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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1101

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2129/16, Beschluss v. 08.11.2017, HRRS 2017 Nr. 1101


BVerfG 2 BvR 2129/16 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 8. November 2017 (LG Hamburg / AG Hamburg)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (verfassungsgerichtlicher Prüfungsumfang; Willkürmaßstab; grundsätzlich unrichtige Anschauung von Grundrechten; hohe Wahrscheinlichkeit für die Entziehung der Fahrerlaubnis; Erfordernis einer Prognoseentscheidung).

Art. 2 Abs. 1 GG; § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Bundesverfassungsgericht prüft Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nur darauf nach, ob die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschuldigten beruhen.

2. Die Rechtfertigung des mit § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO verbundenen Grundrechtseingriffs setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass dem Täter die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Das Gericht darf sich dieser Prognose nicht mit dem Hinweis auf eine etwaige spätere Hauptverhandlung entziehen, sondern muss auf der Basis des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen in die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 StGB eintreten.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorläufige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis im Rahmen eines gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

I.

1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 8. August 2016 gemäß § 111a StPO in Verbindung mit § 69 StGB die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Beschwerdeführerin an. Nach den polizeilichen Ermittlungen habe die Beschwerdeführerin am 23. April 2016 in Hamburg mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall verursacht und sich von der Unfallstelle entfernt, obwohl sie den Unfall bemerkt und zumindest damit gerechnet habe, dass ein nicht unerheblicher Fremdsachschaden verursacht worden sei. Dieser betrage 1.616,59 Euro.

2. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 12. August 2016 Beschwerde ein. Es seien keine dringenden Gründe dafür vorhanden, dass sich die Beschwerdeführerin gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe der Geschädigten ihren Namen und ihre telefonische Erreichbarkeit mitgeteilt, bevor sie von der Geschädigten unwidersprochen den Unfallort verlassen habe. Zudem habe sie sich, als sie auf dem Rückweg am Unfallort vorbeigekommen sei und dort die Polizei bemerkt habe, als Unfallbeteiligte zu erkennen gegeben, worauf die Polizei die erforderlichen Feststellungen habe treffen können. Damit lägen jedenfalls keine dringenden Gründe für die Annahme vor, dass sich die Beschwerdeführerin als charakterlich ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Denn bis auf die Schadenshöhe, die für die Beschwerdeführerin zudem nicht erkennbar gewesen sei, seien alle Voraussetzungen einer tätigen Reue im Sinne des § 142 Abs. 4 StGB gegeben, was eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB begründe. Schließlich bestünden angesichts des Zeitablaufs seit der Tat Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

3. Das Amtsgericht Hamburg half der Beschwerde nicht ab.

4. Mit Beschluss vom 12. September 2016 verwarf das Landgericht Hamburg die Beschwerde als unbegründet.

Das Beschwerdevorbringen könne den dringenden Tatverdacht eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ausräumen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe der Geschädigten nicht nur ihre Telefonnummer, sondern auch ihren Namen genannt, widerspreche dies der Zeugenaussage der Geschädigten; im Übrigen reiche auch dies nicht aus, um der Feststellungspflicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu genügen. Von einer Anerkennung des Schadens durch die Beschwerdeführerin, die zudem versucht habe, den Schaden vor Ort „kleinzureden“, könne keine Rede sein. Nach dem vorgelegten Kostenvoranschlag sei von einem bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auszugehen, der ausweislich der vorhandenen Lichtbilder für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sei. Nach der in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB aufgestellten Regelvermutung sei die Beschwerdeführerin daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Zeitablauf seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis am 8. August 2016 stelle keinen besonderen Umstand dar, der eine Ausnahme von dieser Regelvermutung begründen könnte. Soweit die Verteidigung vortrage, eine Ausnahme von der Regelvermutung könne deshalb vorliegen, weil die bislang straf- und verkehrsrechtlich nicht aufgefallene Beschwerdeführerin ihrer Feststellungspflicht nachträglich nachgekommen sei, weswegen bis auf die Schadenshöhe die Voraussetzungen der tätigen Reue nach § 142 Abs. 4 StGB gegeben seien, müsse diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu treffende Entscheidung einer etwaigen amtsgerichtlichen Hauptverhandlung mit einem Eindruck von Geschehen und Person der Beschwerdeführerin vorbehalten bleiben.

5. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2016 wurde das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Eine gegen die Beschwerdeentscheidung mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 erhobene Gehörsrüge (§ 33a StPO) wies das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 3. Januar 2017 zurück.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 8. August 2016 sowie gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 12. September 2016. Sie sieht sich insbesondere in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Unschuldsvermutung) und aus Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit) verletzt und macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem fachgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht ausreichend geprüft. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach die Entscheidung über die mit der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte der Hauptverhandlung vorbehalten bleibe, führe dazu, dass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann bis zu einer Hauptverhandlung bestehen bleibe, wenn nach den bisher ermittelten Tatsachen gerade nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer endgültigen Entziehung zu rechnen sei. Zudem wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, dessen Interpretation der Zeugenaussage der Geschädigten nicht zwingend sei.

Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 zurückgenommen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93 Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist zum Teil unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 8. August 2016 richtet, ist sie bereits unzulässig. Das Landgericht hatte als Beschwerdegericht eine eigene umfassende Sachprüfung vorzunehmen (vgl. § 308 Abs. 2, § 309 Abs. 2 StPO) und hat dies auch getan. Seine Entscheidung tritt daher an die Stelle der Entscheidung des Amtsgerichts; diese ist prozessual überholt (vgl. nur BVerfGE 139, 245 <263 Rn. 52>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2015 - 2 BvR 1986/14 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung richtet, ist sie jedenfalls unbegründet.

a) Das Landgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise bejaht.

aa) Erforderlich zur Rechtfertigung des mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO verbundenen Grundrechtseingriffs (Art. 2 Abs. 1 GG) sind dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Der Begriff der dringenden Gründe entspricht insoweit dem des dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. nur Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a Rn. 3b). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist dabei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Sein Eingreifen ist nur dann geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <127 f.>; 115, 166 <199>; BVerfGK 5, 25 <30 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Januar 2015 - 2 BvR 2419/13 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Nichts anderes gilt im Falle der Annahme dringender Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB.

bb) Gemessen daran lassen weder die Beweiswürdigung des Landgerichts noch die damit verbundene Bejahung eines dringenden Tatverdachts bezogen auf eine Anlasstat nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die darauf gegründete Annahme einer Entziehung der Fahrerlaubnis einen Verfassungsverstoß erkennen. Die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde erschöpfen sich in dem Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene, abweichende zu ersetzen. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sich die Geschädigte im Rahmen des § 142 StGB zur Ermittlung der Person des anderen Unfallbeteiligten gerade nicht auf die Möglichkeit mehr oder weniger umständlicher Ermittlungen verweisen lassen muss, setzt sich die Beschwerdeführerin dabei nicht auseinander (vgl. nur BGHSt 16, 139 <142>).

Auch sonst begegnet der angegriffene Beschluss keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht hinsichtlich des Vorliegens einer Ausnahme von der Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausgeführt, dass „diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu treffende Entscheidung einer etwaigen amtsgerichtlichen Hauptverhandlung mit einem Eindruck von Geschehen und Person der Beschuldigten“ vorbehalten bleiben müsse. Wäre diese Formulierung dahin zu verstehen, dass das Landgericht die Frage offenlassen, also selbst keine Entscheidung über das Vorliegen der Regelvermutung treffen wollte, bestünden dagegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Denn wenn die Rechtfertigung des mit § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO verbundenen Grundrechtseingriffs eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraussetzt, dass dem Täter die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, kann sich das Gericht dieser Prognose nicht mit dem Hinweis auf eine etwaige spätere Hauptverhandlung entziehen. Es muss vielmehr auf Basis des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen in die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 StGB eintreten (vgl. nur Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a Rn. 3 ff.; Harrendorf, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 111a Rn. 4, Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, Rn. 14, jeweils m.w.N.).

Die kritisierten Ausführungen sind indes nicht in dem dargestellten Sinn zu interpretieren. Nach dem Gesamtzusammenhang wollte das Landgericht mit seiner Formulierung vielmehr zum Ausdruck bringen, dass es die genannten Umstände erwogen, aber derzeit nicht als ausreichend angesehen hat, um die gesetzliche Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu widerlegen, und lediglich die abschließende Entscheidung der Hauptverhandlung mit ihren besseren Erkenntnismöglichkeiten vorbehalten bleiben muss. Dafür, dass dem Landgericht bewusst war, dass es die Frage anhand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung prüfen muss, spricht insbesondere, dass es in unmittelbaren textlichen Zusammenhang auch geprüft hat, ob der aktuelle Zeitablauf eine Ausnahme von der Regelvermutung begründen könnte. Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Entscheidung innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsspielraums und ist deshalb vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, juris, Rn. 7 und vom 15. März 2005 - 2 BvR 364/05 -, NJW 2005, S. 1767 <1768>).

b) Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich (zu den sich daraus ergebenden Anforderungen vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, juris, Rn. 4 vom 15. März 2005 - 2 BvR 364/05 -, NJW 2005, S. 1767 <1768> und vom 3. Juni 2005 - 2 BvR 401/05 -, NStZ-RR 2005, S. 276). Insbesondere hat sich das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem Zeitablauf auseinandergesetzt.

c) Im vorliegenden Einzelfall ist ein Grundrechtsverstoß auch nicht darin zu erblicken, dass das Landgericht das ihm in § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO eingeräumten pflichtgemäße Ermessen nicht ausdrücklich ausgeübt hat. Denn bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ist das Ermessen des Gerichts regelmäßig auf „Null“ reduziert (vgl. Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a StPO Rn. 4; Harrendorf, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 111a Rn. 8; Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, Rn. 15, jeweils m.w.N.). Besondere Umstände, die geeignet gewesen wären, die Ermessensprüfung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen zu lassen und die das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 111a StPO nicht ohnehin erörtert hat, sind nicht ersichtlich.

d) Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2017 eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, vermag dies der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerdeführerin hatte schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht nur ausreichend Gelegenheit, sich vor der Beschwerdeentscheidung zu äußern, sondern hat dies durch insgesamt drei Schriftsätze ihres Verteidigers, davon zwei nach gewährter Akteneinsicht, auch getan. Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung mit den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerin ausdrücklich befasst, ist diesen jedoch nicht gefolgt. Davor schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 80, 269 <286>; 87, 1 <33>; 115, 166 <180>; stRspr). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin vorliegend die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör fristgerecht gerügt hat, kann daher dahinstehen.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1101

Bearbeiter: Holger Mann