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Nach der bestandskräftigen Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 ist es der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) nach § 18 Satz 2 VereinsG verboten, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu betätigen (BAnz 1993, 10313 f.).

Am 1. und 2. Februar 2017 fand unter dem Motto „Langer Marsch für die Freiheit von Abdullah Öcalan und einen Status für Kurdistan“ ein Demonstrationszug mit Beginn in Potsdam und Ende in Berlin statt, an dem der Angeklagte teilnahm. Am 2. Februar 2017 vor 14 Uhr schloss dieser sein Mobiltelefon an die Lautsprecheranlage des Wagens an, der die etwas weniger als 30 Demonstrationsteilnehmer begleitete, und ließ über die Autoplay-Funktion von YouTube kurdische Lieder abspielen. Die Möglichkeit, dass auch Lieder mit Bezug zur PKK aufgerufen werden könnten, war ihm bewusst. Wie er zumindest billigend in Kauf nahm, lief über sein Mobiltelefon tatsächlich gegen 14 Uhr ein Lied, in dem jedenfalls einmal die Worte „biji PKK“ („Es lebe die PKK“ [UA S. 4] bzw. „Hoch lebe die PKK“ [UA S. 11]) vorkamen. Der Angeklagte, der selbst kein Mitglied der PKK war, wusste, dass diese Worte in Deutschland verboten sind.

2. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllten nicht den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG.

Zwar seien die Worte „biji PKK“ grundsätzlich geeignet, eine Zuwiderhandlung gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG darzustellen. In dem zu beurteilenden Einzelfall habe das festgestellte Verhalten des Angeklagten jedoch nicht die für die Verwirklichung des Straftatbestands notwendige Erheblichkeitsschwelle überschritten. Der Angeklagte habe nicht als Mitglied der PKK, sondern als Außenstehender gehandelt. Das betreffende kurdische Lied habe „keine besonders motivierende, die Menge begeisternde und mitreißende Wirkung“ gehabt. Denn hierauf habe keiner der - zumal weniger als 30 - Demonstrationsteilnehmer wahrnehmbar reagiert. Welches konkrete Lied abgespielt worden sei, habe nicht festgestellt werden können. Daher sei es auch unmöglich, „Feststellungen zum Gesamtkontext der Worte 'biji PKK' im Text des Liedes“ oder dazu zu treffen, ob es „überhaupt einen Aufrufcharakter“ gehabt habe.

II.

1. Die Revision ist zulässig, auch wenn der Revisionsantrag (§ 344 Abs. 1 Halbsatz 1 StPO) ersichtlich fehlerhaft dahin formuliert ist, dass die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils „im Rechtsfolgenausspruch“ begehrt. Dass das Rechtsmittel auf die Aufhebung des freisprechenden Erkenntnisses zielt, geht unmissverständlich aus der Antragsbegründung (§ 344 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 StPO) hervor. Daher kann dahinstehen, ob es sich bei der Fassung des Antrags um ein schlichtes Versehen handelt oder sie darauf beruht, dass die Beschwerdeführerin nur die rechtliche Beurteilung der Urteilsfeststellungen, nicht aber diese selbst beanstandet, und somit mit „Rechtsfolgenausspruch“ der Freispruch gemeint ist.

2. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Der Freispruch vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Für die Strafbarkeit eines nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch in den mit dem Betätigungsverbot belegten Verein eingebundenen Dritten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG gilt:

aa) Im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG handelt einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG auch ein solcher Außenstehender zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich ist. Hierfür genügt es, dass das Täterhandeln konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen; auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, 36 f.; vom 24. April 1996 - 3 StR 116/96, juris Rn. 8; vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, NJW 2003, 2621, 2622). In Betracht kommen insbesondere auch unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda (s. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, NStZ-RR 2002, 120, 121; BGH, Beschluss vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97, BGHSt 43, 312, 313; Groh, VereinsG, § 20 Rn. 19), so etwa das Skandieren von Parolen während einer Kundgebung, die auf den Verein bezogen sind (so BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Zuwiderhandeln 1), oder die Teilnahme an einer Demonstration, aus der heraus für die Ziele des Vereins agitiert wird (so BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97, NStZ 1997, 497; vom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97, NStZ-RR 1997, 349 f.), an einer für diesen werbenden Plakatklebeaktion (so BGH, Urteil vom 24. April 1996 - 3 StR 116/96, juris Rn. 9) oder an einer Solidarisierungskampagne mittels massenhafter Selbstbezichtigungserklärungen (so BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, aaO).

Die Tätigkeit des Dritten muss im Bereich der Propaganda Außenwirkung in dem Sinne erlangen, dass seine eigene werbende Tätigkeit irgendwie nach außen hervortritt oder er einen nach außen wirksamen Beitrag zu der von anderen organisierten Propagierung der Ideen und Parolen des Vereins leistet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97, NStZ 1997, 497; vom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97, NStZ-RR 1997, 349, 350; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 83 mwN).

bb) Darüber hinaus verlangt § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG, dass das Handeln des Außenstehenden (wie auch des organisatorisch Eingebundenen) eine gewisse Erheblichkeitsschwelle dergestalt überschreitet, dass es unter dem Gesichtspunkt der Gründe des Betätigungsverbots bedeutsam ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, NJW 2003, 2621, 2622; ferner BGH, Beschluss vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97, BGHSt 43, 312, 313; Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 StR 109/13, NStZ 2013, 733, 734).

b) Gemessen daran, erweist sich das freisprechende Erkenntnis als rechtsfehlerhaft.

aa) Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass das rechtsfehlerfrei festgestellte Handeln des Angeklagten - unbeschadet der Frage seiner Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe - gegen das Betätigungsverbot verstieß, mit dem der Bundesminister des Innern die PKK belegt hatte.

Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte bei einer öffentlichen Demonstration, die unter dem Motto „Langer Marsch für die Freiheit von Abdullah Öcalan und einen Status für Kurdistan“ stand, bedingt vorsätzlich über Lautsprecher ein Lied abspielen, das die Worte „biji PKK“ („Es lebe die PKK“ bzw. „Hoch lebe die PKK“) enthielt. Hierbei handelte es sich in Anbetracht des Inhalts, der Form und des Hintergrundes der Verlautbarung um eine potentiell öffentlichkeitswirksame Aktion mit werbendem Charakter unmittelbar zugunsten der PKK:

Der Sinngehalt der Worte „biji PKK“ ist - ungeachtet, ob sie mit „Es lebe die PKK“ oder „Hoch lebe die PKK“ übersetzt werden - im Kern eindeutig (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02, aaO); sie bezeugen demonstrativ Anerkennung und Wertschätzung. Von diesem Bedeutungsinhalt ist auch das Landgericht ausgegangen (vgl. UA S. 11). Entgegen der Ansicht der Verteidigung begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass sich das Urteil auf der Grundlage der Feststellungen nicht mit alternativen Deutungen der Worte auseinandersetzt (s. hierzu - im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG - BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Zuwiderhandeln 1; ferner - allgemein zu Äußerungsdelikten - BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f.). Denn angesichts der Begleitumstände, unter denen das Lied abgespielt wurde, stellen nicht strafbare Bedeutungsinhalte lediglich denktheoretische Möglichkeiten dar. Sie setzten voraus, dass sich aus dem übrigen Liedtext ein vom Wortsinn abweichendes Verständnis der Worte, namentlich im Wege der ironischen Verfremdung oder inhaltlichen Distanzierung, ergeben hätte; dies liegt indes völlig fern.

Die propagandistische Betätigung des Angeklagten war auf die verbotene Vereinstätigkeit der ausländischen Organisation PKK selbst bezogen und dieser förderlich. Sie erschöpfte sich nicht in der Kundgabe gleicher Ziele wie die PKK, in einem Hinweis auf deren Aktivitäten oder in einer Forderung nach Aufhebung des Betätigungsverbots (s. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, NStZ-RR 2002, 120, 121 f.; vom 26. September 2006 - 1 BvR 605/04 u.a., NJOZ 2007, 2939, 2943 f.; BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, NJW 2003, 2621, 2622 f.).

bb) Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, das Verhalten des Angeklagten habe nicht die strafbarkeitsbegründende Erheblichkeitsschwelle überschritten.

(1) Das Merkmal einer gewissen Erheblichkeit der Zuwiderhandlung führt nicht dazu, dass nur schwerwiegende Verstöße von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG erfasst würden. Es dient dazu, tatbestandsmäßige von eher neutralen Handlungen abzugrenzen, und stellt sicher, dass nur solches Verhalten bestraft wird, das gerade unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe von Belang ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, NJW 2003, 2621, 2622). Durch dieses Kriterium wird der Bezug zu den Gründen des Betätigungsverbots hergestellt. Es zielt hingegen nicht auf die Fälle geringer Schuld. Dies ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 VereinsG, der anderenfalls - zumindest weitestgehend - der Anwendungsbereich entzogen würde.

(2) Auf der Grundlage der Feststellungen war das vom Angeklagten veranlasste öffentliche Abspielen des die Worte „biji PKK“ enthaltenden Liedes auf der Demonstration unter dem Motto „Langer Marsch für die Freiheit von Abdullah Öcalan und einen Status für Kurdistan“ in diesem Sinne erheblich.

Die Parole ist nach ihrem Inhalt sowie der Form und diesem Hintergrund ihrer Verlautbarung als unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe bedeutsam zu bewerten. Eine potentielle Wirkung konnte sie sowohl auf die Teilnehmer der Demonstration in Richtung einer Stärkung ihrer Solidarität als auch auf etwaige unbeteiligte Beobachter, namentlich andere Angehörige der kurdischen Volksgruppe, haben. Das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle hängt dagegen nicht davon ab, dass die Worte „biji PKK“ - was das Landgericht nicht festzustellen vermocht hat - im „Gesamtkontext“ besonders hervorgehoben oder wiederholt worden wären. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Angeklagte nur bedingt vorsätzlich handelte; dies betrifft die Frage geringer Schuld.

(3) Die Gründe, auf die das Landgericht seine abweichende Beurteilung gestützt hat, entfernen sich demgegenüber von den gesetzlichen Wertungen:

Dass die Demonstrationsteilnehmer auf das abgespielte Lied nicht erkennbar reagierten und es zu keinen - weiteren - strafbaren Handlungen mit Bezug zur PKK kam, führt nicht zur Unerheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe. Denn der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG setzt, wie dargelegt (s. oben II. 2. a)), gerade nicht den Eintritt eines messbaren Nutzens für den mit dem Betätigungsverbot belegten Verein voraus.

Für das Merkmal der Erheblichkeit kann ebenso wenig ein „Aufrufcharakter“ der Worte „biji PKK“ maßgebend sein, der darin bestünde, dass Personen, die den Liedtext hörten, zu irgendeinem den Interessen der PKK dienlichen Verhalten aufgerufen worden wären. Im Übrigen bleibt unklar, was die Strafkammer unter diesem Begriff genau verstanden hat.

Schließlich ist es für das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle ohne Bedeutung, dass der Angeklagte kein Mitglied der PKK war. Vielmehr folgt aus diesem Umstand das Erfordernis einer Außenwirkung, das im Bereich der Propaganda namentlich bei vorbereitenden Handlungen nicht gegeben ist. Die werbende Tätigkeit des Angeklagten hatte - nach den dargelegten Maßstäben (s. oben II. 2. a)) - eine solche Wirkung schon deshalb, weil sie auf die festgestellte Weise nach außen hervortrat.

3. Infolgedessen ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Deren Aufrechterhaltung kommt, anders als die Beschwerdeführerin möglicherweise meint, nicht in Betracht, weil der Angeklagte das Urteil insoweit nicht hätte anfechten können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 353 Rn. 15a mwN).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Anlass zur Prüfung besteht, ob in Anbetracht der bislang festgestellten zahlreichen unrechts- und schuldmildernden Umstände ein Absehen von Strafe gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 VereinsG in Betracht kommt. Zur Vermeidung einer erneuten Hauptverhandlung könnte auch ein Vorgehen nach § 153b Abs. 2 StPO in Erwägung gezogen werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 779

Externe Fundstellen: NStZ 2020, 362

Bearbeiter: Christian Becker