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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 349

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 578/04, Beschluss v. 08.04.2004, HRRS 2004 Nr. 349


BVerfG 2 BvR 578/04 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 8. April 2004 (OLG München)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Auslieferung nach Bulgarien (Überstellung zum Zweck der Strafvollstreckung); Anspruch auf rechtliches Gehör (Nachholung; Antrag auf Aufschub der Auslieferung).

§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 77 IRG; § 33a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Hat der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Auslieferungsverfahren, noch die Möglichkeit, mit Hilfe eines Antrags nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs zu den von ihm als übergangen angesehenen Punkten zu erwirken, so kann die Verfassungsbeschwerde unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) zulässigerweise erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2003 - 2 BvQ 14/03 -, m.w.N.).

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1. a) Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er wurde am 11. Oktober 2003 festgenommen. Der Festnahme liegt ein Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der Republik Bulgarien vom 17. Oktober 2003 zu Grunde, mit dem seine Überstellung zum Zweck der Strafvollstreckung beantragt wurde. Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Appellationsgerichts Burgas vom 11. September 2001 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden.

Nachdem der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft genommen wurde, erklärte das Oberlandesgericht München die Auslieferung mit Beschluss vom 15. März 2004 für zulässig.

b) Mit seiner fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Gesamtumstände des Falles seien von der angegriffenen Zulässigkeitsentscheidung nicht in der gebotenen Art und Weise berücksichtigt worden.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie - derzeit - unzulässig ist.

a) Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt neben der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), dass der Beschwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzt, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.

Hat der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, mit Hilfe eines Antrags nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs zu den von ihm als übergangen angesehenen Punkten zu erwirken, so kann die Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2003 - 2 BvQ 14/03 -, m.w.N.).

b) Die in dem Verfassungsbeschwerde-Schriftsatz enthaltene Rüge, das Oberlandesgericht München habe in seiner Entscheidung vom 15. März 2004 bestimmte Umstände verkannt, zielt in der Sache im Wesentlichen auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ist im Auslieferungsverfahren zunächst mit einer Gegenvorstellung zu rügen. Dieser Rechtsbehelf ist in dem hier zu beurteilenden Fall derzeit nicht ausgeschöpft.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Aufschub der Auslieferung in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 4 IRG zu stellen. Eine Anordnung wird in der Regel geboten sein, wenn der Antrag nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO nicht von vornherein unzulässig oder unzureichend begründet ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2003 - 2 BvQ 14/03 -).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 349

Bearbeiter: Stephan Schlegel