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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1096

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 821/16, Beschluss v. 04.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1096


BVerfG 2 BvR 821/16 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 4. Oktober 2017 (LG Bochum)

Erstattung von Schreibauslagen im strafvollzugsrechtlichen Verfahren (allgemeiner Gleichheitssatz; Willkürverbot; Bindung an Recht und Gesetz; Begründungserfordernis auch für letztinstanzliche Entscheidungen bei Abweichung vom eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm; Schreibpapier und Farbbänder einer Schreibmaschine als notwendige Auslagen bei gesetzlichem Schriftformerfordernis; keine allgemeinen Geschäftskosten bei einem Strafgefangenen).

Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 109 StVollzG; § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG; § 121 Abs. 1 StVollzG; § 464b StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt gegen das Willkürverbot, wenn sie auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht.

2. Der Willkürmaßstab verlangt mit Rücksicht auf die Bindung des Richters an Recht und Gesetz eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt.

3. Hat das Gericht in einer Kostengrundentscheidung im Rahmen eines strafvollzugsrechtlichen Verfahrens die Erstattung der dem Strafgefangenen entstandenen notwendigen Auslagen angeordnet, so umfassen diese bereits angesichts des gesetzlichen Schriftformerfordernisses auch die Kosten für das verwendete Papier und die von dem Gefangenen beschafften Farbbänder seiner Schreibmaschine.

4. Will das Gericht hiervon abweichen, genügt zur Begründung der formelhafte Hinweis nicht, es handele sich bei den genannten Positionen um „Allgemeinkosten“. Denn mit derartigen allgemeinen, keinem bestimmten Verfahren zuzuordnenden Geschäftskosten, die bei Rechtsanwälten bereits mit den Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgegolten sind, sind die Auslagen eines Strafgefangenen, der seine Rechte im strafvollzugsrechtlichen Verfahren geltend macht, nicht vergleichbar.

Entscheidungstenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Bochum vom 7. April 2016 - V StVK 148/14 und V StVK 136/14 -, sowie die Beschlüsse vom 6. April 2016 - V StVK 151/15, V StVK 106/15, V StVK 61/15, V StVK 52/15, V StVK 46/15, V StVK 30/15, V StVK 22/15, V StVK 17/15 und V StVK 7/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Der strafgefangene Beschwerdeführer wendet sich gegen elf Beschlüsse des Landgerichts Bochum, mit denen jeweils seine Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zurückgewiesen wurden.

I.

1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe wegen sexueller Nötigung und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. In elf separaten Verfahren, die jeweils unterschiedliche Verfahrensgegenstände betrafen, beantragte er nach § 109 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StVollzG) gerichtliche Entscheidungen des Landgerichts Bochum. Nach Abschluss der Verfahren entschied das Landgericht Bochum, dass die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers voll beziehungsweise nach einem nach billigem Ermessen bestimmten Verhältnis anteilig zu tragen habe.

2. Der Beschwerdeführer trug in seinen Anträgen auf Kostenfestsetzung vor - nachdem er zuvor zum Teil erfolglos versucht hatte, die Festsetzung eines Pauschalbetrags in Höhe von 25 Euro zu erreichen -, er habe auf eigene Kosten beschaffte schwarze Farbbänder für seine elektronische Schreibmaschine und ebenfalls selbst finanziertes Schreibpapier für die Verfahren verwendet. Diese Kosten machte er zusätzlich zu Portokosten als Auslagen geltend, wobei er für jede benutzte Seite Schreibpapier die Festsetzung von 0,10 Euro und für jedes verbrauchte schwarze Farbband seiner elektronischen Schreibmaschine 3,08 Euro beantragte. Rechnungen eines Büromarkts über die Ausgaben legte er seinen Anträgen jeweils bei. Diese enthielten auch weitere Kosten für Kohlepapier und Umschläge, auf deren Erstattung der Beschwerdeführer jedoch verzichtete.

3. Die Rechtspflegerin am Landgericht Bochum entschied in elf Kostenfestsetzungsbeschlüssen aus dem März 2016 unter Verweis auf die eigene Rechtsprechung jeweils, dass die Kosten für Papier und schwarze Farbbänder für die Schreibmaschine nicht als Auslagen erstattungsfähig seien. Es handele sich dabei um „allgemeine Betriebskosten“. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.

4. Hiergegen legte der Beschwerdeführer jeweils Erinnerungen ein. In diesen machte er geltend, ihm sei einerseits teilweise zu viel gewährt worden, weil die Kosten der Postsendungen per Einschreiben mit 2,15 Euro zuzüglich Porto angesetzt worden seien, wobei er nur 1,80 Euro zuzüglich Porto gezahlt habe. Zum anderen seien die Kosten für Papier und Farbbänder fälschlicherweise nicht angesetzt worden. Dies seien aber notwendige Auslagen, die zu erstatten seien.

5. Das Landgericht Bochum wies die Erinnerungen des Beschwerdeführers mit den angegriffenen Beschlüssen vom 6. und 7. April 2016 zurück. Zur Begründung führte es an, es handele sich bei den Auslagen für Papier, Umschläge, Kohlepapier und Farbbänder für die Schreibmaschine um „Allgemeinkosten“. Diese seien nicht als notwendige Auslagen erstattungsfähig. Eine weitere Begründung erfolgte nicht. Das Landgericht stellte jedoch in Aussicht, dass hinsichtlich der Portokosten für den Beschwerdeführer günstige Nachfestsetzungen erfolgen würden.

6. In der Folge gewährte die Rechtspflegerin am Landgericht Bochum dem Beschwerdeführer für postalische Einschreiben im Rahmen der Nachfestsetzung einen höheren Satz, als im Ausgangsbescheid gewährt worden war. Die Nachfestsetzungen bewegten sich je Verfahren im Bereich zwischen 0,27 Euro und 1,04 Euro. Die Kosten der Farbbänder oder des Papiers fanden keine weitere Berücksichtigung.

II.

1. Mit seiner am 21. April 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die elf Beschlüsse des Landgerichts Bochum, mit denen seine Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse zurückgewiesen wurden. Er rügt eine Verletzung in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Willkürverbot.

Zur Begründung trägt er vor, er befinde sich in der Regelinsolvenz, sei mittellos und auf finanzielle Hilfe Dritter angewiesen. Unterstützt werde er durch seine Freundin, seine Familie und verschiedene Rechtsanwälte. In den beschwerdegegenständlichen Verfahren habe er für jedes Verfahren Listen zusammengestellt, in denen Portokosten, Kosten für die Farbbänder seiner elektrischen Schreibmaschine und für das benutzte Schreibpapier aufgeführt seien. Dennoch sei die Erstattung dieser Posten durch das Landgericht abgelehnt worden, obwohl ihm diese von der Justizvollzugsanstalt nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt würden. Diese stelle sich auf den Standpunkt, wegen der finanziellen Unterstützung durch seine Familie sei er nicht mittellos. Zwar bestelle und bezahle seine Familie die Arbeitsmaterialien, die notwendig seien, um gerichtliche Verfahren zu führen. Das von ihr verauslagte Geld müsse er aber zurückzahlen.

Es sei außerdem willkürlich und schlicht nicht nachvollziehbar, dass Papier und Farbbänder für die Schreibmaschine nicht erstattet würden. Dass seine diesbezüglichen Auslagen notwendig seien, sei ohne weiteres ersichtlich. Zu Papier gebe es keine Alternative im gerichtlichen Verfahren. Angesichts seiner schlechten Handschrift könne von dem Beschwerdeführer zudem nicht erwartet werden, dass er alle Anträge und Stellungnahmen in gerichtlichen Verfahren mit Kugelschreiber schreibe. Zwar gebe es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen allgemeinen Grundsatz, dass sämtliche Auslagen erstattet werden müssten (unter Hinweis auf BVerfGE 68, 237). In Strafvollzugsverfahren sei es jedoch naheliegend, dass „Porto, Papier und ein (individuelles) Schreibutensil“ das Minimum darstelle, um ein Verfahren in Gang zu setzen und zu betreiben. Dass durch das Landgericht Bochum allein die Portokosten erstattet würden, sei daher paradox und verstoße gegen das Willkürverbot. Überdies scheitere die Erstattungsfähigkeit auch nicht daran, dass seine Familie die Kosten vorerst übernommen habe.

In den elf hier verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren seien ihm 64,70 Euro erstattet worden. Unter Einbeziehung unter anderem der Farbbänder, des Schreibpapiers und der Briefumschläge hätten 250 Euro erstattet werden müssen. Wenn die etwa dreißig noch nicht von ihm eingereichten Kostenfestsetzungen hinzukämen, lägen die entstandenen Kosten - würde man etwa 20 Euro pro Verfahren ansetzen - schon bei insgesamt 600 Euro, die er zu großen Teilen selber zahlen müsse beziehungsweise die seine Familie zunächst auslege.

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Ausgangsverfahren vorgelegen. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Der zulässigen Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 3 Abs. 1 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Die angegriffenen Beschlüsse verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

a) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>).

Dieser aus Art. 3 Abs. 1 GG gewonnene materiell-verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab verlangt mit Rücksicht auf die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>). Dabei kann von einer willkürlichen Missdeutung des Inhalts einer Norm nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14 -, juris, Rn. 22).

b) Gemäß § 121 Abs. 1 StVollzG ist in der das Verfahren abschließenden Entscheidung im Rahmen einer Kostengrundentscheidung zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen und Kosten werden in einem antragsgebundenen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 464b StPO festgesetzt, in dem die Kostengrundentscheidung bindend ist. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ordnete die Kostengrundentscheidung in den verfahrensgegenständlichen Fällen zu Gunsten des Beschwerdeführers teils anteilig nach billigem Ermessen gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, teils vollumfänglich unter Rückgriff auf die gesetzliche Anordnung in § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO, die Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Landeskasse an. Im Grundsatz sind dem Beschwerdeführer daher seine notwendigen Auslagen in den elf Verfahren vollumfänglich beziehungsweise anteilig im in der Kostengrundentscheidung festgelegten Verhältnis zu erstatten.

c) Das Landgericht hielt die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für nicht erstattungsfähig. Es hat seine Entscheidungen über den formelhaften Hinweis, es handele sich um Allgemeinkosten, hinaus nicht begründet.

Damit weicht das Landgericht zum einen in begründungsbedürftiger Art und Weise von dem üblichen Verständnis der notwendigen Auslagen ab, denn für die Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist schon angesichts des Formerfordernisses aus § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG jedenfalls Schreibpapier und ein Schreibutensil erforderlich. Zum anderen droht es mit seiner Auslegung des Begriffs der notwendigen Auslagen die Kostengrundentscheidungen auszuhöhlen, die entweder auf der gesetzlichen Kostenfolge des § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO oder auf den Ermessenserwägungen des Tatrichters beruhen und jeweils für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend sind.

Den Entscheidungen des Landgerichts lässt sich nicht einmal im Ansatz entnehmen, aus welchen Gründen es von der fehlenden Festsetzbarkeit der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen ausgeht. Dabei kann dahinstehen, ob die Festsetzung der geltend gemachten Kosten mit anderer Begründung in vertretbarer Weise hätte abgelehnt werden können. Die formelhafte Heranziehung des Begriffs der Allgemeinkosten vermag die getroffene Entscheidung jedenfalls nicht nachvollziehbar zu begründen. Mit dem Begriff der Allgemeinkosten beziehungsweise der kostenrechtlichen Entsprechung der allgemeinen Geschäftskosten werden im hier am nächsten liegenden Verwendungszusammenhang solche Kosten beschrieben, die bei Rechtsanwälten keinem konkreten Verfahren zugeordnet werden können. Darunter fallen üblicherweise etwa die Miete von Kanzleiräumen, Angestelltengehälter oder Kosten einer Telefonanlage, aber auch Ausgaben für Briefpapier eines Rechtsanwalts (vgl. Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: Beck’scher Online-Kommentar, RVG, Juni 2017, Vorbemerkung 7, Rn. 1). Derartige Kosten sind bei Rechtsanwälten gemäß der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) bereits mit den Gebühren nach dem RVG abgegolten und können daher nicht als Aufwendungsersatz nach § 675 in Verbindung mit § 670 BGB verlangt werden.

Auf die Situation eines Strafgefangenen, der seine Rechte im strafvollzugsrechtlichen Verfahren geltend macht, ist der Begriff der Allgemeinkosten jedenfalls nicht ohne weiteres übertragbar. Denn anders als ein Rechtsanwalt erlangt ein Strafgefangener offenkundig keine Gebühren, welche Ausgaben allgemeiner Art, etwa für Büromaterial, kompensieren könnten. Auch ist eine Aufstellung der für ein konkretes Verfahren benötigten Verbrauchsmaterialien zwar aufwändig, aber durchaus möglich, was schon dadurch belegt wird, dass den Kostenfestsetzungsanträgen des Beschwerdeführers derartige Aufstellungen zugrunde lagen. Dementsprechend wurde die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Schreibpapier im Rahmen der notwendigen Auslagen auch in der strafvollzugsrechtlichen Literatur angenommen (Kamann/Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 121, Rn. 13).

d) Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kann dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, weil erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 55, 205 <206>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14 -, juris, Rn. 33). Solche nicht auszuräumenden Zweifel liegen hier vor. Da die Beschlüsse keine Hinweise auf die Gründe enthalten, die das Landgericht zu einer Übertragung des Begriffs der Allgemeinkosten auf die verfahrensgegenständlichen Fälle veranlasst haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

2. Ob weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dahinstehen. Er verfolgt mit seinen entsprechenden Rügen kein weitergehendes Rechtsschutzbegehren.

IV.

Die Beschlüsse des Landgerichts Bochum sind aufzuheben und die Sachen an das Landgericht Bochum zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

V.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1096

Bearbeiter: Holger Mann