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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 754

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvQ 34/04, Beschluss v. 10.08.2004, HRRS 2004 Nr. 754


BVerfG 2 BvQ 34/04 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss v. 10. August 2004 (LG Halle)

Einstweilige Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (keine Vorwegnahme der Hauptsache; effektiver Rechtsschutz; unzulässiger Antrag auf Verpflichtung eines Fachgerichtes zur Entscheidung binnen einer bestimmten Frist).

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 90 BVerfGG; § 32 BVerfGG

Leitsatz des Bearbeiters

Die Terminierung fachgerichtlicher Entscheidungen entzieht sich der Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts.

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag, das Landgericht Halle zu einer Entscheidung innerhalb von sieben Tagen zu verpflichten, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in unzulässiger Weise die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Die Beschlussfassung, zu der das Landgericht mit einer derartigen Anordnung verpflichtet würde, hätte keinen vorläufigen Charakter.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 108, 34 <40>, m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn beantragt wird, ein Fachgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Entscheidungstermin zu verpflichten. Wirksamer vorläufiger Rechtsschutz kann in solchen Fällen grundsätzlich dadurch gewährt werden, dass - sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen - eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiellrechtlichen Anspruchs ergeht. Die Terminierung fachgerichtlicher Entscheidungen entzieht sich daher der Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 754

Bearbeiter: Stephan Schlegel