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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1098

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1366/17, Beschluss v. 08.11.2017, HRRS 2017 Nr. 1098


BVerfG 2 BvR 1366/17 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 8. November 2017 (OLG Karlsruhe / AG Mannheim)

Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen dessen Weigerung, sich zur Urteilsverkündung zu erheben (Religionsfreiheit; „Erheben nur für Allah“; offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; mangelnde Darlegung eines nicht gerechtfertigten Eingriffs in die Glaubensfreiheit).

Art. 4 GG; § 178 GVG

Leitsatz des Bearbeiters

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Angeklagten wegen dessen beharrlicher Weigerung, sich zur Urteilsverkündung zu erheben - weil er sich aus religiösen Gründen nur für Allah erheben dürfe - bleibt ohne Erfolg, nachdem der Angeklagte nicht hinreichend dargetan hat, dass die Festsetzung des Ordnungsmittels in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hat.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 19. Oktober 2016 gemäß § 178 GVG ein Ordnungsgeld verhängt, nachdem er sich an diesem Tag beharrlich geweigert hatte, der Aufforderung des Gerichts, sich zur Urteilsverkündung zu erheben, Folge zu leisten, und zudem ohne ausreichende Entschuldigung um 30 Minuten verspätet zur Hauptverhandlung erschienen war. Bereits am 5. Oktober 2016 hatte der Beschwerdeführer sich geweigert, sich anlässlich der Vereidigung eines Zeugen zu erheben, und war zudem wiederholt verspätet zur Hauptverhandlung erschienen. Der Beschwerdeführer begründete seine Weigerung, für die Urteilsverkündung aufzustehen, damit, dieses sei ihm aus religiösen Gründen verboten, weil er sich nur für Allah erheben dürfe.

II.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in seinem Grundrecht auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) verletzt zu sein. Er hat nicht hinreichend dargetan, dass die - auch auf das mehrmals verspätete Erscheinen gestützte - Verhängung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hätte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1098

Bearbeiter: Holger Mann