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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 479

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 141/16, Beschluss v. 26.03.2017, HRRS 2017 Nr. 479


BVerfG 1 BvR 141/16 (3. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 26. März 2017

Vorratsdatenspeicherungsgesetz (erneuter erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; auch angesichts der Entscheidung des EuGH im Verfahren „Tele2 Sverige“ keine Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen im Eilverfahren; Bezugnahme auf bereits vorgenommene Folgenabwägung).

Art. 10 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 100g StPO; § 101a StPO; § 101b StPO; § 113a TKG; § 113b TKG

Leitsatz des Bearbeiters

Eine Aussetzung der durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (Vorratsdatenspeicherungsgesetz) neu geschaffenen strafprozessualen Vorschriften im Wege einer einstweiligen Anordnung kommt auch nach dem Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2016 - Rs. C-203/15, „Tele2 Sverige“ - nicht in Betracht. Insoweit ist nach wie vor auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16 - [= HRRS 2017 Nr. 409 und Nr. 410]).

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 21. Dezember 2016 - Rs. C-203/15 und C-698/15 -, Tele2 Sverige u.a., NJW 2017, S. 717 ff.) stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der hier angegriffenen Regelung sowie der Folgen, die sich aus jener Entscheidung hierfür ergeben, Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtsschutzverfahren geeignet sind. Insoweit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wie in den Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2016 (vgl. 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16, www.bverfg.de, Rn. 12 ff.) geschehen. Dieser Entscheidung stehen auch nicht die Anforderungen des Unionsrechts an nationale Bestimmungen für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen bei Unionsrechtswidrigkeit entgegen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05 -, Unibet [London] Ltd. u.a. gegen Justitiekanslern, NJW 2007, S. 3555 <3559 Rn. 83>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 479

Bearbeiter: Holger Mann