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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 427

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 3276/08, Beschluss v. 17.04.2015, HRRS 2015 Nr. 427


BVerfG 1 BvR 3276/08 (3. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 17. April 2015 (LG Oldenburg)

Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung über Strafverfahren (sitzungspolizeiliche Anordnung; Anonymisierung von Abbildungen des Angeklagten; "Verpixelung"; Statthaftigkeit der Beschwerde; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung; Erfordernis der Ausschöpfung aller nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe).

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 304 Abs. 1 StPO; § 176 GVG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Zum Rechtsweg, der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfen ist, gehören alle dem Beschwerdeführer gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe. Von einem Rechtsmittel ist grundsätzlich auch dann Gebrauch zu machen, wenn zweifelhaft ist, ob es statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann. In derartigen Fällen ist es grundsätzlich die Aufgabe der Fachgerichte, über offene Zulässigkeitsfragen zu entscheiden.

2. Die Beschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG, wonach Bildaufnahmen des Angeklagten in einem Strafverfahren im Rahmen der Presseberichterstattung nur anonymisiert ("verpixelt") veröffentlicht werden dürfen, wird von einem nennenswerten Teil der neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur nicht (mehr) als unstatthaft angesehen. Die Beschwerde gehört daher zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung in einem Strafprozess, mit welcher ihr aufgegeben wurde, vom Angeklagten und dem Nebenkläger nur anonymisierte ("verpixelte") Bilder zu veröffentlichen, und mittelbar gegen die Versagung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs gegen diese Anordnung durch den Gesetzgeber.

1. Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Verlagsgesellschaft, die unter anderem die Tageszeitungen "BILD" und "Die Welt" herausgibt. In dem zugrundeliegenden Strafverfahren vor der Strafkammer wurde dem Angeklagten vorgeworfen, einen Holzklotz von einer Autobahnbrücke auf einen fahrenden Personenkraftwagen geworfen und dadurch die Beifahrerin getötet zu haben. Die Tat und die Strafverfolgung fanden bundesweit ein hohes mediales Interesse.

2. Nachdem im Rahmen der Berichterstattung über den ersten Verhandlungstag mindestens eine Zeitung unverpixelte Bilder des Angeklagten veröffentlichte, erließ der Vorsitzende Richter die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene, auf die Vorschrift des § 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Anordnung:

In der Schwurgerichtssache gegen Herrn (...)

wegen Mordes

wird darauf hingewiesen, dass Bildaufnahmen des Angeklagten und des Nebenklägers nur im anonymisierten (etwa "verpixelten") Zustand veröffentlicht werden dürfen (...).

Bei dem Angeklagten, für den bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung streitet und der sich nur anonymisiert abbilden lassen will, handelt es sich angesichts des bundesweiten Interesses zwar um eine relative Person der Zeitgeschichte, die Foto- und Filmaufnahmen während des Prozesses von sich dulden muss, jedoch führt dieses im Hinblick auf sein Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild hier nicht dazu, dass er auch die nicht anonymisierte bildliche Darstellung hinnehmen muss.

Auch der Nebenkläger wünscht im Hinblick auf sein Persönlichkeitsrecht nur Abbildungen seiner Person im anonymisierten Zustand.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. Ferner rügt sie eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es gegen die Verfügung des Vorsitzenden Richters keinen Rechtsschutz gebe.

4. Einen ursprünglich gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG hat die Beschwerdeführerin nach dem ablehnenden Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 in dem Parallelverfahren 1 BvQ 46/08 (veröffentlicht in: NJW 2009, S. 350 ff.) zurückgenommen.

5. Der Niedersächsischen Staatskanzlei und der Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Niedersächsische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht ergriffen habe. Bereits zum Zeitpunkt der Verfassungsbeschwerde hätten sich die Rechtsauffassungen, ob gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten ergriffen werden können, derart gewandelt, dass die auch vom Bundesverfassungsgericht vertretene Ansicht, gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen gebe es keinen Rechtsbehelf, als überholt angesehen werden müsse und der Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht zugrunde gelegt werden könne. Zwischenzeitlich habe sich vielmehr die Auffassung durchgesetzt, dass jedenfalls dann die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO gegen sitzungspolizeiliche Verfügungen statthaft sei, wenn es zumindest möglich erscheine, dass die angefochtene Maßnahme Grundrechte oder andere Positionen der Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiere und beeinträchtige oder dass sie sich nicht in der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung erschöpft, sondern weitergehende Wirkung entfalte. Der Beschwerdeführerin sei danach zumutbar gewesen, sich zunächst mit der Beschwerde gegen die streitgegenständliche sitzungspolizeiliche Maßnahme zur Wehr zu setzen, denn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde seien im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen: Die Einschränkung der Berichterstattung erschöpfe sich nicht in der Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung, sondern wirke weit über die Hauptverhandlung hinaus und greife in die Pressefreiheit der Beschwerdeführerin ein. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

1. Soweit sie sich gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der 5. Strafkammer am Landgericht O. wendet, hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg gegen die angegriffene Verfügung nicht erschöpft.

a) Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig. Danach muss ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen; namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (BVerfGE 68, 376 <380>). Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden. Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (BVerfGE 68, 376 <380> m.w.N.).

Zwar gehören offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht zum Rechtsweg. Andererseits muss der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 90 Abs. 2 BVerfGG von einem Rechtsmittel grundsätzlich auch dann Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob es statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.>; 91, 93 <106>; vgl. auch BVerfGE 5, 17 <19>; 107, 299 <309>). In derartigen Fällen ist es grundsätzlich die Aufgabe der Fachgerichte, über streitige oder noch offene Zulässigkeitsfragen nach einfachem Recht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu entscheiden. Der Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie anstelle oder gleichsam wahlweise neben einem möglicherweise statthaften Rechtsmittel zuzulassen. Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (BVerfGE 68, 376 <381> m.w.N.; siehe auch BVerfGK 15, 484 <489>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 4). Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum maßgebenden Zeitpunkt über dessen Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 <6>; 48, 341 <344>; 49, 252 <255>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 4).

b) Hier spricht zumindest vieles dafür, dass das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO gegeben ist. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und Verfügungen des Vorsitzenden statthaft, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich der Anfechtbarkeit entzieht. Gemäß § 304 Abs. 2 StPO steht die Beschwerde grundsätzlich auch nicht verfahrensbeteiligten Personen zu, die durch die richterliche Entscheidung betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 5; ferner BGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - StB 6/04 -, juris, Rn. 4; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 304 Rn. 28). Dass die hier angegriffene Verfügung des Vorsitzenden auf Grundlage des § 176 GVG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung einer Anfechtung entzogen wäre, ist nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl mit Blick auf § 305 Satz 1 StPO als auch hinsichtlich § 181 Abs. 1 GVG. Denn § 305 Satz 2 StPO nimmt alle Entscheidungen vom Ausschluss der Beschwerde aus, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen betroffen werden, und § 181 Abs. 1 GVG enthält seinem Wortlaut nach ebenfalls keinen ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtung sitzungspolizeilicher Anordnungen im Sinne des § 176 GVG.

Es ist nicht dargelegt, dass Rechtsprechung und Lehre in einer keine ernstlichen Zweifel mehr zulassenden Weise entsprechende Beschwerden regelmäßig als unstatthaft oder als aus anderen Gründen unzulässig ansehen. Zwar lehnte insbesondere die ältere fachgerichtliche Rechtsprechung eine Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. Mai 1963 - 2 W 63-65/63 -, NJW 1963, S. 1508 <1508>; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. November 1968 - Ws 506/68 -, MDR 1969, S. 600 <600>; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Februar 1972 - 3 Ws 27/72 -, NJW 1972, S. 1246 <1247>; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. März 1987 - 1 Ws 139-142/87 -, NStZ 1987, S. 477 <477>; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 1976 - 3 Ws 18/76 -, NJW 1976, S. 1987 <1987>; Beschluss vom 10. April 1992 - VAs 4/92 -, NStZ 1992, S. 509 <509>) und folgt ein Teil der Literatur bis heute dieser Auffassung (vgl. Allgayer, in: Graf, StPO, 2. Aufl. 2012, GVG § 181 Rn. 1; Kaehne, Die Anfechtung sitzungspolizeilicher Maßnahmen, 2000, S. 76 ff.; Jahn, NStZ 1998, S. 389 <392>; Lehr, NStZ 2001, S. 63 <66>). Der Bundesgerichtshof hat die Frage einer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. BGHSt 44, 23 <25>). Doch sprach sich ein nicht unerheblicher Teil der neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde für die Statthaftigkeit der Beschwerde aus (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 1976 - 2 Ws 143/76 -, NJW 1977, S. 309 <309 f.>; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 Ws 679/06 u.a. -, NJW 2006, S. 3079 <3079>; LG Ravensburg, Beschluss vom 27. Januar 2007 - 2 Qs 10/07 -, NStZ-RR 2007, S. 348 <348 f.>; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 2008 - 16 Ta 333/08 -, juris, Rn. 8). Voraussetzung sei, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden. Auch die Kommentarliteratur hatte sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde - bereits dieser neuen obergerichtlichen Rechtsprechungslinie angeschlossen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, GVG § 176 Rn. 16; Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, GVG § 176 Rn. 7; noch weitergehend jetzt Velten, in: Wolter, SK-StPO, 4. Aufl. 2013, Band IX, GVG § 176 Rn. 17). Dieser Ansicht folgen mittlerweile weitere Gerichte (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 Qs 52/08 -, NJW 2009, S. 1094 ff.; KG, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 4 Ws 61/10 -, NStZ 2011, S. 120 <120>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 4 Ws 136/11 -, NJW 2011, S. 2899 <2899>; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 - 3 Ws 370/11 -, NStZ-RR 2012, S. 118 <118 f.>).

Nach den fachgerichtlich entwickelten Kriterien wäre eine Beschwerde gegen die streitgegenständliche sitzungspolizeiliche Verfügung nicht offensichtlich unzulässig gewesen. Dass auch das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit und zuletzt im Jahr 2007 angenommen hat, ein Rechtsweg gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG sei nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 87, 334 <338 f.>; 91, 125 <133>; 103, 44 <58>; 119, 309 <317>), steht dem nicht entgegen. Denn im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde war nach der weitgehenden Änderung der Auffassung in fachgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur ein Rechtsmittel nach § 304 Abs. 1 StPO nicht mehr offensichtlich unzulässig. Die Verpixelungsanordnung reicht über die Dauer der Hauptverhandlung und sogar über die Rechtskraft des Urteils hinaus, denn sie untersagt das Veröffentlichen nicht anonymisierter Aufnahmen des Angeklagten sowie des Nebenklägers vor und nach den Sitzungen der Strafkammer zeitlich unbeschränkt. Auch dient die Anordnung nicht lediglich der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, sondern vielmehr dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Angeklagtem und Nebenkläger. Sie war darauf gerichtet, die Wirkungen einer nicht anonymisierten Abbildung gerade des Angeklagten außerhalb des Verfahrens einzuschränken, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Unschuldsvermutung gerecht zu werden. Schließlich reicht die sitzungspolizeiliche Verfügung auch insoweit über den Gang der Hauptverhandlung hinaus, als sie nicht nur prozessuale Rechte der nicht verfahrensbeteiligten Beschwerdeführerin tangiert, sondern darüber hinaus in ihre Pressefreiheit eingreift.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG durch den Gesetzgeber richtet, ist sie wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Prozessrecht hält mit §§ 304, 306 StPO ein Rechtsmittel bereit, dessen Anwendungsbereich von den Fachgerichten - jedenfalls heute - in grundrechtsfreundlicher, der Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung tragender Auslegung so weit gezogen wird, dass er die streitgegenständliche sitzungspolizeiliche Anordnung bereits erfasst.

Dass § 304 Abs. 4 StPO Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs sowie eines Oberlandesgerichts - mithin auch sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge trifft - von der Anfechtung ausnimmt, lässt mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes zwar weiterhin Fragen offen, braucht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden zu werden. Auch hier ist im Übrigen eine Auslegung nicht ausgeschlossen, wonach die Aufzählung in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO grundrechtskonform um Verfügungen des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht zu erweitern ist, die über die Hauptverhandlung hinausgehen und Grundrechte des Betreffenden beeinträchtigen. Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof eine Analogie in Fallgestaltungen zugelassen, die besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99 -, NJW 2000, S. 1427 <1428> m.w.N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 427

Bearbeiter: Holger Mann