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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 420

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 245/05, Beschluss v. 11.05.2005, HRRS 2005 Nr. 420


BVerfG 2 BvR 245/05 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 11. Mai 2005 (LG Dortmund/OLG Hamm)

Grundrecht auf Eigentum; Schadenersatzansprüche des Geschädigten (Arrest; Vorrang vor der Staatskasse; Informationsvorsprung im Ermittlungsverfahren); entsprechende Anwendung des dinglichen Arrests zur Rückgewinnungshilfe auf § 111i StPO; fehlende schlüssige Darlegung der Verletzung von Grundrechten durch angegriffenen Normen oder normanwendende Entscheidungen.

Art. 14 Abs. 1 GG; § 111b Abs. 2 StPO; § 111b Abs. 5 StPO; § 111d StPO; § 111i StPO

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht dem Durchsetzen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend schlüssig dargelegt, dass die angegriffenen Normen oder die sie anwendenden Entscheidungen Grundrechte verletzen könnten. Das Regelungssystem der §§ 111 b bis 111 i StPO wirkt sich entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht dahin aus, dass ein Geschädigter, der zur Sicherung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche auf Kontoforderungen des Täters gegen Banken zugreifen will, stets hinter der Staatskasse zurückstehen müsste, die die Verfahrenskosten gegen den Verurteilten beitreibt. Ob dadurch der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG berührt sein könnte, kann deshalb dahinstehen.

Tatsächlich muss die Staatskasse mit dem Zugriff auf Kontoguthaben zur Sicherung der Verfahrenskosten abwarten, bis ein Urteil ergangen ist; erst dann ist ein Arrest möglich (§ 111 d Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Geschädigte hingegen kann die Sicherung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche bereits während des Ermittlungsverfahrens betreiben. Dazu muss er, wenn ihm der Täter nicht bekannt ist, notfalls regelmäßig nach dem Stand der Ermittlungen fragen. Selbst wenn er eine Verurteilung abwarten will, um sich auf das Urteil zur Glaubhaftmachung seiner Ansprüche stützen zu können, kann er seinen Vorrang vor der Staatskasse für weitere drei Monate wahren, wenn - wie hier - ein dinglicher Arrest zur Rückgewinnungshilfe ergangen ist (§ 111 b Abs. 2 und 5, § 111 d StPO), auf den § 111 i StPO nach in der Rechtsprechung unbestrittener Ansicht entsprechend anwendbar ist (OLG Hamm, StV 2003, S. 548 <549 f.>; LG Berlin, wistra 2004, S. 159).

Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatskasse das Nachsehen hatte, beruht nicht auf einer Grundrechtswidrigkeit der betreffenden Normen oder der angegriffenen Gerichtsentscheidungen, sondern darauf, dass er den ihm vom Gesetz zugestandenen Vorsprung bei der Sicherung seiner Ansprüche nicht genutzt hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 420

Bearbeiter: Stephan Schlegel