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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 279

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 309/10, Beschluss v. 29.02.2012, HRRS 2012 Nr. 279


BVerfG 2 BvR 309/10 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 29. Februar 2012 (OLG Naumburg / LG Stendal)

Telefonerlaubnis im Strafvollzug; Antrag auf gerichtliche Entscheidung (effektiver Rechtsschutz; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung).

Art. 19 Abs. 4 GG; § 32 Satz 1 StVollzG; § 109 Abs. 1 StVollzG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, Rechtsschutz gegen geltend gemachte Rechtsverletzungen auch insoweit zu gewähren, als einem Beschwerdeführer nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zur Seite steht.

2. § 32 Satz 1 StVollzG stellt die Gestattung von Telefongesprächen von Gefangenen in das Ermessen der Justizvollzugsanstalt. Unterbindet eine Vollzugsanstalt generell Telefonate von Gefangenen mit Behörden und Gerichten, so ist auf einen entsprechenden Antrag des Gefangenen zu überprüfen, ob die Entscheidung der Anstalt dessen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt.

3. Allein die Erwägung, Anträge bei Gerichten seien nach dem Gesetz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen, genügt in diesem Zusammenhang den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht, wenn der Beschwerdeführer auch mit anderen Stellen als mit Gerichten telefonisch kommunizieren möchte.

Entscheidungstenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Stendal vom 7. Dezember 2009 - 508 StVK 222/09 - und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Januar 2010 - 1 Ws 2/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit sie den vom Beschwerdeführer gestellten Verpflichtungsantrag beziehungsweise die Rechtsbeschwerde gegen den Umgang des Landgerichts mit diesem Antrag betreffen. Sie werden insoweit aufgehoben und die Sache wird insoweit an das Landgericht Stendal zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin S..., H... .

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Sperrung der Telefonnummern von Behörden und Gerichten in einer Justizvollzugsanstalt.

I.

1. Nach einem vergeblichen Versuch, das Amtsgericht B. telefonisch zu erreichen, wandte der Beschwerdeführer sich an die Justizvollzugsanstalt, in der er inhaftiert ist, beanstandete, dass die Telefonnummern von Behörden und Gerichten für Gefangene gesperrt seien, und begehrte Auskunft über die Gründe hierfür. Die Justizvollzugsanstalt beschied den Beschwerdeführer dahin, dass Behörden- und Gerichtsangelegenheiten auf dem Postweg erledigt werden könnten und Anrufe infolgedessen nicht erforderlich seien. Die Telefonnummern von Behörden und Gerichten seien für Anrufe über die von der Anstalt betriebene Telekommunikationsanlage generell gesperrt.

2. Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG), gerichtet auf die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, die Rufnummern von Behörden und Gerichten, namentlich des Amtsgerichts B., ständig freizuschalten, sowie auf die Feststellung, dass die gegenwärtige Sperrung rechtswidrig sei. Die Justizvollzugsanstalt verletze seinen Anspruch, mit Gerichten und Behörden im Wege der Telekommunikation zu korrespondieren. Es könne ihm nicht vorgeschrieben werden, welchen der von den Prozessordnungen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zur Verfügung gestellten Weg der Anrufung eines Gerichts er wähle. Gründe für eine Sperrung gerade von Telefonnummern von Behörden und Gerichten seien nicht erkennbar.

3. Das Landgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss den Antrag als unzulässig.

Der Verpflichtungsantrag mache keine Tatsachen ersichtlich, welche eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen ließen. Insbesondere komme eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Betracht. Da Anträge bei Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären seien, könne der Ausschluss fernmündlicher Kommunikation das Recht auf effektiven Rechtsschutz unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verletzen. Auch der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil sich die Maßnahme nicht erledigt habe, was nach § 115 Abs. 3 StVollzG Voraussetzung der Feststellungsentscheidung sei.

4. Mit der hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde (§ 116 Abs. 1 StVollzG) erhob der Beschwerdeführer die allgemeine Sachrüge. Die Sperrung der Telefonanlage für Anrufe von Gefangenen bei Behörden und Gerichten sei eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs, welche seine Grundrechte verletze. Die Entscheidung, auf welchem Weg der Bürger in Kontakt zu Behörden und Gerichten trete, stehe ihm frei. Daher müsse es ihm möglich sein, mit Behörden und Gerichten per Telekommunikation oder auch per Telefax in Kontakt zu treten. Das Gericht habe die Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt nicht überprüft. Der Feststellungsantrag habe dazu dienen sollen, dass sich das Gericht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Nummernsperrung auseinandersetze. Einen Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG habe er nicht gestellt. Auch genüge der Beschluss des Landgerichts nicht den Anforderungen aus § 267 StPO, weil er keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen treffe. Schließlich seien der Anspruch auf ein faires Verfahren sowie Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Landgericht keine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, zu der er seinerseits hätte Stellung nehmen können, eingeholt habe.

5. Das Oberlandesgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss die Rechtsbeschwerde als unzulässig; die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

II.

1. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Beide Gerichte hätten sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt nicht auseinandergesetzt und willkürlich entschieden. Art. 103 GG sei verletzt, weil eine dienstliche Äußerung der Justizvollzugsanstalt erforderlich gewesen wäre, die ihm nicht habe vorenthalten werden dürfen. Das Landgericht habe zudem den Anforderungen des § 267 StPO nicht genügt, denn es habe die zur Entscheidung gestellte Frage, ob die Telekommunikation zwischen Strafgefangenen und Behörden oder Gerichten beschränkt werden dürfe, nicht beantwortet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig gewesen; das Landgericht hätte ihn nicht als unzulässig behandeln dürfen und das Oberlandesgericht hätte dies erkennen müssen. Auch die Rechtsbeschwerde sei zulässig gewesen. Das Oberlandesgericht hätte eine richtungweisende Entscheidung treffen können; zudem wäre die Nachprüfung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten gewesen. Er habe in seiner Rechtsbeschwerde darauf hingewiesen, dass die Sachverhaltsfeststellungen unzureichend gewesen und seine Grundrechte verletzt seien. Hätte das Oberlandesgericht von der bisherigen Rechtsprechung abweichen wollen, hätte es die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegen müssen.

Es müsse dem Beschwerdeführer möglich sein, mit der Gerichtsbarkeit fernmündlich zu kommunizieren. Sowohl Art. 19 Abs. 4 GG als auch das Rechtsstaatsprinzip gewährten ihm das Recht, zu entscheiden, auf welchem Wege er die Gerichte und Behörden erreichen wolle. Zudem verhindere die Sperrung die schnelle Klärung einfacher Fragen.

Der Beschwerdeführer beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwältin S..., H..., beizuordnen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt zugestellt. Zu ihr hat sich namens der Landesregierung der Chef der Staatskanzlei geäußert. Er erachtet die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Die mündliche Aussage der Justizvollzugsanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer stelle keinen Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG dar. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die gerichtlichen Entscheidungen richte, sei sie mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig, weil der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör sowohl durch die Strafvollstreckungskammer als auch durch das Oberlandesgericht rüge, aber keine Anhörungsrüge gemäß § 120 StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO erhoben habe. Das Erheben einer Anhörungsrüge sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar.

3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben der Kammer vorgelegen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie den Umgang der Gerichte mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Verpflichtungsantrag beziehungsweise dem diesbezüglichen Rechtsbeschwerdevortrag betrifft, gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

In dem Umfang, in dem die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (s. unter 1. - 3.). Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG. Die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat. Diese wäre aussichtslos gewesen; sie zu erheben, oblag dem Beschwerdeführer daher nicht (vgl. BVerfGE 126, 1 <18>; BVerfGK 7, 115 <116>; 7, 403 <407>; 9, 390 <394>). Soweit er rügt, dass eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, zu der er hätte Stellung nehmen können, nicht eingeholt worden sei, geht er zu Unrecht davon aus, dass dies seinen Anspruch auf rechtliches Gehör berühre. Zudem läge insoweit auch kein originärer Gehörsverstoß seitens des Oberlandesgerichts, sondern allenfalls ein Weiterführen - durch Nichtabhilfe - eines vom Landgericht begangenen Gehörsverstoßes vor. Gegen das bloße Perpetuieren eines vorinstanzlichen Gehörsverstoßes durch Nichtabhilfe seitens des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts ist die Anhörungsrüge nicht statthaft (vgl. BVerfGK 13, 496 <499 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 -, NJW 2008, S. 2635 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2011 - 1 BvR 3269/10 -, juris). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gerichte hätten sich mit seinem Vorbringen zum Sachverhalt nicht auseinandergesetzt, wäre eine hierauf gestützte Anhörungsrüge gegen den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts ebenfalls aussichtslos gewesen. Dies gilt auch dann, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sein sollte, dass er dem Oberlandesgericht nicht nur die Perpetuierung des dem Landgericht zugeschriebenen Gehörsverstoßes, sondern einen originären eigenen Gehörsverstoß vorwirft. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 47, 182 <187 f.>; stRspr). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Für die Annahme, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts auf unzureichender Berücksichtigung von Vorbringen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt beruhen könnte, spricht schon deshalb nichts, weil über den Sachverhalt keinerlei Streit bestand.

2. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert effektiven Rechtsschutz gegen die Verletzung individueller Rechte durch die öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 13, 132 <151>; 83, 182 <194>; stRspr). Die Gewährleistung erstreckt sich auf die gerichtliche Kontrolle der Wahrung jedes Rechts, das die Rechtsordnung - sei es auf der Ebene des Verfassungsrechts oder des einfachen Rechts - dem Einzelnen einräumt (vgl. BVerfGE 78, 214 <226>; 83, 182 <194 f.>; 84, 34 <49>; 96, 100 <114 f.>; stRspr). Behördliche Maßnahmen unterliegen insoweit von Verfassungs wegen vollständiger gerichtlicher Nachprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BVerfGE 15, 275 <282>; 84, 34 <49>; stRspr).

Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesetz die Vornahme oder das Unterlassen einer Maßnahme in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt. Hat der Einzelne Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung, so greift die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 27, 297 <305>; 96, 100 <115>; stRspr).

Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch andere Verfassungsbestimmungen gewährleisten einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; stRspr). Sehen prozessrechtliche Vorschriften aber Rechtsbehelfe vor, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).

b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.

aa) Das Landgericht hat die verfassungsrechtlichen Vorgaben verkannt, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für die Beurteilung der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG ergeben.

Der Beschwerdeführer begehrte die Freischaltung der Telefonnummern von Behörden und Gerichten. Sein Antrag war damit auf die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zum Erlass eines Verwaltungsakts in der Form einer Dauertelefongenehmigung gerichtet (vgl. Münster/Schneider, NStZ 2001, S. 671 f.; Perwein, ZfStrVo 1996, S. 16). § 32 Satz 1 StVollzG stellt die Gestattung von Ferngesprächen der Gefangenen in das Ermessen der Justizvollzugsanstalt und räumt den Gefangenen damit zwar keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung bestimmter Ferngespräche, wohl aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ein (vgl. BVerfGK 14, 381 <386>; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 11. Februar 1984 - 2 BvR 1608/83 -, ZfStrVo 1984, S. 255; KG, Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 5 Ws 329/96 Vollz -, OLGSt § 32 StVollzG Nr. 2, vom 19. Juli 1996 - 5 Ws 326/96 Vollz -, NStZ-RR 1996, S. 383 <384>, und vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 2 Ws 416/93 -, OLGSt § 32 StVollzG Nr. 1; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 1994 - 1 Vollz (Ws) 93/94 -, juris; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 29. Juli 1987 - 2 Vollz (Ws) 38/87 -, ZfStrVo 1988, S. 110, vom 28. April 1993 - 3 Ws 141/93 -, NStZ 1993, S. 558, und vom 20. Dezember 2002 - 2 Ws 858/02 -, StraFo 2003, S. 103 <104>; LG Fulda, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 5 StVK 214/07 -, NStZ-RR 2007, S. 387; Ebert, ZfStrVo 2000, S. 213 <216 f.>; Perwein, ZfStrVo 1996, S. 16 <17>).

Der danach gebotenen Prüfung, ob die Versagung der begehrten Telefonerlaubnis diesen Anspruch des Beschwerdeführers verletzte, insbesondere ob die Vollzugsanstalt ohne Ermessensfehler von den ansonsten zugestandenen Telefoniermöglichkeiten gerade Gespräche mit Behörden und Gerichten ausschließen konnte, hat das Landgericht sich ungerechtfertigt entzogen. Die angeführte Begründung, der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen ließen - insbesondere könne der Ausschluss fernmündlicher Kommunikation das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verletzen, weil Anträge bei Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären seien -, geht an dem gestellten Antrag schon insofern vorbei, als dieser sich nicht nur auf die Möglichkeiten der Kommunikation mit den Gerichten bezog, und verkennt die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Aufgabe des Gerichts, dem Beschwerdeführer Rechtsschutz gegen geltend gemachte Rechtsverletzungen auch insoweit zu gewähren, als ihm nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zur Seite steht.

bb) Das Oberlandesgericht hat Gründe, deretwegen es das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 116 Abs. 1 StVollzG ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG hätte verneinen können, in seinem Beschluss nicht angeführt. § 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es allerdings dem Strafsenat, von einer Begründung seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>), Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht gegeben seien, Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris). Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris, Rn. 7) hier der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris).

IV.

1. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

2. Die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sind dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten, weil seine Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat (vgl. BVerfGE 119, 59 <95 f.>; 121, 69 <70, 108>).

3. Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 279

Bearbeiter: Holger Mann