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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 69

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BVR 1799/03, Beschluss v. 04.12.2003, HRRS 2004 Nr. 69


BVerfG 2 BVR 1799/03 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 4. Dezember 2003

Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung von Geschäftsräumen; Durchsuchungsanordnung (konkrete Formulierung; Vermeidung formelhafter Wendungen; sachliche Überholung mit der Beschwerdeentscheidung); Willkürverbot.

Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 2 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 102 StPO; § 105 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung und der ihr gleichzuachtenden Betriebs- und Geschäftsräume durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung absteckt und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglicht. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt erst dann vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§§ 93a Abs. 2, 93b BVerfGG). Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und sie dient nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie ist offensichtlich unbegründet.

Die angegriffenen Durchsuchungsanordnungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung und der ihr gleichzuachtenden Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; stRspr) durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 103, 142 <151 f.>). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) läge erst vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden ließen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>).

Zwar bestehen Zweifel daran, ob die Entscheidung des Amtsgerichts diesen Anforderungen genügt. Jedenfalls mit dem Beschluss des Landgerichts, der als Beschwerdeentscheidung die angefochtenen Beschlüsse sachlich überholt hat, wird der Tatverdacht jedoch anhand tatsächlicher Anhaltspunkte des Einzelfalles zureichend begründet. Das Landgericht hat unter anderem dargelegt, dass aus den bei der Betriebsprüfung ermittelten Lohnsummen auf eine Auslastung von nur einem Fünftel der von dem Beschwerdeführer gehaltenen Taxen über Jahre hinweg geschlossen werden müsse. Wenn aus einem dauerhaft so ungünstigen Verhältnis zwischen unterhaltenen Betriebsmitteln und deren Einsatz der Verdacht geschöpft wird, dass tatsächlich eine bessere Ausnutzung stattgefunden habe, dann ist dagegen von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 69

Bearbeiter: Stephan Schlegel