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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 384

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2195/07, Beschluss v. 21.01.2008, HRRS 2008 Nr. 384


BVerfG 2 BvR 2195/07 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 21. Januar 2008 (LG Krefeld/AG Krefeld)

Erlass einer Bewährungsstrafe (Zurückstellung der Entscheidung; anhängiges Strafverfahren; Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung); Rechtsweggarantie (kein Anspruch auf materielle Entscheidung im Sinne des Betroffenen); Willkürverbot.

Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 56g Abs. 1 StGB; § 55 Abs. 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt zwar einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit, nicht aber ein Recht auf eine materielle Entscheidung im Sinne des Betroffenen.

2. Es ist nicht willkürlich die Entscheidung über den Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß 56g Abs. 1 StGB zurückzustellen, wenn gegen den Betroffenen noch ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Bewährungsstrafe in eine nachträgliche zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden kann und dieses Strafverfahren in Kürze beginnen wird.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unbegründet.

1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Zwar gewährt dieses Grundrecht auch das Recht auf Rechtsschutz innerhalb einer angemessenen Zeit. Dass die Gerichte einen in verfassungsrechtlich relevanter Weise zu langen Zeitraum für ihre Entscheidungen in Anspruch genommen haben, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgetragen. Das Recht auf eine materielle Entscheidung im Sinne der Beschwerdeführerin, hier also des Erlasses der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit, wird von Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet.

2. Auch gemessen am Maßstab des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG ist die in den angegriffenen Beschlüssen gewählte Auslegung und Anwendung von § 56g Abs. 1 StGB vertretbar. Der Gesetzgeber hat keine Frist gesetzt, innerhalb derer der Erlass der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit auszusprechen ist. Die Entscheidung ist möglichst bald nach Ablauf der Bewährungszeit zu treffen und soll nicht ungebührlich verzögert werden (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 54. Aufl. 2007, § 56g Rn. 1).

Im Fall der Beschwerdeführerin stand wegen der langen Dauer des immer noch anhängigen Strafverfahrens bereits während der Bewährungszeit die Gesamtstrafenbildung im Raum. Insofern hatten die entscheidenden Gerichte nicht nur die Erlassvorschrift des § 56g StGB, sondern auch den Anwendungszwang der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu beachten. Es ist nicht sachfremd, so zu entscheiden, dass nicht die Voraussetzungen für die Entscheidung nach § 55 StGB vereitelt werden. Gemessen an den Erfordernissen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege sowie im Hinblick auf die Idee der Gerechtigkeit erweisen sich das Interesse der Beschwerdeführerin am Erlass einer Bewährungsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit und der Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Erzielung einer angemessenen Verurteilung als gleichrangig. Das sich ergebende Spannungsverhältnis haben die Gerichte unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall aufzulösen. Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist es, einen Angeklagten so zu stellen, wie er stünde, wenn er bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten in einem Verfahren zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 1990 - 2 BvR 51/90 -, NJW 1991, S. 558).

Wenn die Gerichte im vorliegenden Fall und zum gegenwärtigen Zeitpunkt der zu erwartenden Gesamtstrafenbildung den Vorrang eingeräumt haben, ist dagegen von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Das Zuwarten bis zur Entscheidung über das noch anhängige Strafverfahren ist jedenfalls nicht willkürlich, da die von den Gerichten eingeholten Informationen über die in Kürze stattfindende Hauptverhandlung im noch anhängigen Strafverfahren nicht anzuzweifeln sind. Zudem erwägt das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss auch, dass im Fall einer Einbeziehung der zum Erlass anstehenden Strafe möglicherweise ein Härteausgleich in Betracht komme und trägt auch insofern dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass über den Straferlass möglicherweise erst viele Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit entschieden werde, vermag das der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sollte entgegen der Annahme der angegriffenen Entscheidungen die Hauptverhandlung nicht in Kürze stattfinden, wird erneut über den Erlass der Strafe zu entscheiden sein; denn die Entscheidung über den Straferlass darf nicht unangemessen verzögert werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 56g Rn. 1).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 384

Bearbeiter: Stephan Schlegel