HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juli 2023
24. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Aktuelle Protestformen der Klima(schutz)bewegung – Eine strafrechtliche Würdigung

Von Dr. André Bohn LL. M., Wuppertal[*]

A. Einleitung

Angesichts der fortschreitenden Klimakrise kommt es seit einigen Jahren zu Klimastreiks, Demonstrationen und anderen Protestformen. Zusammenschlüsse von Aktivist*innen wie Extinction Rebellion,[1] Ende Gelände,[2] die For-Future-Bewegungen[3] oder die Letzte Generation[4] machen immer wieder mit Aktionen auf sich und auf die Klimakrise aufmerksam, aber auch nicht organisierte Personen engagieren sich auf verschiedene Art und Weisen, um die Regierung(en) zum Handeln gegen die Klimakrise zu bewegen.

Im Rahmen dieses Beitrags sollen die häufigsten aktuellen Protestformen dargestellt und einer strafrechtlichen Würdigung unter besonderer Berücksichtigung etwaiger Problemfelder unterzogen werden.

B. Protestformen und deren strafrechtliche Würdigung

I. Blockaden

Die wohl momentan am weitesten verbreitete Protestform ist die Blockade von Straßen,[5] Fabrikzufahrten,[6] Schienen[7] und sogar Flughäfen.[8] Dabei blockieren die Aktivist*innen in der Regel durch ihre bloße Anwesenheit, indem sie sich an den entsprechenden Orten hinsetzen, um damit ihre Körper als Hindernis für den Verkehr einzusetzen. Das Auflösen der Situation wird teilweise durch Festketten[9] oder Festkleben[10] erschwert.

1. Nötigung nach § 240 StGB

Strafrechtlich führen entsprechende Aktionen hauptsächlich zunächst einmal zu Ermittlungen wegen Nötigung nach § 240 StGB.

Nach § 240 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Ãœbel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Nach § 240 Abs. 2 StGB ist die Tat rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Ãœbels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Der Versuch ist nach § 240 Abs. 3 StGB strafbar.

a) Tatbestand

Zunächst stellt sich im Hinblick auf die Nötigung die Frage, ob das reine Hinsetzen Gewalt im Sinne der Vorschrift darstellt. Unabhängig von der Jahrzehnte alten

Diskussion um den Begriff der Gewalt im Sinne von § 240 StGB[11] hat sich in der Rechtsprechung die folgende Definition durchgesetzt: Gewalt ist jeder physisch vermittelte Zwang zur Ãœberwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands.[12] In den dargestellten Blockadekonstellationen soll nach der Rechtsprechung – vom Bundesverfassungsgericht gebilligt –[13] regelmäßig eine Nötigung in mittelbarer Täterschaft vorliegen:[14] Da die erste Reihe der zum Stehen gekommenen Schienenfahr-, Kraftfahr- oder Flugzeugen lediglich psychisch und nicht physisch am Weiterkommen gehindert werde, liege diesbezüglich keine Gewalt vor. Die Aktivist*innen benützten aber diese "erste Reihe" als Werkzeug, um die nächsten Reihen physisch am Weiterfahren zu hindern. Von dieser Konstruktion wurde der Begriff der sogenannten "Zweite[n]-Reihe-Rechtsprechung" abgeleitet.

Da es gerade bei (Transport-)Zügen oder Flugzeugen durchaus sein kann, dass nicht unmittelbar nach dem ersten Zug oder Flugzeug weitere Züge oder Flugzeuge folgen, liegt in solchen Fällen also keine Gewalt vor, und der Tatbestand ist nicht verwirklicht. Eine Versuchsstrafbarkeit dürfte in diesen Konstellationen zumindest daran scheitern, dass man den Aktivist*innen kaum wird nachweisen können, dass sie von einer "zweiten Reihe" ausgingen. Für Fälle der "zweiten Reihe" wäre der Tatbestand aber verwirklicht. Eine entsprechende Strafbarkeit hängt in solchen Fällen daher davon ab, ob die Aktivist*innen in der konkreten Situation mit einer "zweiten Reihe" gerechnet haben. Etwas anderes soll nach der Rechtsprechung aber auch dann gelten, wenn die Aktion über die rein körperliche Anwesenheit hinausgeht und eine gewisse Kraftentfaltung an den Tag gelegt wird.[15] So sei etwa das Anbringen von Ketten als körperliche Kraftentfaltung anzusehen, von dem eine Zwangswirkung ausgehe, sodass Gewalt im Sinne des § 240 StGB vorliege. Diese Ansicht ist jedoch zumindest, wenn – wie beim Ankleben oder teilweise auch beim Anketten – eine Weiterfahrt faktisch noch möglich wäre, inkonsequent, weil auch in diesen Fällen ein rein psychisch vermittelter Zwang vorliegt. Dies ist nur anders zu bewerten, wenn zum Beispiel durch Betonklötze eine Weiterfahrt auch physisch nicht mehr möglich ist. Selbst wenn man aber der im Ergebnis aus dem angeführten Grund fragwürdigen Meinung der Rechtsprechung folgt,[16] erscheint zweifelhaft, ob das reine Ankleben an die Fahrbahn vor diesem Hintergrund als ausreichende Kraftentfaltung mit Zwangswirkung anzusehen ist.

In Fällen des Abseilens beispielsweise von Autobahnbrücken ist fraglich, ob die Autofahrenden wirklich zum Anhalten genötigt werden sollen, wenn die Aktivist*innen so hoch hängen, dass der Verkehr reibungslos weiter fließen könnte. Dann führt nämlich erst die Sperrung der Autobahn durch die Polizei zu dem Stillstand. Unabhängig davon, dass Gerichte die Sperrung durch die Polizei in der Vergangenheit den Aktivist*innen zugerechnet haben und dementsprechend von einer Strafbarkeit ausgegangen sind,[17] scheint diese in diesen Konstellationen äußerst fraglich; denn die Polizei wird gerade nicht wie in Fällen der "Zweiten-Reihe-Rechtsprechung" als Werkzeug benutzt. Sie agiert völlig autonom aufgrund einer selbstständigen Entscheidung. Die Konstruktion der mittelbaren Täterschaft greift daher zumindest bei Abseilaktionen, in denen die Fahrbahn nicht blockiert wird und auch sonst keine Schäden drohen, nicht.

Die Rechtsprechung verweist diesbezüglich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1991, in der ausgeführt wird, dass – soweit der spezifische Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg vorliege – auch bei mittelbaren Zwangswirkungen beispielsweise durch die Polizei eine vollendete Nötigung in Betracht komme.[18] Der Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem vom BGH entschiedenen Fall liegt aber darin, dass im vorliegenden Fall gar keine Blockade vorliegt. Diese wird vielmehr erst durch das Eingreifen der Polizei verursacht. Daher ändert auch der Verweis auf diese Rechtsprechung nichts daran, dass in solchen Fällen keine Nötigung und auch keine versuchte Nötigung vorliegen.

b) Rechtswidrigkeit

In den anderen geschilderten Fällen, die gegebenenfalls dem Tatbestand der Nötigung unterfallen, stellt sich dann auf der Rechtswidrigkeitsebene zunächst die Frage der Rechtfertigung. In Betracht kommen eine Rechtfertigung durch Notwehr in Form der Nothilfe nach § 32 StGB, eine Rechtfertigung durch rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB oder eine Rechtfertigung durch die Grundrechte an sich. Auf die umstrittene Frage, ob auch eine Rechtfertigung über das Rechtsinstitut des zivilen Ungehorsams in Erwägung zu ziehen ist, soll im Rahmen dieses Beitrags nicht gesondert eingegangen werden.[19]

aa) § 32 StGB

Nach § 32 Abs. 1 StGB handelt eine Person nicht rechtswidrig, die eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist. Nach § 32 Abs. 2 StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Ein Angriff ist jede Bedrohung oder Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten.[20]

Der menschengemachte Klimawandel bedroht und beeinträchtigt zahlreiche (grundrechtlich) geschützte Rechte wie unter anderem das Recht auf Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Eigentumsfreiheit.[21] Außerdem kommt in Betracht, auf das Klima an sich als notwehrfähiges Rechtsgut abzustellen[22] oder auf die Freiheit künftiger Generationen, weil bei fortschreitenden klimatischen Veränderungen drastische Einschränkungen auf die Bevölkerung hinsichtlich ihrer persönlichen Freiheit zukommen.[23] Ein Angriff liegt daher vor.[24]

Der Angriff müsste weiterhin gegenwärtig sein. Dies ist der Fall, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert.[25]

Die eben dargestellten (grundrechtlichen) Rechte sind bereits unmittelbar bedroht und teilweise auch beeinträchtigt, was sich zum Beispiel an zahlreichen Naturkatastrophen in den letzten Jahren zeigt. Zwar ist der Nachweis, dass eine bestimmte Naturkatastrophe Ausfluss des menschengemachten Klimawandels ist, nur schwer zu führen;[26] zumindest liegt aber eine unmittelbare Bedrohung der rechtlich geschützten Interessen vor, weil der menschengemachte Klimawandel die Wahrscheinlichkeit solcher Naturkatastrophen signifikant erhöht.[27]

Der Angriff ist daher auch gegenwärtig.

Er müsste allerdings auch rechtswidrig sein. Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.[28] Rechtmäßige Verhaltensweisen scheiden daher regelmäßig aus. Vor dem Hintergrund, dass die Blockierten in der Regel legal agieren – Autofahren, Fliegen und das Betreiben klimaschädlicher Anlagen ist unter Einhaltung der entsprechenden Gesetze erlaubt –,[29] scheitert damit eine Rechtfertigung nach § 32 StGB wegen Notwehr in Form der Nothilfe in den meisten Fällen.

bb) § 34 StGB

In Betracht kommt auch eine Rechtfertigung durch den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB.[30]

Nach § 34 S. 1 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahr, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nach § 34 S. 2 StGB nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, um die Gefahr abzuwenden.

Eine Gefahr ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht.[31] Der Zustand des menschengemachten globalen Klimawandels erhöht – wie bereits ausgeführt – beispielsweise die Wahrscheinlichkeit von Extremwetterereignissen, sodass eine Gefahr im Sinne des § 34 StGB vorliegt.[32] Dabei kann beispielsweise auf das Kollektivrechtsgut des menschengerechten Klimas abgestellt werden.[33] Wie im Rahmen der Notwehr dargelegt, führt die Klimakrise aber auch zu einer Gefahr für Individualrechtsgüter wie zum Beispiel für das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit.[34] Ob man auf die

konkret betroffenen Grundrechte wie das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit, auf den Klimaschutz an sich oder auf die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Generationengerechtigkeit in Form der intertemporalen Freiheitssicherung abstellt, ist im Ergebnis zumindest für das Vorliegen einer Gefahr unerheblich.[35] Im weiteren Prüfungsverlauf macht es dann aber durchaus einen Unterschied, auf welche Rechtsgüter man abstellt. Dies wird an den entsprechenden Stellen dargestellt.

Da die Gegenwärtigkeit bei § 32 StGB enger verstanden wird als bei § 34 StGB, kann nach dem oben Gesagten die Gegenwärtigkeit der Gefahr auch hier bejaht werden.[36] Insbesondere muss der drohende Schaden sich nicht zeitlich unmittelbar nach der begangenen tatbestandsmäßigen Handlung realisieren.[37] Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen die Gefahr zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zwingend beherrscht werden kann.[38] Lediglich im Hinblick auf die Generationengerechtigkeit scheint es (noch) vertretbar, die Gegenwärtigkeit abzulehnen, weil mit sofortigen einschneidenden Klimaschutzmaßnahmen noch gegengesteuert werden könnte. Das gilt zumindest dann, wenn man allein auf die Bevölkerung Deutschlands und nicht auf die weltweite Bevölkerung abstellt.

Diese gegenwärtige Gefahr dürfte nicht anders abwendbar sein als durch die oben beschriebenen Blockaden. Dies läuft auf eine Prüfung heraus, ob die Handlung geeignet war, um die Gefahr abzuwenden, und erforderlich.[39] Die Erforderlichkeit meint, dass es kein gleich geeignetes milderes Mittel geben darf, um die Gefahr abzuwenden.

Gegen die Geeignetheit entsprechender Handlungen, den Klimawandel aufzuhalten, wenden Gerichte (aktuell) teilweise ein, dass die begangenen Handlungen ungeeignet seien, die Gefahr abzuwenden, weil Aktionen zivilen Ungehorsams zum Beispiel nicht dazu führen würden, dass ein Kraftwerk nicht ans Netz geschaltet würde.[40] Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass je höherrangiger das bedrohte Rechtsgut ist, desto eher auch Handlungen erlaubt sind, bei denen die Rettungschancen unsicher sind.[41] Es genügt, dass die Abwendung der Gefahr nicht ganz unwahrscheinlich ist.[42] Das heißt konkret, dass aufgrund der Bedrohung hochrangiger (Individual-)Rechtsgüter durch den Klimawandel auch Aktionen oder Aktionsformen erforderlich sein können, die nicht zwingend zur Begrenzung des Klimawandels beitragen. Die Geeignetheit ist daher nur dann zu verneinen, wenn die Handlung völlig nutzlos erscheint oder sie die Rettungschancen nur ganz unerheblich erhöht.[43] Allerdings werden in diesem Zusammenhang Blockade- und Sabotageaktionen zur Abwendung von Großrisiken genannt, die aus Täter*innensicht auf eine verfehlte Politik zurückzuführen sind.[44]

Wenn die Gefahr aber nicht durch eine einzelne Maßnahme gebannt werden kann, reicht es aus, dass einzelne Handlungen Bestandteil eines sinnvollen Vorgehens sind, das insgesamt eine Rettungschance bietet.[45] Auch in der Vergangenheit wurde in der Literatur argumentiert, dass

entsprechende Aktionen, sofern sie das Meinungs- und Bewusstseinsbild innerhalb der Bevölkerung ändern können und damit die Chance auf eine Änderung der Politik erhöhen, geeignet im Sinne des § 34 StGB seien.[46] Allein die immense Medienberichterstattung insbesondere in Bezug auf Aktionen der Letzten Generation[47] und letztlich auch der Umstand, dass Politiker*innen sich seit Monaten zu den Aktionen äußern, zeigen, dass die Proteste geeignet sind, politische Änderungen zu erreichen. Diese generelle Eignung der Proteste, Änderungen der Politik zu erreichen und mehr Bewusstsein für den Klimaschutz zu wecken, wird zudem von mehreren Studien unter anderem zu den Auswirkungen von Protesten gedeckt.[48] Dagegen wird teilweise eingewendet, dass eine potenzielle Rechtfertigung uferlos werde, wenn jedwede Verhinderung von CO2-Emissionen zu berücksichtigen sei.[49] Allerdings müssen ja trotzdem noch die weiteren Voraussetzungen einer Rechtfertigung vorliegen. Außerdem können zwar Folgen einer bestimmten Auslegung einer Norm im Rahmen der Gesetzesinterpretation berücksichtigt werden; dies wird aber zumindest im Strafrecht – soweit ersichtlich –lediglich zugunsten der angeklagten Person diskutiert.[50]

Es dürften aber auch keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.[51] Diesbezüglich wird teilweise eingewendet, dass Aktionen zivilen Ungehorsams nicht das mildeste Mittel darstellen würden.[52] Die Möglichkeit, sich aber beispielsweise als milderes Mittel an staatliche Stellen zu wenden,[53] setzt voraus, dass dieses Vorgehen gleich geeignet gewesen wäre.[54] Dies lässt sich bezweifeln, da die Bundesregierung selbst zu wenig unternimmt, um die Vorgaben des Pariser Klimaabkommens zu erfüllen.[55] Hinsichtlich dieses Rechtsbruchs scheidet gerichtlicher Rechtsschutz mangels individueller konkreter Betroffenheit als milderes Mittel aus.[56] Sofern es zudem aussichtslos erscheint, sich an staatliche Stellen zu wenden, können auch Protestaktionen das mildeste Mittel darstellen.[57] Da die jetzige Regierung und die vorherigen Regierungen zahlreiche (einfach umzusetzende) Klimaschutzmaßnahmen wie zum Beispiel die Einführung eines Tempolimits auf Autobahnen,[58] die Besteuerung von Kerosin oder das Verbot von Kurzstreckenflügen nicht umgesetzt haben,[59] kann man durchaus zu dem Schluss kommen, dass es aussichtslos erscheint, sich an staatliche Stellen zu wenden.
Als potenziell mildere Mittel müsste an dieser Stelle auch geprüft werden, ob Aktionen von geringerer Intensität, kürzerer Dauer oder generell weniger einschneidende Aktionen als milderes Mittel in Betracht gekommen wären. Diese dürften dann aber in der Regel nicht gleich geeignet sein, um die oben mit dem Klimanotstand einhergehenden Gefahren abzuwehren.

Im Rahmen der in § 34 StGB angelegten Abwägung ist zudem festzustellen, dass das geschützte Interesse des Erhalts der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen und damit insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zunächst zumindest abstrakt wesentlich gegenüber der Fortbewegungsfreiheit und / oder der allgemeinen Handlungsfreiheit überwiegen, die bei Blockadeaktionen regelmäßig tangiert werden. Dies kann aber abhängig von der jeweiligen Situation auch für die konkret vorzunehmende Abwägung gelten:[60] Da die Klimakrise immer weiter voranschreitet, ergibt auch eine konkrete Betrachtung kein anderes Ergebnis. Dagegen werden teilweise Einwände erhoben: Der Umstand, dass sich die Rettungschancen für das bedrohte Rechtsgut aufgrund entsprechender Aktionen, wenn überhaupt, nur unwesentlich erhöhen, führe dazu, dass "das konkrete Schutzinteresse erheblich an Gewicht[verliere]."[61] Es erscheint jedoch nicht folgerichtig, im Rahmen der Geeignetheit darauf abzustellen, ob die Maßnahme als Teil eines sinnvollen Vorgehens anzusehen ist, dann aber dieses verfolgte Ziel im Rahmen der Abwägung wieder abzuwerten. Ein solche Argumentation würde im Ãœbrigen dazu führen,

dass weitaus drastischere Maßnahmen im Rahmen der Abwägung höher zu bewerten wären, weil die Rettungschancen sich bei solchen Maßnahmen potenziell erhöhen.

Weiterhin ist in Bezug auf die Abwägung festzuhalten, dass es sich bei den Blockaden in der Regel um einen Fall des sogenannten Defensivnotstands handelt,[62] bei dem die Betroffenen zumindest zum Entstehen der Gefahr beitragen,[63] wohingegen beim aggressiven Notstand jemand durch die Notstandshandlung betroffen ist, der oder die nicht zur Verursachung der Gefahr beigetragen hat.[64] Für den letzteren Fall gelten tendenziell höhere Voraussetzungen für die Rechtfertigung. So sind beispielsweise der Autoverkehr oder das Betreiben von Braunkohlekraftwerken auch für die Klimakrise verantwortlich. Anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn völlig Unbeteiligte an der Klimakrise von den Aktionenbetroffen sind. Dies dürfte aber in den wenigsten Situationen der Fall sein, weil die Aktivist*innen Ihre Aktionen in der Regel gegen natürliche und juristische Personen richten, die zumindest zur Verschärfung der Klimakrise beitragen, wenn auch mit unterschiedlich hohen Beiträgen, was ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Trotzdem sind auch hier bei der Abwägung wiederum die konkreten Umstände des Einzelfalls wie zum Beispiel Dauer und Intensität der Beeinträchtigung– ähnlich wie bei der Feststellung der Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB –[65] zu berücksichtigen. In der Regel dürfte aber dabei aus den oben genannten Gründen die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit für maximal ein paar Stunden hinter den durch den Klimanotstand bedrohten Individualrechtsgütern zurücktreten.

Letztlich müsste das angewandte Mittel auch angemessen sein, um die Gefahr abzuwenden. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diesem Merkmal überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt,[66] werden zwei Fallgruppen im Rahmen der Angemessenheit diskutiert:

-         Die Zumutbarkeit, die Gefahr hinzunehmen, und

-         der Eingriff in unantastbare Rechte[67]

Keine dieser beiden Fallgruppen ist in den vorliegenden Fällen einschlägig. Trotzdem wird teilweise eingewendet, die Mittel des zivilen Ungehorsams seien nicht angemessen, da es zahlreiche legale Wege gebe, um auf die politischen Ziele aufmerksam zu machen.[68] Sofern ein staatliches Verfahren für den Umgang mit bestimmten Gefahren vorgesehen sei, bleibe kein Raum für die Anwendung der Notstandsregelungen.[69] Mit Gewalt dürften abweichende politische Ansichten lediglich im Rahmen der geltenden Gesetze durchgesetzt werden, da ansonsten das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt würde.

Diese Argumentation erscheint jedoch im Rahmen der Strafbarkeitsprüfung zirkulär, da ja gerade erst geprüft werden muss, ob das Verhalten angesichts der Klimakrise strafbar ist oder nicht. Die Abwägung kann angesichts der katastrophalen und gegebenenfalls sogar existenzbedrohenden Folgen der Klimakrise durchaus zugunsten der Täter*innen ausfallen.[70] Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum durch die Blockaden das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wird: Nicht jeder Mensch, der möglicherweise eine Straftat begeht, stellt das staatliche Gewaltmonopol in Frage. Hinsichtlich des Vorrangs staatlicher Verfahren wird zudem vertreten, eine Ausnahme für den Fall zu machen, dass der Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkommt.[71] Beispielsweise Engländer argumentiert vor diesem Hintergrund, dass der Gesetzgeber der Schutzpflicht mit der Neuregelung des Klimaschutzgesetzes im August 2021 nachgekommen sei. Dies kann aber nur gelten, wenn es die Bundesregierung schafft, die in dem Gesetz festgelegten Ziele zu erreichen. Daran bestehen erhebliche Zweifel.[72]

Außerdem wird versucht, aus einem argumentum ad absurdum den Schluss zu ziehen, dass entsprechende Handlungen nicht gerechtfertigt sein könnten, da die eingreifenden Beamt*innen ansonsten rechtswidrig handeln würden, sofern sie solche Aktionen unterbinden, sodass die Aktivist*innen ihrerseits ihre Notwehrbefugnisse gegenüber den Beamt*innen ausüben könnten.[73] Auch diese Argumentation überzeugt aber nicht, weil es angesichts der Klimakrise nicht völlig abwegig ist, dass ein staatliches

Einschreiten gegenüber friedlichen[74] Protesten in Form der Auflösung durch die Polizei rechtswidrig erscheint.

Da das subjektive Rechtfertigungselement bei den Aktivist*innen auch vorliegt, können entsprechende Blockaden daher insbesondere bei Erfüllung der oben genannten Kriterien häufig durch § 34 StGB gerechtfertigt sein.

Selbst wenn man dies aber mit dem Argument der fehlenden Geeignetheit der Blockade zur Beseitigung der Gefahr verneint, kommt gegebenenfalls noch ein Irrtum über die Geeignetheit der Blockadehandlungen in Betracht, der als Erlaubnistatbestandsirrtum nach ständiger Rechtsprechung den Vorsatz-Schuld-Vorwurf entfallen lassen würde.[75]

cc) Rechtfertigung durch Grundrechte

Sofern im Einzelfall eine Rechtfertigung nach § 34 StGB ausscheidet, kommt in Ausnahmefällen sogar eine Rechtfertigung durch die Grundrechte an sich in Betracht.[76] Dabei wird das Grundrecht oder die Grundrechte, das oder die die Aktivist*innen für sich in Anspruch nehmen, mit dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut abgewogen.[77] Hier ist zu berücksichtigen, dass Sitzblockaden in aller Regel unter anderem in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG fallen.[78] Dies gilt insbesondere dann, wenn die Polizei die Versammlung nicht rechtmäßig (!) aufgelöst hat.[79] Im Rahmen der sogenannten Wechselwirkungslehre[80] müssen dann Gesetze, die Art. 8 GG im Sinne von Art. 8 Abs. 2 GG einschränken, im Lichte der Versammlungsfreiheit ausgelegt werden.[81] Dabei spricht aus den schon oben bei den anderen Rechtfertigungsgründen genannten Aspekten Vieles dafür, dass die Versammlungsfreiheit höher zu gewichten ist als die Fortbewegungsfreiheit der Blockierten als zumeist maßgeblich betroffenes Rechtsgut, sodass eine Rechtfertigung durch die Grundrechte an sich vorliegt.

dd) Abwägung nach § 240 Abs. 3 StGB

Selbst wenn aber im konkreten Fall kein Rechtfertigungsgrund einschlägig ist, muss die Rechtswidrigkeit bei der Nötigung als sogenannter offener Tatbestand[82] ausnahmsweise nach § 240 Abs. 3 StGB positiv festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Tat rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Ãœbels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Der verfolgte Zweck und das angewendete Mittel sind daher in Relation zueinander zu setzen. Es ist eine Abwägung der betroffenen Rechte, Güter und Interessen vorzunehmen.[83] Diesbezüglich ist auf die sogenannte Klima-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.[84] Dort hat das Gericht im zweiten Leitsatz festgestellt, dass die Staatszielbestimmung aus Art. 20a GG, wonach der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schützt, im Rahmen von Abwägungsprozessen zu berücksichtigen ist.[85] Je weiter die Klimakrise voranschreitet, desto höher wird die Gewichtung des Art. 20a GG im Rahmen der Abwägung. Außerdem setzen viele Grundrechte ökologische Mindeststandards voraus.[86]

Nach dem Bundesverfassungsgericht sind im Rahmen des § 240 Abs. 3 StGB "[w]ichtige Abwägungselemente[…]unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand."[87] Diesbezüglich sind also die Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die konkrete Blockade relevant.

Umstritten ist dabei, ob lediglich Nahziele oder auch Fernziele im Rahmen dieser Abwägung zu

berücksichtigen sind.[88] Nach Ansicht des BGH sind Fernziele lediglich bei der Strafzumessung, nicht aber bei der Abwägung im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu berücksichtigen.[89] Allerdings gehen einige Richter*innen des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass Fernziele bei der Abwägung zu berücksichtigen sind.[90] Maßgeblich für ein Verneinen der Rechtswidrigkeit seien insbesondere, dass die Aktivist*innen sich für eine Angelegenheit von wesentlicher allgemeiner Bedeutung, insbesondere die Abwendung schwerer Gefahren für das Gemeinwesen einsetzen, dass ein dramatisches Einwirken auf den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung erreicht werden soll, die Gewaltfreiheit unter Ausschluss jeden Risikos für andere und die öffentliche Ausübung der Aktion.[91] Sofern diese Kriterien erfüllt sind, und auch die anderen oben erwähnten Umstände im konkreten Fall weitgehend für die Aktivist*innen streiten, wäre die Verwerflichkeit und damit die Rechtswidrigkeit nach dieser Ansicht abzulehnen.

ee) Zwischenergebnis zur Rechtswidrigkeit

Abschließend kann hinsichtlich der Rechtswidrigkeit von Blockaden im Hinblick auf den Klimaschutz festgestellt werden, dass im Einzelfall durchaus unterschiedliche Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen und im Ergebnis auch bejaht werden können. Dies gilt insbesondere für eine Rechtfertigung nach § 34 StGB und eine Rechtfertigung durch die jeweils einschlägigen Grundrechte an sich. Sollte kein Rechtfertigungsgrund greifen, spricht Einiges dafür, die Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 3 StGB mit der Folge zu verneinen, dass die Tat ebenfalls nicht rechtswidrig ist.

2. Hausfriedensbruch nach § 123 StGB

Je nachdem, wo die Blockade stattfindet, kommt auch die Verwirklichung eines Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB in Betracht.

Voraussetzung dafür ist auf Tatbestandsebene zumindest ein befriedetes Besitztum, in das widerrechtlich eingedrungen, ohne Befugnis darin verweilt oder auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt wird. Befriedet ist ein Besitztum dann, wenn ein abgegrenzter, einer berechtigten Person zugeordneter räumlicher Bereich vorliegt, der auch nach außen hin als eingegrenzt wahrgenommen werden kann.[92]

Eine entsprechende Strafbarkeit kommt zum Beispiel in Betracht, wenn in einen Tagebau eingedrungen wird oder wenn ein Wald besetzt wird und kurz vor der Räumung ein Zaun um den von den Aktivist*innen besetzten Bereich gezogen wird.[93]

 

Beim Hausfriedensbruch handelt es sich nach § 123 Abs. 2 StGB um ein absolutes Antragsdelikt. Wird also kein Strafantrag gestellt, kommt keine Strafbarkeit in Betracht.

Die Ausführungen zu den Rechtfertigungsgründen nach den §§ 32, 34 StGB und direkt aus den Grundrechten, die im Rahmen der Nötigung gemacht wurden, gelten grundsätzlich hinsichtlich des Hausfriedensbruchs entsprechend. Besonderer Erörterung bedarf lediglich die potenzielle Rechtfertigung durch den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB. Hier ergeben sich im Hinblick auf das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr keine Unterschiede. Bei der Geeignetheit ist zu berücksichtigen, wie konkret das Hausrecht verletzt wurde und ob das konkrete Vorgehen sich in ein schlüssiges Gesamtkonzept zum Klimaschutz einfügt oder einfügen lassen kann. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit dürften andere Mittel auch hier im Zweifel nicht die gleiche Wirksamkeit haben. Bei der erforderlichen Abwägung ist dann insbesondere zu berücksichtigen, um was für eine Örtlichkeit es sich handelt. So ist der Schutz privat genutzter Räume beispielsweise höherrangig gegenüber befriedeten Besitztümern, die bereits äußerlich kaum als solche zu erkennen sind.

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es – soweit ersichtlich – zumindest eine Gerichtsentscheidung gibt, in der im Hinblick auf eine Waldbesetzung, um den Wald vor der Abholzung zu retten, ein rechtfertigender Notstand und damit eine fehlende Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs angenommen wurde.[94] Das Gericht hat – ausgehend von einer verfassungskonformen Auslegung des § 34 StGB anhand von Art. 20a GG – den Klimaschutz als notstandsfähiges Rechtsgut angesehen. Außerdem sei die intertemporale Freiheitssicherung der Grundrechte ebenfalls ein notstandsfähiges Rechtsgut. Das Gericht beruft sich dabei auf die zuvor dargestellte Klimaentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Gebot, die Treibhausgasemissionen zu mindern, nicht einseitig zulasten künftiger Generationen in die Zukunft verlagert werden kann.[95]

3. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB

Sofern sich die Aktivist*innen festkleben oder festketten, wurde in einzelnen Entscheidungen eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB angenommen.[96]

§ 113 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass jemand einem Amtsträger oder einem Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Als besonders schwerer Fall mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe wird in § 113 Abs. 2 Nr. 3 StGB unter anderem die gemeinschaftliche Begehung unter Strafe gestellt.

Eine Strafbarkeit scheidet nach § 113 Abs. 3 S. 1 StGB aus, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Allerdings gilt im Rahmen des § 113 StGB ein eingeschränkter (strafrechtlicher) Rechtmäßigkeitsbegriff. Davon ausgehend werden nur die formelle Rechtmäßigkeit und die wesentlichen Förmlichkeiten überprüft.[97]

"Gewalt[im Sinne von § 113 StGB]ist ein Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden, der geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren."[98] Wie oben bereits erwähnt haben einzelne Gerichte Gewalt in dem Festketten oder Festkleben der Aktivist*innen gesehen, unabhängig davon, ob die Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits vor Ort war oder nicht.[99]

Abgesehen von der allgemeinen Kritik an der Weite und Ausweitung des Tatbestands des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte[100] ist es bedenklich, in dem Anketten oder Ankleben Gewalt im Sinne eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu sehen, obwohl polizeiliche Maßnahmen, die dadurch erschwert werden (könnten), noch gar nicht ersichtlich sind, wenn noch keine Polizei vor Ort ist; denn ausgehend von der Definition der Gewalt, die sich gegen den Amtsträger richten und für ihn körperlich spürbar sein muss,[101] scheint es kaum möglich, das zeitliche Moment der Widerstandshandlung und der etwaigen spürbaren Auswirkungen für den Amtsträger zu ignorieren. Dies gilt insbesondere, da § 113 Abs. 1 StGB wie dargestellt voraussetzt, dass die Gewalt bei Vornahme der Diensthandlung stattfinden muss. Nötig ist zudem, dass der Amtsträger selbst aufgrund der Widerstandshandlung eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden muss, um die Diensthandlung dennoch auszuführen.[102] Unabhängig davon, dass sich das Anketten oder Ankleben nicht unmittelbar gegen die Vollstreckenden richten,[103] ist zumindest für das Loslösen von Klebstoff – wenn überhaupt – ein nur unerheblicher Kraftaufwand notwendig.[104]

Außerdem ist es fraglich, ob das Ankleben oder -ketten als körperliche Kraftentfaltung überhaupt ausreicht.

Selbst wenn man aber mit einer älteren Entscheidung des BGH[105] davon ausgeht, dass die Widerstandshandlung auch vor der Diensthandlung begangen werden kann,[106] muss eine "gezielte Vorbereitung einer Widerstandsleistung"[107] vorliegen, weil nur darin ein "vorweggenommenes tätiges Handeln"[108] liegen kann. Dies dürfte in den wenigsten Blockadeaktionen der Fall sein.

Letztlich verstößt die Subsumtion des Anklebens oder Ankettens zumindest vor Eintreffen der Polizei auch gegen das strafrechtliche Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.[109]

Sollte man doch zu einer Verwirklichung des Tatbestands gelangen, gelten mit den folgenden Besonderheiten die Ausführungen zu den etwaigen Rechtfertigungsgründen entsprechend: Sofern die Polizeibeamt*innen rechtswidrig handeln, liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff im Sinne der Notwehr vor. In solchen Fällen wäre dann aber gegebenenfalls bereits § 113 Abs. 3 StGB als Rechtfertigungsgrund zu berücksichtigen, wonach die Tat nicht nach der Vorschrift strafbar ist, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.[110] Im Ãœbrigen wäre das Festkleben aber auch nicht geeignet, den gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff der Polizeibeamt*innen abzuwehren.

Hinsichtlich einer Rechtfertigung nach § 34 StGB wäre, sofern man entgegen der hier vertretenen Ansicht die

Tatbestandsmäßigkeit des Anklebens bejaht, insbesondere im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die (vermeintliche) Gewaltanwendung der Aktivist*innen allenfalls marginale Auswirkungen auf die eingesetzten Polizeibeamt*innen hat.

Auf Schuldebene kommt zudem ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB in Betracht, weil es selbst unter den Gerichten umstritten ist, ob derartige Handlungen Gewalt darstellen können und Aktivist*innen daher glaubhaft bekunden könnten, dass sie davon ausgingen, dass das Ankleben oder Anketten keinen Widerstand darstellt.[111]

4. Verstoß gegen das Vermummungsverbot nach § 17a Abs. 2 VersG

Sofern sich bei der Aktion Personen vermummen oder im Vorfeld Materialien bei sich führen, die dazu geeignet sind, die Identität zu verschleiern, kommt eine Strafbarkeit wegen eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot nach 17a Abs. 2 VersG in Betracht.

Nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist es verboten, an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.

§ 17a Abs. 2 Nr. 2 StGB stellt unter Strafe, bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

§ 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG ordnet die entsprechende Strafbarkeit bei Verstößen gegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VersG an.

Die Vorschrift wurde 1985 eingeführt[112] und ist seitdem immer wieder kritisiert worden.[113]

Unabhängig von dieser Kritik kommt es in der Praxis insbesondere auf die Tatbestandsmerkmale "den Umständen nach darauf gerichtet, die Feststellung der Identität zu verhindern" in § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG, auf "den Umständen nach dazu bestimmt, die Feststellung der Identität zu verhindern" in § 17a Abs. 2 Nr. 2 StGB und auf den entsprechenden Vorsatz an. Teilweise wird im Rahmen einer verfassungskonformen teleologischen Reduktion des Tatbestands anhand von Art. 8 GG auch die Absicht gefordert, die Identifizierung durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern.[114]

Die Bedeckung des Gesichts kann bei Blockadesituationen nämlich zum Beispiel auch das Ziel haben, sich vor von der Polizei eingesetztem Tränengas zu schützen oder filmende Gegendemonstrierende eine Identifizierung zu erschweren.[115] Nach der Erfahrung des Autors wird eine Strafbarkeit in der Praxis von den Gerichten häufig jedoch vorschnell bejaht, obwohl die hier in Rede stehenden Fälle häufig nicht unter das Vermummungsverbot fallen dürften.

II. Containern

Beim sogenannten Containern werden noch essbare Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum häufig abgelaufen ist oder die aus anderen Gründen nicht verkauft werden sollen, zum Verzehr oder zum Verteilen aus dem Müll genommen.[116] Auch diese Aktionen können unter verschiedene Straftatbestände fallen.

1. Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB

Je nachdem, wo sich der Müll befindet, kommt eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn zum Beispiel Zäune überwunden werden. Ansonsten gilt hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit das oben im Rahmen der Blockaden zu § 123 Abs. 1 StGB Gesagte entsprechend. Dies gilt insbesondere, weil Containern häufig im Zusammenhang mit Konsumkritik und Kritik an der Lebensmittelverteilung einhergeht.[117] Da der Lebensmittelkonsum zudem für mehr als ein Drittel der globalen Treibhausemmissionen verantwortlich ist und rund 10% davon auf Lebensmittelverschwendung zurückzuführen sein sollen,[118] kann das Containern auch aus Gründen des Umweltschutzes begangen werden, sodass sich hinsichtlich der oben beschriebenen Rechtfertigungsmöglichkeiten keine großen Abweichungen ergeben: Eine Rechtfertigung nach § 32 StGB scheitert aus den oben genannten Gründen. Bei § 34 StGB wäre insbesondere zu berücksichtigen, wo der Müll sich befindet. Eine Mülltonne in dem geschlossenen Bereich eines Supermarkts genießt im Rahmen des Hausfriedensbruchs einen höheren Schutz als eine Mülltonne auf dem Außengelände.

2. Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB

Sofern der Müll mit einem Schloss und / oder einer Kette verschlossen ist, kommt zusätzlich eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn das Schloss und

/ oder die Kette aufgebrochen werden. Nach § 303 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Der Versuch ist nach § 303 Abs. 3 StGB strafbar.

Der (vollendete) Tatbestand ist in den oben dargestellten Fällen unproblematisch gegeben. Nach § 303c StGB ist zur Verfolgung jedoch ein Strafantrag erforderlich, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten von Amts wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für geboten. Dieses Interesse kann auch konkludent und zum Beispiel auch erst durch die Anklageerhebung erklärt werden.[119]

Auch im Rahmen der Sachbeschädigung kommen die oben bereits diskutierten Rechtfertigungsgründe entsprechend in Betracht. Besonders zu diskutieren wäre im Rahmen von § 34 StGB, ob die Sachbeschädigung wirklich erforderlich war, weil gegebenenfalls auch nicht verschlossene Abfallbehälter an manchen Supermärkten vorgehalten werden. Anderseits wäre auch der Wert der beschädigten oder zerstörten Schlösser oder Ketten im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

3. Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB

Der schwerwiegendste aber auch am kontroversesten diskutierte Vorwurf beim Containern ist der des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB, gegebenenfalls sogar der des Diebstahls mit gefährlichen Werkzeugen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Var. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe.

Nach § 242 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Versuch ist nach § 242 Abs. 2 StGB strafbar. Je nachdem, ob und wenn welcher Gegenstand mitgeführt wird, um etwaige Hindernisse zu überwinden,[120] kommt eine Strafbarkeit wegen Diebstahls mit einem gefährlichen Werkzeug nach § 244 Abs. 1 Nr. 1lit. a Var. 2 StGB in Betracht, wonach mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren bestraft wird, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.

Auf Tatbestandsebene ist zunächst zu klären, ob es sich bei den Lebensmitteln um fremde Sachen handelt. Fremd ist eine Sache, die weder im Alleineigentum des Täters / der Täterin steht noch herrenlos ist.[121] Die Lebensmittel könnten vor dem Hintergrund, dass sie bereits weggeworfen wurden, herrenlos sein. In Betracht kommt mithin eine Dereliktion nach § 959 BGB. Nach dieser Vorschrift wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Besitz ist die Sachherrschaft über eine Sache.[122] Je nachdem, wo sich die Mülltonne genau befindet, kommt durchaus eine Besitzaufgabe in Betracht. Entscheidend sind nach der Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalls.[123] So spräche beispielsweise der Umstand, dass eine Abfalltonne besonders gesichert sei, gegen eine Eigentumsaufgabe.[124] Gleiches gelte für den Umstand, dass die Abfälle einem gesondert bezahlten (Abfall-)Unternehmen zur Verfügung gestellt werden sollen.[125] Davon sei insbesondere auch dann auszugehen, wenn der Entsorgende für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Lebensmittel einzustehen habe.

Schiemann führt zu Recht an, dass das Interesse des Supermarktbetreibenden an den weggeworfenen Lebensmitteln "über die Pflicht des Supermarktbetreibers zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle, der Sorge vor Umsatzeinbußen bei Containern in großem Stil und sinkender Nachfrage sowie Haftungsrisiken konstruiert"[126] werde. Sie regt daher eine teleologische Reduktion des Tatbestands an und führt zudem an, dass nur noch das Eigentum und nicht der Gewahrsam geschützt werde. Der teleologischen Reduktion ist uneingeschränkt zuzustimmen, da den Sachen kein Wert mehr zukommt. Hinsichtlich des Gewahrsams kann es je nach Fallgestaltung aber durchaus sein, dass die Supermarktbetreibenden noch gelockerten Gewahrsam an den Lebensmitteln innehaben, solange die Abfalltonne auf dem Gelände der Supermarktbetreibenden steht.

Zudem muss auch in Fällen, in denen die Abfälle verschlossen sind und ein Vertrag mit einem Abfallunternehmen besteht, im Einzelfall nachgeprüft werden, ob eine Dereliktion kommt. Dazu bietet es sich in der Praxis an, den Supermarktbetreibenden als Zeug*in zu vernehmen.

Sofern die Abfälle nicht verschlossen und (relativ) frei zugänglich sind, kommt neben der Eigentumsaufgabe und der damit einhergehenden mangelnden Fremdheit zudem – ausgehend von der Definition der Wegnahme als Bruch fremden und Begründung neuen nicht notwendig

tätereigenen Gewahrsams –[127] ein tatbestandausschließendes Einverständnis in Betracht: Ist der vorherige Gewahrsamsinhaber mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden oder passiert er zumindest nicht gegen dessen Willen, liegt nämlich kein Gewahrsamsbruch vor. Auch diesbezüglich sollte der Supermarktbetreibende als Zeug*in vernommen werden.

Je nach Einzelfall könnte auch der Vorsatz hinsichtlich der Fremdheit der Sache nicht vorliegen, wenn die Aktivist*innen in ihrer Parallelwertung in der Laiensphäre glaubhaft darlegen können, dass sie nicht davon ausgingen, dass die Sachen (noch) fremd waren.[128]

Da die Rechtsprechung in den meisten Fällen aber nicht von einer Dereliktion ausgeht, sollen kurz die weiteren gegebenenfalls problematischen Merkmale des Diebstahls dargestellt werden:

Die weiteren Voraussetzungen des Grundtatbestands würden in den vorliegenden Fällen vorliegen.

Hinsichtlich der Verwirklichung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Var. 2 StGB bestehen unterschiedliche Auffassungen, wann von einem Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs auszugehen ist.[129] Generell kann man jedoch davon ausgehen, dass je größer und potenziell gefährlicher der Gegenstand ist, desto eher eine entsprechende Strafbarkeit in Betracht kommen wird. So wird ein Dietrich beispielsweise kaum als gefährliches Werkzeug angesehen werden, ein Bolzenschneider oder eine Brechstange aber wohl schon.

Hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe kann wiederum auf die obigen Ausführungen verwiesen werden: Da die Klimakrise auch mit Nahrungsmittelmangel einhergeht und die Ernährung wie oben bereits erwähnt auf dem Makrolevel ebenfalls Auswirkungen auf das Klima hat, ist auch bei diesen Aktionen potenziell ein Bezug zur Klimakrise vorhanden. Sofern die Aktivist*innen sich darauf berufen, sind die oben erwähnten Rechtfertigungsgründe zu prüfen.[130] Auch hier ist ein Fall des defensiven Notstands gegeben, weil die Supermarktbetreibenden durch die Lebensmittelverschwendung ihren Teil zur Klimakrise beitragen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass weggeworfenen Lebensmitteln in der Regel nahezu kein wirtschaftlicher Wert zukommt, und die Supermarktbetreibenden noch nicht einmal für den Verlust der weggeworfenen Lebensmittel gegenüber dem Abfallunternehmen haften, zumindest wenn sie die weggeworfenen Lebensmittel irgendwie gegen Wegnahme gesichert haben.[131]

Da es sich bei den weggeworfenen Lebensmitteln häufig um geringwertige Sachen handeln dürfte, ist zudem zu beachten, dass nach § 248a StGB ein Strafantrag erforderlich ist, sofern die Strafverfolgungsbehörden nicht wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten. § 248a StGB bezieht sich aber lediglich auf den einfachen Diebstahl nach § 242 StGB und nicht auf § 244 StGB.

III. Abmontieren oder Ãœberkleben von Verkehrsschildern

In letzter Zeit kam es auch vermehrt dazu, dass Verkehrsschilder, die beispielsweise ein Tempolimit auf Autobahnen aufhoben oder mehr als 100 km/h auswiesen, abmontiert[132] oder mit Tempo-100-Schildern überklebt wurden.[133] Hintergrund ist die Forderung nach einer Begrenzung des Tempos auf Autobahnen auf zumindest 130km/h, um weniger Emissionen zu verursachen.

1. Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 oder 2 StGB oder gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB

In solchen Aktionen könnte zunächst eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegen.

Wie bereits dargestellt setzt § 303 Abs. 1 StGB voraus, dass eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird. Beschädigen ist das nicht ganz unerhebliche Beinträchtigen der Brauchbarkeit einer Sache,[134] wohingegen ein Zerstören die vollständige Aufhebung der Brauchbarkeit voraussetzt.[135]

Sofern die Schilder entfernt werden, wird ihre Brauchbarkeit aufgehoben. Allerdings kann die Brauchbarkeit einfach wieder hergestellt werden, indem die Schilder wieder montiert werden. Zwar kann bei zusammengesetzten Sachen bereits die Entfernung eines Teils, eine Beschädigung darstellen, wenn dadurch der Sachzusammenhang

aufgehoben wird;[136] allerdings nur, wenn die Zusammensetzung eine gewisse Mühe erfordert. Dies ist, wenn ein Schild von der Stange des Schildes gelöst wird, nicht der Fall. Auch wird die Sachsubstanz nicht in Mitleidenschaft gezogen. Die reine Entziehung einer Sache stellt keine Sachbeschädigung dar.[137]

Hinsichtlich des Überklebens von Verkehrsschildern wird zwar die Brauchbarkeit beeinträchtigt, dies aber nur unerheblich, zumindest dann, wenn die Folie einfach wieder abgezogen werden kann.[138]

Allerdings könnte in Fällen, in denen die Schilder überklebt werden, § 303 Abs. 2 StGB einschlägig sein, wonach bestraft wird, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Ãœberklebungen sind aber in der Regel unerheblich und leicht zu entfernen, sodass auch kein Fall des § 303 Abs. 2 StGB vorliegt.[139] Etwas anderes gilt nur, wenn der Kleber nur schwer wieder abgelöst werden kann.

Das Entfernen der Schilder an sich stellt damit in der Regel keine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB dar.

Da § 304 StGB auf § 303 StGB aufbaut, kommt auch keine entsprechende Strafbarkeit in Betracht, auch wenn Verkehrsschilder ein taugliches Tatobjekt als Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen,[140] darstellen.[141]

Sofern der Kleber allerdings schwer wieder zu entfernen ist, wären die übrigen Tatbestandsmerkmale unproblematisch verwirklicht. Hinsichtlich etwaiger Rechtfertigungsgründe gilt dann das oben Ausgeführte generell entsprechend. Bei der Prüfung des § 34 StGB sind aber wiederum spätestens im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere liegt hier ein aggressiver Notstand vor, weil die entsprechende Behörde in den wenigstens Fällen entscheiden dürfte, dass an einer bestimmten Stelle beispielsweise keine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Anderseits wäre aber auch zu berücksichtigen, dass Verkehrsschilder der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen,[142] diese aber grundsätzlich erhöht wird, wenn Kraftfahrzeuge langsamer fahren.

2. Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB

Ein Diebstahl durch das Entfernen der Verkehrsschilder dürfte in der Regel daran scheitern, dass es den Aktivist*innen nicht darauf ankommt, sich die Schilder anzueignen, sondern sie die Schilder wahrscheinlich wegwerfen, neben die Fahrbahn legen, sie zumindest aber nicht für sich oder jemand anderen behalten wollen.[143]

3. Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung nach § 267 Abs. 1 Var. 1 oder Var. 2 StGB oder § 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB

Das Abkleben oder Entfernen der Verkehrszeichen könnte aber eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 1 oder Var. 2 StGB und / oder eine Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen.

Nach § 267 Abs. 1 Var. 1 oder Var. 2 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt oder eine unechte Urkunde verfälscht.

§ 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB setzt voraus, dass eine Urkunde, die dem Täter oder der Täterin entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt wird.

Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt.[144]

Verkehrszeichen lassen aber ihren Aussteller nicht erkennen.[145] Die andere Ansicht von Wrage, dass zumindest für Eingeweihte aufgrund von § 45 Abs. 1 S. 1 StVO, wonach im Ãœbrigen die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, erkennbar sei, wer der Austeller ist,[146] kann nicht gefolgt werden: Ausgehend von der Definition der Urkunde muss der Aussteller aus der Urkunde selbst erkennbar sein und nicht erst durch ein Blick in ein Gesetz.

Vor diesem Hintergrund ist weder eine Urkundenfälschung noch eine -unterdrückung in dieser Konstellation einschlägig.

4. Amtsanmaßung nach § 132 Var. 2 StGB

Nach § 132 Var. 2 StGB wird bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Die öffentlichen Ämter, die Straßenverkehrsschilder abmontieren dürfen, sind in § 45 StVO erwähnt. Ein Ãœberkleben von Verkehrszeichen ist dort nicht vorgesehen.

Entscheidend für das Verwirklichen des Tatbestands ist, dass das Verhalten den äußeren Umständen nach eine Amtshandlung darstellt.[147]

Davon ausgehend ist der Tatbestand sowohl beim Entfernen als auch beim Überkleben von Verkehrsschildern nicht erfüllt, weil die Aktivist*innen in der Regel nicht als Mitarbeitende der Straßenverkehrsbehörde bei den Aktionen in Erscheinung treten. Für Unbeteiligte dürfte in beiden Fällen unschwer zu erkennen sein, dass in dieser Situation keine amtlichen Befugnisse ausgeübt werden.[148]

5. Beeinträchtigung von Unfallverhütungsmitteln nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Einschlägig könnte zudem § 145 Abs. 2 Nr. 1 StGB sein, wonach das absichtliche oder wissentliche Beseitigen, Unkenntlichmachen oder Sinnentstellen von zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeinen Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen unter Strafe gestellt ist. Verkehrsschilder sind grundsätzlich von dieser Vorschrift erfasst;[149] allerdings führen sowohl das Abmontieren von Schildern, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufheben, als auch das Ãœberkleben von Straßenverkehrsschildern, die ursprünglich eine höhere Geschwindigkeit angezeigt haben, zu einer Verringerung der Gefahr.[150] Damit ist der Strafzweck der Vorschrift[151] nicht verwirklicht, und eine entsprechende Strafbarkeit scheidet aus.

IV. Verunreinigen von Kunstobjekten oder Festkleben an Bilderrahmen

In letzter Zeit kam es auch immer wieder zu Verunreinigungen von Kunstobjekten, indem zum Beispiel Gemälde in Museen mit Farbe oder Lebensmitteln beworfen wurden.[152] Auch kam es dazu, dass Aktivist*innen sich an den Bilderrahmen festklebten.[153]

Darin könnte eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB liegen. Die Voraussetzungen sind identisch mit denen der "normalen" Sachbeschädigung; das Tatobjekt muss aber ein Gegenstand der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgemeinschaft, eine Sache, die dem Gottesdienst gewidmet ist, ein Grabmal, ein öffentliches Denkmal, ein Naturdenkmal, ein Gegenstand der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, der in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt wird oder öffentlich ausgestellt ist oder ein Gegenstand der zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dient, sein.

Sofern die Gemälde mit einer Plexiglasscheibe oder Ähnlichem geschützt sind, kommt weder eine Vollendung noch ein Versuch in Betracht, weil die Gemälde nicht beschädigt oder zerstört werden und auch ihr äußeres Erscheinungsbild nicht verändert wird und davon auszugehen ist, dass die Aktivist*innen dies auch vorher zur Kenntnis genommen haben.

In anderen Fällen wäre der Tatbestand verwirklicht, wenn die Gemälde durch die Farbe oder die Lebensmittel dauerhaft in Mitleidenschaft gezogen wurden.

Anders stellt sich die rechtliche Würdigung aber gegebenenfalls dar, wenn Aktivist*innen sich am Rahmen von Gemälden festkleben. Es kommt in diesem Fall zunächst darauf an, ob die Hände, ohne Spuren zu hinterlassen, abgelöst werden können. Ist das der Fall, kommt keine (gemeinschädliche) Sachbeschädigung in Betracht. Hinterlässt das Ablösen Spuren am Rahmen des Bildes, ist jedenfalls – unabhängig davon, ob die etwaige Beschädigung nur unerheblich ist oder nicht – nicht zwangsläufig eine gemeinschädliche verwirklicht, weil der Bilderrahmen an sich nicht unbedingt ein Gegenstand der Kunst ist und dieser gegebenenfalls auch nur einen Bruchteil des Wertes des Gemäldes hat.

Ob im Ergebnis eine ausreichende Substanzverletzung am Bilderrahmen vorliegt, um von einem Beschädigen oder einem nicht unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Verändern des Erscheinungsbilds im Sinne der §§ 303, 304 StGB auszugehen, hängt vom Einzelfall ab. Gleiches gilt für die Einordnung als (zusammengesetztes) Kunstobjekt.

Hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Allerdings dürfte hier in den wenigsten Fällen eine Rechtfertigung in Betracht kommen. Man kann sich im Rahmen des § 34 StGB bereits die Frage stellen, ob das Beschädigen oder Zerstören von Kunstwerken überhaupt geeignet ist, die Gefahren durch die Klimakrise einzudämmen. Selbst wenn man dies bejaht, muss dann aber spätestens bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass Kunst in aller Regel keinen Bezug zur Klimakrise in der Form hat, dass sie zu einer Verschlimmerung der Klimakrise beiträgt. Dies mag bei einem Protest gegen das Verwenden umweltschädlicher Stoffe bei

der Anfertigung von Kunst ausnahmsweise mal anders sein; in den anderen Fällen überwiegt jedoch das Interesse der Eigentümer*innen an dem Erhalt des Kunstobjekts.

Ein Strafantrag ist im Rahmen von § 304 StGB nicht erforderlich.

C. Fazit

Nachdem die häufigsten aktuellen Protestformen nunmehr einer strafrechtlichen Würdigung unterzogen wurden, kann festgestellt werden, dass die Aktionsformen keineswegs immer strafbar sind. Es kommt mithin auf die Umstände des Einzelfalls und darauf an, in welche Richtung man bei den aufgezeigten Problemfeldern argumentiert. Angesichts der fortschreitenden Klimakrise scheint eine Rechtfertigung entsprechender Aktionen mit zunehmendem Zeitablauf bei weiterhin nicht vorhandenen politischen Willen, die notwendigen Schritte zur Begrenzung des menschengemachten Klimawandels einzuleiten, nicht abwegig. So geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass dem Staatsziel des Art. 20a GG mit zunehmendem Zeitablauf ein immer größeres Gewicht zukommt,[154] was sich letztlich auch auf die insbesondere im Rahmen der Rechtfertigung häufig vorzunehmende Abwägung auswirkt. Sofern eine Strafbarkeit vorliegt, ist diese häufig dem Bagatellbereich zuzuordnen. Bezeichnungen wie die "Klima-RAF"[155] oder Warnungen vor einer zunehmenden Radikalisierung[156] sind daher fehl am Platz. Im Gegensatz zu anderen Straftaten werden die körperliche Unversehrtheit, das Leben und andere hochwertige Individualrechtsgüter durch die beschriebenen Aktionen nicht beeinträchtigt; vielmehr wird durch die Aktivist*innen und deren Aktionen der globale Schutz dieser Menschenrechte eingefordert. Die beschriebenen Aktionsformen sind im Verhältnis zu den bereits vorhandenen durch die Klimakrise (mit-)verursachten Konflikten und deren Opfer marginal.


[*] Der Verfasser ist als Fachanwalt für Strafrecht in Wuppertal tätig.

[1] Siehe zu Extinction Rebellion die englische Internetseite: https://extinctionrebellion.uk/, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[2] Siehe: https://www.ende-gelaende.org/, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[3] Siehe zu einem nicht abschließenden Überblick der For-Future-Bewegungen den Wikipedia-Artikel von Fridays-for-future: https://de.wikipedia.org/wiki/Fridays_for_Future#Unterst%C3%BCtzungsgruppen, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[4] Siehe: https://letztegeneration.org, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[5] Siehe dazu nur: N. N., Bisher Hunderte Straßenblockaden durch Klimaaktivisten, abrufbar unter: https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/bisher-hunderte-strassenblockaden-durch-klimaaktivisten,TCONQBX, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[6] Zu einer solchen Blockade siehe beispielsweise: N. N., Autobahnsperrung und Blockade: Proteste zur Tesla-Eröffnung, abrufbar unter: https://www.zeit.de/news/2022-03/22/autobahn-nahe-tesla-fabrik-wegen-aktion-gesperrt?utm_referrer=https%3A%2F%2Fsearch.brave.com%2F, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[7] Zu einer Gleisblockade siehe nur: N. N., Hunderte Aktivisten blockieren Gleise zum Kohlekraftwerk, abrufbar unter: https://www.zeit.de/wissen/umwelt/2019-06/rwe-blockade-kohleausstieg-neurath-klimawandel-aktivisten, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[8] Siehe zum Beispiel die Blockade des Düsseldorfer und des Hamburger Flughafens, dazu: N. N., "Letzte Generation" blockiert Flughäfen, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/letzte-generation-146.html zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[9] Siehe zum Beispiel: N. N., Polizei beendet Blockade von Braunkohlekraftwerk Neurath, abrufbar unter: https://www.zeit.de/news/2021-11/06/polizei-beendet-blockade-von-braunkohlekraftwerk-neurath?utm_referrer=https%3A%2F%2Fsearch.brave.com%2F, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[10] Siehe zu einer solchen Aktion: N. N., Klimaaktivisten blockieren den Berufsverkehr in München, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/klima-verkehr-blockade-muenchen-1.5585409, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[11] Siehe dazu anstatt aller: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 240 Rn. 10 ff.; siehe auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2013, AZ: 1 (8) Ss 14/13 Rn. 10, abrufbar unter: https://openjur.de/u/759996.html, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[12] Siehe nur: LG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2023, AZ: 518 Ns 31/22, abrufbar unter: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7714.htm, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[13] BVerfG, AZ: 1 BvR 388/05, BeckRS 2011, 49212; = BVerfG HRRS 2011 Nr. 475.

[14] Siehe dazu und zum Folgenden nur: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 240 Rn. 17 m. w. N. aus Rspr. und Lit.

[15] BVerfG NJW 2002, 1031, (1032), hier auch zum Folgenden; a. A. die abweichenden Meinungen der Richterin Jaeger und des Richters Bryde a. a. O. (1037); Sinn, NJW 2002, 1024.

[16] Zur Kritik siehe nur: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 240 Rn. 20 ff.

[17] Siehe aktuell beispielsweise: AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 02. März 2023, AZ: 2 Ds 11 Js 41081/21, unveröffentlicht.

[18] BGH, Beschluss vom 21. März 1991, AZ: 1 StR 3/90, NJW 1991, 2300 (2301 f.).

[19] Siehe dazu beispielsweise aktuell: Bönte HRRS 2021, 164 ff.; Eidam JZ 2023, 224 ff.

[20] Vgl. nur: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 32 Rn. 5.

[21] Vgl. dazu auch: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, AZ: 1 BvR 2656/18 Rn. 23 f.

[22] In diese Richtung AG Recklinghausen, Urteil vom 12. August 2021, AZ: 32 Cs-33 Js 486/20-125/21 Rn. 37, abrufbar unter: https://openjur.de/u/2360770.html, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023, allerdings im Rahmen des § 34 StGB.

[23] In diese Richtung auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, AZ: 1 BvR 2656/18, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html, zuletzt aufgerufen am 15. April 2023: "intertemporale Freiheitssicherung".

[24] A. A. das AG Eschweiler, Urteil vom 04. Dezember 2019, AZ: 32 Ls 49/18 Rn. 140, abrufbar unter: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aachen/ag_eschweiler/j2019/32_Ls_49_18_Urteil_20191204.html, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023: Es liege eine reine Sachgefahr bei dem Betreiben eines Kraftwerks vor und damit kein Angriff durch menschliches Verhalten.

[25] Vgl.: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 32 Rn. 17.

[26] Vgl.: Otto, Klimawandel: Ist er wirklich die Ursache aller Naturkatastrophen?, abrufbar unter: https://www.nationalgeographic.de/umwelt/2022/07/klimawandel-ist-er-wirklich-die-ursache-aller-naturkatastrophen, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[27] Siehe nur: Otto, Klimawandel: Ist er wirklich die Ursache aller Naturkatastrophen?, abrufbar unter: https://www.nationalgeographic.de/umwelt/2022/07/klimawandel-ist-er-wirklich-die-ursache-aller-naturkatastrophen, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023, die allerdings auch relativiert, dass nicht jegliche Naturkatastrophen einzig und allein auf den menschengemachten Klimawandel zurückzuführen sind.

[28] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 32 Rn. 21.

[29] Siehe dazu auch, allerdings im Rahmen von § 34 StGB: Wolf , Klimaschutz als rechtfertigender Notstand: Zum Freispruch von Klimaaktivist:innen durch das Amtsgericht Flensburg, VerfBlog, 14. November 2022, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/klimaschutz-als-rechtfertigender-notstand/ , zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[30] Ausführlich dazu auch, allerdings unter dem Aspekt des zivilen Ungehorsams: Bönte HRRS 2021, 164 ff.

[31] Ständige Rspr., siehe nur: BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016, AZ: 1 StR 613/15 Rn. 8, HRRS 2016 Nr. 1081, abrufbar unter: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/15/1-613-15.php, zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[32] Siehe zu den Extremwetterereignissen nur: Lee u. a. Synthesis Report on the IPCC sixth assessment report (AR6) S. 12, abrufbar unter: https://www.ipcc.ch/report/ar6/syr/downloads/report/IPCC_AR6_SYR_LongerReport.pdf, zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; zu den Gefahren der Klimakrise siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, AZ: 1 BvR 2656/18 Rn. 23 f. und 148.

[33] So: Engländer JZ 2023, 255 (256). Zu der h. M., dass im Rahmen des § 34 StGB auch Allgemeinrechtsgüter notstandsfähig sind, siehe nur a. a. O. Fn. 7 m. w. N; in diese Richtung auch: Schmidt KlimR 2023, 16 (18).

[34] So auch: Engländer JZ 2023, 255 (257); vgl. auch: Schmidt KlimR 2023, 16 (18).

[35] Siehe dazu auch: AG Flensburg, Urteil vom 07. November 2022, AZ: 440 Cs 107 Js 7252/22, abrufbar unter: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7517.htm, zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; Wolf Klimaschutz als rechtfertigender Notstand: Zum Freispruch von Klimaaktivist:innen durch das Amtsgericht Flensburg, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/klimaschutz-als-rechtfertigender-notstand/ , zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2023.

[36] So auch Jahn JuS 2023, 82 (83); a. A.: OLG Köln, Urteil vom 12. Oktober 2006, AZ: 15 U 58/06 Rn. 22 und 24, abrufbar unter: https://openjur.de/u/556438.html, zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023. Das Urteil ist allerdings bereits über 16 Jahre alt, und die Klimakrise hat sich in den vergangenen Jahren zugespitzt.

[37] Erb, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 94: "längerfristig angelegte Risikosachverhalte" sind auch erfasst; vgl. hier auch zum Folgenden; vgl. zudem auch Rn. 99 ff.

[38] Vgl. auch: AG Flensburg, Urteil vom 07. November 2022, AZ: 440 Cs 107 Js 7252/22, abrufbar unter: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7517.htm, zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; Engländer JZ 2023, 255 (257).

[39] Siehe nur: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 34 Rn. 9; vgl. hier auch zum Folgenden.

[40] AG Eschweiler, Urteil vom 04. Dezember 2019, AZ: 32 Ls 49/18 Rn. 140, abrufbar unter: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aachen/ag_eschweiler/j2019/32_Ls_49_18_Urteil_20191204.html, zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; AG Recklinghausen, Urteil vom 12. August 2021, AZ: 32 Cs-33 Js 486/20-125/21 Rn. 37, abrufbar unter: https://openjur.de/u/2360770.html, zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; ähnlich in Bezug auf eine Castor-Blockade: LG Dortmund NStZ-RR 1988, 139 (140); siehe ebenfalls: OLG Köln NStZ 1985, 550 (551).

[41] OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2004, AZ: 3 Ss 187/03, S. 5, abrufbar unter: https://web.archive.org/web/20050508153635/www.strafverteidiger-bw.de/Doku/st-bw/Rechtsprechung/Datenbank/OLG-Ka3Ss187-03.pdf, zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; Erb, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 109; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 34 Rn. 10; Reichert-Hammer, Politische Fernziele und Unrecht. S. 1991, S. 187; vgl. auch: Jahn JuS 2023, 82 (83).

[42] Perron, in: Schönke/Schröder. 30. Aufl. 2019, § 34 Rn. 19; kritisch: Schüler-Springorum, in: Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, S. 76 (89).

[43] OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2004, AZ: 3 Ss 187/03, S. 5 f., abrufbar unter: https://web.archive.org/web/20050508153635/www.strafverteidiger-bw.de/Doku/st-bw/Rechtsprechung/Datenbank/OLG-Ka3Ss187-03.pdf , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; Erb, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 110; Perron, in: Schönke/Schröder. 30. Aufl. 2019, § 34 Rn. 19.

[44] Erb, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 110; Perron, in: Schönke/Schröder. 30. Aufl. 2019, § 34 Rn. 19; vgl. auch: Rouven Klimanotstand über Gewaltenteilung?: Zur Annahme eines rechtfertigenden Notstandes aufgrund der Klimakrise durch das Amtsgericht Flensburg, abrufbar unter:   https://verfassungsblog.de/klimanotstand-uber-gewaltenteilung , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023 ; Schmidt KlimR 2023, 16 (18).

[45] Erb, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 113; Bönte HRRS 2021, 164 (168); vgl. dazu auch, allerdings in einem anderen Kontext: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, AZ: 1 BvR 2656/18 Rn. 202 f.; Schmidt KlimR 2023, 16 (19), will zudem ausschließen, dass die Entwicklung eines solchen Konzepts von Privatpersonen ausgeht, da die davor vorgesehenen demokratischen und rechtstaatlichen Prozesse nicht eingehalten würden. Sofern ein solches Konzept von den zuständigen Akteur*innen aber nicht (ausreichend) aufgestellt wird, überzeugt diese Einschränkung nicht.

[46] Lenckner JuS 1988, 349 (354), der aber davon ausgeht, dass entsprechende Aktionen nicht erforderlich seien; Reichert-Hammer, Politische Fernziele und Unrecht. S. 1991, S. 188.

[47] Vgl. nur die Darstellung auf Wikipedia zur Letzten Generation insbesondere unter der Ãœberschrift "Rezeption" unter "Politiker" und "Journalismus und Organisationen", abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Letzte_Generation#Rezeption , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; siehe ebenfalls unter: https://letztegeneration.org/presse/berichterstattung-1/, zuletzt aufgerufen am 07. Juli 2023, siehe hier jeweils auch zum Folgenden.

[48] Siehe: Engels u. a., Hamburg Climate Futures Outlook 2023, S. 44; Shukla u. a., Climate Change 2022, Mitigation of Climate Change, IPCC, AR 6, WGIII, S. 46 E. 3. 3 und S. 1374 Chapter 13.

[49] Engländer JZ 2023, 255 (258).

[50] Siehe zur Berücksichtigung von Folgen im Strafrecht ausführlich: Kargl, in: NK StGB, 6. Aufl. 2023, § 1 Rn. 112 ff.

[51] Siehe dazu auch: Bönte HRRS 2021, 164 (170 f.).

[52] Lenckner JuS 1988, 349 (354); so auch in Bezug auf eine Sachbeschädigung aus Gründen des Klimaschutzes: Jahn JuS 2023, 82 (84).

[53] Siehe dazu auch: Engländer JZ 2023, 255 (258).

[54] OLG Naumburg, Urteil vom 22. Februar 2018, AZ: 2 Rv 157/17 Rn. 26 und 29, abrufbar unter: https://openjur.de/u/2227570.html , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; anders wohl: Engländer JZ 2023, 255 (258), der einen allgemeinen Vorrang der Gefahrenabwehr postuliert, da der betroffenen Person ansonsten ein nicht gerechtfertigtes und nicht demokratisch legitimiertes Sonderopfer abverlangt werde.

[55] Siehe nur: N. N. Untersuchung: Deutschland auf 4,4 °C-Kurs, EU-Staaten verpassen Pariser Klima-Ziele, abrufbar unter: https://www.right-basedonscience.de/untersuchung-deutschland-auf-44-c-kurs-eu-staaten-verpassen-pariser-klima-ziele/ , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[56] Siehe zu diesem Aspekt auch: Reichert-Hammer, Politische Fernziele und Unrecht. S. 1991, S. 195.

[57] Vgl.: OLG Naumburg, Urteil vom 22. Februar 2018, AZ: 2 Rv 157/17 Rn. 29,, abrufbar unter: https://openjur.de/u/2227570.html , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; vgl. zur sogenannten Sperrwirkung rechtlich geordneter Verfahren auch: AG Flensburg, Urteil vom 07. November 2022, AZ: 440 Cs 107 Js 7252/22, abrufbar unter: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7517.htm , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[58] Der Bundestag hat eine entsprechende Änderung abgelehnt, siehe: N. N. Linken-Antrag zum Tempolimit abgelehnt, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-916988 , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[59] Siehe zu den letzten beiden Aspekten: Borner Besteuerung des Flugbenzins, abrufbar unter: https://www.naturfreunde.de/besteuerung-des-flugbenzins , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[60] Siehe zu der konkreten Abwägung: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 34 Rn. 12 f. Ausführlicher zur Abwägung: Reichert-Hammer, Politische Fernziele und Unrecht. S. 1991, S. 197.

[61] Engländer JZ 2023, 255 (259).

[62] A. A. in Bezug auf eine Baumbesetzung: Engländer JZ 2023, 255 (259); so ebenfalls: Rouven Klimanotstand über Gewaltenteilung?: Zur Annahme eines rechtfertigenden Notstandes aufgrund der Klimakrise durch das Amtsgericht Flensburg, abrufbar unter:   https://verfassungsblog.de/klimanotstand-uber-gewaltenteilung , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[63] Trotzdem stark relativierend, weil die einzelne Person nur einen marginalen Anteil am Fortschreiten der Klimakrise habe: SchmidtKlimR 2023, 16 (18).

[64] Siehe zu dieser Unterscheidung nur: Erb, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 13 ff.; hier auch zum Folgenden.

[65] Siehe dazu sogleich unter B. I. 1. B) dd).

[66] Zu dem Streit siehe: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 34 Rn. 24.

[67] Siehe nur: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 34 Rn. 25 f.

[68] AG Eschweiler, Urteil vom 04. Dezember 2019, AZ: 32 Ls 49/18 Rn. 140, abrufbar unter: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aachen/ag_eschweiler/j2019/32_Ls_49_18_Urteil_20191204.html , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023, hier auch zum Folgenden; siehe zu anderen Mitteln auch: LG Dortmund NStZ-RR 1988, 139 (140).

[69] Engländer JZ 2023, 255 (259); vgl. auch die zahlreichen Nachweise bei: Bock ZStW 2019, 555 (570 Fn. 80).

[70] So auch in Bezug auf die Verhinderung der Nachrüstung in den 80er-Jahren: Schüler-Springorum, in: Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, S. 76 (90).

[71] Bock ZStW 2019, 555 (573 ff.); Schmidt KlimR 2023, 16 (19).

[72] Siehe nur die Darstellung in einer Pressemitteilung des Umweltbundesamtes: Umweltbundesamt, UBA-Prognose: Treibhausgasemissionen sanken 2022 um 1,9%, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/uba-prognose-treibhausgasemissionen-sanken-2022-um , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; so auch: Bönte HRRS 2021, 164 (170) m. w. N.; a. A.: Schmidt KlimR 2023, 16 (19).

[73] Lenckner JuS 1988, 349 (354); sich auf Lenckner berufend: LG Dortmund NStZ-RR 1988, 139 (140); in diese Richtung auch: Roxin, in: FS Schüler-Springorum, 1993, S. 441 (446).

[74] Auch eine Sitzblockade macht eine Versammlung nicht im Sinne von Art. 8 GG unfriedlich, siehe nur: BVerfGE 104, 92 (103 f.) m. w. N.

[75] Siehe nur: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 34 Rn. 29 i. V. m. § 16 Rn. 22.

[76] Str., so aber: AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 14. März 2022, AZ: 21 Cs-721 Js 44/22-69/22 m. w. N., abrufbar unter: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7743.htm , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023 ; Lenckner JuS 1988, 349 (353); ebenfalls zumindest in Erwägung ziehend: OLG Köln NStZ 1985, 550 (551); vgl. auch: BGHSt 20, 342 (365); Dreier , in: Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, S. 54 (64 ff.); anders in Bezug auf Art. 8 GG: BVerfGE 104, 92 (107). Einen Überblick zur Diskussion bieten: Brand/Winter JuS 2021, 113 (115 f.); Schneider ZJS 2022, 928 (930).

[77] AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 14. März 2022, AZ: 21 Cs-721 Js 44/22-69/22 m. w. N., abrufbar unter: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7743.htm , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[78] Siehe nur: BVerfGE 73, 206 (248 f.) m. w. N.; 104, 92 (103 f.).

[79] BVerfGE 104, 92 (106).

[80] In Anknüpfung an das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, siehe: BVerfGE 7, 198 (insbesondere 208 f.).

[81] Roxin , in: FS Schüler-Springorum, 1993, S. 441 (447); für die Meinungsfreiheit: Dreier , in: Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, S. 54 (65).

[82] Siehe dazu nur: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 240 Rn. 38a.

[83] BVerfGE 104, 92 (109). Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 240 Rn. 46 m. w. N., geht hingegen davon aus, dass demonstrative Blockaden grundsätzlich verwerflich seien.

[84] BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, AZ: 1 BvR 2656/18.

[85] BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, AZ: 1 BvR 2656/18, 2. Leitsatz lit. a.

[86] BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, AZ: 1 BvR 2656/18 Rn. 114.

[87] BVerfGE 104, 92 (112).

[88] Siehe dazu beispielsweise: Laue, Die Strafbarkeit von Sitzblockaden zum Klimaschutz als Nötigung, S. 15 ff. (unveröffentlicht).

[89] BGHSt 35, 270; so auch: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 240 Rn. 44 m. w. N.

[90] Siehe: BVerfGE 73, 206 (257 f.): Vier der acht Richter hatten sich in der zugrunde liegenden Entscheidung dahingehend positioniert. Allerdings wird auch betont, dass es nicht verfassungsrechtlich geboten sei, Fernziele zu berücksichtigen, siehe: BVerfGE 73, 206 (261).

[91] BVerfGE 73, 206 (250 f. und 258 f.).

[92] Vgl.: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 123 Rn. 8.

[93] Siehe zu einem solchen Fall beispielsweise: AG Flensburg, Urteil vom 07. November 2022, AZ: 440 Cs 107 Js 7252/22, abrufbar unter: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7517.htm , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[94] Siehe: AG Flensburg, Urteil vom 07. November 2022, AZ: 440 Cs 107 Js 7252/22, abrufbar unter: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7517.htm , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023, hier auch zum Folgenden. Zu der Entscheidung siehe: Wolf Klimaschutz als rechtfertigender Notstand: Zum Freispruch von Klimaaktivist:innen durch das Amtsgericht Flensburg, , abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/klimaschutz-als-rechtfertigender-notstand/ , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[95] BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, AZ: 1 BvR 2656/18, 4. Leitsatz.

[96] Siehe beispielsweise: LG Berlin, Beschluss vom 21. November 2022, AZ: 534 Qs 80/22, abrufbar unter: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7713.htm , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; AG Tiergarten, Urteil 30. November 2022, AZ: 321 Cs 237 Js 380/22 (162/22), unveröffentlicht; dagegen: AG Tiergarten, Nichteröffnungsbeschluss vom 10. November 2022, AZ: 343 Cs 231 Js 1957/22 (166/22), unveröffentlicht; AG Tiergarten, Nichteröffnungsbeschluss vom 05. Oktober 2022, AZ: (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22), 303 Cs 202/22, juris; AG Tiergarten, Urteil vom 24. November 2022, AZ: 261b Cs 237 Js 2370/22 (237/22), unveröffentlicht.

[97] Siehe nur: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 113 Rn. 11 ff.

[98] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 113 Rn. 23.

[99] Siehe nochmals: LG Berlin, Beschluss vom 21. November 2022, AZ: 534 Qs 80/22, abrufbar unter: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7713.htm , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; AG Tiergarten, Urteil 30. November 2022, AZ: 321 Cs 237 Js 380/22 (162/22), unveröffentlicht; dagegen: AG Tiergarten, Nichteröffnungsbeschluss vom 10. November 2022, AZ: 343 Cs 231 Js 1957/22 (166/22), unveröffentlicht; AG Tiergarten, Nichteröffnungsbeschluss vom 05. Oktober 2022, AZ: (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22), 303 Cs 202/22, juris; AG Tiergarten, Urteil vom 24. November 2022, AZ: 261b Cs 237 Js 2370/22 (237/22), unveröffentlicht.

[100] Siehe beispielsweise: Singelnstein/Puschke NJW 2011, 3473 ff.

[101] Siehe zu Letzterem: BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015, AZ: 2 StR 204/14, HRRS 2015 Nr. 401.

[102] AG Tiergarten, Urteil vom 24. November 2022, AZ: 261b Cs 237 Js 2370/22 (237/22) m. w. N., unveröffentlicht.

[103] So auch: AG Tiergarten, Urteil vom 24. November 2022, AZ: 261b Cs 237 Js 2370/22 (237/22), unveröffentlicht.

[104] Vgl. dazu auch: AG Tiergarten, Nichteröffnungsbeschluss vom 05. Oktober 2022, AZ: (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22), 303 Cs 202/22, juris Rn. 5.

[105] BGH, Urteil vom 16. November 1962, AZ: 4 StR 337/62, NJW 1963, 769 (770).

[106] So auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2015, AZ: 2 Ss 9/15 Rn. 22 f., abrufbar unter: https://openjur.de/u/864231.html , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[107] BGH, Urteil vom 16. November 1962, AZ: 4 StR 337/62, NJW 1963, 769 (770).

[108] BGH, Urteil vom 16. November 1962, AZ: 4 StR 337/62, NJW 1963, 769 (770).

[109] Vgl. dazu auch: AG Tiergarten, Nichteröffnungsbeschluss vom 05. Oktober 2022, AZ: (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22), 303 Cs 202/22, juris Rn. 5; AG Tiergarten, Nichteröffnungsbeschluss vom 10. November 2022, AZ: 343 Cs 231 Js 1957/22 (166/22), unveröffentlicht.

[110] Zu der eingeschränkten Rechtmäßigkeitsprüfung und zum Charakter als Rechtfertigungsgrund siehe nur: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 113 Rn. 10 ff.

[111] Siehe dazu auch: AG Tiergarten, Urteil vom 24. November 2022, AZ: 261b Cs 237 Js 2370/22 (237/22), unveröffentlicht.

[112] BGBl. 1985, S. 1511 f. Zur Historie und Änderungen der Vorschriften siehe: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 244. EL, Dezember 2022, § 17a Rn. 1 f.

[113] Siehe dazu nur: Kretschmer NStZ 2015, 504 (507); siehe auch die Nachweise bei: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 244. EL, Dezember 2022, § 17a Rn. 1.

[114] LG Hannover, BeckRS 2009,10498; siehe auch die Nachweise bei: Kretschmer NStZ 2015, 504 (508) Fn. 51.

[115] Zu einem solchen Fall: LG Hannover, BeckRS 2009,10498; AG Rotenburg (Wümme) NStZ 2006, 358.

[116] Siehe Wikipedia unter dem Stichwort "Containern", abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Containern , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[117] Vgl. Schiemann KriPoZ 2019, 231 m. w. N.

[118] Siehe: N. N. Essen wir das Klima auf?, abrufbar unter: https://www.wwf.de/themen-projekte/landwirtschaft/ernaehrung-konsum/essen-wir-das-klima-auf , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[119] Siehe dazu allgemein: Linke, Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bei relativen Antragsdelikten, S. 52.

[120] Zum Beispiel: Zangen, Bolzenschneider, Dietriche, Brechstangen oder ähnliche Dinge, um Schlösser und Ketten zu knacken.

[121] Vgl.: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 242 Rn. 5 f.

[122] Herrler, in: Grüneberg, 82. Aufl. 2023, Ãœberbl v § 854 Rn. 1.

[123] Siehe nur: BayObLG, Beschluss vom 02. Oktober 2019, AZ: 206 StRR 1013/19, 206 Rn. 5.

[124] BayObLG, Beschluss vom 02. Oktober 2019, AZ: 206 StRR 1013/19, 206 Rn. 9 m. w. N.., abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-24051?hl=true , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 30. Januar 2019, AZ: 3 Cs 42 Js 26676/18 Rn. 13, abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-27260?hl=true , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[125] BayObLG, Beschluss vom 02. Oktober 2019, AZ: 206 StRR 1013/19, 206 Rn. 10, hier auch zum Folgenden m. w. N., abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-24051?hl=true , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 30. Januar 2019, AZ: 3 Cs 42 Js 26676/18 Rn. 13, abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-27260?hl=true , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[126] Schiemann KriPoZ 2019, 231 (232), Hervorhebung nicht im Original, hier auch zum Folgenden.

[127] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 242 Rn. 16.

[128] In diese Richtung auch: Puschke bei Podolski , Anklage gegen zwei Studentinnen: Dürfen Lebensmittel aus Supermarkt-Abfall mitgenommen werden?, abrufbar unter: https://www.lto.de/persistent/a_id/33521/ , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023; Schiemann KriPoZ 2019, 231 (233).

[129] Zu dem Hintergrund dieses Streits und den vertretenen Meinungen siehe nur: Fischer, 70. Aufl. 2023, § 244 Rn. 13 ff.

[130] Zu einer Rechtfertigung des Containers siehe auch: Malkus Magazin für Restkultur 2016, S. 3, abrufbar unter: http://www.magazin-restkultur.de/wp-content/uploads/2016/04/MGZNRK_MaxMalkus-Containern-strafbar-strafwuerdig_.pdf, zuletzt aufgerufen am: 16. Juli 2023.

[131] Andere Aspekte im Hinblick auf den defensiven Notstand in Erwägung ziehend: Malkus , Magazin für Restkultur 2016, S. 3, abrufbar unter: http://www.magazin-restkultur.de/wp-content/uploads/2016/04/MGZNRK_MaxMalkus-Containern-strafbar-strafwuerdig_.pdf , zuletzt aufgerufen am: 16. Juli 2023.

[132] Siehe dazu beispielsweise: N. N. Aktivisten montieren Schilder für Tempolimit-Aufhebung ab, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/verkehr-potsdam-aktivisten-montieren-schilder-fuer-tempolimit-aufhebung-ab-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-230102-99-82537 , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023, hier auch zum Folgenden.

[133] Siehe beispielsweise den Bericht bei: Finkler Klimaschützer überkleben Tempolimits und klauen Verkehrsschilder, abrufbar unter: https://efahrer.chip.de/news/klimaschuetzer-ueberkleben-tempolimits-und-klauen-verkehrsschilder_1010466,zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023, hier auch zum Folgenden.

[134] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 303 Rn. 6.

[135] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 303 Rn. 14.

[136] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 303 Rn. 10, hier auch zum Folgenden.

[137] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 303 Rn. 12.

[138] So auch: Wrage NStZ 2000, 32 (33) m. w. N.; a. A.: OLG Köln, Beschluss vom 15. September 1998, AZ: Ss 395/98 Rn. 26, abrufbar unter: https://openjur.de/u/156194.html , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[139] Vgl. auch: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 303 Rn. 19, hier auch zum Folgenden.

[140] Siehe nur: OLG Köln, Beschluss vom 15. September 1998, AZ: Ss 395/98 Rn. 27, abrufbar unter: https://openjur.de/u/156194.html , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[141] So auch: Wrage, NStZ 2000, 32 (33).

[142] Vgl. dazu nur § 1 Abs. 2 StVO, wonach Verkehrsteilnehmende sich so zu verhalten haben, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

[143] Zum Fehlen der beim Diebstahl erforderlichen Aneignungsabsicht in diesen Fällen, siehe nur: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 242 Rn. 35a.

[144] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 267 Rn. 3.

[145] Vgl. auch: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 267 Rn. 6; a. A: OLG Köln, Beschluss vom 15. September 1998, AZ: Ss 395/98 Rn. 12 und 15, das aber die Urkundenqualität im Ergebnis trotzdem verneint, abrufbar unter: https://openjur.de/u/156194.html , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[146] Wrage NStZ 2000, 32 f.; in diese Richtung auch: OLG Köln, Beschluss vom 15. September 1998, AZ: Ss 395/98 Rn. 15, abrufbar unter: https://openjur.de/u/156194.html , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[147] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 132 Rn. 10.

[148] Differenzierend, da das Instrumentarium der Straßenverkehrsbehörden nicht das Überkleben von Verkehrsschildern umfasse: Wrage NStZ 2000, 32 (33).

[149] Vgl. nur: OLG Köln, Beschluss vom 15. September 1998, AZ: Ss 395/98 Rn. 23 f., abrufbar unter: https://openjur.de/u/156194.html , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[150] Siehe die Nachweise bei: BT-Drs. 19/9948, S. 1 f.

[151] Zum Schutzzweck siehe nur: Zopfs, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § 145 Rn. 2.

[152] Siehe dazu: Wydler Wie die Kunst zur Zielscheibe der Klimabewegung wurde, abrufbar unter: https://www.srf.ch/kultur/kunst/protest-in-museen-wie-die-kunst-zur-zielscheibe-der-klimabewegung-wurde , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[153] Dazu: N. N. Klimaaktivisten kleben sich erneut an Gemälderahmen in Kunstmuseum, abrufbar unter: https://www.welt.de/vermischtes/article240658731/Letzte-Generation-Aktivisten-kleben-sich-erneut-an-Gemaelderahmen-in-Kunstmuseum.html , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[154] BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, AZ: 1 BvR 2656/18 Rn. 114.

[155] So insbesondere CSU Politiker Dobrindt, siehe: N. N. Dobrindt will härtere Strafen für "Klima-RAF", abrufbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/dobrindt-klima-raf-100.html , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.

[156] So wiederum Dobrindt: N. N. Dobrindt will härtere Strafen für "Klima-RAF", abrufbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/dobrindt-klima-raf-100.html , zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2023.