hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 502

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 409/16, Beschluss v. 04.04.2017, HRRS 2017 Nr. 502


BGH 2 StR 409/16 - Beschluss vom 4. April 2017 (LG Aachen)

Anklageschrift (erforderliche Konkretisierung der verfahrensgegenständlichen Tat: Angaben zur Tatzeit und Tatort); tatrichterliche Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen: Darstellung im Urteil).

§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 264 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Anklageschrift hat die Aufgabe, den Verfahrensgegenstand zu kennzeichnen (vgl. BGHSt 40, 44, 45). § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO nennt Tatzeit und Tatort als Konkretisierungsmerkmale; jedoch stehen diese Merkmale nicht allein. Andere Umstände, insbesondere Einzelheiten der Tatbegehung, dienen ebenfalls der Tatkonkretisierung. Tatzeit und Tatort als Umgrenzungsmerkmale können dadurch ergänzt oder ersetzt werden. Ihr Fehlen oder ihre Unbestimmtheit ist nicht schon für sich genommen ein wesentlicher Anklagemangel. Maßgeblich ist vielmehr, ob der historische Geschehensablauf mit der Gesamtheit der mitgeteilten Umgrenzungsmerkmale noch ausreichend gekennzeichnet ist.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung in vier Fällen, sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es ab dem Jahr 2007 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf seine Ehefrau, die Nebenklägerin. An einem nicht näher bestimmten Tag zwischen März 2007 und August 2011 waren der Angeklagte und die Nebenklägerin zunächst einvernehmlich intim. Der Angeklagte wünschte dann auch Oralverkehr, den seine Ehefrau ablehnte. Gegen ihren Willen drückte er ihre Beine auseinander und begann damit, an ihr den Oralverkehr durchzuführen. Den Versuch der Zeugin, sich aufzurichten, wehrte er ab, indem er sie mit den Händen nach hinten drückte. Er hielt sodann ihre Hände fest und drang mit seiner Zunge in ihre Vagina ein (Fall 5 der Anklageschrift).

Im gleichen Zeitraum kam es mindestens bei einer Gelegenheit dazu, dass der Angeklagte die Hand der Nebenklägerin nahm und diese an sein Geschlechtsteil drückte. Sie versuchte, ihre Hand wegzuziehen, was ihr aber nicht gelang, weil der Angeklagte diese festhielt. Sodann rieb er mit der von ihm festgehaltenen Hand der Nebenklägerin bis zum Samenerguss an seinem Penis (Fall 4 der Anklageschrift).

Etwa im Jahr 2008 fertigte der Angeklagte unbemerkt intime Fotos vom Genitalbereich der Nebenklägerin an. Als sie diese Fotos im März oder April 2009 auf der Kamera entdeckte und ihn darauf ansprach, warf er sie aus Wut gegen einen Türrahmen. Sie wurde dadurch für kurze Zeit bewusstlos (Fall 8 der Anklageschrift).

In zumindest jeweils einem Fall ab dem Jahr 2010 drang der Angeklagte mit einem Finger und bei einer anderen Gelegenheit mit der ganzen Hand in die Vagina der Nebenklägerin ein. Als sie sich zu wehren versuchte, überwand er ihren Widerstand mit überlegener Kraft (Fälle 6 und 7 der Anklageschrift).

An einem Tag um den 19. August 2011 wollte die Nebenklägerin nicht mit dem Angeklagten sexuell verkehren. Er kniete sich auf ihre Oberarme und führte seinen Penis in ihren Mund ein. Dabei hielt er den Kopf der Nebenklägerin mit einer Hand an ihren Haaren fest und stützte sich mit der anderen Hand am Bettrahmen ab. So erzwang er den Oralverkehr bis zum Samenerguss in ihr Gesicht (Fall 2 der Anklageschrift).

Unmittelbar vor dem 40. Geburtstag der Nebenklägerin am 26. Mai 2012 stieß der Angeklagte diese im Rahmen eines Streits mit Wucht gegen den Backofen in der Küche. Sie trug ein Hämatom davon (Fall 9 der Anklageschrift).

II.

Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein Verfahrenshindernis vor. Die Tatumgrenzungsfunktion der Anklageschrift ist noch gewahrt.

1. Die Anklageschrift hat die Aufgabe, den Verfahrensgegenstand im Sinne von § 151 StPO zu kennzeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45; Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 154 f.; Senat, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 185). Sie bestimmt dadurch mittelbar auch den Umfang der Rechtskraft eines späteren Urteils und dient der Verhinderung einer Mehrfachverfolgung des Angeklagten wegen derselben Tat (Art. 103 Abs. 3 GG). § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO nennt Tatzeit und Tatort als Konkretisierungsmerkmale; jedoch stehen diese Merkmale nicht allein. Andere Umstände, insbesondere Einzelheiten der Tatbegehung, dienen ebenfalls der Tatkonkretisierung. Tatzeit und Tatort als Umgrenzungsmerkmale können dadurch ergänzt oder ersetzt werden. Ihr Fehlen oder ihre Unbestimmtheit ist nicht schon für sich genommen ein wesentlicher Anklagemangel. Maßgeblich ist vielmehr, ob der historische Geschehensablauf mit der Gesamtheit der mitgeteilten Umgrenzungsmerkmale noch ausreichend gekennzeichnet ist.

2. Diesen Anforderungen genügt die Tatschilderung in der Anklageschrift noch ausreichend.

Als Fall 5 der Anklageschrift wurde ein Fall des erzwungenen Oralverkehrs zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, der sich durch Auseinanderdrücken der Beine der Ehefrau und Eindringen des Angeklagten mit der Zunge in ihre Vagina von anderen Taten unterscheidet. Insoweit ist er hinreichend konkretisiert, obwohl der in der Anklageschrift genannte Zeitraum, innerhalb dessen diese Tat begangen worden sein soll, sich über mehrere Jahre erstreckt. Der weitere Fall eines erzwungenen Oralverkehrs (Fall 2 der Anklageschrift) lag nach dem Anklagesatz kurze Zeit vor dem 19. August 2011. Er ist durch die genauere Feststellung des Tatzeitpunkts und die andersartige Begehungsweise mit einem Eindringen mit dem Penis in den Mund der Nebenklägerin von anderen Taten abgegrenzt.

Bei den Fällen des erzwungenen Handverkehrs (Fall 4 der Anklageschrift), des Einführens eines Fingers in die Scheide und des Einführens der ganzen Hand in die Vagina (Fälle 6 und 7 der Anklageschrift) handelt es sich um unterschiedliche Verhaltensweisen, die jeweils mehrfach vorgekommen sein können, aber im Zweifel zugunsten des Angeklagten als Einzelfälle zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Eine weitere Strafverfolgung wegen vergleichbarer Taten im beschriebenen Rahmen wird dadurch im Zweifel gemäß Art. 103 Abs. 3 GG ausgeschlossen.

Die angeklagten und abgeurteilten Körperverletzungstaten sind durch die jeweilige Handlungsweise sowie durch den Tatanlass nach Entdeckung der intimen Fotos durch die Ehefrau (Fall 8 der Anklageschrift) beziehungsweise die Tatzeit „kurz vor dem 25.08.2012“ (Fall 9 der Anklageschrift) unterscheidbar dargestellt worden.

III.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies zwingt zur Urteilsaufhebung, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.

1. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 StR 700/13; Senat, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15 und Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16). Seine Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass es alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2015 - 2 StR 351/14). Hierbei sind das Gewicht und Zusammenspiel der einzelnen Indizien in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 StR 59/16, NStZ-RR 2016, 382).

2. Den hiernach an die Beweiswürdigung zu stellenden besonderen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte durch sein Verhalten verhindert, dass die Nebenklägerin nach Ende des Mutterschutzes ihre Arbeit bei der Volksbank wieder aufnehmen konnte. Sie hatte weder eigenes Einkommen noch Einblick in die ehelichen Finanzen. Ihr war es „zunehmend peinlich“, dass sie den Angeklagten um Geld bitten musste, um neue Kleidung kaufen zu können. In den Phasen, in denen das eheliche Sexualleben ruhte, weil die Nebenklägerin nach der Geburt der Kinder sexuelle Handlungen ablehnte, unterhielt der Angeklagte außereheliche Beziehungen, wovon die Nebenklägerin erfuhr. Ab Mai 2013 hatte sie selbst eine Liebesbeziehung mit dem Zeugen L. aufgenommen und war zeitweilig mit diesem nach F. gezogen. Am 15. Juni 2013 hatte der Angeklagte das Pferd „D.“ verkauft, ohne mit der Nebenklägerin darüber gesprochen zu haben. Wegen des nicht näher erläuterten Geschehens in diesem Zusammenhang hatte sie gegen ihn Strafanzeige erstattet, wonach sie anschließend gefragt wurde, „ob noch etwas vorgefallen sei“. Erst dann hatte sie erstmals gegenüber den Ermittlungsbehörden von sexuellen Übergriffen des Angeklagten berichtet.

Das Landgericht hat angenommen, die Aussagen der Nebenklägerin seien von so hoher Qualität, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Anschuldigungen so vorzutragen, wenn diese nicht erlebnisbasiert wären. Zudem sei Aussagekonstanz festzustellen. Soweit abweichende Angaben gemacht worden seien, beträfen diese nur Randgeschehen. Indem die Nebenklägerin von langem Duschen nach der Vergewaltigung gesprochen habe, habe sie über deliktstypisches Opferverhalten nach der Tat berichtet. Ihre Angaben dazu, dass auch einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, seien teilweise entlastende Aussageelemente. Keine der strafbaren Handlungen sei von der Nebenklägerin dramatisierend beschrieben worden. Für eine Falschaussage habe kein Motiv vorgelegen. Ein mögliches Motiv, das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu erhalten und den Angeklagten beruflich oder finanziell zu schädigen, würde völlig außer Verhältnis zu den massiven Tatvorwürfen stehen. Das Aussageverhalten der Nebenklägerin spreche nicht nur gegen eine „auswendig gelernte Falschaussage“, sondern auch gegen eine falsche Erinnerung. Soweit die Nebenklägerin in der Kur erstmals einer „Präventologin“ von sexuellen Übergriffen ihres Ehemanns berichtet habe, sei eine Überlagerung ihrer Erinnerungen durch therapeutische Prozesse auszuschließen; dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Damals sei die Nebenklägerin auch noch nicht endgültig zur Trennung von ihrem Ehemann entschlossen gewesen.

b) Diese Erwägungen sind lückenhaft.

aa) Was die Nebenklägerin im Einzelnen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, wird im Urteil nicht mitgeteilt. Daher kann die Annahme einer Aussagekonstanz, die erhebliche Beweisbedeutung haben soll, vom Senat nicht nachgeprüft werden. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, muss auch eine Aussage der Geschädigten bei der Polizei in das Urteil mit aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts die rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 2 StR 94/14, NStZ 2014, 667, 668). Das Landgericht hat die Angaben der Nebenklägerin bei der Polizei im Urteil jedoch nicht dargestellt.

Die Mitteilung bereits des Anzeigenanlasses und der dabei gemachten Angaben wäre erforderlich gewesen, um nachvollziehen zu können, warum die Nebenklägerin ein Geschehen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Pferdes zum Anlass für eine Strafanzeige genommen, aber die Sexualdelikte zunächst nicht erwähnt hat. Mit der „Erfahrung der Kammer“, dass Sexualstraftaten im Rahmen von Beziehungen oft erst spät zur Anzeige gebracht werden, ist dieser Ablauf nicht zu erklären.

bb) Die Annahme des Landgerichts, die Aussagequalität sei derart hoch, dass die Nebenklägerin nicht in der Lage gewesen wäre, diese Angaben zu erfinden, ist in dieser Allgemeinheit nicht nachzuvollziehen. Der in zwei Varianten beschriebene Oralverkehr als „modus operandi“ erscheint nicht als derart komplexes Verhalten, dass eine unzutreffende Schilderung ohne Erlebnisbezug bereits wegen des Aussageinhalts ausgeschlossen wäre. Die wiederholte Wiedergabe eines solchen Geschehens lässt auch für sich genommen keine besondere Aussagekonstanz erkennen, zumal eine Vielzahl weiterer sexueller Übergriffe behauptet wurde, die von der Nebenklägerin nicht konkretisiert werden konnten.

cc) Soweit das Landgericht darauf verwiesen hat, das sprunghafte Aussageverhalten der Nebenklägerin spreche gegen eine auswendig gelernte oder aus anderer Quelle konstruierte Aussage, legt es einen Erfahrungssatz zugrunde, der nicht existiert.

dd) Besondere Bedeutung kommt in der vorliegenden Fallkonstellation der Frage nach einem möglichen Motiv für falsche Angaben zu. Diese Frage hat das Landgericht nicht lückenlos beantwortet.

Die Annahme, allein ein Interesse an der Erlangung des alleinigen Sorgerechts für die ehelichen Kinder oder ein Rachemotiv wegen ehelichen Fehlverhaltens des Angeklagten wäre wegen Unverhältnismäßigkeit nicht ausreichend, um ein Falschbelastungsmotiv der Nebenklägerin zu begründen, greift zu kurz. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Wunsch nach Erlangung des alleinigen Sorgerechts nicht ausreichend sein könnte, um eine Falschbelastungsmotivation zu entwickeln. Zudem wäre hier zu berücksichtigen, dass die Tochter der Nebenklägerin und des Angeklagten als derart stark belastet beschrieben wurde, dass sie Selbstmordgedanken geäußert habe. Daraus könnte sich ein verstärktes Interesse der Nebenklägerin an der Erlangung des alleinigen Sorgerechts ergeben haben.

Schließlich steht dieses Interesse nicht allein. Es könnten zugleich finanzielle Interessen der Nebenklägerin angesichts der Tatsache, dass sie nicht über eigene Einkünfte verfügt, mit zu berücksichtigen sein. Ferner könnte Verärgerung der Nebenklägerin wegen der außerehelichen Beziehungen des Angeklagten eine ergänzende Rolle gespielt haben. Das Zusammentreffen mehrerer Gründe für eine unzutreffende Belastung des Angeklagten könnte dem Motivbündel ausreichendes Gewicht verliehen haben.

ee) Der neue Tatrichter wird auch den Ursprung der Belastung des Angeklagten durch Erstoffenbarung gegenüber der „Präventologin“ näher zu prüfen haben.

Der Hinweis auf das Fehlen bekannter Anhaltspunkte für einen suggestiven Einfluss reicht nicht aus, wenn der Anlass, der Gegenstand sowie die Art und Weise der therapeutischen Maßnahmen nicht mitgeteilt werden und das Urteil offenlässt, wie sich die Nebenklägerin dabei geäußert hat (vgl. zur möglichen aussagepsychologischen Bedeutung therapeutischer Maßnahmen Senat, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 455/14, StV 2017, 9, 10; Köhnken in Müller/Schlothauer [Hrsg.], Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 61 Rn. 24; Mack, Kriminalistik 2014, 459, 461; Steller, NJW-Sonderheft für G. Schäfer, 2002, S. 69, 70; Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S. 105 ff.). Die Überlegung, die Nebenklägerin sei zu jener Zeit noch nicht endgültig zur Trennung vom Angeklagten entschlossen gewesen, überbrückt diese Lücke nicht ausreichend, da die Nebenklägerin seit ihrer Kur jedenfalls schon eine außereheliche Beziehung gepflegt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 502

Externe Fundstellen: NStZ 2017, 551; StV 2018, 193

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede