HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2023
24. Jahrgang
PDF-Download

Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Die "Letzte Generation" – Straftaten als PR-Strategie: Ausreichend für eine kriminelle Vereinigung?

Von Wiss. Mit. Jakob Ebbinghaus, HU Berlin[*]

A. Einleitung

Die Protestaktionen der "Letzten Generation"[1], mit denen auf die Gefahr des Klimawandels hingewiesen werden soll, haben vermehrt Beachtung gefunden. Dies begann gegen Ende des vergangenen Jahres mit dem Verkehrsunfall (welcher nicht von Mitgliedern der "Letzten Generation" verursacht wurde), bei dem das unter einen Lastwagen geratene Opfer verstarb und das Bergungsfahrzeug der Berliner Feuerwehr in einem durch die "Letzte Generation" verursachtem Stau aufgehalten wurde.[2] Nach diesem Vorgang kam es auch zu einer verstärkten juristischen Rezeption der Vorgänge. Dabei ging es weniger um den menschengemachten Klimaerwärmung oder die Bewertung der Ziele (worüber ziemliche Einigkeit herrscht: ersteres schlecht, letztere überwiegend gut). Im Vordergrund stand zunächst die Frage, ob die einzelnen "Aktionen" der "Letzten Generation" (insb. Straßenblockaden, aber auch unerlaubtes Betreten von Flughäfen, Raffinerien, Gebäuden, Sachbeschädigungen…) strafbar waren. Diskutiert wurde insb. im Rahmen der Straßenblockaden die "2. Reihe Rspr." des BVerfG und inwieweit die Handlungen iRd § 240 Abs. 2 StGB verwerflich waren. Auch wenn es noch abweichende Stimmen in der Literatur gibt[3] die eine Strafbarkeit verneinen, so hat sich doch eine einheitliche untergerichtliche Rechtsprechung entwickelt, die eine Strafbarkeit gem. § 240 StGB bejahte.[4] Auch wenn es immer wieder einige (wage)mutige Vorstöße gibt, scheint die Debatte zu einem neuen Problem verlagert haben, dessen Beantwortung auch Gegenstand dieses Textes sein wird: Ist die "Letzte Generation" eine kriminelle Vereinigung iSd § 129 StGB? Die meisten Stellungnahmen in der Literatur waren ablehnend: Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der besonderen Gefahr für die öffentliche Sicherheit läge nicht vor, oder der Tatbestand sei verfassungswidrig.[5]

Die Beantwortung der Frage, ob eine kriminelle Vereinigung vorliegt, ist aus zwei Gründen bedeutsam:


Beträgt der Strafrahmen bei der Nötigung noch bis zu drei Jahre, so beträgt der Strafrahmen bei einer kriminellen Vereinigung zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (sofern ein besonders schwerer Fall bejaht wird, bspw. bei Rädelsführern), die Mitgliedschaft wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Damit handelt es sich bei § 129 StGB nur um ein Vergehen.


Gleichzeitig handelt es sich bei § 129 StGB um eine Türöffnungsklausel auf deren Grundlage zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen möglich sind, wie die Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Abs. 1 iVa Abs. 2 Nr. 1 lit. d StPO), welche laut Medienberichten bereits gegen die "Letzte Generation" Anwendung gefunden hat.[6] Ferner

können gem. § 100g StPO Verkehrsdaten, gem. § 100i StPO die Gerätenummer, sowie der Standort des Mobiltelefons ermittelt werden, unter Umständen ist sogar der Einsatz von verdeckten Ermittlern gem. § 110a StPO gegen eine kriminelle Vereinigung zulässig. Darüber hinaus kann auch die Finanzierung über Spenden zum Erliegen gebracht werden, da das Unterstützen einer kriminellen Vereinigung strafbar ist (§ 129 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StGB).[7] Schon die Möglichkeit, dass es sich bei der "Letzten Generation" um eine kriminelle Vereinigung handelt, kann damit abschreckend wirken.

Führen die Ermittlungsverfahren tatsächlich zur Erhebung einer Anklage, erscheint es wahrscheinlich, dass das Verfahren bis zum BGH gehen wird. Daher möchte ich im Folgenden skizzieren, wie der BGH die Frage, ob die "Letzte Generation" eine kriminelle Vereinigung ist, beantworten könnte. Die Ausführungen stehen unter besonderem Vorbehalt, da bzgl der zugrundeliegenden Tatsachen nur auf Medienberichte und die Selbstdarstellung im Internet zurückgegriffen werden konnte.

B. Vereinigung

Der Vereinigungsbegriff enthält ein personales, zeitliches, organisatorisches und ein voluntatives Element.[8] Sowohl das zeitliche Element als auch das personale Element kann unproblematisch bejaht werden. Auch das voluntative Element kann unproblematisch bejaht werden, der Zusammenschluss ist gerichtet auf die Erreichung eines ideellen Ziels (Erlangen von Aufmerksamkeit, um die Politik dazu zu bewegen, Maßnahmen gegen den Klimakollaps zu treffen[9]). Aus der Verfolgung eines übergeordneten Zieles ergibt sich die besondere Gefährlichkeit des Zusammenschlusses, anders als bei § 240 Abs. 2 StGB kann es somit nicht auf die Bewertung des Zieles durch die Rechtsordnung ankommen.[10] Der übergeordnete gemeinsame Zweck darf gerade nicht auf die Begehung von Straftaten gerichtet sein, vielmehr muss ein darüberhinausgehender Zweck verfolgt werden.[11] Bisher hat sich der BGH nicht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, da es darauf nicht ankam. Daher erscheint es sehr gut vorstellbar, dass sich der BGH hier anders entscheidet.

Bei der letzten Reform des §129 StGB im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber die Anforderungen an das organisatorische Element abgeschwächt.[12] Auf Grundlage von Medienberichten und der Selbstdarstellung der "Letzten Generation" kann dieses Tatbestandsmerkmal bejaht werden, entweder iHa den Zusammenschluss deutschlandweit, zumindest aber bzgl. der wichtigen regionalen Ableger. Dennoch lohnt es sich, hier innezuhalten und das Vorliegen des organisatorischen Elements genauer zu betrachten. Denn wie von Stein/Greco entdeckt, ist der Vereinigungsbegriff für den BGH ein typologischer Begriff.[13] Darüber hinaus genügt auch nicht das Vorliegen eines gewissen Mindestmaßes an organisatorischer Struktur. Die Gefährlichkeit der kriminellen Vereinigung und damit der Strafgrund des § 129 StGB, ergibt sich vielmehr aus dem Umstand, dass die gesamte Struktur des Zusammenschlusses gerade auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist.[14] Vor diesem Hintergrund ist es nur konsequent, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Zusammenschlusses, für den BGH ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal[15] auch den Organisationsgrad berücksichtigenden Gesamtschau ergeben kann.[16]

Damit wir bestimmen können, in welchem Maß die "Letzte Generation" die organisatorischen Mindestanforderungen überschreitet, müssen zunächst die tatbestandlichen Mindestanforderungen skizziert werden.

Der Zusammenschluss muss zur Erfüllung des organisatorischen Elements keine streng organisierte Struktur aufweisen.[17] Eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder wird von der Rechtsprechung spätestens seit 2017 nicht

mehr gefordert.[18] Auch flache oder netzwerkartige Strukturen sind erfasst.[19] So wurde jüngst in einem Verfahren gegen den Betreiber einer Website, auf dem QAnon-Anhänger und Reichsbürger ihre Verschwörungstheorien verbreiteten, die Zuständigkeit des LG München aus § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG vom OLG München angenommen, da der hinreichende Tatverdacht einer Straftat aus § 129 StGB vorliege.[20] Selbst eine Gruppe in sozialen Netzwerken, die "in gewisser Weise unverbindlich ist" und keine besonders ausgestalteten Regeln kennt, das organisatorische Element erfüllt, solange nur ein koordiniertes Zusammenwirken vorliegt, um das gemeinsame Ziel zu erreichen.[21]

Die "Letzte Generation" veranstaltet Schulungen zum Vorgehen bei Straßenblockaden und um neue Mitglieder zu rekrutieren.[22] Auf ihrer Website fanden sich verschiedene lokale Ableger, die aber allesamt mit E-Mail-Adresse über die zentrale Website erreichbar sind.[23] Dennoch erscheint es auch denkbar, dass es sich bei der "Letzten Generation" in Deutschland nicht um einen Zusammenschluss handelt, weil die Kriterien nur bei den einzelnen lokalen Ablegern erfüllt sind. Dieser Einschätzung scheint die Rspr. bisher zu folgen. Denkbar ist aber auch, dass es sich bei der "Letzten Generation" um einen Teil einer grenzüberschreitend tätigen Vereinigung handelt.[24] Es gibt eine zentrale Datenbank für rechtliche Fragen, [25] auch waren auf der Website Ausführungen zur internen Willensbildung und Mediationsverfahren im Konfliktfall sowie eine zentrale Spendenkampagne auffindbar. [26] Neuerdings scheint sich der Zusammenschluss besser organisiert zu haben (bzgl. ‚Aktionen‘ in Berlin), es gibt Anführerinnen ("Bienenkönigin"), die die Koordination (für jede Bezugsgruppe) übernimmt,[27] "Hummeln", für die Unterstützung (Essen, Logistik, Transport, Fotografieren, Filmen) und "Bienen", die sich direkt an den Protestaktionen beteiligen.[28] Die "Hummeln" gewährleisten insbesondere auch die für den Zusammenschluss evident wichtige Außendarstellung. Außerdem gibt es ‚Bezugsgruppen‘, von denen die ‚Aktion‘ durchgeführt wird, wobei jeder Bezugsgruppe eine Unterkunft mit 10 Betten zur Verfügung gestellt wird. Die schnelle Reaktion der "Letzten Generation" auf das Abschalten der Website durch das LKA Bayern ist ein weiteres Indiz für einen hohen Grad an Organisiertheit, wodurch auch auf staatliche Zwangsmaßnahmen schnell reagiert werden konnte.

Der Zusammenschluss dürfte auch deshalb so schnell reagiert haben, da die Straftatbegehung darauf gerichtet ist, in der Öffentlichkeit Widerhall zu finden und ohne eigene Website ist das heutzutage nur beschränkt möglich. All diese Strukturelemente dienen dabei der Durchführung der "Aktionen", die Außendarstellung soll mehr Mitglieder werben, sodass größerer "Aktionen" möglich sind, die wiederum auf ein stärkeres Medienecho stoßen werden, was zu mehr Mitgliedern führen soll. Somit erscheint die "Letzte Generation" als eine hierarchische Organisation, die mit arbeitsteiligem Vorgehen und Logistik auftritt. Der Zusammenschluss ist somit organisatorisch auf die Begehung von "Aktionen" gerichtet. Eine Kriminelle Vereinigung iSd. § 129 StGB wäre es aber nur dann, wenn die "Aktionen" Straftaten sind und die ganze Vereinigung auf deren Begehung gerichtet ist.

C. Auf die Begehung von Straftaten gerichtet

Welche Straftaten die Vereinigung zu begehen bezweckt, kann indiziell von den bereits begangenen Straftaten abgeleitet werden. Zuletzt ist auch noch das Abdrehen von Ventilen in einer Raffinerie (Schwedt) hinzugekommen,[29] neben wiederholten Straßenblockaden und dem Eindringen auf das Gelände des Flughafens BER (möglicherweise ein gefährlicher Eingriff in den Luftfahrtverkehr, allerdings fraglich ob es tatsächlich zu einer Gefährdung kam).

I. Mögliche Tatbestände

Die "Letzte Generation" begeht im Rahmen ihrer "Aktionen" typischerweise Nötigungen (Straßenblockaden: Festkleben auf der Fahrbahn beim Eintreffen der Polizei)[30],

Sachbeschädigungen (an öffentlichen Gebäuden[31] und, früher, an Gemälden)[32], Hausfriedensbruch (zB im Rahmen des Eindringens auf das Gelände des BER). Zuletzt ist auch noch das Abdrehen von Ventilen in einer Raffinerie (Schwedt) hinzugekommen.[33] Denkbar ist auch der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr im Rahmen der Straßenblockade, allerdings sind keine dahingehenden rechtskräftigen Urteile bekannt. Ebenfalls denkbar ist eine Strafbarkeit gem. § 115 Abs. 3 iVm § 113 oder § 323c Abs. 2 StGB, sofern es zu einer Behinderung von Rettungskräften kommt.[34] Dahingehende Verurteilungen sind bisher noch nicht bekannt, insbesondere im Rahmen der Vorsatzprüfung ist zu berücksichtigen, dass die "Letzte Generation" durchaus Maßnahmen trifft, um eine solche Behinderung auszuschließen (etwa, indem sich nur einige Mitglieder ankleben, sodass im Notfall die Straße geräumt werden kann). Andererseits haben sich solche Schutzmaßnahmen in der Vergangenheit als unwirksam gezeigt, steht ein Rettungswagen erst einmal im Stau, kann auch eine Verzögerung von "nur" wenigen Minuten mit einer erheblichen Rechtsgutsgefährdung einhergehen. Das könnte von der "Letzten Generation" auch bezweckt werden: Die Schutzmaßnahmen ermöglichen ein glaubhaftes Abstreiten, sollte es tatsächlich einmal zu einem schweren Schaden kommen, gleichzeitig sorgt deren Unzulänglichkeit, dass die öffentliche Aufmerksamkeit gebannt auf die Vorgänge starrt und sich einzelne Stimmen empören können. Da die "Letzte Generation" bei den Straßenblockaden auf das Überraschungsmoment setzt, ist eine Planung für die Leitstelle auch schwieriger als bei einem normalen Stau. Genauso gut lässt sich das Vorgehen der "Letzten Generation" aber auch freundlicher deuten: sie setzt Deeskalationsteams ein, es sind nur sehr wenige Fälle bekannt, in denen ein Rettungswagen tatsächlich im Stau stand, bei einer Vielzahl von Straßenblockaden.

II. Rechtfertigung / Entschuldigung

Sollten diese Straftaten jedoch allgemein (wenn auch nicht zwingend in jedem Einzelfall) gerechtfertigt oder entschuldigt sein, so können diese kaum herhalten, um die "Letzte Generation" als (möglicherweise) kriminelle Vereinigung zu charakterisieren. Im Folgenden soll auf zwei Möglichkeiten knapp eingegangen werden:

Eine Rechtfertigung der Taten gem. § 34 StGB scheidet für den zivilen Ungehorsam ("Bewusste Regelverletzung als Mittel zum Zweck eines öffentlich bekundeten und ethisch-normativ begründeten Protestes, der gewaltlos bleibt und für dessen Folgen einzustehen der Protestierende bereit ist" BVerfGE 73, 206, 250) aus.[35] Aus dem Umstand, dass der Protestierende für die Regelverletzung einzustehen bereit ist, kann sich nicht ergeben, dass der Protestierende für die Regelverletzung nicht einstehen muss.

Eine Entschuldigung des zivilen Ungehorsams unter Berücksichtigung der Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 GG kann nur dann erfolgen, wenn der regelverletzende Protest existentielle, die Gesamtbevölkerung betreffende Fragen betrifft, der Täter aus Sorge um das Gemeinwohl handelt, der Regelverstoß einen einsehbaren Zusammenhang mit den Adressaten des Protests aufweist, ein eindeutiges Bekenntnis zur parlamentarischen Demokratie erfolgt, sowie sämtliche Gewalttätigkeiten und aktiver Widerstand gegen Ordnungskräfte vermieden wird und die aus dem Protest erwachsene Behinderung geringfügig und zeitlich begrenzt ist.[36] Da diese Anforderungen hier nicht alle erfüllt sind (Geringfügigkeit zweifelhaft, vor allem fehlt es aber an einem klar einsehbaren Zusammenhang mit dem Adressaten,[37] eindeutiges Bekenntnis zur parlamentarischen Demokratie fraglich), scheidet eine Entschuldigung aus, selbst bei zugrunde legen dieser täterfreundlichen Auslegung.[38]

III. Maßstab der Rechtsprechung bezüglich des Tatbestandsmerkmals: "Begehung von Straftaten bezweckt"

Wie bereits angedeutet belässt es der BGH nicht bei einem Blick auf den Strafrahmen (von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mehr hinsichtlich der Taten, auf deren Begehung die Vereinigung gerichtet ist, was bei allen genannten Tatbeständen erfüllt wäre), vielmehr muss auch noch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen, somit die mögliche Normverletzung von einigem Gewicht sein.[39] Dabei ist es für § 129 StGB nicht erforderlich, dass die Straftaten bereits begangen wurden. Auch wenn dies der Systematik der Norm widerspricht, bleibt

einzuräumen, dass die Begrenzung auf Tatbestände, deren Höchststrafe nicht unter zwei Jahren liegt, für sich genommen keine taugliche Begrenzung der Norm darstellt. Ob dies der Fall ist, wird im Wege einer Gesamtwürdigung aller beurteilungserheblichen Fakten bestimmt.[40] Dabei ist auch der Grad der Organisiertheit mit zu berücksichtigen.[41]

Die Rechtsprechung hat dies schon bei Sachbeschädigungen bejaht.[42] Allerdings handelte es sich dabei um Taten mit rechtsextremem Hintergrund, der BGH stellte weniger auf die Sachbeschädigungen als solche ab, als vielmehr auf die dabei verbreiteten Parolen, welche das Ergebnis der Sachbeschädigungen waren, und die eine einschüchternde Wirkung auf bestimmte Teile der Bevölkerung ausüben konnten, insbesondere vor dem Hintergrund zeitgleicher schwerwiegender rechtsextremer Gewalttätigkeiten.[43] Hier sei schon einmal vorweggenommen, dass diese Voraussetzung (um bei Sachbeschädigungen das erhebliche Gewicht zu bejahen) bei der "Letzten Generation" nicht vorliegt. Sofern der BGH an der Einschränkung des Tatbestandes festhält, genügen Sachbeschädigungen allein nicht für die Annahme einer kriminellen Vereinigung.

Ein Verstoß gegen das Versammlungsrecht, wie er von der "Letzten Generation" regelmäßig begangen wird, genügte dem BGH genauso wenig (nur "Verwaltungsunrecht").[44] Auch Nötigungen waren (alleine) noch nie ausschlaggebend für die Bejahung einer kriminellen Vereinigung. Eine illegale Arbeitskräftevermittlung reichte dem BGH ebenso wenig.[45] Ein Verstoß gegen das ZAG, durch Erbringung unerlaubter Zahlungsdienstleistungen (in Millionenhöhe über das s.g. Hawala System) genügte jedoch, hier wurde eine erhebliche Gefährdung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung bejaht.[46] Andererseits genügt ein nur durch die Medien hervorgerufenes Unsicherheitsgefühl nicht.[47] Dagegen genügten Diebstähle und Hehlerei.[48] Unmittelbare körperliche Gewalt gegen Personen ist keine notwendige Bedingung für die Bejahung der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Andererseits ist es nicht erforderlich, dass die Taten bereits begangen wurden, vielmehr müssen die Taten, auf deren Begehung die Vereinigung gerichtet ist, ein nicht nur ganz unerhebliches Gefährdungspotential aufweisen.[49]

 

Die Vereinigung bezweckt die Begehung von Straftaten, wenn die Begehung von Straftaten als für die Mitglieder verbindliches Ziel aufgefasst wird.[50] Dabei ist aber nicht erforderlich, dass die Mitglieder zur Teilnahme an konkreten Straftaten verpflichtet sind.[51] Das Bezwecken von Straftaten muss sich in der Organisationsstruktur der Vereinigung niederschlagen.[52] Dies ist zu bejahen, wenn die wesentlichen Züge der Vereinigungsstruktur ohne die Zweckbestimmung Straftaten zu begehen, nicht erklärbar wären.[53]

IV. Anwendung der Grundsätze auf die "Letzte Generation"

Eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter durch die ‚Aktionen’ der "Letzten Generation" zu bejahen ist nicht abwegig: Schließlich erreichte das Spezialfahrzeug am 31.10.22 tatsächlich nicht den Einsatzort.[54] Zukünftig könnte sich dies wiederholen und kausal für den Tod einer anderen Person werden. Auffahrunfälle bei plötzlichen Staus stellen eine weitere Gefahr dar, welche zu nicht unerheblichen Verletzungen führen können. Auch könnte eine Glasplatte (die ein wertvolles Gemälde schützt) brechen und das dahinter liegende Gemälde schweren Schaden nehmen. Andererseits gab es in jüngster Zeit keine derartigen Vorfälle in Museen mehr. Bei den Einwirkungen in Form von

Sachbeschädigungen an Parteigebäuden ist es naheliegend, dass kein geringer Schaden verursacht wurde. Die "Letzte Generation" bezweckt mit ihren ‘Aktionen’ öffentliche Aufmerksamkeit, um eine Abstumpfung bzw. Ermüdung der Berichterstattung zu vermeiden, ist eine Eskalation naheliegend.[55] Dies konnte über die vergangenen Monate beobachtet werden, wobei der ‚bürgerliche‘ Eindruck, den die Mitglieder zu vermitteln versuchen, der Eskalationsspirale (noch?) Grenzen setzen dürfte.[56]

Anhand der bereits begangenen Straftaten lässt sich ableiten, ob die Vereinigung deren Begehung bezweckt.[57] Die Straftaten wurden dabei von dem "harten Kern" geplant und erst kurz vor Ausführung den Kontaktpersonen in den jeweiligen Bezugsgruppen mitgeteilt, um die Geheimhaltung zu sichern.[58] Das heimliche Vorgehen[59] ist typisch für eine kriminelle Vereinigung, aber keine notwendige oder hinreichende Bedingung. Die ‚Bezugsgruppen‘ setzten sich aus Personen zusammen, die ihre Kontaktdaten mitgeteilt sowie eine grundsätzliche Bereitschaft erklärt haben, an im Einzelnen noch unbestimmten Straftaten mitzuwirken. Dabei dürften sich die Mitglieder in den einzelnen Bezugsgruppen darüber bewusst gewesen sein, welche Arten von Straftaten begangen werden würden. Denn die Aufnahme in eine Bezugsgruppe, bzw. die Teilnahme an einer ‚Aktion‘, setzt das Absolvieren einer Schulung voraus, die von der "Letzten Generation" nach einem einheitlichen Skript durchgeführt wurden.[60] Im Rahmen dieser Schulungen werden das allgemeine Vorgehen, die Regeln und die Strategie erklärt. Wer an einer solchen Schulung teilgenommen hat und sich entscheidet, die Gruppe nicht zu verlassen, dürfte eine ungefähre Vorstellung der beabsichtigten Straftaten haben. Eine Diskussion, ob Straftaten begangen werden sollen, erfolgt nicht. Die autoritäre Führungsstruktur und -kultur ist, ideologisch gesehen, eigentlich ein Fremdkörper. Hauptgrund ist die erhöhte Vertraulichkeit, womit der Überraschungseffekt gewahrt und der Effekt in der Öffentlichkeit maximiert wird. Wenn legale Demonstrationen oder Ähnliches bezweckt werden würden, könnte durch Angabe von Zeit und Ort ein deutlich größerer Teilnehmerkreis angesprochen werden. Um die Wirkung der Blockaden zu maximieren, aktuell um den Autoverkehr in Berlin lahmzulegen, erfolgt ein klandestines Vorgehen. Das gilt in besonderem Maße für das unerlaubte Betreten des Flughafengeländes des BER. Die autoritär-konspirativen Strukturen verhinderten hier ein vorzeitiges Einschreiten der Behörden, welches den medialen Effekt reduziert hätte.

Spenden werden gesammelt, um Unterkünfte, Verpflegung und den Lebensunterhalt von Mitgliedern zu finanzieren. Die ‚Aktionen‘ werden dokumentiert, um damit mehr Spenden zu erhalten. Aus Spenden erhaltene Mittel sowie die durch die ‚Aktionen‘ medial generierte Aufmerksamkeit werden eingesetzt, um mehr Mitglieder zu werben.[61] Damit sollen ‚Aktionen‘ mit noch mehr Beteiligten möglich werden. Dies führt wiederum zu mehr medialer Aufmerksamkeit, welche zwar polarisiert, aber gleichzeitig auch Unterstützer mobilisiert. Damit kann das Vorgehen weiter skaliert werden. Dies dient dem Erreichen des übergeordneten gemeinsamen Interesses (u.a. besserer Umweltschutz, Gesellschaftsreformen, s.o.).[62] Entweder sollen die Politiker unter dem Druck der Straße nachgeben, oder repressiv vorgehen und damit Märtyrer erschaffen.[63] Die "Letzte Generation" bezweckt somit die Straftatenbegehung.

Angenommen alle tatsachenbezogenen Beschreibungen der "Letzten Generation" wären zutreffend: Selbst dann wäre das Ergebnis nicht zwingend: Eine Korrektur zur Vermeidung eines unbilligen Ergebnisses wäre trotzdem ohne weiteres möglich: Ob man die erhebliche Gefahr für die

öffentliche Sicherheit bejahen kann, ist sicherlich eine Gradwanderung. Denn die "Letzte Generation" betont immer wieder, keine unmittelbare Gewalt gegen Menschen im Rahmen ihrer ‘Aktionen’ zu tolerieren, sogar die Anzeige von Autofahrern, die sich gegen die blockierenden Aktivisten ‚wehren‘, sei nicht Teil der Strategie.[64] Bei dieser Interpretation spricht viel dafür, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzulehnen. In keinem bisher vom BGH entschiedenen Fall, ging es um einen Zusammen-schluss, der nur auf die Begehung von Nötigungen gerichtet war. Der Wortlaut des § 129 Abs. 1, 2 StGB würde dies noch erfassen, nur aber es wäre eine gewisse Ausweitung der Grundsätze der Rechtsprechung. Aber nicht in einem Maße, dass es ein Bruch mit den bisherigen Grundsätzen darstellen würde.

V. Ausschluss gem. § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB

Die Begehung von Straftaten darf gem. § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung sein. Teilweise wird vertreten, dass eine Strafbarkeit der "Letzten Generation" aus diesem Grund ausgeschlossen sei, wobei § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB so ausgelegt wird, dass es weitestgehend dem entspricht, was hier unter dem Gesichtspunkt der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit (als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) diskutiert wurde.[65] Die abweichende Auslegung verkennt, dass § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB sich nur auf die Relation zu anderen von der Vereinigung verfolgten Zwecke bezieht: Wenn die Begehung von Straftaten dabei nur eine untergeordnete Rolle einnimmt, führt das Element der Vereinigung nicht zu einer gesteigerten Gefahr.[66] Erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus Sicht informierter Dritter mitprägt.[67] Dies ist bei der "Letzten Generation" zu bejahen.

D. Fazit

Zum Schluss sei darauf hingewiesen, dass diese Ausführungen nicht auf sicherer Tatsachengrundlage erfolgen. Vielmehr soll gezeigt werden, dass der Rechtsstaat bereits jetzt weitreichende Mittel hat, um gegen Organisationen wie die "Letzte Generation" vorzugehen. Ob eine solche Eskalation sinnvoll ist, kann bezweifelt werden.[68] Mittlerweile laufen in verschiedenen Bundesländern Ermittlungen gegen Angehörige der "Letzten Generation" wegen Verdacht der Teilnahme an oder Gründung einer kriminellen Vereinigung.[69] Dies erscheint nach den hier dargelegten Ausführungen plausibel. Anders als "Fridays for the future" kommt es der "Letzten Generation" gerade auf den strafrechtlichen Normbruch als Mittel zum Erlangen von Aufmerksamkeit an.[70] Um die Aufmerksamkeit nicht zu verlieren, ist eine Eskalation notwendig. Dies schlägt sich, wie dargestellt, auch in der Organisationsstruktur wieder. Die Eskalation kann aber auch in der staatlichen Reaktion auf die "Aktionen" der "Letzten Generation" bestehen.

Auch wenn der BGH weiterhin an der Einschränkung des Tatbestandes festhält (wofür alle bisherigen Entscheidungen sprechen), wonach eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen muss, kann eine kriminelle Vereinigung durchaus bejaht werden. Der hohe

Organisationsgrad, die Vielzahl an bereits begangenen Nötigungen, sowie (spekulativ) das Eskalationspotential sprechen dafür. Aber auch ein anderes Ergebnis ist gut möglich: Die Ablehnung von unmittelbarer Gewalt gegen Menschen, die Ähnlichkeit zu Demonstrationen, sprechen dafür, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verneinen . Dieses (systematisch durchaus fragwürdige) Tatbestandsmerkmal in diesem (noch fragwürdigeren[71]) Tatbestand steht der Bejahung einer kriminellen Vereinigung am stärksten entgegen. Daher ist es durchaus einleuchtend, dass die Berliner Senatsjustizverwaltung die Einstufung der "Letzten Generation" als kriminelle Vereinigung an diesem Merkmal scheitern ließ.[72] Doch zeigten die jüngsten Ereignisse, dass § 129 StGB seine einschneidende Wirkung schon vorher entfalten kann, unabhängig davon, wie der BGH die Strafbarkeit in diesem Grenzfall letztlich entscheidet. Diese Wirkung bleibt bestehen, sofern der Tatbestand nicht reformiert wird. Eine mögliche Reform könnte in der Schaffung des Tatbestandes für schwerkriminelle Vereinigungen als Qualifikation des § 129 StGB bei gleichzeitiger Abschwächung des § 129 StGB.[73] Wie dies jedoch mit dem Anliegen des Gesetzgebers in Einklang zu bringen wäre, wonach auch schon Straftaten nach §130 Abs. 2 StGB ausreichen sollen (insbesondere vor dem Hintergrund rechtsextremer Strukturen)[74] und gerade für diese Fälle weitreichende Ermittlungsbefugnis vorsieht, ist mir unklar.


[*] Jakob Ebbinghaus ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, ausländisches Strafrecht und Strafrechtstheorie von Prof. Dr. Greco (LL.M.) an der Humboldt Universität zu Berlin und promoviert über den Straftatbestand der kriminellen Vereinigung. Der Autor dankt Prof. Greco für Verbesserungsvorschläge und Feedback zu dem Text; Kontakt: jakob.ebbinghaus.1@hu-berlin.de.

[1] Oder "Aufstand der Letzten Generation". Hintergrund des Namens: Vorstellung, die letzte Generation zu sein, die die Folgen des Klimawandels noch beeinflussen kann.

[2] Lt. Medienberichten hätte die Notärztin auf das dieses spezielle Rettungsfahrzeug auch dann nicht zurückgegriffen, wenn es rechtzeitig eingetroffen wäre: Frankfurter Neue Presse, 4.11.22 POLITIK, S.1; Kraetzer WELT ONLINE "Letzte Generation; Tödlicher Unfall- Klimaaktivisten zu Unrecht am Pranger?" 5.11.22; alle folgenden Zeitungs- bzw. Nachrichtenquellen wurden über lexis nexis bezogen, sofern nicht ein Link angegeben wurde.

[3] Jüngst: Bohn Aktuelle Protestformen der Klimaschutzbewegung- eine Strafrechtliche Würdigung HRRS 2023, 225, wohl eher de lege ferenda.

[4] Z.B.: AG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 21. November 2022 – 24 Cs 450 Js 18098/22 –, juris Rn. 45 (Freispruch); AG Heilbronn, Urteil vom 6. März 2023 – 26 Ds 16 Js 4813/23 –, juris Rn. 8 (verurteilt); LG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2023 – (518) 237 Js 518/22 Ns (31/22) –, juris Rn. 25 (Berufung gegen Verurteilung verworfen).

[5] U.a..: Koch: Verhältnismäßigkeit, Normenklarheit und § 129 StGB, VerfBlog, 2023/5/26, https://verfassungsblog.de/verhaltnismasigkeit-normenklarheit-und-%c2%a7-129-stgb/, DOI: 10.17176/20230526-231136-0; Kubiciel: Manövrieren an den Grenzen des § 129 StGB, VerfBlog, 2023/5/26, https://verfassungsblog.de/manovrieren-an-den-grenzen-des-%c2%a7-129-stgb/; Kuhli/Papenfuß, Warum die "Letzte Generation" (noch) keine kriminelle Vereinigung ist, KriPoZ 2023, 71.

[6] Becklink 2027518; siehe https://fragdenstaat.org/blog/2023/08/22/hier-sind-die-gerichtsbeschlusse-zur-letzten-generation/ (zuletzt abgerufen am 23.8.23) zu dem dort einsehbaren Gerichtsbeschluss zur Telekommunikationsüberwachung der "Letzten Generation" vom 13.10.2022, in dem Begleittext von A.Semsrott wird dies scharf kritisiert.

[7] So auch Kuhli, Papenfuß Warum die "Letzte Generation" (noch) keine kriminelle Vereinigung ist, KriPoZ 2023, 71,73. Dies kann auch eine faktische Wirkung haben und Personen abschrecken, die Vereinigung mit Spenden zu unterstützen; lt Pfahler Professioneller Ungehorsam, Welt am Sonntag, 6.11.22, Politik S.7 wird die "Letzte Generation" erheblich vom Getty Trust Fund finanziell unterstützt, s. zum Getty Trust Fund auch https://www.newyorker.com/magazine/2023/01/23/the-getty-familys-trust-issues .

[8] BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 3 StR 277/09 –, BGHSt 54, 216-236 Rn. 23; SK-StGB/Stein/Greco § 129 StGB Rn. 7.

[9] https://letztegeneration.de/forderungen/ .

[10] In diese Richtung auch LK-StGB/Krauß § 129 StGB Rn. 1 f..

[11] Vgl. BGH Urteil vom 2.6.21 3 StR 21/21 (= HRRS 2021 Nr. 795) Rn.21 mwN., andernfalls Verschleifung des Tatbestandsmerkmals "auf die Begehung von Straftaten gerichtet ".

[12] BT/DS 18/11275 S.10, so auch OLG München Beschluss 2 Ws 463/22 BeckRS 2022, 31775 Rn. 17.

[13] Vgl. BGH NJW 2021, 2813 ff.; Ebbinghaus HRRS 1/2023,16, 19 f.; SK-StGB/Stein/Greco § 129 StGB Rn. 27, wird hier aber insoweit erweitert, dass auch bei der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine relativ geringe Erheblichkeit der (bekannt gewordenen) Straftaten durch das ausgeprägte organisatorische Element kompensiert werden kann.

[14] LK-StGB/Krauß § 129 StGB Rn. 39; SK-StGB/Stein/Greco § 129 StGB Rn. 27.

[15] Zuletzt: BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403/20 –, juris[= HRRS 2022 Nr. 905], der BGH hält auch nach der Gesetzesreform von 2017 an dem Erfordernis fest; MüKo-StGB/Schäfer/Anstötz 4.A. § 129 StGB Rn. 40; nicht identisch mit dem polizeirechtlichen Begriff der öffentlichen Sicherheit, setzt mehr voraus, als § 125 StGB ("Gefährdung der öffentlichen Sicherheit"); abl. bzgl. erh.gef.f.öff.Sicherheit: SK-StGB/Stein/Greco § 129 StGB Rn. 35, die aber im Rahmen des restriktiven Auslegung verlangen, dass die Straftaten von einigem Gewicht sein müssen; https://www.lto.de/recht/meinung/m/kriminelle-vereinigung-thomas-fischer-letzte-generation/ (22.5.23), Fischer meint, dass nach der Gesetzesnovelle von 2017 das Mindestmaß an Schwere in der Mindeststrafe von 2 Jahren aufgegangen ist, bzgl. der Taten, auf deren Begehung die Vereinigung gerichtet ist. Denkbar ist allerdings, dass diese einschränkende Gesetzesauslegung, an der auch der Gesetzgeber 2017 nichts ändern wollte, gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.

[16] Vgl. LK-StGB/Krauß § 129 StGB Rn. 54; Rspr.: BGH MDR 1983, 416,417; BGH, Beschluss vom 13. September 2011 – 3 StR 231/11 –, BGHSt 57, 4-24[= HRRS 2012 Nr. 97]Rn.12.

[17] LK-StGB/Krauß § 129 StGB Rn. 39; krit.: SK-StGB/Stein/Greco § 129 StGB Rn. 25.

[18] BGH MDR 1983, 416, 417; jüngst: BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2 StR 353/18 –, juris[= HRRS 2019 Nr. 1008]Rn. 32; LK-StGB/Krauß § 129 StGB Rn. 39.

[19] LK-StGB /Krauß § 129 StGB Rn. 39.

[20] OLG München Beschluss 2 Ws 463/22 BeckRS 2022, 31775.

[21] OLG München Beschluss 2 Ws 463/22 BeckRS 2022, 31775 Rn. 18; damit befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH NStZ-RR 2021, 136, 137.

[22] Buchmeier Stuttgarter Zeitung, REGL, S.16, 7.9.22.

[23] https://letztegeneration.de/wer-wir-sind/ (16.11.22 12 Uhr).

[24] Vgl. letztegeneration.de, wenn mit deaktiviertem JavaScript aufgerufen: "Not in Germany? We Are an International Network" (am 16.11.22 16:42 Uhr aufgerufen), letztegeneration.org , wenn ganz nach unten gescrollt wird, findet sich dieser Hinweis immer noch (31.5.23, 4:57 Uhr).

[25] https://wiki.itsnow.biz/de/legal. (16.11.22), mittlerweile https://wiki.letztegeneration.de/de/%C3%B6ffentlich/Protestplanung/Stra%C3%9Fenblockade (22.5.23) ausgebaut, interne Struktur der Website erfolgt über Keycloak (https://login.itsnow.biz/). Am 24.5. wurde die Website abgeschaltet, durch StA München.

[26] https://letztegeneration.de/rechtliches/ ; vgl. auch https://letztegeneration.de/wp-content/uploads/2022/03/Skript-Training-Rechtliches.pdf "mit Aussagen können immer[…]oder unsere Strukturen offengelegt werden". In diesem Dokument zeigt sich auch, dass die "Letzte Generation" von einer Strafbarkeit ihres Verhaltens ausgeht (§ 240 StGB), zuletzt abgerufen am 8.10.23 (trotz Beschlagnahmung von letztegeneration.de ). S. Fn. 60 , wieso dies nicht durch Veröffentlichung widerlegt.

[27] https://wiki.letztegeneration.de/de/zentraler-protest-in-berlin/bienenk%C3%B6nigin (22.5.23).

[28] https://wiki.letztegeneration.de/de/zentraler-protest-in-berlin/hintergrundsupport (22.5.23).

[29] Kritisch: Litschko Vorwurf der kriminellen Vereinigung spaltet; in taz 19.5.2023.

[30] Cwiertnia, Endres, Machowecz, zu Eppendorf, Niethammer, Pinzler, Ramsel, Richter, Schmitt, Uchatius, Carla und der Rest der Welt, in Die Zeit, Dossier S. 17-19, 17.11.22; zu rechtskräftigen Urteilen siehe bspw.: LG Hamburg, Beschluss vom 29. März 2023 – 301 T 103/23 –, juris: LG Berlin, Beschluss vom 31.5.2023 – 502 Qs 138/22, openJur 2023, 6352 (Stattgabe der sofortigen Beschwer der StA gegen Ablehnung Strafbefehl durch AG); Freispruch: AG Freiburg (Breisgau) Urteil vom 21. November 2022, 24 Cs 450 Js 18098/22 (openjuris): in diesem Fall hat sich der Angekl. allerdings nicht auf der Straße festgeklebt, dass AG verneinte die Verwerflichkeit unter Berücksichtigung des ideellen Ziels (mediale Aufmerksamkeit auf das Verschwenden von Lebensmitteln), in Rn.31ff. nimmt das Gericht für die Verwerflichkeitsprüfung eine Abwägung unter Berücksichtigung der Fernziele vor .

[31] Weiland SPIEGEL PLUS 4.11.: FDP-Vize Kubicki will Letzte Generation für Farbattacke zahlen lassen"

[32] Jöhlinger Rheinische Post, Ausgabe Kultur, 18.11.22, Welt Online, An Rubens festgeklebt: Strafbefehle gegen Klima-Aktivisten, 18.11.22: Schaden iHv 11.000€. Dieser Vorfall scheint aber die Ausnahme, nicht die Regel zu sein; hat sich auch nicht wiederholt: https://www.tagesschau.de/inland/regional/hamburg/ndr-lesen-statt-kleben-letztegeneration-kooperiert-mit-museen-100.html .

[33] Kritisch: Litschko Vorwurf der kriminellen Vereinigung spaltet; in taz 19.5.2023.

[34] Näher dazu: Lund NStZ 2023, 198, 201, der auch darauf hinweist, dass die "Schutzmaßnahmen" der Aktivisten einer objektiven Zurechnung des Erfolges nicht im Wege stehen, sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen können.

[35] Vgl. zur Problematik: Roxin/Greco AT I § 16 Rn.55.

[36] Maßstab von Roxin/Greco AT I § 22 Rn. 133 zitiert.

[37] Da die Regierung zum Handeln aufgefordert werden soll, die konkreten Autofahrer dafür nur als Mittel zum Erreichen von Aufmerksamkeit genutzt werden. Schließlich steht auch ein Bus des ÖPNV im Stau.

[38] So auch: Schwarz NStZ 2023, 275, der die Anwendung von Art. 20 Abs. 4 GG verneint (277 f. ), strengere Maßstäbe anwendet als hier vertreten; Leitmeier HRRS 2023, 70, der darauf abstellt, dass die Aktionen der Klimaaktivisten solange sie "gewaltfrei" (meint wohl: keine unmittelbare Gewalteinwirkung auf Personen durch die Aktivisten) bleiben und "schon allein deshalb nicht kriminell, weil sich die Aktivisten der Strafe stellen und nicht darauf spekulieren, unerkannt mit illegalen Vorteilen davonzukommen" (72), wobei offen bleibt, ob der Autor daher für eine Straffreiheit plädiert. Eine Straffreiheit kann (s.o.) nicht überzeugen.

[39] S. Fn. 15 .

[40] BGH, Urteil vom 22.2.1995 – 3 StR 583/94-, BGHSt 41, 47-57; LK-StGB/Krauß § 129 StGB Rn. 54.

[41] Vgl. Fn. 16 .

[42] BGH, Urteil vom 22. 2. 1995 – 3 StR 583/94 –, BGHSt 41, 47-57.

[43] BGH, Urteil vom 22. 2. 1995 – 3 StR 583/94 –, BGHSt 41, 47-57 Rn. 11, 14; anders Heger/Huthmann KriPoZ 2023, 261, die es für denkbar halten, dass die Rspr. auf das Vorliegen von Sachbeschädigungen abstellen wird. Gegenwärtig erscheint das aber eher unwahrscheinlich.

[44] BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 86/16 –, juris[= HRRS 2016 Nr. 872]Rn. 15, sodass unangemeldete Demonstrationen, welche nach dem jeweiligen Landesversammlungsgesetz strafbar sein können, nicht zur Begründung einer kriminellen Vereinigung herangezogen werden können.

[45] BGH MDR 1983, 416, 417, verneinte eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, allerdings ist nicht ganz klar, ob sich das aus dem fehlenden Organisationselement ergab, da dessen vorliegen nach BGH auch die besondere Gefährlichkeit ausmachen kann.

[46] S. die zwei kürzlich ergangenen Hawala Entscheidungen: BGH NStZ 2022, 35[=HRRS 2021 Nr. 927]; BGH Beschluss vom 28.7.22 – 3 StR 403/20-, juris [= HRRS 2022 Nr. 905]; dass an dieses Tatbestandsmerkmal keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, wird dadurch unterstrichen, dass der Gesetzgeber bewusst den Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre absenkte, als Reaktion auch auf die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes Nr.14/16, Juli 2016.

[47] LK-StGB/Krauß § 125 Rn. 60 bzgl öffentliche Sicherheit mwN.

[48] BGH, Beschluss vom 13. September 2011 – 3 StR 231/11 –, BGHSt 57,14-24[= HRRS 2012 Nr. 97], Rn.3.

[49] BGH NJW 1975, 985; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 86/16 –, juris[= HRRS 2016 Nr. 872]Rn. 6; SK-StGB/Stein/Greco § 129 StGB Rn. 34,35.

[50] BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 3 StR 277/09 –, BGHSt 54, 216-236[= HRRS 2010 Nr. 71]Rn. 38, 51; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – AK 3 und 4/21 –, juris, Rn.23f.: eine Unterordnung unter den gemeinsamen Verbandswillen erforderlich; BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2 StR 353/18 –, juris[= HRRS 2019 Nr. 1008]Rn. 33; BGH, Beschluss vom 30. März 2023 – StB 58/22 –, juris[= HRRS 2023 Nr. 597]Rn.26; MüKo-StGB/Schäfer/Anstötz 4.A. § 129 StGB Rn. 48; SK-StGB/Stein/Greco § 129 StGB Rn. 37.

[51] BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 3 StR 277/09 –, BGHSt 54, 216-236,[= HRRS 2010 Nr. 71]Rn.50.

[52] BGH, Beschluss vom 30. März 2023 – StB 58/22 –, juris[= HRRS 2023 Nr. 597]Rn. 26.

[53] Anschaulich: SK-StGB/Stein/Greco § 129 StGB Rn. 38, wobei unklar ist, ob der BGH tatsächlich auch einen derart strengen Maßstab anwendet, da bei diesem Wirtschaftsunternehmen eigentlich nie erfasst sein können.

[54] Dies sei wohl auch nicht das erste Mal gewesen, wobei, abgesehen von dem eingangs geschilderten Fall, ein Zusammenhang mit dem Tod von Menschen nicht hergestellt wurde, vgl. Nürnberger Nachrichten, HA, POLITIK, "Protest neben Quadriga, Letze Generation Zwei Nürnbergerinnen besetzen das Brandenburger Tor in Berlin" 10.11.22.

[55] Vgl. auch Burggraf Die Letzte Generation packt aus, taz, Wirtschaft und Umwelt, S.9, 27.3.2023: "will so viel Druck aufbauen, dass die Entscheider:innen entweder sehr repressiv gegen die Gruppe vorgehen müssen, was Politiker:innen schlecht dastehen lassen würde oder den Forderungen nachgeben müssen".

[56] S. Fn. 18 bzgl. Gewalttätigkeiten gegen Klimaaktivisten, s. https://www.lvz.de//panorama/aktivisten-kleben-sich-an-autos-feuerwehr-mussfahrzeuge-von-der-strasse-heben-JGH422EGK5JMXJQJVUKEMDCSS4.html (19.5.23); Der Tagesspiegel "Festkleben an Autoreifen", Dienstag, 16.Mai 2023, Sektion Berlin S. B5: Mietwagen als Hindernisse für den Verkehr; Kleber mit Sand, sodass nicht mehr so leicht von der Straße zu lösen; Demgegenüber: https://www.focus.de/regional/hamburg/klima-letzte-generation-setzt-auf-lesung-immuseum_id_194403758.html (19.5.23).

[57] Da hier nur auf öffentlich zugängliche Quellen zurückgegriffen werden konnte. Die endgültige Feststellung obliegt den Gerichten.

[58] S. Fn. 25 f., 60

[59] s. Fn. 26 , in dem Dokument der "Letzten Generation" heißt es, dass man ggü der Polizei, nach der Festnahme, keinesfalls irgendwelche Angaben machen soll, abgesehen von Hinweisen auf die menschengemachte Erderwärmung, insb. zu der internen Organisation, es wurden spz. Handys verteilt etc., ‚Gehalt‘ ermöglicht Mitgliedern, mehr Zeit bei Straßenblockaden, begleitenden Maßnahmen zu verbringen, wirtschaftliche Unabhängigkeit. Eigene "Legal Support" Gruppe, "Sicherheit" Gruppe (https://miro.com/app/board/uXjVP6u8Gns=/ ):lt. Selbstdarstellung.

[60] Obwohl in diesem Text vielfach das Wiki, vschd. online abrufbare Dokumente als Grundlage verwendet, ist das vor dem Hintergrund des versehentlichen Datenlecks zu sehen und kein innerer Widerspruch zur Intransparenz : Deshalb schalteten sie ihr internes Wiki öffentlich, aus dem hier viel zitiert wurde (lt. Burggraf Letzte Generation packt aus, taz, Wirtschaft und Umwelt S.9, 27.3.23), vgl. bzgl ‚Leak’ auch https://www.welt.de/politik/deutschland/plus243590167/Klima-AktivismusDaten-Super-GAU-bei-Letzter-Generation.html (Paywall). Nur begrenzte Transparenz. Wie bereits an den Links erkennbar ist, handelt es sich auch um ein öffentliches Wiki, nicht um das "interne", auf welches nur mit Zugangsdaten zugegriffen werden kann, vgl.: https://wiki.letztegeneration.org/de/intern/allgemein/orga-jobs-im-widerstand (18.6.23, 14:50).

[61] Vgl. Ausführungen zu Fn. 26 f., zum Erfordernis, dass sich die Zweckbestimmung auch in der Organisation niederschlägt: s. SK-StGB/Stein/Greco § 129 StGB Rn. 38.

[62] Dahingehend zustimmend: Koch: Verhältnismäßigkeit, Normenklarheit und § 129 StGB, VerfBlog, 2023/5/26, https://verfassungsblog.de/verhaltnismasigkeit-normenklarheit-und-%c2%a7-129-stgb/, DOI: 10.17176/20230526-231136-0; der allerdings die Verfassungsmäßigkeit des § 129 StGB verneint; Vgl. auch Pfahler, Dinger, Altrogge, Radikale Klimaaktivisten wollen Autofahrer ausbremsen, WamS, Politik S.4, 26.2.23.

[63] Vgl. Fn. 56 .

[64] So zumindest: https://letztegeneration.de/mitmachen/ "Unser Aktionskonsens" Nr.14. Mittlerweile (22.5.23) ist es tatsächlich zu Körperverletzungen gegen Aktivisten gekommen. Ob es sich dabei um Notwehr vonseiten der Autofahrer handelt, kann im Einzelfall bezweifelt werden[wie fast alles], vgl. Grimmbacher, Sie nennen es Notwehr, in taz, Politik S.12, 20.5.23, wonach sich die Aktivisten nicht gewehrt haben, allerdings erstatten die Blockierer nur "in den meisten Fällen[…]keine Anzeige"; nach wie vor (22.5.23) https://letztegeneration.de/mitmachen/werte-protestkonsens/ wird die Gewaltfreiheit betont. Straßenschlachten passen somit nicht in das (gegenwärtige) Konzept, bürgerlicher Eindruck soll erweckt werden, vgl. https://wiki.letztegeneration.de/de/%C3%B6ffentlich/Protestplanung/Stra%C3%9Fenblockade (22.5.23). Vgl. dazu auch die Dokumentation der ARD, noch unter https://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/videos/radikal-fuers-klima-video-100.html abrufbar

[65] Kuhli, Papenfuß Warum die "Letzte Generation" (noch) keine kriminelle Vereinigung ist, KriPoZ 2023, 71,75, sie können sich dabei zwar auf den Willen des Gesetzgebers berufen, welcher mit dieser Einschränkung Sachbeschädigungen aus dem Erfassungsbereich des § 129 StGB heraushalten wollte. Der BGH hat diese Auslegung jedoch abgelehnt (BGH, Urteil vom 22. 2. 1995 – 3 StR 583/94 –, BGHSt 41, 47-57), um rechtsextreme Sachbeschädigungen, die eine pogromartige Stimmung erzeugten/erzeugen sollten, vom § 129 StGB erfassen zu können. An dieser Auslegung hält die Rspr. auch bis heute fest.

[66] So auch die hM: SK-StGB/Stein/Greco § 129 StGB Rn. 35; MüKo-StGB/Schäfer/Anstötz 4.A. § 129 StGB Rn. 40. Auch BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 – 4 StR 578/82 –, BGHSt 31, 202-207 meint in Rn.11 nur, dass die Auslegung, wonach die erhebliche Gefahr festzustellen ist, nur in § 129 Abs. 2 Nr. 2 (heute: § 129 Abs. 3 Nr. 2) StGB bestätigt werde; BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 – 3 StR 583/94 –, BGHSt 41, 47-57 Rn.10 ordnet es ebenfalls in den Abs. 1 ein.

[67] BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 3 StR 94/04 –, juris[= HRRS 2004 Nr. 957]Rn. 24; BGHSt 41,47; SK-StGB/Stein/Greco § 129 StGB Rn. 40: kritisieren die übermäßige Betonung der Außenwahrnehmung, möchten eher darauf abstellen, ob es für die Vereinigung im Verhältnis zu der Gesamtheit der Ziele von einigem Gewicht sind. Auch dies wäre hier zu bejahen, da nach gegenwärtiger Strategie die Straftaten ein notwendiger, unvermeidbarer Zwischenschritt zum Erreichen des übergeordneten Zieles ist.

[68] Nicht nur von mir: Höffler: "Klima-RAF" herbeireden: Radikalisierung durch Labeling und Druck, VerfBlog, 2022/11/17, https://verfassungsblog.de/klima-raf-herbeireden/, DOI: 10.17176/20221117-215718-0.

[69] Dpa in Stern Sektion Deutschland, PG 14: 37, 20.5.23; WELT ONLINE kriminelle Vereinigung; Neue Berliner Justizsenatorin prüft "Letzte Generation" 20.5.23, 15:21; Kritisch: Litschko, Peter Vorwurf der kriminellen Vereinigung spaltet; in taz 19.5.2023, demnach der dringende Tatverdacht bzgl. einer kriminellen Vereinigung bejaht wurde (Gründung); demgegenüber Berliner Kurier, Auf den Straßen regiert Gewalt; Autofahrer gehen auf Aktivisten los, Politik S.2, 20.5.23, wonach die Berliner Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht einer kriminellen Vereinigung verneint habe.

[70] Daran ändert auch die Aktion vom 9.7.23 nichts, welche mit "fridays for the future" in Verbindung gebracht wird: Selbst wenn es sich dabei um eine Straftat nach § 123 Abs. 1 StGB handeln sollte (fraglich), so handelt es sich dabei um eine Ausnahme vom sonst rechtmäßigen agieren und auch um keine taugliche Anknüpfungstat für den § 129 StGB.

[71] SK-StGB/Stein/Greco § 129 Rn. 19 ff.; vgl. ferner Höffler: "Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat", VerfBlog, 2023/5/25, https://verfassungsblog.de/ziviler-ungehorsam-testfall-fur-den-demokratischen-rechtsstaat/, DOI: 10.17176/20230525-231102-0.

[72] Diese Einschätzung sei aber nur eine Momentaufnahme und nur aus den allgemeinen Medien kolportiert, s. zur Einschätzung Tagesspiegel Berlin S.B7, 20.7.23, das LG Potsdam habe das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung vor dem Hintergrund der oben erwähnten Sabotage an einer Raffinerie bejaht, so zumindest Peter Harte Linie nichts dahinter, in taz 20.7.23, S.21; LG Potsdam, Beschluss vom 19.4.2023 21 Qs 15/23, abgerufen über openjur.

[73] Dieser sehr interessante Vorschlag stammt von Heger/Huthmann KriPoZ 2023, 259.

[74] Vgl. dazu: Neuhaus Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des StGB- Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität Nr. 14/16, diese Stellungnahme führte zu einer Überarbeitung des Referentenentwurfes, in dem die Bezugstaten noch ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren aufweisen mussten, hin zu einem Strafmaß von bis zu zwei Jahren, zur Erleichterung von Ermittlungen.