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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 717

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 282/05, Beschluss v. 27.07.2005, HRRS 2005 Nr. 717


BVerfG 2 BvR 282/05 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 27. Juli 2005 (LG Heilbronn)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten; Vorrang des fachgerichtlichen Rechtsschutzes auch bei nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre fehlender abschließender Klärung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels); Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen (Zulässigkeit bei Unterlassen einer Entscheidung als faktische Rechtsverweigerung).

Art. 19 Abs. 4 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 116 Abs. 1 StVollzG; § 109 StVollzG; § 114 Abs. 2 StVollzG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt vom Beschwerdeführer zunächst alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung abzuwehren. Dazu hat er fachgerichtlicher Rechtsschutz auch dann vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre noch nicht abschließend geklärt sind.

2. Die Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen ist entsprechend § 116 Abs. 1 StVollzG jedenfalls dann nicht offensichtlich unzulässig, wenn die Unterlassung der gebotenen Entscheidung nicht nur eine Verzögerung darstellt, sondern einer endgültigen Ablehnung oder faktisch einer Form der Rechtsverweigerung gleichkommt.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer gerichtlicher Verfahren auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts.

Der Beschwerdeführer stellte beim zuständigen Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 StVollzG). Mit seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet er die Untätigkeit des Landgerichts Heilbronn.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer muss daher zunächst alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung abzuwehren (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 74, 102 <113>; 81, 97 <102>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2003 - 1 BvR 2222/02 -, JURIS). Fachgerichtlicher Rechtsschutz ist auch dann vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre noch nicht abschließend geklärt sind (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2004 - 2 BvR 1904/03 -, JURIS). Danach war der Beschwerdeführer gehalten, wegen der von ihm beanstandeten Untätigkeit des Landgerichts Heilbronn zunächst das im Rechtszug übergeordnete Beschwerdegericht anzurufen. Die Einlegung einer solchen Beschwerde wäre nicht offensichtlich unzulässig gewesen. § 116 Abs. 1 StVollzG eröffnet die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer. Eine Untätigkeitsbeschwerde wird ausnahmsweise als nach den Vorschriften über die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zulässig erachtet, wenn die Unterlassung der gebotenen Entscheidung nicht nur eine Verzögerung darstellt, sondern einer endgültigen Ablehnung oder faktisch einer Form der Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. bereits BGH, NJW 1993, S. 1279 <1280>; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, S. 284 f.). Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine solche Beschwerde für den Beschwerdeführer von vornherein aussichtslos wäre. Gründe, die die Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde als für den Beschwerdeführer unzumutbar erscheinen lassen, sind ebenfalls nicht erkennbar.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 717

Bearbeiter: Stephan Schlegel