hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 564

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1675/05, Beschluss v. 27.05.2006, HRRS 2006 Nr. 564


BVerfG 2 BvR 1675/05 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 27. Mai 2006 (LG Bielefeld)

Recht auf effektiven Rechtsschutz (Eilrechtsschutz im Strafvollzug; Wirksamkeit; innerhalb angemessener Zeit); drohende prozessuale Überholung (zu lange Stellungnahmefristen; Disziplinarmaßnahmen); Entscheidung ohne schuldhaftes Zögern (unverzügliche Verwerfung unzulässiger Anträge; kurze Stellungnahmefristen; fernmündliche Stellungnahme der Anstalt; Übermittlung per Fax); Verfassungsbeschwerde (Rechtsschutzbedürfnis; Wiederholungsgefahr).

Art. 19 Abs. 4 GG; § 114 Abs. 2 S. 1 GG; § 104 Abs. 1 StVollzG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Er gewährleistet dabei nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263, 274; 35, 382, 401 m.w.N.).

2. Gerichtlicher Rechtsschutz muss soweit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorkommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150, 153; 65, 1, 70).

3. Bei seiner Entscheidung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG ist das angerufene Gericht verpflichtet, ohne weiteres Zögern in der jeweils situationsgerechten Weise tätig zu werden:

a) Ist etwa der Antrag nicht schlüssig begründet, so kann es den Antrag sofort als unzulässig verwerfen, sofern es nicht Anlass hat, sich durch Rückfrage - gegebenenfalls fernmündlich - beim Beschwerdeführer oder bei der Justizvollzugsanstalt ergänzende Klarheit zu verschaffen. Dies gilt auch für mangelnde Darlegungen zur Interessenabwägung.

b) Ist der Antrag hingegen ausreichend begründet und kommt das Gericht - etwa aufgrund einer Nachfrage bei der Justizvollzugsanstalt (auch fernmündlich) - zu dem Ergebnis, dass der Vortrag des Antragstellers glaubhaft ist, so hat es aufgrund einer Abwägung nach dem Maßstab des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG über die Aussetzung der Maßnahme zu entscheiden. Bei besonders belastenden Eingriffen wird das Gericht auch eine vorläufige Aussetzung ohne Abwarten einer Äußerung der Justizvollzugsanstalt in Betracht zu ziehen haben.

Entscheidungstenor

Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist dadurch verletzt, dass das Landgericht Bielefeld im Verfahren 19 Vollz 2644/05 über den am 29. Juli 2005 eingegangenen Eilantrag des Beschwerdeführers gemäß § 114 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erst mit Beschluss vom 9. September 2005 und im Verfahren 19 Vollz 2927/05 T über den spätestens am 23. August 2005 eingegangenen Eilantrag erst mit Beschluss vom 13. September 2005 entschieden hat. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu einem Drittel zu erstatten.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug.

I.

1. a) Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. Am 28. Juli 2005 wurden gegen ihn zum wiederholten Male Disziplinarmaßnahmen - Entzug des Fernsehempfangs und Freizeitsperre für die Dauer von jeweils einer Woche - wegen Nichtbefolgung einer sein Fernsehgerät betreffenden Anordnung verhängt. Mit als eilig gekennzeichnetem Schreiben vom selben Tag stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Antrag auf Aufhebung der Maßnahme im Wege des Eilrechtsschutzes (Verfahren 19 Vollz 2644/05). Zur Begründung nahm er Bezug auf einen kurz zuvor in einer vorausgegangenen, parallelen Disziplinarsache gestellten Eilantrag und machte geltend, auch im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt worden.

b) Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 übersandte das Landgericht den Eilantrag der Justizvollzugsanstalt mit der "Bitte um Stellungnahme binnen zwei Wochen, wenn möglich". Das Schreiben enthält den Hinweis, die Angelegenheit eile im Hinblick auf die Anträge nach § 114 Abs. 2 StVollzG. Die Justizvollzugsanstalt wies mit Schreiben vom 10. August 2005 darauf hin, dass die Maßnahmen in der Zeit vom 28. Juli bis 4. August 2005 vollstreckt worden seien, inzwischen also Erledigung eingetreten sei. Dazu angehört, rügte der Beschwerdeführer die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes durch zögerliche Bearbeitung seines Antrages.

c) Mit Beschluss vom 9. September 2005 wies das Landgericht den Antrag, den es als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung behandelte, zurück. Der Antrag sei unbegründet, weil eine Regelung nach § 114 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 VwGO nur als vorläufige in Betracht komme; zur Prüfung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener Disziplinarmaßnahmen sei das Rechtsinstitut dagegen nicht geeignet. Der Eilantrag sei am 1. August 2005 bei Gericht eingegangen und von der Kammer noch am gleichen Tag an die Justizvollzugsanstalt weiterverfügt worden. Eine Entscheidung ohne Anhörung der Anstalt sei nicht möglich gewesen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Soweit der Beschwerdeführer rüge, dass nicht sofort eine mündliche Rückfrage der Kammer bei der Anstalt erfolgt sei, habe die Kammer aufgrund des bei ihr vorliegenden Kenntnisstandes keine Veranlassung dafür gesehen. Sie weise jedoch darauf hin, dass sie in fast regelmäßigen Abständen die Vorbringen des Betroffenen mit dem zuständigen Sachbearbeiter erörtere, insoweit aber bisher noch keinen Anlass gesehen habe, sofort einzuschreiten.

2. a) Am 18. August 2005 wurden gegen den Beschwerdeführer Disziplinarmaßnahmen wegen Arbeitsverweigerung verhängt. Es handelte sich dabei um den Entzug des Fernsehempfangs und der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen sowie die getrennte Unterbringung während der Freizeit für die Dauer von jeweils zwei Wochen. Dagegen beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht noch unter dem 18. August 2005 die Gewährung von Eilrechtsschutz mit der Begründung, die Maßnahme sei rechtswidrig, weil sie gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoße und die Anstaltsleitung den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe (Verfahren 19 Vollz 2927/05 T). Wann der Antrag beim Landgericht einging, ist der beigezogenen Akte nicht zu entnehmen.

b) Unter dem 23. August 2005 leitete das Landgericht den Antrag der Justizvollzugsanstalt zur Stellungnahme binnen zehn Tagen zu. Das Anschreiben enthält den weiteren Hinweis, die Angelegenheit eile im Hinblick auf den Antrag nach § 114 Abs. 2 StVollzG. Die Anstalt wies mit Telefax vom 29. August 2005 darauf hin, dass die Disziplinarmaßnahme seit dem 18. August 2005 bis zum 1. September 2005 vollzogen werde.

c) Das Landgericht lehnte durch Beschluss vom 13. September 2005 den Antrag ab, da die Disziplinarmaßnahme schon vollzogen und eine einstweilige Anordnung ungeeignet sei, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme festzustellen. Im Übrigen nahm es auf seinen Beschluss vom 9. September 2005 Bezug (s.o.).

3. Mit den Beschlüssen vom 9. und 13. September 2005 sowie mit den weiter angegriffenen Beschlüssen vom 13. und 14. September 2005 lehnte das Landgericht eine Reihe von weiteren Eilanträgen des Beschwerdeführers ab. Diese richteten sich überwiegend nicht gegen die Vollziehung belastender Maßnahmen, sondern darauf, die Justizvollzugsanstalt im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO zu einem Tun zu verpflichten. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen wird insoweit abgesehen.

II.

1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Landgericht habe seine Eilrechtsschutzanträge unsachgemäß und erheblich verzögert behandelt. Er hat überdies Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gestellt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 7. November 2005 abgelehnt.

2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht.

III.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, soweit sie sich gegen die Behandlung seiner Eilanträge vom 28. Juli 2005 und vom 18. August 2005 (Verfahren 19 Vollz 2644/05 und 19 Vollz 2927/05 T) durch die Strafvollstreckungskammer richtet. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die richterliche Behandlung der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der am 28. Juli 2005 und am 18. August 2005 gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarmaßnahmen richtet, zulässig. Die Disziplinarmaßnahmen sind zwar bereits vollstreckt, und das Landgericht hat in den Eilverfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG inzwischen auch jeweils eine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung ist aber jeweils erst nach vollständigem Vollzug der Maßnahmen ergangen. Vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Verfassungsbeschwerde ist daher jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 69, 161 <168> m.w.N.) auszugehen.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist im oben genannten Umfang auch offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Behandlung der Eilanträge des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2005 und 18. August 2005 durch die Strafvollstreckungskammer verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).

aa) Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit gewährleistet, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401> m.w.N.). Daraus folgt, dass der gerichtliche Rechtsschutz soweit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin; der Gesetzgeber ist daher auch nicht von Verfassungs wegen darauf festgelegt, den vorläufigen Rechtsschutz gegen eingreifende Maßnahmen in der Weise zu gestalten, dass er die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen zur Regel macht (vgl. BVerfGE 65, 1 <70>). Soweit eine aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes eintritt, muss jedoch gewährleistet sein, dass der Betroffene bei belastenden Maßnahmen umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 37, 150 <153>; 67, 43 <58 f.>). Die in § 104 Abs. 1 StVollzG vorgesehene Regelung, nach der Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort vollstreckt werden, ändert an diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nichts; die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes muss vielmehr gerade auch angesichts dieser einfachgesetzlichen Vorgabe zur Geltung gebracht werden.

Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>). Dabei darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 61, 82 <111>; 67, 43 <58>). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet zumal auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>). Bei nicht mehr rückgängig zu machenden, sofort vollziehbaren Disziplinarmaßnahmen oder sonstigen gewichtigen Eingriffen wird der Richter unverzüglich gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG eine Entscheidung darüber zu treffen haben, ob die Maßnahme auszusetzen ist. Das Anbringen eines Antrags nach § 114 Abs. 2 StVollzG bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer führt nicht ohne weiteres zur Aussetzung der Disziplinarmaßnahme. Das angerufene Gericht ist jedoch verpflichtet, ohne weiteres Zögern in der jeweils situationsgerechten Weise tätig zu werden. Ist etwa der Antrag nicht schlüssig begründet, weil der Antragsteller die angegriffene Disziplinarmaßnahme nicht vollständig nach Zeitpunkt, Inhalt und Begründung bezeichnet hat, so kann es den Antrag sofort als unzulässig verwerfen, sofern es nicht Anlass hat, sich durch Rückfrage - gegebenenfalls fernmündlich - beim Beschwerdeführer oder bei der Justizvollzugsanstalt ergänzende Klarheit zu verschaffen. Mangelt es an ausreichenden Darlegungen zur Interessenabwägung, so kommt ebenfalls die sofortige Verwerfung des Antrags in Betracht, wodurch dem Antragsteller Klarheit verschafft wird und Veranlassung gegeben werden kann, einen neuen Antrag mit nachgebesserter Begründung zu stellen.

Ist der Antrag hingegen ausreichend begründet und kommt das Gericht - etwa aufgrund einer Nachfrage bei der Justizvollzugsanstalt (auch fernmündlich) - zu dem Ergebnis, dass der Vortrag des Antragstellers glaubhaft ist, so hat es aufgrund einer Abwägung nach dem Maßstab des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG über die Aussetzung der Maßnahme zu entscheiden. Um seiner Pflicht, rechtzeitig zu entscheiden (vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 114 Rn. 2), nachkommen zu können, wird das Gericht bei besonders belastenden Eingriffen auch eine vorläufige Aussetzung ohne Abwarten einer Äußerung der Justizvollzugsanstalt in Betracht zu ziehen haben, zumal es seine Entscheidung jederzeit ändern kann, § 114 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz StVollzG (vgl. zu alledem Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NJW 1994, S. 3087 <3088>; vom 6. Dezember 1993 - 2 BvR 1499/93 -, JURIS; vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, JURIS; sowie Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2001 - 2 BvR 406/00 -, NJW 2001, S. 3770 f.).

bb) Diesen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes hat das Landgericht in den beiden bezeichneten Fällen nicht hinreichend Rechnung getragen.

(1) Die Behandlung des Eilantrags gegen die vom 28. Juli bis 4. August 2005 vollzogenen Disziplinarmaßnahmen (Verfahren 19 Vollz 2644/05) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Der Eilantrag des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2005 war entgegen der Angabe im angegriffenen Beschluss jedenfalls am 29. Juli 2005 bei Gericht eingegangen, da er bereits unter diesem Datum der Justizvollzugsanstalt zur Stellungnahme übersandt wurde. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - nicht zuletzt aufgrund seiner Erfahrungen mit der Überprüfung von Vorbringen des Beschwerdeführers in anderen Fällen - zunächst eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt eingeholt hat. Dabei hätte das Gericht aber dafür Sorge tragen müssen, dass durch die weitere Sachaufklärung nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterlaufen wird. Der Beschwerdeführer hatte seinen Eilantrag deutlich hervorgehoben mit "Eilt" gekennzeichnet. Da nach § 104 Abs. 1 StVollzG Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort vollstreckt werden, lag zudem unabhängig von diesbezüglichen Angaben im - am Tag der Verhängung der Disziplinarmaßnahmen verfassten - Antrag die Annahme nahe, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Antragseingangs die Maßnahmen bereits vollzogen wurden. Das Gericht hätte deshalb Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens - wie zum Beispiel telefonische Nachfrage bei der Justizvollzugsanstalt, umgehende Übersendung des Antrags per Telefax, Bestimmung einer kurzen Frist zur Stellungnahme, beschleunigte Ausfertigung der richterlichen Verfügung - ergreifen müssen, um eine Entscheidung innerhalb eines im Hinblick auf das Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes angemessenen Zeitraums sicherzustellen. Stattdessen hat das Gericht in einer mit regulärer Post übersandten Verfügung vom 29. Juli 2005 der Anstalt eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gesetzt und das Verfahren damit so gestaltet, dass eine Entscheidung voraussehbar nicht mehr vor Erledigung durch Vollzug würde ergehen können. Der bloße zusätzliche Hinweis, die Angelegenheit eile im Hinblick auf die Anträge nach § 114 Abs. 2 StVollzG, war angesichts der zugleich gesetzten eindeutigen Frist nicht ausreichend, um die hier gebotene unverzügliche Antwort der Justizvollzugsanstalt und eine rechtzeitige Entscheidung für den Fall, dass diese nicht fristgemäß eingehen sollte, sicherzustellen. Ebensowenig kann der Umstand, dass das Landgericht nach seinen Angaben in der Vergangenheit in regelmäßigen Abständen Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem zuständigen Sachbearbeiter erörtert, bisher aber noch nie Anlass zu sofortigem Einschreiten gesehen hat, die hier gewählte Verfahrensweise rechtfertigen. Auch ein die Gerichte häufig - und häufig substanzlos - anrufender Antragsteller darf nicht durch eine Vorgehensweise wie die hier eingeschlagene tatsächlich rechtsschutzlos gestellt werden.

(2) Aus den genannten Gründen genügt auch die Behandlung des Antrags auf Aussetzung der am 18. August 2005 verhängten, bis zum 1. September 2005 vollzogenen Disziplinarmaßnahmen wegen Arbeitsverweigerung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch hier hätte das Gericht entweder den Antrag unter konkreter Bezeichnung von Substantiierungsmängeln umgehend als unzulässig verwerfen oder aber - zum Beispiel wenn den vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Eilanträgen gegen frühere Disziplinarmaßnahmen wegen Arbeitsverweigerung eine genauere Begründung entnommen werden konnte - soweit erforderlich unverzüglich in der oben beschriebenen Weise den Sachverhalt überprüfen und in der Sache entscheiden müssen. Den Antrag am 23. August 2005 mit der Bitte um Stellungnahme binnen zehn Tagen an die Justizvollzugsanstalt zu übersenden, war dagegen unangemessen und führte erneut - vorhersehbar und vom Gericht offensichtlich bewusst in Kauf genommen - dazu, dass die Sache sich vor Entscheidung über den gestellten Antrag durch Vollziehung erledigte und dem Beschwerdeführer damit effektiver Rechtsschutz vorenthalten blieb.

c) Für eine Aufhebung der landgerichtlichen Beschlüsse vom 9. und 13. September 2005, soweit sie die unter 1. behandelten Disziplinarmaßnahmen betreffen, ist kein Raum, da die Disziplinarmaßnahmen vollzogen sind und die Beschlüsse für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Wirkungen zeitigen (vgl. BVerfGE 50, 234 <243>).

2. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdegegenstände wird die Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 564

Bearbeiter: Stephan Schlegel