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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1099

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1381/17, Beschluss v. 13.11.2017, HRRS 2017 Nr. 1099


BVerfG 2 BvR 1381/17 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 13. November 2017 (OLG Dresden)

Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung (russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Schutz vor Auslieferung bei drohender politischer Verfolgung; Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat; ernsthaftes Bemühen um Beiziehung der ausländischen Asylverfahrensakten; Pflicht zur ergänzenden persönlichen Anhörung des Verfolgten; grundsätzliches Vertrauen in Zusicherungen des ersuchenden Staates; eigene gerichtliche Gefahrenprognose bei Anhaltspunkten für die Gefahr politischer Verfolgung).

Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 16a Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 6 Abs. 2 IRG; Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz erfordert eine zureichende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung. Die Fachgerichte dürfen auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind, nicht hingegen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint.

2. Im Verfahren über die Zulässigkeit einer Auslieferung sind die Gerichte auch dann, wenn im konkreten Fall ein Asylanspruch nicht besteht, zu einer eigenständigen Prüfung verpflichtet, ob dem Verfolgten im Zielstaat politische Verfolgung droht, soweit hierfür Anhaltspunkte bestehen.

3. Eine weitere Sachaufklärung ist geboten, wenn der Verfolgte, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, substantiiert geltend macht, im Zielstaat - der Russischen Föderation - bereits früher mit einem Strafverfahren überzogen worden zu sein, um die Preisgabe der Namen und Aufenthaltsorte tschetschenischer Kämpfer zu erzwingen (Hauptsacheentscheidung zur einstweiligen Anordnung vom 4. Juli 2017 [= HRRS 2017 Nr. 716]).

4. Ist der Verfolgte über einen sicheren Drittstaat - hier: Polen - in die Bundesrepublik eingereist, in welchem er einen Asylantrag gestellt hatte, so muss sich das Gericht ernsthaft bemühen, die Akten des ausländischen Asylverfahrens beizuziehen, soweit nicht im Einzelfall feststeht, dass sich hieraus keine neuen Erkenntnisse ergeben.

5. Soweit die Akten des Asylverfahrens nicht erreichbar sind, muss das Gericht dies in der Zulässigkeitsentscheidung darlegen. Seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung muss es in einem solchen Fall durch anderweitige Aufklärungsschritte, in der Regel durch die persönliche Anhörung des Betroffenen, nachkommen.

6. Verbindliche Zusicherungen des ersuchenden Staates sind zwar grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Eine Zusicherung entbindet das Gericht jedoch nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen. Dabei ist der Vortrag des Verfolgten nachvollziehbar und willkürfrei zu würdigen.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2017 - OLGAusl 294/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt; er wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2017 - OLGAusl 294/16 - wird damit gegenstandslos.

Das Land Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden, mit denen seine Auslieferung zur Strafverfolgung nach Russland für zulässig erklärt beziehungsweise die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) abgelehnt wurde.

I.

1. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, in seiner Heimat versucht zu haben, die Geschädigte einer Sexualstraftat, für die der Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt hat, nach seiner Haftentlassung mit einer Schusswaffe zu töten. Er macht geltend, sowohl der Vorwurf der Sexualstraftat als auch nunmehr derjenige des versuchten Tötungsdelikts seien falsche Anschuldigungen, mit denen die tschetschenischen Sicherheitskräfte versucht hätten und weiterhin versuchten, ihn unter Druck zu setzen, damit er Namen und Aufenthaltsorte von ihm bekannten Aufständischen preisgibt.

2. Im Jahr 2015 reisten der Beschwerdeführer und seine Familie nach Polen und beantragten dort Asyl. Die Asylanträge wurden abgelehnt; das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Gegen die im Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheide klagte der Beschwerdeführer. Eine gerichtliche Entscheidung wartete er jedoch nicht ab, sondern reiste mit seiner Familie am 8. April 2016 nach Deutschland weiter.

3. In Deutschland stellten der Beschwerdeführer und seine Familie am 31. Mai 2016 erneut Anträge auf Asyl. Diese wurden mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2016 als unzulässig abgelehnt, weil Polen aufgrund der dort gestellten Asylanträge nach der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei. Zudem wurde die Abschiebung nach Polen angeordnet. Gegen die Ablehnung der Asylanträge erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie am 15. September 2016 Klagen vor dem Verwaltungsgericht Dresden, die mit Urteil vom 3. April 2017 abgewiesen wurden. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung, über die bislang nicht entschieden wurde.

4. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich aufgrund des ihm vorgeworfenen versuchten Tötungsdelikts durch Behörden der Russischen Föderation auf Grundlage eines Haftbefehls des Leninsky Bezirksgerichts Grosny vom 7. September 2016 international zur Fahndung ausgeschrieben und am 29. Dezember 2016 in Leipzig festgenommen. Seither befindet er sich in Haft. Mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren hat er sich nicht einverstanden erklärt.

5. Am 26. Januar 2017 gingen die Auslieferungsunterlagen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation beim Bundesamt für Justiz ein. In diesen wird die Tat bezeichnet und unter anderem zugesichert, dass das Auslieferungsersuchen nicht der politischen Verfolgung diene, dem Beschwerdeführer alle Möglichkeiten der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren, einschließlich anwaltlichen Beistands, offen stünden und er keiner Folter und keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werde. Überdies werde er nur wegen derjenigen Tat strafrechtlich verfolgt, deretwegen um Auslieferung ersucht werde. Nach Beendigung des Strafverfahrens und gegebenenfalls Verbüßung einer Freiheitsstrafe könne er die Russische Föderation wieder verlassen. Auch werde er in einer Haftanstalt untergebracht, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2016 entspreche. Mitarbeiter des Konsulatsdienstes der deutschen Botschaft in Russland dürften ihn jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung der oben aufgeführten Zusicherungen besuchen.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Februar 2017 von dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dresden zum Auslieferungsersuchen persönlich angehört. Er sagte unter anderem aus, der ihm im Auslieferungsersuchen vorgeworfene Sachverhalt sei unzutreffend. Er sei 2011 wegen einer Vergewaltigungstat verhaftet worden, ohne dass Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. Angefangen hätten seine Probleme mit seinem Studium in Dagestan. Die Hälfte seiner Mitstudenten seien Kämpfer gewesen, die ihre Heimat verteidigt hätten. Von ihm sei später durch tschetschenische Sicherheitskräfte verlangt worden, Namen und Aufenthaltsorte von bestimmten Personen preiszugeben. Das habe er nicht gemacht, weil er die begehrten Informationen nicht gehabt habe. Viele der ihm bekannten Personen seien inzwischen verstorben oder hätten in Europa Asyl beantragt. Danach sei der Vorwurf der Vergewaltigung gegen ihn erhoben worden. Nach seiner Verhaftung sei er gefoltert worden. Außerdem habe man ihm in den Fuß geschossen. Ihm sei über drei oder vier Tage lang immer wieder ein Blankoformular vorgelegt worden, welches er habe unterschreiben sollen. Dabei sei er mit Klebeband an Händen und Füßen an einen Stuhl gefesselt gewesen. Während dieser Zeit habe man ihm auch Stromschläge versetzt. Für die Vergewaltigung sei er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden, die er voll verbüßt habe. Drei Monate nach seiner Haftentlassung sei er wiederum von der Miliz, die der tschetschenischen Regierung nahegestanden habe, nach bestimmten Personen gefragt worden.

7. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden beantragte am 13. Februar 2017 beim Oberlandesgericht Dresden, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Gründe, die der Zulässigkeit entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren seien angefordert worden und würden nachgereicht. Es bestünden keine Gründe, eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen.

8. In der Folge forderte das Oberlandesgericht Dresden die Generalstaatsanwaltschaft auf, die Umstände der Asylantragstellung in der Republik Polen und die von dem Beschwerdeführer vor polnischen Behörden gemachten Angaben aufzuklären und die bereits getroffenen Asylentscheidungen beizuziehen. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden teilte dem Oberlandesgericht am 13. März 2017 mit, hinsichtlich der Umstände der Asylantragstellung in der Republik Polen, der von dem Beschwerdeführer dort gemachten Angaben und der Beiziehung bereits getroffener Asylentscheidungen sei von polnischen Verbindungsbeamten lediglich mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 in Polen einen Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt habe, welcher am 15. April 2016 vollständig abgelehnt worden sei. Dies spreche dagegen, dass die Republik Polen von einer Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation ausgehe. Sollte dies nicht ausreichen, werde um richterlichen Hinweis gebeten. Auf eine weitere richterliche Verfügung hin übersandte die Generalstaatsanwaltschaft Dresden den Ausdruck des E-Mail-Verkehrs zwischen der Generalstaatsanwaltschaft, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz, in dem die Mitteilung einer polnischen Verbindungsbeamtin wiedergegeben wurde. Dieser zufolge hat der Beschwerdeführer

„am 30.07.2015 einen Antrag auf Flüchtlingsschutz in Polen gestellt. Das Verfahren wurde am 15.04.2016 vollständig abgelehnt.“

Die Generalstaatsanwaltschaft informierte das Oberlandesgericht zudem, dass dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine weiteren Unterlagen vorlägen.

9. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. April 2017 erklärte das Oberlandesgericht Dresden unter Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft die Auslieferung für zulässig. Die Tat sei auslieferungsfähig nach Art. 2 Abs. 1 und 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk). Bedenken gegen die Auslieferung seien nicht ersichtlich. Das Gericht sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehalten zu prüfen, ob der völkerrechtliche Mindeststandard oder die wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verletzt seien. Das sei nicht der Fall. Eine solche Verletzung folge auch nicht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, er sei in einem vorherigen Strafverfahren gefoltert worden. Darin liege zwar ein Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung und den völkerrechtlichen Mindeststandard. Die Behauptung des Beschwerdeführers, gefoltert worden zu sein, habe sich jedoch lediglich auf das frühere Strafverfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung bezogen. Dies sei mit der Strafverbüßung abgeschlossen, erneute körperliche Übergriffe der Sicherheitskräfte oder Polizeigewalt, die nach der Strafverbüßung aufgetreten seien, schildere er nicht.

Die Unzulässigkeit der Auslieferung folge auch nicht aus asylrechtlichen Gesichtspunkten. Der Beschwerdeführer könne sich gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf das Asylgrundrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Mit dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2016 sei der Antrag auf Anerkennung als politischer Flüchtling ohne materiell-rechtliche Prüfung als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Polen angeordnet worden, denn der Beschwerdeführer sei über Polen nach Deutschland eingereist. Allerdings sei das Oberlandesgericht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer eigenständigen Prüfung verpflichtet, ob dem Verfolgten im Fall seiner Auslieferung die Erschwerung seiner Lage aufgrund rassischer, religiöser, nationaler oder politischer Anschauung drohe. Entsprechend habe der Senat die Generalstaatsanwaltschaft um Aufklärung der im polnischen Asylverfahren vorgetragenen Antragsgründe des Beschwerdeführers und um Beiziehung der dort ergangenen Asylentscheidungen ersucht. Die polnischen Behörden hätten daraufhin über einen polnischen Verbindungsbeamten mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 in Polen einen Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt habe, der am 15. April 2016 vollumfänglich abgelehnt worden sei. Schließlich sei zu bedenken, dass die Russische Föderation Konventionsstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sei und sich damit zur Einhaltung dessen Standards verpflichtet habe. Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation verbindliche Zusicherungen gegeben.

10. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte am 18. April 2017 die erneute Zulässigkeitsentscheidung gemäß § 33 Abs. 1 IRG, weil das Oberlandesgericht seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sei. Er machte geltend, das Oberlandesgericht hätte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts prüfen müssen, ob ihm in der Russischen Föderation politische Verfolgung drohe. Dafür hätte es die Akten aus dem polnischen Asylverfahren beiziehen und ins Deutsche übersetzen lassen müssen, um zu ermitteln, welche Angaben er in Polen gemacht habe. Er habe geltend gemacht, in der Russischen Föderation politische Verfolgung erlitten zu haben, und dahingehende Anhaltspunkte geschildert. Dass sein Asylantrag in Polen erfolglos gewesen sei, habe das Oberlandesgericht nicht von der Pflicht entbunden, die Gefahr politischer Verfolgung eigenständig zu prüfen. Aufgrund der in Aussicht stehenden Dauer der anzustellenden Ermittlungen sei ein Aufschub der Auslieferung anzuordnen.

11. Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 IRG mit angegriffenem Beschluss vom 11. Mai 2017 ab. Eine erneute Zulässigkeitsentscheidung sei nicht veranlasst.

Ungeachtet der Rechtsfrage, ob das nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlerhafte Unterlassen der Aktenbeiziehung aus der Republik Polen als möglicher Verfahrensverstoß überhaupt einen neuen Umstand im Sinne des § 33 Abs. 1 IRG darstellen könne, sei der Vortrag ungeeignet, eine andere Zulässigkeitsentscheidung zu begründen. Der Senat habe seiner Verpflichtung zur eigenständigen Prüfung, ob dem Beschwerdeführer im Zielstaat politische Verfolgung drohe, genügt. Er habe die Generalstaatsanwaltschaft um Aufklärung der im polnischen Verfahren vorgetragenen Antragsgründe des Beschwerdeführers und um Beiziehung der Asylentscheidungen ersucht und daraufhin die Auskunft eines polnischen Verbindungsbeamten erhalten, dass der Antrag von den polnischen Behörden vollumfänglich, also nach materieller Prüfung, zurückgewiesen worden sei. Gründe für die Annahme, dass die polnischen Behörden den begehrten Flüchtlingsschutz des Beschwerdeführers aus sachfremden Erwägungen versagt hätten, seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Daher müssten die Angaben der polnischen Dienststelle nicht in Zweifel gezogen werden. Auch sei es nicht nötig, auf die Beiziehung der ausländischen Sachakten - was gegenüber ausländischen Stellen ohnehin nicht durchsetzbar sei - zu bestehen. Die amtliche Mitteilung des Verbindungsbeamten, dass die im polnischen Verfahren vorgetragenen Gründe des Beschwerdeführers sein Begehren auf Flüchtlingsschutz nicht zu tragen imstande gewesen seien, belege zugleich hinreichend, dass sich der Verfolgte nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG berufen könne.

12. Nach Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 12. September 2017 steht die Bewilligung der Auslieferung noch aus. Die Russische Föderation habe zwischenzeitlich zugesichert, den Beschwerdeführer im Falle der Auslieferung außerhalb des tschetschenischen Territoriums anzuklagen und eine eventuelle Strafe auch nicht in diesem Territorium zu vollstrecken.

II.

1. Mit seiner am 19. Juni 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden und rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 16a Abs. 1 GG sowie - der Sache nach - einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Der Verfassungsbeschwerde lässt sich bei wohlverstandener Auslegung entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beschluss vom 4. April 2017 nur insoweit angreift, als dieser seine Auslieferung an die Russische Föderation für zulässig erklärt; sie richtet sich nicht auch gegen die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft.

Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, dass das Oberlandesgericht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die ihm möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr politischer Verfolgung hätte veranlassen müssen (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris). In Kenntnis dieser Rechtsprechung habe es die Generalstaatsanwaltschaft Dresden um Aufklärung der Umstände der Asylantragstellung in der Republik Polen, der von dem Verfolgten dort gemachten Angaben und um Beiziehung der in Polen getroffenen Asylentscheidungen ersucht. Hierbei habe es jedoch seine Möglichkeiten nicht hinreichend ausgeschöpft. Zwar sei seitens der Generalstaatsanwaltschaft eine Anfrage veranlasst worden, diese sei jedoch nur an eine Verbindungsbeamtin gegangen, nicht hingegen an die aktenführende Stelle in der Republik Polen. Allein auf Grundlage der Mitteilung, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Flüchtlingsschutz von der Republik Polen vollständig abgelehnt worden sei, habe das Oberlandesgericht eine Zulässigkeitsentscheidung nicht treffen dürfen. Vielmehr hätte es veranlassen müssen, dass die aktenführende Stelle in Polen um Übersendung der Akten des polnischen Asylverfahrens gebeten werde. Selbst wenn dies verweigert worden wäre, hätte das Oberlandesgericht die Pflicht gehabt, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, etwa durch die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers.

2. Zur Verfahrenssicherung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 4. Juli 2017 angeordnet, die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, einstweilen zu untersagen (vgl. § 32 Abs. 1 BVerfGG). Diese einstweilige Anordnung hat die Kammer mit Beschluss vom 27. September 2017 für weitere sechs Monate wiederholt.

3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 10. Juli 2017 mitgeteilt, dass die Bewilligungsentscheidung weiter ausstehe und Ergänzungen zu der Darstellung des Sachverhalts im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 nicht veranlasst seien. Von einer weitergehenden Stellungnahme hat es abgesehen.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Demnach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat zwar ausdrücklich nur eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1 GG gerügt. Das hindert jedoch eine Prüfung des angegriffenen Beschlusses auch am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht. Die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen setzen voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen werden muss. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 130, 1 <21>; stRspr). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer alle in Betracht kommenden Grundrechte (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; 59, 98 <101>; 115, 166 <180>) oder den als verletzt gerügten Grundrechtsartikel (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; 84, 366 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 -, juris, Rn. 16) ausdrücklich benennt; seinem Vortrag muss sich jedoch entnehmen lassen, inwiefern er sich durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 23, 242 <250>; 79, 203 <209>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386>; 115, 166 <180>).

Der Beschwerdeführer hat den maßgeblichen Sachverhalt und einen möglichen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - der Sache nach - dargelegt und somit dem Begründungserfordernis der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt. Er hat gerügt, dass das Oberlandesgericht seiner Aufklärungspflicht und seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat nicht nachgekommen sei, weil es ohne eigene Prüfung allein auf das mitgeteilte Ergebnis des polnischen Asylverfahrens abgestellt und keinen Versuch unternommen habe, die Akten aus diesem Verfahren beizuziehen, sowie den Beschwerdeführer nicht selbst zu der geltend gemachten politischen Verfolgung im Zielstaat angehört habe.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen dadurch gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass das Oberlandesgericht Dresden die Gefahr des Beschwerdeführers, im Zielstaat politisch verfolgt zu werden, nicht hinreichend aufgeklärt und nicht eigenständig geprüft hat.

a) aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19, und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder im Auslieferungsverfahren im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. BVerfGE 15, 275 <282>; 61, 82 <110 f.>; 84, 34 <49>; 84, 59 <77>; 101, 106 <123>; 103, 142 <156>; 129, 1 <20>).

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf das Fachgericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 224 <September 2016>).

bb) Auch im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden (vgl. zum Begriff der politischen Verfolgung BVerfGE 80, 315 <333>; 94, 49 <103>).

Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12, und vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, juris, Rn. 12).

Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist der präventive Rechtsschutz des Verfolgten (vgl. BVerfGE 113, 273 <312>). Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren im Allgemeinen und die Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat im Besonderen dienen der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden. Wird eine Auslieferung vollzogen, obwohl die Gefahr besteht, dass der Betroffene im Zielstaat politisch verfolgt wird, so verstößt sie jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 IRG oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen. Auch wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgt, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, dabei berücksichtigt werden.

Soweit ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach für unzulässig zu erklären. Ob die Voraussetzungen dieses Auslieferungshindernisses vorliegen, muss es eigenständig und unabhängig von Entscheidungen im Asylverfahren prüfen. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus § 6 Abs. 2 IRG beziehungsweise den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften.

Um Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerecht zu werden, müssen die für die Zulässigkeitsentscheidung zuständigen Gerichte bei entsprechenden Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen. Sie müssen sich ernsthaft bemühen, gegebenenfalls die Akten eines ausländischen Asylverfahrens beizuziehen, es sei denn, es steht - zum Beispiel aufgrund des Vortrags des Betroffenen - fest, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 14). Dadurch kann sichergestellt werden, dass der Vortrag des Asylbewerbers und alle bereits erfolgten Sachverhaltsermittlungen zu einer Gefahr politischer Verfolgung durch den Zielstaat berücksichtigt sowie gegebenenfalls Widersprüche aufgeklärt und Vorhalte gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17). Soweit die Verfahrensakten nicht erreichbar sind, muss das Gericht dies in der Zulässigkeitsentscheidung darlegen. Seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung muss es in einem solchen Fall durch anderweitige Aufklärungsschritte, in der Regel durch die persönliche Anhörung des Betroffenen, genügen.

b) Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2017 nicht gerecht. Seiner Verpflichtung, die Gefahr des Beschwerdeführers, im Zielstaat politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, aufzuklären und eigenständig zu prüfen, ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen. Zwar hat es um Aufklärung des Vortrags des Beschwerdeführers im polnischen Asylverfahren und um Beiziehung der dortigen Entscheidungen ersucht, seine Entscheidung dann aber - ohne die entsprechenden Informationen erlangt oder den Beschwerdeführer persönlich angehört zu haben - allein auf die per E-Mail weitergegebene Auskunft einer polnischen Verbindungsbeamtin gestützt, das Asylverfahren sei in Polen „vollständig abgelehnt“ worden.

Soweit das Oberlandesgericht im Beschluss vom 11. Mai 2017 zur Begründung seiner Vorgehensweise ausgeführt hat, dass ein Ersuchen an den polnischen Staat um Beiziehung der Sachakten ohnehin nicht durchsetzbar sei, genügt dies seinen Pflichten zur Sachaufklärung und eigenständigen Prüfung der Gefahr einer politischen Verfolgung des Beschwerdeführers im Zielstaat nicht. Es kann dahinstehen, ob die Beiziehung ernsthaft versucht worden ist; jedenfalls hat das Gericht nach dem Scheitern der Beiziehung der polnischen Verfahrensakten keine weiteren Schritte zur Aufklärung und Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung ergriffen. Vielmehr hätte es den Beschwerdeführer persönlich anhören und dessen Angaben eigenständig würdigen müssen.

Entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 11. Mai 2017 ist es auch unerheblich, dass keine Gründe zur Annahme bestanden, die polnischen Behörden hätten den Flüchtlingsschutz des Beschwerdeführers aus sachfremden Erwägungen versagt. Denn die Verpflichtung zur Sachaufklärung und eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat besteht unabhängig von der im polnischen Asylverfahren möglicherweise erfolgten Prüfung.

c) Das Oberlandesgericht war des Erfordernisses, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 IRG eigenständig zu prüfen, auch nicht deshalb enthoben, weil die Russische Föderation zugesichert hat, dass das Auslieferungsersuchen nicht dem Zweck der politischen Verfolgung oder der Verfolgung wegen Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder politischer Überzeugung diene und der Beschwerdeführer nur wegen derjenigen Straftat strafrechtlich verfolgt werde, deretwegen um Auslieferung ersucht werde.

Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; BVerfGK 2, 165 <172 f.>; 3, 159 <165>; 6, 13 <19>; 6, 334 <343>; 13, 128 <136>; 13, 557 <561>; 14, 372 <377 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, juris, Rn. 30). Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen. Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen, auch wenn es ihm im Ergebnis keinen Glauben zu schenken vermag (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, juris, Rn. 13).

3. Da die angegriffenen Entscheidungen bereits aufgrund der unzureichenden Sachaufklärung und der fehlenden eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat aufzuheben sind, kann dahinstehen, ob auch die Begründung, mit der das Oberlandesgericht die Gefahr der Folter abgelehnt hat, die Aufhebung der Beschlüsse rechtfertigen würde.

IV.

Im Umfang der festgestellten Grundrechtsverletzung wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2017 - OLGAusl 294/16 - aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss vom 11. Mai 2017 - OLGAusl 294/16 -, mit dem das Oberlandesgericht die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit abgelehnt hat, wird damit gegenstandslos.

V.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1099

Bearbeiter: Holger Mann