hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1027

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 437/20, Beschluss v. 11.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1027


BVerfG 2 BvR 437/20 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 11. August 2020 (LG Offenburg)

Strafvollzug (Eilantrag eines Strafgefangenen auf Fortschreibung des Vollzugsplans; Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch massiv verzögerte Entscheidung erst nach Erledigung des Begehrens, nach Entlassung des Gefangenen und gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung; Rechtsschutzgleichheit; Prozesskostenhilfe; Abstellen auf Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung; widersprüchliche Bewertung der Erfolgschancen bei Entscheidung über Prozesskostenhilfe und Verfahrenskosten).

Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 114 Abs. 2 StVollzG; § 120 Abs. 2 StVollzG; § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG; § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Rechtsschutzgarantie verpflichtet die Gerichte, im Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen. Dem wird es nicht gerecht, wenn eine Strafvollstreckungskammer die im Eilverfahren begehrte Fortschreibung des Vollzugsplans und die Entlassung des Gefangenen aus dem Strafvollzug abwartet und eine Entscheidung erst nach Ablauf von über eineinhalb Jahren und zusammen mit der Hauptsacheentscheidung trifft.

2. Aus der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg der Rechtsverfolgung zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist. Dem wird die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags eines Strafgefangenen für ein Eilverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht gerecht, wenn die Strafvollstreckungskammer auf mangelnde Erfolgsaussichten in der Sache abstellt, zugleich jedoch wegen nicht abschließender Klärbarkeit des Verfahrensausgangs die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine fachgerichtlichen Schriftsätze, den angegriffenen Vollzugsplan sowie die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Unterlagen ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.

2. a) Deshalb konnte eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, obwohl die Dauer des mit Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 16. Januar 2020 abgeschlossenen Eilrechtsschutzverfahrens erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 101, 397 <407>; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>; 93, 1 <13 f.>; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 28 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, Rn. 10).

b) Das Landgericht Offenburg hat diesen Anforderungen nicht genügt, indem es den vom Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 gestellten Eilrechtsschutzantrag zunächst nicht beschieden hat, sondern die - vom Beschwerdeführer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte - Fortschreibung des Vollzugsplans am 13. Juli 2018 sowie die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug im November 2018 abgewartet und schließlich erst am 16. Januar 2020 - nachdem der Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers fast 20 Monate anhängig war - eine Entscheidung über diesen zusammen mit der Hauptsacheentscheidung getroffen hat.

3. a) Ferner muss dahinstehen, dass die Entscheidung des Landgerichts Offenburg über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es danach, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1267/15 -, Rn. 10 mit Verweis auf BVerfGE 81, 347 <357 f.>; stRspr). Die Auslegung und Anwendung des § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann daher nur eingreifen, wenn die Entscheidungen der Fachgerichte Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (BVerfGE 81, 347 <357 f.>; BVerfGK 2, 279 <281>). Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, sind ebenso wie dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 -, Rn. 15 und vom 12. Mai 2020 - 2 BvR 2151/17 -, Rn. 20, jeweils m.w.N.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht Offenburg einerseits im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG darauf abgestellt hat, dass die Kosten des Verfahrens aufgrund der nicht abschließenden Klärbarkeit des Verfahrensausgangs mit Ausnahme der Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen seien, andererseits ohne nähere Erläuterung und Auseinandersetzung mit dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife ausgeführt hat, dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten in der Sache abzulehnen sei.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1027

Bearbeiter: Holger Mann