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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 724

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1163/06, Beschluss v. 11.07.2006, HRRS 2006 Nr. 724


BVerfG 2 BvR 1163/06 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 11. Juli 2006 (OLG Bamberg/LG Aschaffenburg/AG Obernburg)

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; kein Absehen von Bestrafung bei Betäubungsmittelkriminalität (geringe Menge; Strafbedürfnis; erhebliche strafrechtliche Vorbelastung; Bewährungsbruch).

Art. 20 Abs. 3 GG; § 29 Abs. 5 BtMG

Leitsatz des Bearbeiters

Besteht ein Strafbedürfnis ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, von einer Verurteilung zu Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG im Fall des Erwerbs geringer Mengen von Cannabisprodukten abzusehen. Ein Strafbedürfnis kann sich dabei aus einer strafrechtlich erheblichen Vorbelastung und eines Erwerbs im Zeitraum einer Bewährung aus einer einschlägigen Vorverurteilung ergeben.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, darüber hinaus unbegründet.

Unzulässig ist sie, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet. Dieses Urteil ist im Rechtsfolgenausspruch durch die auf neuer Tatsachenverhandlung beruhende Entscheidung des Landgerichts prozessual überholt worden. Den Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils kann die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität - § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG - nicht mehr angreifen. Der Beschwerdeführer hat es vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts versäumt, gegen diesen Schuldspruch mit den Rechtsmitteln der Strafprozessordnung vorzugehen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen das Urteil der Berufungskammer und die Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts wendet. Es war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, von einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu Strafe abzusehen. Dass der Gesetzgeber den Erwerb von Cannabisprodukten in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG unter Strafe gestellt hat, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 90, 145 <187>; zuletzt auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1772/02 -, juris = BVerfGK 5, 365 ff.). Grundsätzlich strafbewehrt ist damit auch der Erwerb geringer oder geringster Mengen von Haschisch zum Eigenverbrauch. Allerdings können beim Ankauf geringfügiger Mengen von Betäubungsmitteln Gründe der Verhältnismäßigkeit dafür sprechen, von der Verfolgung der Tat nach § 31 a BtMG oder von der Verhängung von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG abzusehen (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 189).

Für das Landgericht bestand nicht das verfassungsrechtliche Gebot, nach § 29 Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung des Beschwerdeführers abzusehen. § 29 Abs. 5 BtMG ist eine materiellrechtliche Strafzumessungsnorm, die - ungeachtet eines etwaigen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung - unter anderem beim Erwerb geringer Mengen von Betäubungsmitteln ein Absehen von Strafe ermöglicht, wenn ein Strafbedürfnis nicht gegeben ist (vgl. Körner, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1640).

Ein solches Strafbedürfnis haben die Fachgerichte hier daraus hergeleitet, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich erheblich vorbelastet ist und zudem die in Rede stehende Erwerbstat begangen hat, während er unter Bewährung aus einer einschlägigen Vorverurteilung stand. Gegen diese Entscheidung der Gerichte ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Wie im allgemeinen Strafrecht geben auch im Betäubungsmittelstrafrecht Vorbelastungen des Angeklagten - insbesondere dann, wenn sie einschlägig sind - den Gerichten im Regelfall Veranlassung, aus Gründen der General- und Spezialprävention auch bei Taten mit geringem Schuldgehalt auf Strafe zu erkennen (vgl. Körner, a.a.O., Rn. 1675). Willkür bei der Rechtsanwendung ist nicht zu erkennen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 724

Bearbeiter: Stephan Schlegel