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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1008

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2025/12, Beschluss v. 10.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1008


BVerfG 2 BvR 2025/12 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 10. Oktober 2012 (OLG München)

Resozialisierungsgebot (Vollzugslockerungen; Entlassungsperspektive; Absehen von der weiteren Strafvollstreckung; Ausweisung; Abschiebung).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 456a StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ein Strafgefangener, der wegen seiner Ausweisung aus der Bundesrepublik ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a StPO begehrt, kann sich in dem zugehörigen gerichtlichen Verfahren nicht gegen die Versagung von Vollzugslockerungen oder sonstigen Resozialisierungsmaßnahmen wenden. Vielmehr handelt es sich hierbei um in einem gesonderten Rechtsweg angreifbare Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt.

2. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf eine Resozialisierung auszurichten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und die Tüchtigkeit des Inhaftierten für ein Leben in Freiheit zu erhalten. Dem dienen insbesondere Vollzugslockerungen.

3. Auch wenn bei einem Strafgefangenen (noch) keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, dürfen ihm Vollzugslockerungen nicht generell versagt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Strafgefangene aus der Haft heraus abgeschoben werden soll, weil das Resozialisierungsgebot nicht allein dem (inner)staatlichen Interesse an einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten dient, sondern vor allem auch dessen Grundrechte schützt.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckungsentscheidungen, mit denen ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a StPO abgelehnt wurden.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügt.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Resozialisierungsanspruchs geltend macht, weil ihm mit Blick auf die beabsichtigte Abschiebung aus der Strafhaft jegliche Vollzugslockerungen oder sonstige Resozialisierungsmaßnahmen versagt würden, ist dies nicht Gegenstand der hier angegriffenen Entscheidungen. Vielmehr handelt es sich um selbständige, in einem eigenen Rechtsweg angreifbare Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 <85 f.>; stRspr). Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Diese dürfen einem Strafgefangenen nicht generell mit Blick auf eine (noch) fehlende Entlassungsperspektive verwehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris, Rn. 41). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Strafgefangene aus der Haft heraus abgeschoben werden soll, weil das Resozialisierungsgebot nicht allein dem (inner)staatlichen Interesse an einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten dient, sondern vor allem auch dessen Grundrechte schützt.

Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich auch keine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1008

Bearbeiter: Holger Mann