hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 287

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2191/13, Beschluss v. 18.02.2016, HRRS 2016 Nr. 287


BVerfG 2 BvR 2191/13 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 18. Februar 2016 (OLG Stuttgart / LG Ellwangen)

Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils in Deutschland im Wege der Rechtshilfe (möglicherweise eingetretene Vollstreckungsverjährung im Urteilsstaat; Rumänien; deutscher Staatsangehöriger; Freiheitsgrundrecht; Gebot bestmöglicher Sachaufklärung; rechtshilferechtlicher Charakter der Vollstreckungsübernahme; Fortbestand des Vollstreckungsinteresses; Überprüfungspflicht bei Anhaltspunkten für Wegfall des Vollstreckungsanspruchs); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nach Einstellung der Strafvollstreckung; tiefgreifender Grundrechtseingriff).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 57 Abs. 4 IRG; § 57 Abs. 6 IRG; § 458 Abs. 1 StPO; § 79a Nr. 2 Alt. 1 StGB; Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG erfordert auch im Verfahrensrecht Beachtung. Entscheidungen, die auf einen Entzug der persönlichen Freiheit abzielen, müssen auf einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung beruhen. Das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung beansprucht nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern auch im Vollstreckungsverfahren Geltung. Seine Reichweite hängt davon ab, inwieweit die Umstände des Einzelfalls zu weiterer Aufklärung Anlass geben.

2. Bei der Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen im Inland ist es wegen des rechtshilferechtlichen Charakters der Vollstreckungsübernahme grundsätzlich Sache des Urteilsstaates und nicht der deutschen Vollstreckungsgerichte, festzustellen, ob der Vollstreckungsanspruch fortbesteht.

3. Der Fortbestand des Vollstreckungsinteresses ist allerdings dann zu klären, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein könnten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn aus einer Mitteilung des zuständigen Gerichts im Urteilsstaat hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der inländischen Vollstreckungsentscheidung nach dem Recht des Urteilsstaats Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.

4. Das Interesse des Verurteilten an der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Vollstreckungsentscheidung besteht angesichts des tiefgreifenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht fort, wenn die Strafvollstreckung endgültig eingestellt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn zwar ein Vollstreckungshaftbefehl ergangen, der Verurteilte jedoch nicht inhaftiert worden ist.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 2013 - 1 Ws 160/13 - und der Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 23. Juli 2013 - 5 StVK 322/13 -B - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 2013 - 1 Ws 160/13 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vollstreckung eines rumänischen Strafurteils in Deutschland im Wege der Rechtshilfe bei möglicherweise bereits eingetretener Vollstreckungsverjährung im Urteilsstaat.

I.

1. Der ansonsten weder in Rumänien noch in Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschwerdeführer, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und sich jedenfalls seit 2003 in Deutschland aufhält, wurde Ende 2003 von rumänischen Gerichten rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung, Nutzung von gefälschten Zoll- und Handelsunterlagen sowie Fälschung der Buchhaltung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Gerichte sahen es als erwiesen an, dass er im Jahr 1995 als Gesellschafter einer rumänischen Firma aus Deutschland Margarine nach Rumänien importiert und dabei durch Vorlage gefälschter Urkunden mit niedrigeren Preisen Zollgebühren verringert hat.

2. Eine Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung des genannten Urteils wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart im März 2009 für unzulässig erklärt. Daraufhin beantragten die rumänischen Behörden Ende des Jahres 2010 die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung in Deutschland.

3. Das Landgericht Ellwangen erklärte die Vollstreckung aus dem rumänischen Urteil am 18. April 2012 für zulässig. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart am 20. März 2013 als unbegründet. Im Beschwerdeverfahren hatte das Amtsgericht Timisoara mit Schreiben vom 16. Juli 2012 auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart mitgeteilt, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Eintritts der Vollstreckungsverjährung mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass die Verjährung der Vollstreckung der gegen ihn festgesetzten Freiheitsstrafe erst am 23. Juni 2013 eintrete.

4. Auf seinen Antrag vom 12. Juni 2013 bewilligte die Staatsanwaltschaft Ellwangen dem Beschwerdeführer einen Strafaufschub von zwei Monaten.

5. a) Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Ellwangen, die Vollstreckung aus dem rumänischen Urteil wegen zwischenzeitlich eingetretener Vollstreckungsverjährung endgültig einzustellen.

b) Den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung wies das Landgericht Ellwangen mit angegriffenem Beschluss vom 23. Juli 2013 zurück.

Maßgeblich zur Berechnung der Vollstreckungsverjährung seien nach § 57 Abs. 4 IRG die Vorschriften des deutschen Rechts. Danach sei noch keine Verjährung eingetreten; dies geschehe (unter Berücksichtigung des Strafaufschubs) frühestens am 22. Februar 2014. Diese Auslegung werde durch § 49 Abs. 1 Nr. 5 IRG gestützt, wonach die Vollstreckung nur dann unzulässig sei, wenn sie nach deutschem Recht verjährt sei. Gleiches gelte auch dann, wenn man - wie die Staatsanwaltschaft Ellwangen - Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk für anwendbar hielte, weil sich auch danach „die Vollstreckung der Sanktion […] nach dem Recht des Vollstreckungsstaats“ richte „und dieser Staat allein […] zuständig“ sei, „alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen“. Daher könne dahinstehen, ob es sich bei den Erklärungen der rumänischen Behörden um eine Mitteilung im Sinne von § 57 Abs. 6 IRG handele. Mit der rechtskräftigen Vollstreckbarkeitserklärung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteils richte sich der Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht mehr nach rumänischem, sondern ausschließlich nach deutschem Recht. Ein Meistbegünstigungsgrundsatz in der Vollstreckung sei der Kammer nicht bekannt.

c) Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 29. August 2013 als unbegründet.

Für den Eintritt der Vollstreckungsverjährung sei nach Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk - das dem IRG als speziellere Norm vorgehe - das deutsche Recht und damit § 79 StGB maßgeblich. Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 StGB trete Vollstreckungsverjährung frühestens am 22. Dezember 2013 ein, wobei Ruhenstatbestände nach § 79a StGB noch nicht geprüft seien.

Der Rechtsnatur der Übernahme der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses als Akt der Rechtshilfe mit fortwährender Herrschaft des ersuchenden Staates über die Vollstreckung werde durch § 57 Abs. 6 IRG Rechnung getragen. Sollten die rumänischen Behörden mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen seien, sei diese auch in Deutschland einzustellen. Allerdings sei eine solche Mitteilung nicht bereits in dem Schreiben vom 16. Juli 2012 zu sehen, da dort unter Zugrundelegung der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse nur festgestellt worden sei, dass eine Vollstreckungsverjährung frühestens am 23. Juni 2013 eintrete.

6. Nach Ablauf des Vollstreckungsaufschubs wurde gegen den flüchtigen Beschwerdeführer ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen; eine Verhaftung erfolgte nicht.

7. a) Die - nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Oktober 2013 - weiteren Bemühungen des Beschwerdeführers, in Rumänien eine Bestätigung über den Eintritt der Vollstreckungsverjährung zu erreichen, führten zu einem entsprechenden Urteil des Amtsgerichts Timisoara vom 23. Januar 2014.

b) Die Staatsanwaltschaft Ellwangen teilte dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. Februar und vom 6. März 2014 mit, dass die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung nach Rücksprache mit dem baden-württembergischen Justizministerium endgültig eingestellt wurde, da nunmehr eine offizielle Mitteilung der rumänischen Behörden über die Vollstreckungsverjährung vorliege.

II.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

Die angegriffenen Entscheidungen verkennten wesentliche Grundsätze des internationalen Strafvollstreckungsrechts: Die Strafvollstreckung eines ausländischen Urteils sei Rechtshilfe und die Unterstützung des ersuchenden Staates könne deshalb nicht weiter reichen als dessen Strafvollstreckungsanspruch. § 57 Abs. 4 IRG und Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk regelten in erster Linie die Art und Weise, also die Form und Ausgestaltung der Strafvollstreckung, erlaubten jedoch keine „materiell-rechtliche Modifikation“ der ausländischen Entscheidung, wie es durch eine Verlängerung der Vollstreckungsverjährung der Fall wäre.

Außerdem gelte das Meistbegünstigungsprinzip auch in der Vollstreckungshilfe, wie sich etwa § 57 Abs. 2, 3 und 6 IRG entnehmen lasse. Danach sei das deutsche Recht, wonach Vollstreckungsverjährung erst nach zehn Jahren eintrete (§ 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB), unanwendbar, da es für den Beschwerdeführer ungünstiger sei. Ansonsten würde es zu dem absurden Ergebnis kommen, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien absetzen müsste, um vor der Vollstreckung des rumänischen Urteils durch deutsche Behörden geschützt zu sein.

Schließlich liege mit dem Schreiben vom 16. Juli 2012 auch eine Mitteilung der rumänischen Behörden gemäß § 57 Abs. 6 IRG vor, dass am 23. Juni 2013 Vollstreckungsverjährung eintrete, so dass zwingend von der Vollstreckung hätte abgesehen werden müssen. Angesichts der durch die Mitteilung der rumänischen Behörden begründeten hohen Wahrscheinlichkeit einer bereits eingetretenen Vollstreckungsverjährung seien die Gerichte jedenfalls zur Nachfrage im Urteilsstaat verpflichtet gewesen.

III.

1. a) Das Justizministerium Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.

b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

aa) Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Vollstreckungshilfe dürften jedenfalls keine strikteren Maßstäbe als für die Zulässigkeit einer Auslieferung zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens gelten, die nur bei einem Verstoß gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze versagt werden dürfe. Für den Prüfungsumfang deutscher Gerichte ergäben sich im Interesse einer funktionierenden internationalen Strafrechtspflege deshalb erhebliche Einschränkungen. Es liege nahe, die Beurteilung wertungsunabhängiger Vollstreckungsvoraussetzungen, wie hier der Verjährung, dem ersuchenden Staat zu überlassen und nicht weiter nachzuprüfen.

bb) Eine weitere Sachaufklärungspflicht - insbesondere in Gestalt einer aktiven Rückfrage bei den rumänischen Behörden - habe nicht bestanden, weil sich die Sachaufklärungspflicht nicht auf sämtliche Fragen des rumänischen Rechts, sondern nur auf eventuelle dem ordre-public-Vorbehalt unterliegende Tatsachen beziehe. Eine solche Rückfrage stellte die Arbeitsteiligkeit des internationalen Strafverfahrens infrage und schlösse das Risiko ein, den Eindruck zu erwecken, es bestünden Misstrauen und Zweifel an der Kompetenz des Urteilsstaats. Weitere Prüfungspflichten hätten zudem unweigerlich erhebliche Verfahrensverzögerungen zur Folge.

cc) Doch selbst bei Annahme einer Erkundigungspflicht aus Fürsorgegesichtspunkten ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Die deutschen Gerichte hätten aufgrund der Erklärung vom 16. Juli 2012 annehmen dürfen, dass ein Interesse Rumäniens am Vollzug der Sanktion auch im Fall der möglicherweise nach rumänischem Recht eingetretenen Verjährung bestehe.

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, Az. Ausl (13) 186/08, und der Strafvollstreckungskammer Ellwangen, Az. 5 StVK 246/11-F und 5 StVK 322/13-B, vorgelegen.

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

I.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckung gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Ellwangen zwischenzeitlich endgültig eingestellt wurde. Denn die angegriffenen Beschlüsse ermöglichten die Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe und waren damit Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).

II.

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, weil sie dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung nicht genügen.

1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).

a) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG erfordert auch im Verfahrensrecht Beachtung. Entscheidungen, die auf einen Entzug der persönlichen Freiheit abzielen, müssen auf einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung beruhen. Die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.> m.w.N.) sind nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern auch im Vollstreckungsverfahren zu beachten (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>; 70, 297 <308>; 86, 288 <317>; 109, 133 <162>; 117, 71 <105>). Auch in denjenigen Verfahren, die dem sogenannten Freibeweis unterliegen, gilt die richterliche Aufklärungspflicht, wie sie für die Hauptverhandlung im Strafprozess in § 244 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag gefunden hat („Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung“ - vgl. BVerfGE 70, 297 <309> zur Psychiatrieunterbringung; BVerfGE 109, 133 <162> zur Sicherungsverwahrung; BVerfGE 117, 71 <105> zur Reststrafenaussetzung zur Bewährung und BVerfGK 9, 390 <395> m.w.N. für Entscheidungen im Strafvollzug). Dabei hängt die Reichweite der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Einzelnen davon ab, inwieweit die Umstände des jeweiligen Falls zu - weiterer - Aufklärung Anlass geben (vgl. BVerfGE 59, 280 <282>; 63, 332 <337>).

b) Demgemäß ist bei der Übernahme der Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen von Folgendem auszugehen:

aa) Die Vollstreckungsübernahme ist ein Akt der Rechtshilfe, mit dem ein ausländisches Strafverfahren im Stadium der Vollstreckung unterstützt werden soll (vgl. Grotz, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Vor § 48 Rn. 13 <Februar 2004>; Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, Vor § 48 Rn. 2). Gemäß § 57 Abs. 4 IRG findet auf die Vollstreckung einer umgewandelten Sanktion grundsätzlich das innerstaatliche Vollstreckungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Allerdings bestimmt § 57 Abs. 6 IRG, dass von der Vollstreckung abzusehen ist, wenn eine zuständige Stelle des ausländischen Staates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind. Dies trägt dem rechtshilferechtlichen Charakter der Vollstreckungsübernahme Rechnung. Erachtet der ersuchende Staat die Vollstreckung nicht (mehr) für rechtmäßig, bedarf es der Durchsetzung seines Vollstreckungsanspruchs im Wege der Rechtshilfe nicht mehr. Dabei ist es Sache des Urteilsstaates, festzustellen, ob sein Vollstreckungsanspruch fortbesteht, so dass grundsätzlich nur im Fall einer entsprechenden Mitteilung von einer übernommenen Vollstreckung abgesehen werden kann.

bb) Hinsichtlich der sich aus dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Pflicht bestmöglicher Sachaufklärung ergibt sich hieraus im Fall der Vollstreckungsübernahme, dass es zwar nicht Sache der deutschen Vollstreckungsgerichte ist, den Wegfall des Vollstreckungsanspruchs des Urteilsstaates eigenständig zu überprüfen. Vielmehr ist grundsätzlich vom Fortbestand des Vollstreckungsinteresses des Urteilsstaates auszugehen. Bestehen jedoch begründete Anhaltspunkte oder beachtliche Indizien, dass der Vollstreckungsanspruch des Urteilsstaates entfallen ist, ist diese Frage durch Einholung einer Mitteilung der zuständigen Stellen des Urteilsstaates zu klären (zum entsprechenden Prüfungsmaßstab bei Auslieferungen vgl. BVerfGE 52, 391 <407>; 108, 129 <138>).

Dies gilt auch für das Vorliegen dauerhafter Vollstreckungshindernisse. Auch in diesem Fall können „die Voraussetzungen für die Vollstreckung“ im Sinne von § 57 Abs. 6 IRG entfallen sein, da ein durchsetzbarer Vollstreckungsanspruch, dessen Erfüllung im Wege der Rechtshilfe angestrebt wird, nicht mehr besteht. Auch insoweit kann beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte die Einholung einer Mitteilung gemäß § 57 Abs. 6 IRG geboten sein.

2. Hieran gemessen unterliegt der Verzicht der Fachgerichte auf weitere Sachaufklärung im vorliegenden Fall durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Rahmen der Prüfung von Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung gemäß § 458 Abs. 1 StPO hätten die Gerichte eine Erklärung der zuständigen rumänischen Stellen zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach rumänischem Recht einholen müssen.

a) Es bestanden erhebliche Anhaltspunkte, dass durch Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach rumänischem Recht die Voraussetzungen einer Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteils entfallen waren und daher die Einholung einer diesbezüglichen Mitteilung gemäß § 57 Abs. 6 IRG geboten war:

Dass die Vollstreckung des rumänischen Urteils in Deutschland an nach rumänischem Recht eingetretener Vollstreckungsverjährung scheitern könnte, wurde vom Beschwerdeführer bereits im Exequaturverfahren geltend gemacht, nachdem in Rumänien von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung der Vollstreckungsverjährung eingeleitet worden war. Zur Klärung der Frage stellte die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart eine Anfrage, die vom zuständigen Amtsgericht Timisoara bereits fünf Tage später, am 16. Juli 2012, dahingehend beantwortet wurde, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Vollstreckungsverjährung zwar abgelehnt worden sei, diese aber am 23. Juni 2013 eintrete. Diese amtliche rumänische Mitteilung stellt zwar keine Mitteilung im Sinne des § 57 Abs. 6 IRG dar, da ihr nicht entnommen werden kann, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteils bereits entfallen sind. Aus ihr ergibt sich aber ein beachtliches Indiz dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Beschwerdeführers durch das Landgericht (23. Juli 2013) und das Oberlandesgericht (29. August 2013) Vollstreckungsverjährung nach rumänischem Recht eingetreten war und ein Freiheitsentzug daher rechtswidrig gewesen wäre.

Demzufolge hätte es den Gerichten oblegen, die Frage der möglichen Vollstreckungsverjährung nach rumänischem Recht von Amts wegen aufzuklären. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 18. Juni 2013 zwei Monate Vollstreckungsaufschub gewährt wurden. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Aufschub, der nach deutschem Recht (§ 79a Nr. 2 Alt. 1 StGB) zu einem Ruhen der Verjährung führt, auch nach rumänischem Recht einen späteren Eintritt der Vollstreckungsverjährung zur Folge hat. Hinzu kommt, dass selbst unter hypothetischer Zugrundelegung einer vergleichbaren rumänischen Regelung die Strafvollstreckung zum Zeitpunkt des Erlasses des oberlandesgerichtlichen Beschlusses am 29. August 2013 verjährt gewesen wäre.

b) Demgegenüber kann auch nicht geltend gemacht werden, dass sich mit der Vollstreckungsübernahme die Frage des Eintritts der Vollstreckungsverjährung ausschließlich nach deutschem Recht richtet und für eine Anwendung von § 57 Abs. 6 IRG kein Raum verbleibt.

Soweit die Gerichte die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts zur Feststellung des Eintritts der Vollstreckungsverjährung mit dem Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk begründen, steht dem bereits entgegen, dass vorliegend ein Rückgriff auf die Regelungen des ÜberstÜbk nicht in Betracht kommt, da der Beschwerdeführer sich bereits vor seiner Verurteilung in Deutschland aufhielt, es einer förmlichen Überstellung daher nicht bedurfte und er sich der Vollstreckung durch den Urteilsstaat auch nicht durch Flucht entzogen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZP ÜberstÜbk; Bock, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2015, 3. Hauptteil Rn. 450). Damit verbleibt es im vorliegenden Fall bei den Regelungen des § 57 IRG. Insoweit wäre eine Nichtanwendung des § 57 Abs. 6 IRG trotz der Mitteilung des Eintritts der Vollstreckungsverjährung durch eine zuständige Stelle des Urteilsstaates mit dem rechtshilferechtlichen Charakter der Vollstreckungsübernahme (siehe oben B.II.1.b)aa) nicht zu vereinbaren. Die Mitteilung, dass nach dem Recht des Urteilsstaates Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, verweist auf ein dauerhaftes Vollstreckungshindernis und beinhaltet demgemäß den Wegfall der Voraussetzungen für die Vollstreckung im Sinne des § 57 Abs. 6 IRG.

c) Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf dem Grundrechtsverstoß. Bei der verfassungsrechtlich gebotenen weiteren Sachaufklärung hätten - wie es später auf Betreiben des Beschwerdeführers durch das Urteil des Amtsgerichts Timisoara festgestellt wurde - die rumänischen Behörden den Eintritt der Vollstreckungsverjährung zum 23. Juni 2013 bestätigt. Damit wäre die Vollstreckung der Strafe gegen den Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt worden.

III.

1. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG. Nachdem hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verfolgten Rechtsschutzziels durch die endgültige Einstellung der Strafvollstreckung Erledigung eingetreten ist, erfolgt die Zurückverweisung nur noch zur erneuten Entscheidung über die Kosten.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 287

Bearbeiter: Holger Mann