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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 827

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1491/14, Beschluss v. 29.07.2014, HRRS 2014 Nr. 827


BVerfG 2 BvR 1491/14 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 29. Juli 2014 (LG Krefeld)

Eilrechtsschutz betreffend den Zeitpunkt der Ausgabe eines Medikaments im Strafvollzug während des Ramadan (effektiver Rechtsschutz; wirksame Kontrolle; ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache zur Abwendung unzumutbarer Nachteile); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (keine Rechtswegserschöpfung in der Hauptsache bei geltend gemachter Grundrechtsverletzung durch die Behandlung eines Eilantrages).

Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 4 GG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 114 Abs. 2 StVollzG; § 123 VwGO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergibt sich für die Fachgerichte die Verpflichtung, auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirksame Kontrolle zu gewährleisten.

2. Bei Vornahmesachen verlangt Art. 19 Abs. 4 GG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dies zur Abwendung schwerer und unzumutbarer Nachteile erforderlich ist. Im Einzelfall kann dabei auch eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig und geboten sein.

3. Art. 19 Abs. 4 GG ist verletzt, wenn die Strafvollstreckungskammer die von einem Strafgefangenen begehrte einstweilige Anordnung einer frühmorgendlichen Medikamentenausgabe während des Ramadan allein mit dem Hinweis auf das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache ablehnt, ohne dabei zu prüfen, ob diese im Einzelfall ausnahmsweise zulässig ist.

4. Die Erschöpfung des Rechtswegs auch in der Hauptsache ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer gegen eine Eilentscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung gerade in der Behandlung des Eilantrages liegt und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 23. Juni 2014 - 22 StVK 352/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde des strafgefangenen Beschwerdeführers betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausgabe eines Medikaments während des Ramadan.

I.

1. Der Beschwerdeführer erhält in der Justizvollzugsanstalt, in der er untergebracht ist, aufgrund ärztlicher Anordnung das Drogensubstitut Polamidon, wobei die Ausgabe des Medikaments täglich um ca. 10.30 Uhr morgens erfolgt. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer vor über zwanzig Jahren zum Islam konvertiert und lebt nach den Regeln des Islam.

2. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, das Medikament ab Beginn des Ramadan am 28. Juni 2014 oder jedenfalls ab dem 29. Juni 2014 so früh wie möglich, also um 6 Uhr morgens oder gegebenenfalls erst um 7 Uhr morgens, an ihn auszugeben. Die Justizvollzugsanstalt habe sich schon im letzten Jahr geweigert, ihm während des Ramadan eine frühere Medikamentenausgabe zu ermöglichen, was jedoch seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 GG widerspreche. Ein solcher "Ausschluss" könne nur in ganz schwerwiegenden und offensichtlichen Fällen vorgenommen werden, wenn sonst Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht aufrechterhalten werden könnten. Die Medikamentenausgabe am frühen Morgen sei mit der Begründung verweigert worden, dass zur fraglichen Zeit nur ein Sanitäter im Haus sei. Dem müsse er widersprechen, da jedenfalls Strafgefangene, die nach Fröndenberg transportiert würden, sowie zu entlassende und anderweitig zu transportierende Gefangene ihre Medikamente um 6 Uhr morgens erhielten. Nach Fastenbeginn dürfe man nichts mehr einnehmen, nicht mal mehr einen Tropfen Wasser. Nach dem Islamrat Europa werde Abweichendes nur geduldet, soweit keine andere Möglichkeit bestehe und man dies mit seinem Gewissen Allah gegenüber vereinbaren könne. Es könne auch nicht sein, dass eine frühere Medikamentenausgabe während des Ramadan im Jahr 2012 genehmigt und im Jahr 2013 nicht genehmigt worden sei. Da der Ramadan in fünf Wochen beginne, bitte er um eine sofortige Bearbeitung, anderenfalls müsse er einen Antrag nach § 114 StVollzG stellen.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer dann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 StVollzG mit dem Inhalt, ihm vom 28. Juni bis 28. Juli 2014 frühestmöglich die Medikamentenausgabe zu ermöglichen. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Als Muslim dürfe er während des Fastens keine Medikamente oral einnehmen, nach den strengsten Vorgaben dürfe man noch nicht einmal eine Injektion erhalten. Er wolle unbedingt fasten; dies entspreche auch der "Religionspflicht einer Justizvollzugsanstalt". Eine Einschränkung von Art. 4 GG durch die Justizvollzugsanstalt aufgrund eines besonderen Gewaltverhältnisses sei nicht mehr zulässig. Das Fasten beginne täglich um 4:15 Uhr; nach dem Islamrat der Scharia für Europa gebe es eine Fatwa, die grundsätzlich die Einnahme eines Medikaments zum erstmöglichen Zeitpunkt erlaube. Im Jahr 2012 sei ihm die Einnahme des Medikaments mit den Schülern, also um 7 Uhr morgens, erlaubt worden, im Jahr 2013 sei ein entsprechender Antrag abgelehnt worden. Da eine Entscheidung in der Hauptsache wohl nicht mehr rechtzeitig zu erlangen sei, beantrage er die Verpflichtung der Anstalt im Wege der einstweiligen Anordnung. Der früheren Medikamentenausgabe stünden weder organisatorische oder personelle Hindernisse noch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt entgegen.

3. Mit angegriffenem Beschluss wies das Landgericht den Eilantrag zurück. Der Antrag ziele auf die vollständige Befriedigung des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers ab. Dies sei im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht möglich, da die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen dürfe, sondern nur vorläufigen Charakter habe.

II.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 GG sowie eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren.

Im Rahmen eines Gesprächs am 27. Juni 2014 sei ihm mitgeteilt worden, dass das Gericht seinen Antrag abgelehnt habe. Man sei davon ausgegangen, dass er den Beschluss bereits erhalten habe. Der Beschluss in der Hauptsache sei mit gleicher Post gekommen. Art. 4 GG gewährleiste die Freiheiten des Glaubens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Eine Einschränkung dieses Rechts für Strafgefangene aufgrund eines besonderen Gewaltverhältnisses sei nicht mehr zulässig. Die Glaubensfreiheit gebiete es auch, Feiertage und Essgewohnheiten zu berücksichtigen. Das Gericht habe die von der Justizvollzugsanstalt angegebenen organisatorischen Gründe ungeprüft übernommen. Auch habe er bereits angeboten, das Medikament abends, gegen 21:45 Uhr, einzunehmen, da der Sanitäter bis 22 Uhr im Haus sei. Der Justizvollzugsanstalt sei bekannt, dass muslimische Gefangene in der Anstalt einsäßen, so würden etwa auch warme Mahlzeiten pünktlich zum Fastenbrechen serviert. Sein Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt, weil er die Justizvollzugsanstalt gebeten habe, die Verfassungsbeschwerde am Freitag, den 27. Juni 2014, also am letzten Tag vor Beginn des Ramadan, per Fax abzuschicken, weil Eilbedürftigkeit vorliege, woraufhin erwidert worden sei, er könne die Verfassungsbeschwerde am Montag per Post senden. Er bitte um eine sofortige Entscheidung und stelle im Hinblick auf die Verletzung seiner Religionsfreiheit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens wurden beigezogen.

III.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, soweit sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein mit der Begründung zurückgewiesen hat, der Antrag ziele auf die vollständige Befriedigung des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers ab, was im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich sei, da die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen dürfe. Die Annahme zur Entscheidung ist insoweit zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die diesbezügliche verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig (a)) und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich begründet (b)).

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig. Sie ist fristgemäß erhoben und, da sich ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG hier ohne weiteres aus dem vom Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde vorgelegten Beschluss des Landgerichts ergibt (vgl. unter b)), auch ausreichend begründet. Der Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist erschöpft. Gegen die angegriffene Entscheidung sind Rechtsmittel nicht gegeben. Die Erschöpfung auch des Rechtswegs in der Hauptsache ist in diesem Zusammenhang nicht geboten, da der Beschwerdeführer hier eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die gerade in der Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegt und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 <340>; 80, 40 <45>; 104, 65 <70 f.>).

b) Soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, ist sie auch offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

aa) Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>). Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 61, 82 <111>; 67, 43 <58>; BVerfGK 1, 201 <204 f.>). Im Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>; BVerfGK 1, 201 <206>; 7, 403 <409>, m. zahlr. w. N., sowie für einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen, BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 108, 34 <40>; 113, 113 <122>; stRspr). Dabei können - auch in Vornahmesachen - zur Klärung der tatsächlichen Grundlagen für die erforderliche Abwägung Maßnahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung auch bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten sein (vgl. BVerfGK 3, 135 <140>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).

bb) Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG durch das Landgericht verkennt diese Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes.

Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht (Satz 1); unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (Satz 2). Mit dieser Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug nach dem Gegenstand der Hauptsache. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der Beschwerdeführer dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen der § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).

Das Landgericht ist hier zwar zutreffend von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101; vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVo 1995, S. 371 ff.; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532) und hat daher zu Recht nicht auf die anspruchsvolleren Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgestellt, während in Wahrheit eine Aussetzungskonstellation gegeben wäre (vgl. hierzu BVerfGK 1, 201 <205 f.>; 7, 403 <408 f.>; 11, 54 <60 f.>). Denn es liegt hier eine dem Anwendungsbereich des § 114 Abs. 1 Satz 2 StVollzG unterfallende Verpflichtungssituation vor, da der Beschwerdeführer den Erlass einer von der Anstalt abgelehnten Maßnahme (Medikamentenausgabe zu einem früheren Zeitpunkt) begehrt (vgl. insgesamt BVerfGK 1, 201 <205>).

Das Landgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers jedoch allein mit der in dieser Allgemeinheit unzutreffenden Begründung abgelehnt, dass die vollständige Befriedigung des Rechtsbegehrens im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht möglich sei, da die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen dürfe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).

Die Gewährung der Medikamentenausgabe zu einer früheren Tageszeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stellt zwar für sich genommen eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da die begehrte vorläufige faktisch einer endgültigen Entscheidung gleichkäme. Das Landgericht hat daher zutreffend angenommen, durch den Gesichtspunkt der Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, dabei jedoch verkannt, dass das Verbot in der Konstellation des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht ausnahmslos gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris), so dass es gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 VwGO die (strengen) Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache hätte prüfen und dabei insbesondere auch hätte feststellen müssen, ob Gründe für einen unzumutbaren Nachteil vorgetragen sind. Sowohl im fachgerichtlichen Verfahren als auch mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer Gründe dargelegt, die dafür sprechen, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO geboten gewesen wäre.

cc) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es bei der Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinreichend beachtet hätte.

2. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG. Nachdem mit der Entscheidung über die Hauptsache, die der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht angreift und die er auch nicht vorlegt, Erledigung eingetreten ist und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Fortsetzungsfeststellungsentscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 115 Rn. 11, m.w.N.), erfolgt die Zurückverweisung nur noch zur erneuten Entscheidung über die Kosten. Die Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sind dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 827

Bearbeiter: Holger Mann