HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1363
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1330/23, Beschluss v. 16.10.2023, HRRS 2023 Nr. 1363
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Beschwerdeführer zu 1., ein in Untersuchungshaft befindlicher Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, und sein Pflichtverteidiger, der Beschwerdeführer zu 2., wenden sich gegen haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft, konkret die Anordnung der Kontrolle ihres Schriftverkehrs durch einen Leserichter (vgl. § 148 Abs. 2, § 148a StPO) und das Verbot der Übergabe von Gegenständen.
1. Der Beschwerdeführer zu 1. befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022, der dem Bundesverfassungsgericht nicht vorgelegt wurde, seit dem 8. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer zu 2. ist sein Pflichtverteidiger im Ausgangsverfahren und vertritt ihn im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Gegenstand des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer zu 1. war zunächst der Vorwurf, er habe seit September 2022 eine Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord oder Totschlag gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB. Ausweislich des Haftfortdauerbeschlusses vom 13. Juli 2023, der die rechtlichen Ausführungen des Beschlusses vom 5. Dezember 2022 ergänzt, ist der Beschwerdeführer der nunmehr mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens dringend verdächtig. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist auf der Grundlage des Haftfortdauerbeschlusses vom 13. Juli 2023 im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer zu 1. gehöre wie die Mitbeschuldigten und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten Reichsbürger- und QAnon-Bewegung an. Er habe sich spätestens ab September 2022 an einer von jenen im November 2021 gegründeten und auf längere Dauer angelegten Organisation beteiligt, die sich zum Ziel gesetzt habe, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland insbesondere unter Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Sie alle lehnten die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen ab. Auf der Grundlage einer entsprechenden gemeinsamen Gesinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „Tag X“ einen Angriff auf die oberste Ebene der staatlichen Führung der Bundesrepublik Deutschland durch die „Allianz“, einen Geheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, Streitkräfte und Geheimdienste. Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne hätten die Angehörigen der Gruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Strukturen mit einem sogenannten Rat als zentralem Gremium und einem militärischen Arm geschaffen. Der engste Führungszirkel der Vereinigung habe das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel geplant, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder und deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür sei der Führungszirkel bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten, an denen der Beschwerdeführer zu 1. nicht beteiligt gewesen sei. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben Beteiligten hätten jeweils mit der Tötung zahlreicher Menschen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen; dem Führungszirkel, der das gewaltsame Eindringen in das Reichstagsgebäude geplant habe, sei bewusst gewesen, dass dieses Vorhaben nur durch Anwendung von tödlicher Waffengewalt gegen Polizisten und Sicherheitskräfte durchgeführt werden könnte. Der Beschwerdeführer zu 1. sei der Vereinigung, über dessen Struktur und personelle Zusammensetzung er informiert gewesen sei und deren Umsturzpläne er geteilt habe, spätestens im September 2022 beigetreten und habe an zahlreichen Treffen des militärischen Arms teilgenommen; er sei in dessen Strukturen fest eingebunden gewesen. In dieser Funktion habe er seinen deutschsprachigen Telegram-Kanal genutzt, um relevante Informationen und die in der Gruppierung verfolgten Umsturzszenarien innerhalb der Vereinigung und nach außen zu verbreiten und kostenpflichtige Online-Seminare mit identischen Inhalten anzubieten.
Bei der Gruppierung um den Beschuldigten, die Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten handele es sich hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung nach § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie habe aus mehr als zwei Personen bestanden, sei auf längere Dauer angelegt gewesen, habe eine organisatorische Struktur gehabt und mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Dieses Ziel hätten die Mitglieder der Vereinigung mit Wissen und Billigung des Beschwerdeführers zu 1. nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen durch die Begehung von Katalogtaten nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB erreichen wollen. Der Beschwerdeführer zu 1. habe sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand im September 2022 einvernehmlich in die Organisation eingegliedert. Er habe mit seinem Wirken innerhalb des militärischen Arms und durch das Betreiben seines Telegram-Kanals für die Zwecke der Gruppierung unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses beigetragen. Somit habe er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung beteiligt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer zu 1. der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig.
Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO - derjenige der Schwerkriminalität. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer zu 1. in die Szene derer, die - als sogenannte Reichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger nationalsozialistischen Gedankengutes - die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland und deren freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnten und deren Überwindung erstrebten, eng eingebunden und vernetzt sei. Er könne mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würden.
2. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 traf der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Anordnungen für den Vollzug der Untersuchungshaft. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen, wurde in Ziffer 1 Buchstabe f angeordnet, dass die Übergabe von Gegenständen jeglicher Art, ausschließlich Wechselwäsche, untersagt sei. Die Verteidigerpost und der Schriftverkehr mit dem Personenkreis gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO unterlägen gemäß § 148 Abs. 2, § 148a Abs. 1 Satz 1 StPO der Kontrolle durch den Leserichter des zuständigen Amtsgerichts (Ziffer 3 Buchstabe b des Haftstatuts). Gespräche mit der Verteidigung und mit dem Personenkreis gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO seien nicht zu überwachen, bedürften jedoch einer Trennscheibe. Telefonate des Beschuldigten bedürften der richterlichen Erlaubnis und seien zu überwachen. Für Verteidigergespräche sei eine richterliche Erlaubnis hingegen nicht erforderlich und diese seien auch nicht zu überwachen. Der Beschwerdeführer zu 1. sei von verschiedenen, namentlich benannten weiteren Beschuldigten zu trennen.
Zur Begründung wurde unter Verweis auf den Haftbefehl vom 5. Dezember 2022 ausgeführt, der Beschwerdeführer zu 1. sei der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig und es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Die besonderen Sicherungsmaßnahmen seien mit Rücksicht auf den Zweck der Untersuchungshaft geboten. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Beschuldigte Kontakte mit der Außenwelt oder mit anderen Gefangenen gleicher Gesinnung missbrauche. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der durch die Ermittlungen festgestellten konspirativen Kommunikation sämtlicher Beschuldigter sowie ihrer Vernetzung in die Szenen der Reichsbürger, Corona-Leugner und Verschwörungstheoretiker. Auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und der schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten einschließlich des - auch zugunsten seiner Angehörigen zu berücksichtigenden - Grundrechts aus Art. 6 GG seien die angeordneten Beschränkungen zur Abwehr des Haftgrundes erforderlich und zumutbar. Die Anordnungen entsprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zumal die Überwachung ein milderes Mittel gegenüber weitergehenden Kontaktbeschränkungen darstelle.
3. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ordnete mit Beschluss vom 13. Juli 2023 die Fortdauer der Untersuchungshaft an, deren Voraussetzungen gegeben seien (s.o. Rn. 5 f.). Mit Beschluss vom 18. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer zu 1. der Beschwerdeführer zu 2. als weiterer Pflichtverteidiger bestellt.
4. Am 27. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer zu 2. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2022 betreffend die Anordnungen zu Ziffer 1 Buchstabe f (Übergabe von Gegenständen) und Ziffer 3 Buchstabe b (Kontrolle von Verteidigerpost durch den Leserichter) Beschwerde und beantragte, den Beschluss dahingehend aufzuheben und neu zu fassen. Im Strafverfahren obliege dem Rechtsanwalt die Verteidigung des Beschuldigten vor den Gerichten. Der Mandant müsse seinem Anwalt in der Regel Informationen preisgeben, die er staatlichen Institutionen gegenüber verschweigen würde, so dass das Anwalt-Mandanten-Verhältnis staatlichen Schutz benötige. Durch Ziffer 1 Buchstabe f des Haftstatuts werde nicht nur die Übergabe von Gegenständen, sondern auch die Übergabe von Verteidigungsunterlagen unmöglich gemacht. Er könne seinem Mandanten beispielsweise die Einlassungen der Mitbeschuldigten oder Auszüge aus einer Telekommunikationsüberwachung nicht übersenden. Ohne laufende Besprechung, Kommunikation und die Übergabe von Verteidigungsunterlagen sei eine angemessene Verteidigung nicht möglich.
Art. 12 Abs. 1 GG gewährleiste dem Rechtsanwalt eine von staatlicher Kontrolle und Bevormundung freie Berufsausübung und schütze daher insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Die angefochtenen Anordnungen im Haftstatut und § 148 Abs. 2 StPO im Allgemeinen griffen in seine Berufsausübungsfreiheit ein und störten den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Mandant, was einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG darstelle. § 148 Abs. 2 StPO sei verfassungswidrig. Eine Anwendung sei, wenn überhaupt, nur zulässig, sofern in der Person des Beschwerdeführers zu 2. konkrete Anhaltspunkte vorlägen, welche einen Missbrauch des unüberwachten Postverkehrs nahelegten. Solche Anhaltspunkte seien in seiner Person nicht gegeben.
5. Die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs half der Beschwerde mit Entscheidung vom 31. Juli 2023 nicht ab. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beantragte mit Schriftsatz vom 1. August 2023, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Anordnung von Beschränkungen nach § 148 Abs. 2 StPO zähle nicht zu den nach § 304 Abs. 5 StPO beschwerdefähigen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs.
6. Mit Beschluss vom 2. August 2023 wies die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Änderung von Ziffer 1 Buchstabe f und Aufhebung von Ziffer 3 Buchstabe b des Haftstatuts vom 7. Dezember 2022 zurück. Der Antrag sei unbegründet. Tragfähige Rechtsgrundlage sei § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO. Dessen formelle Voraussetzungen seien mit einem auf § 129a StGB gestützten Haftbefehl erfüllt. Auch in materieller Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO zum derzeitigen Zeitpunkt gegeben. Die Regelung solle verhindern, dass sich Gefangene aus der Justizvollzugsanstalt heraus für eine terroristische Vereinigung betätigten und so zu deren Fortbestand beitrügen. Die Anordnung der Maßnahme nach § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolge dabei nicht von Rechts wegen, sondern stehe in einem - durch die Ausgestaltung als Sollvorschrift gesetzlich intendierten - Ermessen. Das Gesetz gehe nicht nur davon aus, dass eine Überwachung des Briefverkehrs durch einen Leserichter in der Mehrzahl der Fälle geboten sei, sondern im Regelfall sogar erfolgen müsse und Ausnahmen hiervon einer besonderen Begründung bedürften. Dass es danach bei der Niederlegung von Ziffer 3 Buchstabe b des Haftstatuts zu einem Ermessensfehler gekommen sein könne, sei ebenso wenig ersichtlich wie neue, seitdem zu Tage getretene Umstände, die eine erneute Ermessensentscheidung in dem von dem Beschwerdeführer zu 1. begehrten Sinne erforderlich machten. Anhaltspunkte dafür, dass die terroristische Vereinigung sich vollständig aufgelöst habe, etwa durch den Tod sämtlicher Mitglieder oder auf sonstige Weise, oder sich der Beschwerdeführer zu 1. von der Vereinigung vollständig distanziert habe und umfassend mit den Behörden kooperiere, seien nicht erkennbar.
7. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer zu 2. am 10. August 2023 - auch im eigenen Namen - Gegenvorstellung. Die Entscheidung stelle nicht nur ihn als Person, sondern die gesamte Anwaltschaft unter Generalverdacht, sich an schlimmsten Straftaten zu beteiligen.
8. Die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs wies mit Beschluss vom 14. August 2023 die Gegenvorstellung zurück. Soweit ihr ein im eigenen Namen gestellter Antrag des Beschwerdeführers zu 2. auf Änderung des Haftstatuts zu entnehmen sei, sei dieser jedenfalls unbegründet. Wenngleich verteidigende Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege Vertrauen genössen, seien ungeachtet der Zuverlässigkeit eines einzelnen Verteidigers die ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für den Untersuchungszweck doch nötig. Denn sie richteten sich in erster Linie gegen den Beschwerdeführer zu 1. Der Beschwerdeführer zu 2. sei hiervon als Verteidiger lediglich reflexhaft betroffen, und dies zudem nur im Umgang mit dem Beschwerdeführer zu 1. Insofern bezwecke die Maßnahme nicht, eine vom Verteidiger ausgehende Gefahr abzuwehren, sondern eine Gefahr, die sich mit Blick auf den dringenden Tatverdacht ergebe. Es komme auf die Rechtstreue des Beschwerdeführers zu 2. bei der Anordnung der Maßnahmen nicht an. Die hier in Rede stehenden Vereinigungsziele richteten sich gegen den Bestand der staatlichen Ordnung, und zwar auch mit militärischen Mitteln. Mithin sei von dem Beschwerdeführer zu 1. in weiterem Maße als bei anderen Untersuchungsgefangenen zu erwarten, dass die Regeln der staatlichen Einrichtungen missachtet würden und versucht werde, auf unbescholtene Organe der Rechtspflege Einfluss zu nehmen und diese - gegebenenfalls auch ohne deren Wissen oder gegen deren Willen - für unredliche Zwecke in Anspruch zu nehmen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zu 1. selbst bleibe aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses ohne Erfolg.
9. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. August 2023 verwarf der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2022. Das Rechtsmittel sei gemäß § 304 Abs. 5 StPO unzulässig.
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die sie mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbinden, beantragen die Beschwerdeführer, den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2022 in der Gestalt des Beschlusses vom 14. August 2023 hinsichtlich des Haftstatuts des Beschwerdeführers zu 1. dahingehend abzuändern, dass das Übergabeverbot sowie die Trennscheiben- und Kontrollanordnung nach Ziffer 1 Buchstabe f sowie Ziffer 3 Buchstabe b ersatzlos aufgehoben würden. Sie rügen hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG und hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Der angegriffene Beschluss beeinträchtige die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu 1. in unzulässiger Weise. Soweit die Vorschrift des § 148a StPO nicht bereits vollständig verfassungswidrig sei, könne sie nur durch eine verfassungskonforme Auslegung Bestand haben, die in dem angegriffenen Beschluss nicht erfolgt sei. Nach der dortigen Auslegung könne eine Ausnahme von der Soll-Bestimmung nur vorliegen, wenn sich der Beschwerdeführer zu 1. als mutmaßlicher Teil der terroristischen Vereinigung entweder selbst töte oder umfassend geständig zeige. Ohne Betrachtung des Einzelfalls sei es nicht möglich, eine für den Beschuldigten günstige Abwägung zu erreichen. Nur eine vollständige Offenbarung seines Wissens könne für einen Beschuldigten eine Ausnahme von der Soll-Bestimmung und somit eine rechtsstaatliche Verteidigungsmöglichkeit herbeiführen. Allein die Beschuldigung einer terroristischen Bestrebung werde nach der verfassungswidrigen Anwendung des § 148 Abs. 2 StPO durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs stets dazu führen, einem Beschuldigten sein Recht auf effektive Verteidigung zu verweigern. Eine Einschränkung des Rechts aus § 148 Abs. 2 StPO könne nach der Zielrichtung des Gesetzgebers nur dann als möglich erscheinen, wenn das Schutzinteresse der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer konkreten und andauernden Gefährdungslage dies gebiete. Die Regelung des § 148 Abs. 2 StPO sei auf eine Zeit besonderer terroristischer Aktivitäten ausgerichtet gewesen, und eine Anwendung in der heutigen Zeit sei nur in einer ähnlich bedrohlichen Situation möglich. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe den Ausnahmecharakter der Vorschrift betont. Sämtliche von der Gruppierung für die Machtübernahme vorgesehenen Führungspersonen säßen mittlerweile in Untersuchungshaft. Eine Gefährdungslage, die eine Anwendung von § 148 Abs. 2 StPO erforderlich mache, könne nicht gesehen werden. Es sei zudem kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu 2. oder sonstige Anwälte das spezielle terroristische Gedankengut der Mitglieder der Gruppierung teilten und somit die Gefahr bestehe, dass etwa über die Verteidigerkommunikation Gegenstände oder Mitteilungen in die Haftanstalt oder aus dieser heraus transportiert werden könnten.
Der Beschwerdeführer zu 2. sei in seiner effektiven Verteidigung eingeschränkt, weil er sich mit seinem Mandanten nicht frei austauschen könne. Der Aktenumfang betrage circa 50 Gigabyte, was eine Besprechung deutlich erschwere. Auch der persönliche Austausch sei durch das Vorhandensein der Trennscheibe stark eingeschränkt. Aufzeichnungen könnten ebenfalls nur durch die Trennscheibe hindurch besprochen werden. Der Beschwerdeführer zu 1. nutze die Möglichkeit des schriftlichen Austauschs mit dem Beschwerdeführer zu 2. nicht, weil die Kontrolle des Schriftverkehrs durch den Leserichter für ihn bedeute, dass sämtlicher Schriftverkehr auch dem Staat bekannt und gegen ihn genutzt werde. Die Ausführungen in dem Beschluss vom 14. August 2023, wonach der Beschwerdeführer zu 2. aufgrund der Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer zu 1. lediglich reflexhaft betroffen sei, fänden in der Begründung des Gesetzgebers zur Einführung des § 148 Abs. 2 StPO keine Entsprechung. Verfassungsfeindliche Tendenzen lägen dem Beschwerdeführer zu 2. gänzlich fern.
2. Mit Schreiben vom 12. September 2023 übersandten die Beschwerdeführer den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2023 und erstreckten ihre Verfassungsbeschwerde und den Eilantrag auch darauf.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es liegen keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen entsprechend dargetan wurde.
1. Eine der formalen Darlegungsobliegenheit genügende Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr). Dies erfordert, dass die angegriffenen Entscheidungen und andere Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren wie zum Beispiel Schriftsätze und Gutachten vorgelegt oder inhaltlich umfassend wiedergegeben werden, soweit ohne ihre Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; stRspr). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).
Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz richtet, hat der Beschwerdeführer hinsichtlich jeder angegriffenen Norm konkret darzulegen, aus welchen Gründen die jeweilige Bestimmung gegen die als verletzt gerügten Grundrechte verstoßen soll (vgl. BVerfGE 102, 197 <210>; 122, 342 <359>). Er muss substantiiert begründen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen das angegriffene Gesetz aus welchen Gründen unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 <298>). Hierbei muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zum Schutzbereich des als verletzt gerügten Grundrechts, zum Eingriff und zu der aus seiner Sicht fehlenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung Stellung nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2011 - 1 BvR 2394/10 -, Rn. 7).
2. Gemessen an diesen Maßstäben sind die gerügten Grundrechtsverstöße nicht substantiiert dargelegt. Der insoweit unzureichende Vortrag der Beschwerdeführer vermag keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 148, 148a StPO zu begründen (a). Ferner ist es weder dem Beschwerdeführer zu 1. (b) noch dem Beschwerdeführer zu 2. (c) gelungen, eine verfassungswidrige Auslegung und Anwendung der §§ 148, 148a StPO im vorliegenden Fall darzutun.
a) Hinsichtlich der - durch die Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren lediglich aufgeworfenen - Zweifel in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der §§ 148, 148a StPO, zu der sich das Bundesverfassungsgericht bislang nicht ausdrücklich verhalten hat, genügt ihr Vortrag den dargestellten Maßstäben nicht. So wird lediglich in den Raum gestellt, dass, sofern „die Bestimmung des § 148a StPO nicht bereits vollständig verfassungswidrig“ sei, diese jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden müsse. Zum einen wird schon nicht zwischen dem Regelungsgehalt des § 148 Abs. 2 StPO und demjenigen des § 148a StPO unterschieden. Warum nicht nur die Anordnung der Kontrolle des Schriftverkehrs zwischen Beschuldigtem und Verteidiger nach § 148 Abs. 2 StPO, sondern auch deren Vornahme durch den Leserichter gemäß § 148a StPO verfassungswidrig sein soll, erschließt sich nicht. Zum anderen werden die Grundrechte, an denen die §§ 148, 148a StPO zu messen sein könnten, nicht klar und unter detaillierter Auseinandersetzung mit deren Schutzbereich herausgearbeitet, wobei auch die dazu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und entsprechende verfassungsrechtliche Maßstäbe hätten einbezogen werden müssen. Soweit unter pauschalem Verweis auf die Gesetzeshistorie und entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgebracht wird, die Regelung des § 148 Abs. 2 StPO sei auf eine „Zeit besonderer terroristischer Aktivitäten ausgerichtet“ gewesen und eine Anwendung sei deshalb auch heute nur in einer ähnlich bedrohlichen Situation möglich, setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit der Möglichkeit oder dem Erfordernis einer entsprechend engen Auslegung der Vorschrift und der dazu ergangenen Rechtsprechung auseinander (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 32, im Anschluss an BGHSt 36, 205 <208 f.> m.w.N.). Sie tragen auch in tatsächlicher Hinsicht nichts dazu vor, dass beziehungsweise warum die dem Beschwerdeführer zu 1. und den übrigen Beschuldigten in dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren zum Vorwurf gemachten Handlungen und Bestrebungen weniger gefährlich seien als die Aktivitäten des sogenannten Deutschen Herbstes (gemeint ist die Bedrohung des Staates und seiner Repräsentanten durch die Rote Armee Fraktion <RAF> Mitte bzw. Ende der 1970er Jahre), die der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 148 Abs. 2 StPO vor Augen hatte (dazu ausführlich Jahn, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 148 Rn. 30 ff. m.w.N.). Zudem gehen die Beschwerdeführer nicht auf eine mögliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung des mit den Vorschriften verbundenen Grundrechtseingriffs ein. Welche verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahme gemäß § 148a StPO bestehen, demzufolge der unabhängige Leserichter mit dem Ermittlungsverfahren nicht befasst und überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (vgl. EGMR, Urteil vom 5. Juli 2001, Erdem v. Germany, Nr. 38321/97, § 67 f., der von „safeguards“ spricht), legen sie ebenfalls nicht dar.
b) Dass die angegriffenen Beschlüsse Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren verkannt oder grundlegend falsch gewichtet hätten, hat der Beschwerdeführer zu 1. nicht substantiiert dargetan. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Beschränkung des freien Schriftverkehrs mit seinem Verteidiger nach § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO als auch hinsichtlich der Trennscheibenanordnung und der durch Ziffer 1 Buchstabe f des Haftstatuts angeordneten Beschränkung der Übergabe von Gegenständen.
aa) Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger behindern, berühren das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 49, 24 <55>), das seine Grundlage im Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hat (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65, 171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 30). Das Recht auf ein faires Verfahren in einer den sachlichen Gegebenheiten angemessenen Weise zu konkretisieren, ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u.a. -, Rn. 27 ff.). Werden die das Recht auf ein faires Verfahren ausgestaltenden Vorschriften der Strafprozessordnung missachtet oder berücksichtigen die Gerichte bei ihrer Auslegung und Anwendung nicht hinreichend die Tragweite des Rechtsstaatsgebots, so ist das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (vgl. zu den Vorschriften über die Mitwirkung des Verteidigers BVerfGE 65, 171 <174, 175 f.>; 66, 313 <318, 319 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 30).
bb) Der Gesetzgeber hat das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren mit § 148 Abs. 1 StPO dahingehend konkretisiert, dass auch dem inhaftierten Beschuldigten schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet ist. Die auf der Grundlage von § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO mögliche Überwachung des Schriftverkehrs durch den Leserichter und die in § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgesehene Trennscheibenanordnung stellen einen gewichtigen Eingriff in dieses Recht dar. Zu berücksichtigen ist insofern auch ein etwaiger von der Anordnung der Kontrolle durch den Leserichter ausgehender abschreckender Effekt auf den freien Meinungs- und Informationsaustausch zwischen dem betroffenen Beschuldigten und seinem Verteidiger. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung der Vorschrift verfassungsrechtlich geboten (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 32, im Anschluss an BGHSt 36, 205 <208 f.> m.w.N.). Dabei kann im Rahmen der nach § 148 Abs. 2 StPO zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung in Ansehung der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Abweichen von der durch die Soll-Bestimmung in § 148 Abs. 2 StPO regelhaft vorgezeichneten Entscheidung namentlich in solchen Fällen angezeigt sein, in denen sich die terroristische Vereinigung aufgelöst oder sich der Beschuldigte von dieser vollständig distanziert hat (vgl. BTDrucks 16/11644, S. 35; KG, Beschluss vom 12. Januar 2011 - (1) 2 StE 6/10 - 4 (6/10) -, juris, Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 6 St 3/12 -, BeckRS 2013, 12201).
cc) Dass die angegriffenen Beschlüsse, in ihrer Gesamtschau betrachtet, bei der Auslegung und Anwendung des § 148 Abs. 2 StPO die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt hätten, hat der Beschwerdeführer zu 1. nicht dargelegt.
Er zeigt nicht auf, welche berücksichtigungsbedürftigen Belange die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot einer engen Auslegung und Anwendung der Vorschrift außer Betracht gelassen hätte. Zwar ist ihm beizupflichten, dass sich die Gründe des Beschlusses über das Haftstatut vom 7. Dezember 2022 lediglich zu dem insoweit ebenfalls eingeschränkten Art. 6 GG, nicht aber zu seinem Recht auf ein faires Verfahren oder überhaupt zu der Anordnung der Überwachung der Kommunikation nach § 148 Abs. 2 StPO verhalten, obgleich dies geboten gewesen wäre. Auch eine Soll-Vorschrift erfordert grundsätzlich eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles. Im Beschluss vom 2. August 2023, mit dem der Änderungsantrag zurückgewiesen wurde, hat die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs allerdings die Frage der Angemessenheit der Anordnung nach § 148 Abs. 2 StPO geprüft und dabei die Umstände im vorliegenden Fall herangezogen. Im Rahmen dieser Prüfung verwies sie auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine vollständige Auflösung der terroristischen Vereinigung ebenso wie auf die unterbliebene Kooperation des Beschwerdeführers zu 1. mit den Behörden. Dem setzen die Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegen. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. rügt, auf der Grundlage der Argumentation der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs könne nur eine vollständige Offenbarung seines Wissens für einen Beschuldigten eine Ausnahme von der Soll-Bestimmung herbeiführen, ist dies sachlich unzutreffend. Sollte er überdies damit andeuten wollen, er werde so zur Einräumung seiner Tatbeteiligung gewissermaßen unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit in verfassungswidriger Weise verleitet, lässt er außer Betracht, dass dem Strafverfahrensrecht der Gedanke, ein nach einer entsprechenden Belehrung erfolgtes Geständnis beziehungsweise eine geständige Einlassung auf Rechtsfolgenseite zugunsten des Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu würdigen, auch in anderem Zusammenhang nicht fremd ist und verfassungsrechtlich bislang nicht grundsätzlich beanstandet wurde (vgl. nur zu § 257c StPO BVerfGE 133, 168 <224 f. Rn. 99, 231 Rn. 112>). Schließlich folgt auch aus der nicht weiter substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers, „sämtliche der von der Gruppierung für die Machtübernahme vorgesehenen Führungspersonen“ befänden sich in Untersuchungshaft, nichts anderes.
Die auf der Grundlage von § 148 Abs. 2 StPO angeordneten Beschränkungsmaßnahmen treffen mit dem Beschwerdeführer zu 1. einen Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 129a StGB besteht, die nach dem bisherigen Ermittlungsstand darauf abzielte, unter Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten bis hin zu deren Tötung die bestehende staatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland umzustürzen und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Dass die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vor diesem Hintergrund bei der Anordnung der angegriffenen Maßnahmen ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechendes, zu extensives Verständnis des § 148 Abs. 2 StPO zugrunde gelegt haben könnte, wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1. nicht ersichtlich.
c) Eine Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers zu 2. ist ebenfalls nicht substantiiert dargetan.
Ungeachtet der auf der Grundlage seines Vortrags bereits fraglichen Beschwerdebefugnis hinsichtlich der nicht an ihn gerichteten Beschlüsse vom 7. Dezember 2022 und vom 2. August 2023 hat er überdies hinsichtlich aller angegriffenen Beschlüsse eine Verletzung in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt. Insoweit ergibt sich im Ergebnis keine andere Bewertung als hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer zu 1. gerügten Grundrechtsverstöße. Der Beschwerdeführer zu 2. geht insbesondere nicht darauf ein, dass es ausweislich der Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 14. August 2023, mit dem seine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 2. August 2023 zurückgewiesen wurde, auf die Rechtstreue des jeweiligen Verteidigers bei der Anordnung der Maßnahmen nicht ankommt. Mit der von der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Möglichkeit, dass er auch ohne sein Wissen und Wollen durch den Beschuldigten zum Unterlaufen der Zwecke der Untersuchungshaft instrumentalisiert werden könne, setzt sich der Beschwerdeführer zu 2. ebenfalls nicht auseinander.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1363
Bearbeiter: Holger Mann