HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 612
Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1167/04, Beschluss v. 01.07.2004, HRRS 2004 Nr. 612
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Fachgerichte haben Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Gleichheitsgrundsatzes nicht verkannt. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, einem Antrag auf Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers zu entsprechen, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger, der auf Vorschlag des Beschuldigten beigeordnet worden war, fortbesteht.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 612
Bearbeiter: Stephan Schlegel