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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 3

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2038/18, Beschluss v. 30.11.2021, HRRS 2022 Nr. 3


BVerfG 2 BvR 2038/18 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 30. November 2021 (LG Münster / AG Münster)

Vorläufige Sicherstellung von Datenträgern und Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht bei einem Berufsgeheimnisträger (Beschlagnahmeverbot beim Steuerberater des Beschuldigten; Rückausnahme bei Tatverdacht gegen den Zeugnisverweigerungsberechtigten; Sichtungsverfahren als Teil der Durchsuchung; Erfüllung der Durchsuchungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchsicht; Begründung eines Anfangsverdachts nicht erst durch eine den Verdacht bereits voraussetzende Ermittlungsmaßnahme).

Art. 3 Abs. 1 GG; § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO; § 97 Abs. 1 StPO; § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 102 StPO; § 103 StPO; § 110 StPO; § 160a Abs. 4 StPO; § 370 Abs. 1 AO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die gerichtliche Anordnung der vorläufigen Sicherstellung von bei dem - selbst nicht verdächtigen - Steuerberater eines der Steuerhinterziehung Beschuldigten aufgefundenen Datenträgern und Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht (§ 110 StPO) ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und daher objektiv willkürlich, wenn sie dazu dient, erst durch die Auswertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise einen Tatverdacht auch gegen den Steuerberater zu begründen und sich so auf die Rückausnahme nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO zum Beschlagnahmeverbot bei Berufsgeheimnisträgern berufen zu können. Ein solches Vorgehen ist mit dem Schutzzweck des § 97 Abs. 1 StPO unvereinbar und ließe diesen leerlaufen.

2. Das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO, bei dem die im Rahmen einer Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, bewegt sich zwischen Durchsuchung und Beschlagnahme, bildet jedoch noch einen Teil der Durchsuchung. Für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung kommt es deshalb darauf an, ob die Voraussetzungen einer Durchsuchung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchsicht erfüllt sind.

3. Es muss deshalb zum Entscheidungszeitpunkt ein Anfangsverdacht bestehen und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. Ungeeignet ist die Durchsicht insbesondere, wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die einem Beschlagnahmeverbot oder einem sonstigen Verwertungsverbot unterliegen.

4. Ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO - welches nach herrschender Ansicht der Regelung in § 160a StPO vorgeht (vgl. § 160a Abs. 5 StPO) - scheidet zwar gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO aus, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte selbst Beschuldigter ist. Diese Rückausnahme erfordert jedoch bereits ihrem Wortlaut nach einen durch bestimmte Tatsachen konkretisierten Verdacht gegen den Zeugnisverweigerungsberechtigten.

5. Zwar kann sich ein Tatverdacht auch erst nachträglich nach Durchführung (gegebenenfalls rechtswidriger) vorheriger Ermittlungsmaßnahmen ergeben. Auch dann ist es jedoch zwingende Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer weiteren richterlich angeordneten Ermittlungsmaßnahme, dass der - gerade auch gegen einen Zeugnisverweigerungsberechtigten gerichtete - Tatverdacht zum Entscheidungszeitpunkt besteht. Nicht ausreichend ist es, dass der Verdacht erst durch das (unzulässig) sichergestellte beziehungsweise beschlagnahmte Beweismittel entsteht.

6. Durchsuchung, Durchsicht oder Beschlagnahme dürfen nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 2. Mai 2018 - 23a Gs 556/18 (44 Js 939/17) - und der Beschluss des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 - 12 Qs-44 Js 939/17 - 12/18 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 - 12 Qs-44 Js 939/17 - 12/18 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1. Mit Beschlüssen vom 16. November 2017 ordnete das Amtsgericht Münster die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers als Beschuldigter gemäß § 102 StPO sowie die Durchsuchung der Geschäftsräume der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, in welcher der Beschwerdeführer als Partner tätig ist, als Dritte gemäß § 103 StPO an.

Gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht der Beihilfe zur Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerverkürzung in den Jahren 2013 bis 2015 zum Vorteil des A., des B. sowie der (…)-Immobiliengesellschaft mbH & Co. KG. Der Beschwerdeführer sei Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft und mit der Erstellung der Steuererklärungen sowie mit der Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit deren Einbringung in das Gesellschaftsvermögen beauftragt gewesen.

Unter Bezugnahme auf die Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes legte das Amtsgericht dar, aus welchen Gründen gegen A. und B. der Verdacht der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerverkürzung bestehe. So seien Rechnungen über noch nicht ausgeführte Bauleistungen (Scheinrechnungen) eingereicht sowie Grundstücke mit deutlich überhöhten Verkehrswerten in das Betriebsvermögen der Gesellschaft eingebracht worden, wodurch die Abschreibungen (AfA) zu hoch in Ansatz gebracht worden seien.

2. Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden am 16. Januar 2018 vollzogen. In der Privatwohnung des Beschwerdeführers wurden ein Computer sowie eine Festplatte und in den Geschäftsräumen der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft im Büro des Beschwerdeführers sowie im Büro eines anderen Mitarbeiters diverse Unterlagen sowie weitere Daten sichergestellt. Von den in der Privatwohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Datenträgern wurden Kopien für die Ermittlungsbehörden erstellt und die Datenträger anschließend zurückgegeben.

3. Gegen den gegen ihn persönlich gerichteten Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein.

Eine abweichende, aber offengelegte Bewertung von Immobilien stelle keine Steuerstraftat dar, da sich § 370 Abs. 1 AO nur auf Tatsachen beziehe. In Bezug auf die Baurechnungen und die erst anschließend erfolgten Bauleistungen fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer hiervon gewusst habe. Der Beschwerdeführer sei nicht mit der laufenden Buchführung betraut gewesen und habe nie die Baustellen besucht. Es bleibe offen, durch welche berufstypische Tätigkeit der Beschwerdeführer mit Beihilfevorsatz gehandelt haben solle.

4. Nachdem das Amtsgericht Münster der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, stellte das Landgericht Münster mit Beschluss vom 23. Februar 2018 fest, dass der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 16. November 2017 rechtswidrig gewesen sei.

Der Durchsuchungsbeschluss beinhalte keinen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigter im Sinne der §§ 102, 152 StPO.

Bei berufstypischen neutralen Handlungen bedürfe die Frage einer strafbaren Beihilfe einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall. Dass dem hier beschuldigten Steuerberater bekannt gewesen sei, dass sich die ihm vom Steuerpflichtigen vorgelegten Rechnungen auf noch nicht erbrachte Leistungen bezogen hätten, ergebe sich weder aus dem Durchsuchungsbeschluss noch aus dem Verdachtsprüfungsvermerk des Finanzamtes. Der Vorwurf beschränke sich darauf, dass der Steuerberater unter Berücksichtigung der ihm vorgelegten und bereits durch den Steuerpflichtigen gebuchten Belege die Steuererklärung erstellt und eingereicht haben solle. Umstände, die auf den Vorsatz des Steuerberaters schließen ließen, ergäben sich hieraus nicht.

Des Weiteren solle die dem Beschuldigten vorgeworfene Beihilfehandlung darin bestehen, dass er die eingebrachten Grundstücke teilweise zu hoch bewertet habe und dadurch zu hohe Abschreibungen in Ansatz gebracht worden seien. Auch insoweit sei eine Beihilfe zu einer strafbaren Haupttat nicht ersichtlich. Der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO setze voraus, dass der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen mache. Dabei hätten die Beteiligten die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Inwieweit der beschuldigte Steuerberater zumindest bedingt vorsätzlich steuerlich erhebliche Tatsachen zugunsten der Steuerpflichtigen unzutreffend dargestellt und mitgeteilt habe, sei nicht ersichtlich.

Daher sei die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung festzustellen. Ergänzend und klarstellend sei jedoch darauf hinzuweisen, dass eine rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme nicht grundsätzlich ein Verwertungsverbot nach sich ziehe. Die grundsätzliche Verwertungsmöglichkeit gegebenenfalls erlangter weiterführender Erkenntnisse folge aus § 160a Abs. 4 StPO, wonach auch im Fall eines sich nachträglich ergebenden Verdachts der Beteiligung des Berufsgeheimnisträgers eine Verwertung der insoweit erlangten Erkenntnisse zulässig sei.

5. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Aufhebung der Sicherstellung und die Herausgabe beziehungsweise Löschung aller sichergestellten Unterlagen und Daten.

Das Landgericht habe mit Beschluss vom 23. Februar 2018 festgestellt, dass es keinen Anfangsverdacht einer Beteiligung gegen ihn gegeben habe. Es liege ein Beweisverwertungsverbot vor, da die Durchsuchung mangels Anfangsverdachts objektiv willkürlich gewesen sei. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Berufsgeheimnisträger handele, zu dessen Gunsten rechtliche Schutzprivilegien („vgl. §§ 97, 160a StPO, ferner § 102 AO“) bestünden, und durch die rechtswidrige Durchsuchung das Vertrauensverhältnis zu seinen Mandanten beeinträchtigt werde, wiege der Verfahrensverstoß besonders schwer.

6. Das Amtsgericht Münster ordnete mit angegriffenem Beschluss vom 2. Mai 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen B. und A. die „Beschlagnahme“ beziehungsweise zum Zwecke der Durchsicht die Sicherstellung derjenigen Gegenstände an, die bei den Durchsuchungen beim „gesondert verfolgten“ Beschwerdeführer und bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft aufgefunden worden waren.

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis seien die Beschuldigten verdächtig, sich der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO schuldig gemacht zu haben. Eine weitere Begründung hinsichtlich der den Beschuldigten A. und B. vorgeworfenen Steuerhinterziehungstaten müsse wegen § 30 AO unterbleiben.

Die Beweismittel seien beim „gesondert verfolgten“ Steuerberater sowie bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sichergestellt worden. Die Beschuldigten sowie die von ihnen vertretene Unternehmensgruppe seien vom Beschwerdeführer steuerlich beraten worden. Sämtliche Gegenstände beträfen den Beschuldigten beziehungsweise Mitbeschuldigten A. sowie dessen Unternehmensgruppe.

Die Beschlagnahme sei anzuordnen, weil die genannten Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung seien und die Beschlagnahme auch im Hinblick auf die Schwere der Tat und die zu erwartenden Rechtsfolgen nicht unverhältnismäßig sei.

7. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Die beschlagnahmten Gegenstände unterlägen einem Beweisverwertungsverbot, da es ausweislich des Beschlusses des Landgerichts vom 23. Februar 2018 keinen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer gebe. Der Durchsuchungsbeschluss sei im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers willkürlich gewesen.

8. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. Juni 2018 verwarf das Landgericht Münster die Beschwerde des als „weiterer Beschuldigter“ bezeichneten Beschwerdeführers als unbegründet.

Das Amtsgericht habe zu Recht die Beschlagnahme der Gegenstände angeordnet. Es handele sich ausschließlich um Gegenstände, welche die Beschuldigten A. und B. sowie deren Unternehmensgruppe beträfen. Jedenfalls in Bezug auf diese Beschuldigten bestehe der Verdacht der Steuerhinterziehung.

Zwar sei die Anordnung der Durchsuchung, bei deren Vollzug die beschlagnahmten Gegenstände aufgefunden worden seien, rechtswidrig gewesen, da sie auf § 102 StPO gestützt worden sei und nach dem damaligen Stand der Ermittlungen kein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden habe. Dies führe aber nicht dazu, dass die sichergestellten Gegenstände nicht als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten. Denn eine rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme ziehe nicht grundsätzlich oder gar zwangsläufig ein Verwertungsverbot nach sich. Im vorliegenden Fall bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der - wenn auch zu Unrecht ergangene - richterliche Durchsuchungsbeschluss auf einer bewusst rechtswidrigen oder willkürlichen Annahme eines Anfangsverdachts gegen den Beschwerdeführer beruhe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es sich beim Beschwerdeführer als Steuerberater um einen Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO handele. Hieraus könne möglicherweise ein Beweisverwertungsverbot folgen, jedoch kein Beschlagnahmeverbot. Zwar seien Ermittlungsmaßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern unzulässig und dennoch erlangte Erkenntnisse dürften gemäß § 160a Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht verwertet werden. Dies gelte aber nur dann, wenn der zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger nicht selbst der Teilnahme an der Tat verdächtig sei. Die grundsätzliche Verwertungsmöglichkeit von durch die Durchsuchung erlangten, weiterführenden Erkenntnissen folge aus § 160a Abs. 4 StPO. Danach sei auch im Fall eines sich nachträglich ergebenden Verdachts der Beteiligung des Berufsgeheimnisträgers eine Verwertung der insoweit erlangten Erkenntnisse zulässig. Ob sich aus den beschlagnahmten Gegenständen der Verdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers ergebe oder ob ein Beweisverwertungsverbot bestehe, sei im Rahmen der Auswertung und des weiteren Verfahrens erst noch zu klären. Daher stehe ein sich eventuell ergebendes Beweisverwertungsverbot der Beschlagnahme nicht entgegen.

9. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge. Weder zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Beschlusses habe - auch nach Auffassung der Gerichte - ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer vorgelegen. Das Gericht lege § 160a Abs. 4 Satz 1 StPO entgegen dessen klaren Wortlaut aus. Der erforderliche Beteiligungsverdacht müsse bereits vor Durchführung der jeweiligen Ermittlungsmaßnahme vorliegen. Darüber hinaus sei § 97 StPO als zentrale Vorschrift gänzlich unberücksichtigt geblieben.

10. Mit angegriffenem Beschluss vom 1. August 2018 verwarf das Landgericht Münster die Anhörungsrüge als unzulässig.

Das Antragsvorbringen erschöpfe sich in dem Vorwurf, der Beschluss der Kammer sei rechtlich falsch. Dies rechtfertige jedoch kein Nachholungsverfahren nach § 33a StPO. Im Übrigen sei die Anhörungsrüge auch nicht begründet, da die Kammer bei ihrer im Beschluss vom 18. Juni 2018 vertretenen Rechtsauffassung bleibe.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Es liege kein Anfangsverdacht einer Beteiligung gegen den Beschwerdeführer vor. Die Durchsuchung des Beschwerdeführers ohne Tatsachengrundlage für einen Beteiligungsverdacht sei ein derart schwerwiegender Verfahrensverstoß, dass von Verfassungs wegen nur ein Verwertungsverbot die Folge sein könne. Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Berufsgeheimnisträger und seinem Mandanten sei von Art. 12 Abs. 1 GG besonders geschützt. Zudem stelle es eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn noch nicht einmal der Versuch der Begründung eines Tatverdachts gegen einen berufstypisch handelnden Geheimnisträger unternommen werde.

Darüber hinaus seien die sichergestellten Gegenstände beschlagnahmefrei. Eine Ausnahme nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO liege nicht vor. Das Landgericht habe sowohl im Durchsuchungsbeschluss als auch in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass kein Verdacht einer Teilnahme des Beschwerdeführers an den Taten der Beschuldigten A. und B. vorliege. § 97 StPO gehe § 160a StPO vor. Die völlige Nichtberücksichtigung des offensichtlich einschlägigen § 97 StPO sei nicht nur willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern verletze den Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Selbst wenn man - in Verkennung des Vorrangs von § 97 StPO - § 160a StPO für einschlägig halten sollte, folge auch aus dieser Norm ein Beweisverwertungsverbot. Die Auffassung des Gerichts, eine Beschlagnahme sei rechtmäßig, da sich der Verdacht einer Beteiligung auch noch nachträglich ergeben könne, stehe im Widerspruch zum Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers, wonach der Beteiligungsverdacht vor der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme vorliegen müsse. Eine andere Rechtsauffassung stelle Berufsgeheimnisträger hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Tatverdachts rechtlos.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zur Stellungnahme zugestellt worden.

1. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat erklärt, von einer Äußerung zu der Verfassungsbeschwerde abzusehen.

2. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 wendet, im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG für zulässig und begründet.

Die Auffassung des Landgerichts, ein auf der Berufsstellung des Beschwerdeführers beruhendes Beschlagnahme- oder Beweisverwertungsverbot stehe einer Auswertung und Beschlagnahme nicht entgegen, sofern die Möglichkeit bestehe, dass sich aus dieser Auswertung erstmalig ein Anfangsverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger ergebe, sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar.

Das Landgericht verkenne, dass sich § 160a Abs. 1 StPO nicht auf sämtliche Berufsgeheimnisträger beziehe und insbesondere nicht auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass § 97 StPO eine Spezialregelung für Beschlagnahmen darstelle und daher § 160a StPO grundsätzlich verdränge. Das Landgericht wäre insofern gehalten gewesen, ein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 1 StPO zu prüfen.

Soweit das Landgericht mit § 160a Abs. 4 Satz 1 StPO eine dem Wortlaut des § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Norm prüfe, erkenne es, dass ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht vorliege. Die Rechtsauffassung, dass ein Beschlagnahmeverbot einer Auswertung nicht entgegenstehe, wenn sich aus dieser Auswertung erstmalig ein Anfangsverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger ergebe, sei hingegen willkürlich. Es sei gänzlich unvertretbar, bei einem bestehenden Beweiserhebungsverbot eine Eingriffsmaßnahme vorzunehmen, um erst durch die Auswertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise einen Anfangsverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger begründen zu können. Eine derartige Auslegung der Eingriffsgrundlage würde den Schutzzweck des grundsätzlich bestehenden Eingriffsverbots leerlaufen lassen und führe den Schutz der absoluten Beweiserhebungsverbote ad absurdum.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens gegen den Beschwerdeführer haben der Kammer vorgelegen.

IV.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 2. Mai 2018 und den Beschluss des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 wendet, wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt erscheint (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig und offensichtlich begründet.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 1. August 2018 richtet.

Entscheidungen über Anhörungsrügen können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige Beschwer enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvR 1188/18 -, juris, Rn. 63 m.w.N.). Dafür ist hier nichts dargetan.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, auch begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 2. Mai 2018 und der Beschluss des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

a) Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Nachprüfung im vollen Umfange, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße. Ein solcher Verstoß liegt bei gerichtlichen Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Vielmehr ist ein Richterspruch nur willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt demnach erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden wird. Maßgebend für eine dahingehende Feststellung sind objektive Kriterien. Schuldhaftes Handeln der Richter ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>; 89, 1 <13>; stRspr).

b) Der Beschwerdeführer wendet sich im vorliegenden Fall gegen die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung diverser Aktenordner sowie mehrerer Datensätze durch die Fachgerichte.

Das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO, bei dem die im Rahmen einer Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, bewegt sich zwischen der Durchsuchung und der Beschlagnahme. Dieses Verfahrensstadium ist damit der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BVerfGE 77, 1 <55>; 113, 29 <56>; 124, 43 <69>). Es wird noch dem Stadium der Durchsuchung zugeordnet, ist aber durch die Wegnahme von Sachen aus dem Gewahrsam der Betroffenen in seinen Wirkungen der Beschlagnahme angenähert (vgl. BVerfGK 1, 126 <133>; 15, 225 <236>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 23).

Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 2. Mai 2018 und des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 treffen keine endgültige Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 StPO, sondern sind als Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auszulegen (vgl. BVerfGE 124, 43 <75>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 u.a. -, juris, Rn. 36; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 12, 22; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris, Rn. 8). Denn weder die amtsgerichtliche noch die landgerichtliche Entscheidung enthalten Ausführungen zur konkreten Beweiseignung der Gegenstände. Vielmehr führt das Landgericht aus, dass die Frage eines Beweisverwertungsverbots „im Rahmen der Auswertung“ noch zu klären sei. Demnach sollte erst noch ermittelt werden, ob die sichergestellten Daten und Akten Informationen enthalten, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. § 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Es handelt sich mithin um eine vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO.

c) Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung darauf an, ob die Voraussetzungen einer Durchsuchung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchsicht vorliegen (vgl. BVerfGK 1, 126 <133 m.w.N.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25). Dabei müssen die Gründe der Durchsicht mit den Gründen für die Anordnung der Durchsuchung nicht notwendigerweise identisch sein und können im Detail andere Voraussetzungen bestehen als für die Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGK 1, 126 <133 f.>). Sind jedoch die Voraussetzungen einer Durchsuchung zum Entscheidungszeitpunkt über die Durchsicht nicht mehr gegeben, dann ist auch die Durchsicht als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig (vgl. BVerfGK 15, 225 <237 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1111/08 -, juris, Rn. 5). Es muss also zum Entscheidungszeitpunkt ein Anfangsverdacht bestehen und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. Ungeeignet ist die Durchsicht insbesondere, wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die einem Beschlagnahmeverbot oder einem sonstigen Verwertungsverbot unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25).

d) Im vorliegenden Verfahren fehlt es an verfassungsrechtlich vertretbaren Ausführungen zur Zulässigkeit der vorläufigen Sicherstellung im Hinblick auf etwaige Beschlagnahmeverbote im Sinne des § 97 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 80; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 45; Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, Rn. 137; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2003 - 2 BvR 306/03 -, Rn. 6 f.; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 97 StPO Rn. 37).

aa) Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass das Landgericht ohne nähere Erörterung allein auf § 160a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 StPO abstellt, der nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO verweist, obwohl der Beschwerdeführer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (nicht aber Rechtsanwalt) ist und zudem ein gemäß § 160a Abs. 5 StPO nach herrschender Ansicht vorrangiges Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO im Raum steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 73-76), das auch Gegenstände im Gewahrsam eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters umfasst.

bb) Ein Beschlagnahmeverbot kommt zwar gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO - ähnlich wie beim vom Landgericht geprüften § 160a Abs. 4 Satz 1 StPO - bei einem selbst beschuldigten Zeugnisverweigerungsberechtigten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 42). Diese Rückausnahme vom Beschlagnahmeverbot setzt jedoch schon ihrem Wortlaut nach voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Zeugnisverweigerungsberechtigte an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Erforderlich ist daher ein konkretisierter Tatverdacht gegen den Zeugnisverweigerungsberechtigten selbst (vgl. BVerfGE 117, 244 <262>; 129, 208 <268>). Durchsuchung, Durchsicht oder Beschlagnahme dürfen nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14 -, Rn. 15).

Zwar kann sich ein Tatverdacht auch erst nachträglich nach Durchführung (gegebenenfalls rechtswidriger) vorheriger Ermittlungsmaßnahmen ergeben. Auch im Falle eines sich erst nachträglich ergebenden Tatverdachts ist es jedoch zwingende Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer weiteren richterlich angeordneten Ermittlungsmaßnahme, dass der gegen einen Verdächtigen gerichtete Tatverdacht jedenfalls zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung vorliegt. Gerade auch der Tatverdacht gegen einen Zeugnisverweigerungsberechtigten muss zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 97 Rn. 20). Nicht ausreichend ist, dass der Tatverdacht erst durch das (unzulässig) sichergestellte beziehungsweise beschlagnahmte Beweismittel entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2001 - 1 StR 198/01 -, juris, Rn. 33; Greven, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 97 Rn. 41). Eine Ermittlungsmaßnahme vorzunehmen, um erst durch die Auswertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise einen Tatverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger begründen und sich auf die Rückausnahme des § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO berufen zu können, ist mit dem Schutzzweck des § 97 Abs. 1 StPO unvereinbar und ließe diesen leerlaufen.

cc) Die Ausführungen des Landgerichts, wonach ein Anfangsverdacht (nur) gegen die Beschuldigten A. und B. zur Sicherstellung von möglicherweise beschlagnahmefreien Gegenständen genüge, soweit sich (erst) durch den Vollzug oder im Nachgang an die anzuordnende Ermittlungsmaßnahme möglicherweise ein Tatverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger ergebe, sind danach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Soweit der Anfangsverdacht als Voraussetzung einer Durchsicht geprüft wird, stellen das Amtsgericht und das Landgericht einzig auf den Tatverdacht gegen die beiden Beschuldigten A. und B. ab. Soweit dann in einem weiteren Prüfungsschritt die Frage möglicher Beschlagnahmeverbote im Hinblick auf etwaige vertrauliche Kommunikation mit einem Berufsgeheimnisträger im Raum steht, stellen die Fachgerichte dagegen auf die potentielle (durch die Durchsicht erst noch zu ermittelnde) Tatbeteiligung des Beschwerdeführers ab, weswegen etwaige Beschlagnahmeverbote derzeit nicht in Betracht kämen. Der Verzicht auf einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt einerseits bei gleichzeitiger Verneinung eines etwaigen Beschlagnahmeverbots wegen der potentiellen Tatbeteiligung des Beschwerdeführers andererseits ist widersprüchlich und kombiniert in nicht mehr vertretbarer Weise die Voraussetzungen einer Durchsicht beim Verdächtigen und beim Nichtverdächtigen mit dem Ergebnis, dass zum fachgerichtlichen Entscheidungszeitpunkt weder ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer erforderlich ist, noch die mögliche Einschlägigkeit von Beschlagnahmeverboten gemäß § 97 Abs. 1 StPO und damit die Eignung und Angemessenheit der Durchsicht überhaupt näher zu prüfen und zu begründen wären (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 80; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 45; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2003 - 2 BvR 306/03 -, Rn. 6). Die Voraussetzungen einer Durchsicht von bei einem Berufsgeheimnisträger sichergestellten Gegenständen werden auf diese Weise derart weit unter das von der Strafprozessordnung vorgegebene Maß abgesenkt, dass die Beschlüsse einer Prüfung am Willkürmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhalten.

3. Die Verfassungsbeschwerde hat schon aus den oben genannten Gründen wegen der Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG Erfolg.

Deshalb kann offenbleiben, ob die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 2. Mai 2018 und des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018, die den Beschwerdeführer als gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger unmittelbar betreffen und in das von § 97 Abs. 1 StPO geschützte Vertrauensverhältnis zu den Beschuldigten eingreifen, ihn auch in anderen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen. Insbesondere kann dahinstehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde weder eine Grundrechtsverletzung durch die Besitzentziehung nach Art. 14 Abs. 1 GG noch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 u.a. -, juris, Rn. 37) und insbesondere nicht dazu vorträgt, ob und gegebenenfalls welche seiner persönlichen Daten und nicht lediglich solche der Partnerschaftsgesellschaft von der Sicherstellung betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 -, Rn. 39, 44-46, 52).

V.

1. Es ist festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 2. Mai 2018 und der Beschluss des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

2. Die Entscheidung des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 ist aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Soweit die Durchsicht inzwischen abgeschlossen sein sollte, wird das Landgericht lediglich noch über die Kosten zu entscheiden haben.

3. Da die Verfassungsbeschwerde gegen die Anhörungsrügeentscheidung des Landgerichts Münster vom 1. August 2018 unzulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde im Übrigen nicht zur Entscheidung anzunehmen.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvR 1188/18 -, juris, Rn. 67 m.w.N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 3

Bearbeiter: Holger Mann