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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 88

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 637/18, Beschluss v. 19.12.2018, HRRS 2019 Nr. 88


BVerfG 2 BvR 637/18 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 19. Dezember 2018 (OLG Celle / LG Hildesheim)

Unzureichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage in Bezug genommener Entscheidungen

§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG

Leitsatz des Bearbeiters

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend substantiiert, wenn der Beschwerdeführer zwar den angegriffenen Beschluss, nicht jedoch die darin in Bezug genommenen, unveröffentlichten, ihn selbst betreffenden Beschlüsse desselben Gerichts vorlegt.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, denn sie wird den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung der Verfassungsbeschwerde in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschung einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Dies kann erfordern, neben den angegriffenen Entscheidungen auch andere relevante Entscheidungsgrundlagen vorzulegen (vgl. nur BVerfGK 14, 402 <417 m.w.N.>). Der Beschwerdeführer hat weder die unveröffentlichten, ihn selbst betreffenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle, auf die die angegriffenen Beschlüsse abstellen, noch mehrere eigene und fremde Stellungnahmen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 88

Bearbeiter: Holger Mann