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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1019

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 222/17, Urteil v. 05.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1019


BGH 5 StR 222/17 - Urteil vom 5. September 2017 (LG Cottbus)

Vollendete Brandstiftung bei gemischt genutztem Gebäude (teilweise Zerstörung durch Brandlegung; Beeinträchtigung der Nutzbarkeit als Wohnung; Vorstellung eines verständigen Wohnungsinhabers; fehlende Nutzbarkeit für eine nicht unbeträchtliche Zeit; für Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigte Zeit; erhebliche Verrußungen); Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand bei der Brandstiftung (innere Tatsachen beim leugnenden Angeklagten; Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen; Gesamtwürdigung).

§ 306 StGB; § 306a StGB; § 306b StGB; § 261 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH HRRS 2013 Nr. 470) liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist.

2. Eine teilweise Zerstörung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen. Maßstab ist insofern die Vorstellung eines verständigen Wohnungsinhabers, wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann.

3. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen. Hierbei ist auf die Zeit abzustellen, die für die tatbedingt erforderlichen Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigt wird.

4. Erhebliche Verrußungen können grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen. Dafür bedarf es aber durch die Verrußung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufene Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinn.

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten L. betrifft und der Angeklagte M. wegen Anstiftung zur Brandstiftung verurteilt worden ist.

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das oben genannte Urteil im ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben; seine weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der Angeklagte M. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das oben genannte Urteil zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten und den Angeklagten M. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, Anstiftung zur Brandstiftung und Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft zu Lasten der Angeklagten sowie der Angeklagte L. auf Sachrügen gestützte Revisionen eingelegt; der Angeklagte M. hat sein Rechtsmittel zurückgenommen. Während die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung der Angeklagten wegen Brandstiftung bzw. Anstiftung hierzu angreift, begründet sind, hat diejenige des Angeklagten L. nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der gesondert verfolgte R. den mit ihm befreundeten Angeklagten M. auf, ihn bei einem Einbruch in ein Versicherungsbüro in Senftenberg zu unterstützen. R. teilte M. mit, dass sich das Büro in einem Gewerbehaus befinde und nur ein geringes Entdeckungsrisiko bestehe. Tatsächlich handelte es sich bei dem Gebäude jedoch um ein Geschäfts- und Mehrfamilienwohnhaus. Das Versicherungsbüro lag im Souterrain des dreistöckigen Gebäudes und verfügte über einen separaten Eingang von der Straße aus. Die Mietwohnungen im erhöhten Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen waren über einen Eingang im Innenhof des Hauses zu erreichen. An dieser Rückseite befanden sich auch Balkone.

2 In den frühen Morgenstunden des 8. November 2015 hebelte R. die Eingangstür des Versicherungsbüros auf und durchsuchte mit M. die Büroräume. Mit einer Kasse verließen beide zunächst das Büro, kehrten jedoch zurück, nachdem sie festgestellt hatten, dass sich in ihr nur wenige Euro befanden. Sie entwendeten sodann zwei neuwertige Laptops. Auf dem Nachhauseweg wurden sie von Polizeibeamten angehalten; R. führte die weggenommenen Gegenstände in seinem Rucksack bei sich.

Am Morgen nach dieser Tat erzählte M. dem mit ihm befreundeten Angeklagten L. von dem Einbruchsdiebstahl und davon, dass er und R. auf dem Rückweg von der Polizei angehalten worden seien. Dabei äußerte er die Befürchtung, dass er bei der Durchsuchung des Büros Fingerabdruckspuren hinterlassen haben könnte. Er war besorgt, da er erst kurz zuvor zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. M. forderte L. auf, sich Benzin zu besorgen und in dem Versicherungsbüro Feuer zu legen, um dort eventuelle Spuren zu beseitigen. L. hatte starke Bedenken, entschloss sich aber aus Loyalität gegenüber dem Angeklagten M. und mit Rücksicht auf die versprochene Belohnung von 200 Euro, die Tat auszuführen. Nachdem er einen Benzinkanister besorgt hatte, fuhr er mit seinem Fahrrad an dem Gebäude vorbei, in dem sich das Versicherungsbüro befand und schaute, ob sich jemand vor Ort aufhielt. Wegen seiner Bedenken suchte er erneut M. auf, bei dem sich auch der gesondert verfolgte R. aufhielt. M. zerstreute seine Besorgnisse. Nochmals fuhr L. zu dem Gebäude mit dem Versicherungsbüro, kehrte aber wiederum zu M. und R. zurück, bevor er noch einmal zu dem Gebäude fuhr. Er setzte sich in der Nähe auf eine Bank und beobachtete die Umgebung. Dann fuhr er erneut zu M. und R. ; wiederum drängte M. ihn, die Tat auszuführen. Nunmehr begab sich L. zu dem Versicherungsbüro, in das er durch die einen Spalt breit offenstehende Tür gelangte. In den Räumen vergoss er Benzin, das er mit einem Streichholz entzündete.

Hierdurch kam es zu einer Explosion, deren Druckwelle sich von den Büroräumen in die angrenzenden Räume des Souterrains sowie über das Treppenhaus ausbreitete. Die Druckwelle erzeugte erhebliche Beschädigungen in den Büroräumen, in denen auch ein Brand entstand, sowie Schäden in den darüberliegenden Wohnungen und am Gebäude selbst. Durch die Explosion hoben und senkten sich die Decken bzw. Fußböden im Haus, ohne dass dadurch „statische oder standsicherheitsgefährdende Konsequenzen“ verursacht wurden (UA S. 12). Auch entstanden Risse im Mauerwerk. Die Wände im Treppenhaus, teilweise auch in den Wohnungen waren verrußt, die Fußböden teilweise mit Rußpartikeln bedeckt. In der Wohnung im Hochparterre wurde durch die Druckwelle der Explosion ein Heizkörper aus der Wandhalterung gehoben. Im ersten Obergeschoss wurde die Verglasung einer Balkontür zerstört. Das Haus wurde in der Folgezeit nicht mehr saniert; die Mieter zogen in andere Wohnungen.

2. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Tatverlauf insbesondere auf die detailreichen geständigen Einlassungen beider Angeklagter gestützt. Beide haben angegeben, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sich in dem Gebäude auch Mietwohnungen befänden. Sie seien davon ausgegangen, es handele sich um ein Gewerbehaus. Der Angeklagte M. hat sich darauf berufen, dass er insoweit den Angaben des gesondert verfolgten R. vertraut habe. L. gab darüber hinaus an, nicht damit gerechnet zu haben, dass er eine Explosion auslösen würde.

Zu den Beschädigungen an dem Haus hat das Landgericht einen Brandsachverständigen gehört, nach dessen Bekundungen keine Hausbestandteile brannten. Nach der Aussage des Wohnungsverwalters war das Haus nach dem Brand und der Explosion „nicht bewohnbar“ (UA S. 22). Die Wände seien durch Verrußung teilweise geschwärzt gewesen. Allein wegen des Brandgeruches habe man dort nach dem Brand nicht wohnen können. Betroffen seien alle Etagen gewesen. Ein als Zeuge gehörter Bauingenieur, der mit der Prüfung der Standsicherheit des Hauses beauftragt worden war, bekundete, dass die Wohnungen und das Treppenhaus von den Mietern uneingeschränkt hätten betreten werden können und „jedenfalls im Hinblick auf die Standsicherheit“ (UA S. 23) auch bewohnbar geblieben seien. Den Bekundungen des Sachverständigen und der Zeugen hat das Landgericht entnommen, dass das betroffene Gebäude durch die Brandlegung nicht derart vom Feuer erfasst wurde, dass es selbständig weiterbrannte. Darüber hinaus ergebe sich aus den Bekundungen der Zeugen auch, dass die im Haus gelegenen Wohnungen nicht für eine beträchtliche Zeitspanne unbenutzbar gewesen seien. Die entstandenen Verrußungen hätten vielmehr durch eine „malermäßige Instandsetzung“ innerhalb des hierfür erforderlichen Zeitraums beseitigt werden können.

3. Das Landgericht hat angenommen, dass sich der Angeklagte L. wegen dieser Tat einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der Angeklagte M. einer Anstiftung hierzu schuldig gemacht haben. Durch die Brandlegung seien die Räumlichkeiten der Versicherung teilweise zerstört worden. Eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB lägen demgegenüber nicht vor. Es sei nicht sicher festzustellen, dass den Angeklagten „bekannt und bewusst“ gewesen sei, dass das betroffene Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt werde (UA S. 29). Die Wohnräume des Gebäudes seien von einer direkten Brandeinwirkung nicht betroffen gewesen. Die in den Wohnungen eingetretenen Schäden seien nicht so erheblich gewesen, dass sie einer völligen oder teilweisen Zerstörung gleichzusetzen seien.

II.

Die auf die Schuldsprüche im Fall II.2. und 3. der Urteilsgründe beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.

1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht eine vollendete schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie die hierauf aufbauende Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB verneint hat.

a) Insoweit begegnet schon die Bewertung des objektiven Tatbestandes durch die Strafkammer durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN). Dies ist dann anzunehmen, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404 f.). Maßstab ist insofern die Vorstellung eines „verständigen Wohnungsinhabers“ (BGH aaO mwN), wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN). Hierbei ist auf die Zeit abzustellen, die für die tatbedingt erforderlichen Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, aaO mwN).

bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht.

Erhebliche Verrußungen können grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN). Dafür bedarf es aber durch die Verrußung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufene Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinn (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 mwN). Hierzu und insbesondere über den (konkreten) Zustand der einzelnen Wohnungen in dem Gebäude nach dem Brandereignis hat die Strafkammer jedoch keine aussagekräftigen Feststellungen getroffen. Diese lassen sich auch nicht dem Hinweis der Strafkammer entnehmen, dass die Wiederinstandsetzung der Wohnräumlichkeiten lediglich die für eine „‚normale‘ Renovierung durch Maler- bzw. Fußbodenarbeiten“ erforderliche Zeit in Anspruch genommen hätte (UA S. 30). Zwar genügt eine erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag regelmäßig nicht für ein teilweises Zerstören (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN). Dies belegen die getroffenen Feststellungen indes nicht.

Im Übrigen lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, dass es von einem zu engen Begriff der durch die Brandlegung verursachten Zerstörung ausgegangen ist. Denn diese muss nicht (allein) unmittelbar durch den Brand herbeiführt worden sein (vgl. etwa zum Zerstören durch den Einsatz von Löschmitteln: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 3 StR 140/01; Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13). Vielmehr reicht aus, wenn beim plangemäßen Entzünden des vom Täter benutzten Brandbeschleunigers - hier des Benzins mittels eines Streichholzes - nicht nur der Brand selbst gelegt wird, sondern sich zudem das Gasgemisch entzündet und explodiert (vgl. SSW-StGB/Wolters, § 306 Rn. 15 mwN; ferner BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - 2 StR 236/10). Die mannigfachen durch diese Explosion herbeigeführten Schäden auch in den Wohnungen (Anhebung der Dachkonstruktion und der Decke im 2. Obergeschoss, diverse Risse im Mauerwerk mehrerer Wohnungen sowie in der Fassade und im Treppenhaus, teilweise unebene Fußböden, herausgerissener Heizkörper, zerstörte Verglasung einer Balkontür) lassen es jedoch jedenfalls als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass bei Einbeziehung dieser Schäden ein teilweises Zerstören der nach dem Ereignis nicht sanierten und von den Mietern verlassenen Wohnungen vorliegt.

b) Darüber hinaus beruht die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten nicht gewusst, dass das Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt wurde, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung.

aa) Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01; vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 mwN). Erforderlich ist aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01; Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10).

bb) Eine solche Gesamtschau lässt das landgerichtliche Urteil vermissen.

Denn die Strafkammer verweist zum dahingehenden Vorsatz der Angeklagten in ihrer rechtlichen Würdigung lediglich darauf, dass nicht sicher festzustellen sei, dass den Angeklagten bekannt und bewusst gewesen sei, dass das betreffende Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt werde. Hinsichtlich dieser, letztlich allein aufgrund der Bezeichnung des Gebäudes als „Gewerbehaus“ durch den anderweitig verfolgten R. beruhenden Annahme mangelt es jedoch an einer zusammenfassenden Bewertung unter Einbeziehung der von ihr an anderen Stellen des Urteils getroffenen weiteren Feststellungen. Zudem lässt die Strafkammer außer Betracht, dass beide Angeklagte in Senftenberg aufgewachsen sind bzw. dort seit längerem leben (unter anderem wurde der Angeklagte M. bereits elfmal vom dortigen Amtsgericht verurteilt) und nach der Aussage des Zeugen Ro. fast alle Gebäude in der Umgebung Wohnhäuser seien und sich nur im Keller „seines“ Hauses eine Versicherung befinde. Unberücksichtigt geblieben ist auch, dass sich an dem Gebäude nach den bisher getroffenen Feststellungen lediglich der Hinweis auf die Versicherung als gewerblichen Nutzer befand, in deren im Souterrain gelegenen (wenigen) Räume beide Angeklagte eingedrungen waren. Hinweise darauf, dass die Angeklagten aufgrund des sich ihnen objektiv bietenden Bildes annehmen konnten, dass auch die drei darüberliegenden Stockwerke des nach der Aussage des Zeugen Ro. ersichtlich in einer Wohngegend gelegenen Gebäudes ausschließlich gewerblich genutzt waren, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen, sondern werden vielmehr durch die vom Landgericht erörterten Umstände in Frage gestellt (z.B.: dass sich direkt über dem Vordach zum Eingang der Versicherungsräume, durch den der Angeklagte M. in diese eingedrungen ist, ein Blumenkasten am Fenster befinde, dass der Angeklagte L. sich am Tattag mehrmals bei dem Gebäude aufgehalten und dem psychiatrischen Sachverständigen in der Exploration erklärt hat, er kenne das Haus und wisse, dass sich darin auch Mietwohnungen befänden). Vor diesem Hintergrund war vorliegend eine als solche erkennbare Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände zur Prüfung des Vorsatzes der Angeklagten unerlässlich.

2. Das Urteil ist mithin aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen Brandstiftung bzw. Anstiftung hierzu verurteilt worden sind.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die bisher getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 46b StGB zugunsten des Angeklagten L. nicht belegen. Denn im Zeitpunkt seines polizeilichen Geständnisses hatte bereits der gesondert verfolgte R. weitgehend gestanden, so dass unklar bleibt, in welchem Umfang die Angaben des Angeklagten L. darüber hinaus zur Aufklärung der Straftat des M. beigetragen haben und wie sich der Ermittlungsstand und die Kenntnisse der Ermittlungsbehörden aufgrund seiner Angaben geändert bzw. verbessert haben (vgl. Müko/StGB Maier, 3. Aufl., § 46b Rn. 149).

III.

Die Revision des Angeklagten L. führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem ihn betreffenden Strafausspruch. Denn dieser ist auch zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht hat zu seinen Ungunsten berücksichtigt, dass er „trotz Bedenken letztlich mit relativ hoher krimineller Energie gehandelt hat, indem er nach mehrmaligem Zögern die Tat schließlich doch ausführte“ (UA S. 32). Damit hat es dem Angeklagten die Tatbegehung als solche strafschärfend vorgeworfen und gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.

Einer Aufhebung von Feststellungen auf die Revision des Angeklagten L. bedurfte es nicht, da insoweit lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1019

Externe Fundstellen: NJW 2018, 246; NStZ-RR 2017, 373 ; StV 2020, 591

Bearbeiter: Christian Becker