HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juli 2023
24. Jahrgang
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Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

743. BVerfG 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 (Zweiter Senat) – Urteil vom 20. Juni 2023 (OLG Nürnberg / LG Regensburg; OLG Hamm / LG Arnsberg)

Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und Nordrhein-Westfalen („Gefangenenvergütung II“; Resozialisierungsgebot; Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung eines umfassenden und schlüssigen Resozialisierungskonzepts; ausreichende Ausstattung des Strafvollzuges; Angemessenheit der Vergütungshöhe; Anerkennung für geleistete Arbeit; monetäre und nicht monetäre Vergütungskomponenten; gesetzliche Festlegung der Bemessungsgrundlage; Stellenwert der Arbeit im Gesamtkontext; Verhältnis der Arbeit zu anderen Behandlungsmaßnahmen; Leistung von Schadensersatz und Unterhalt; Beteiligung an Kosten im Vollzug; Haftkostenbeitrag; Erreichbarkeit der mit dem Resozialisierungskonzept verfolgten Zwecke; Kriterien für die angemessene Vergütungshöhe; Zweck der Beschäftigung; Qualifikationsniveau; Verhältnisse auf dem freien Arbeitsmarkt; Mindestlohn; geringere Produktivität von Gefangenenarbeit; sorgfältige Ermittlung der Tatsachengrundlage; wissenschaftliche Evaluation; weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; verfassungsgerichtliche Vertretbarkeitskontrolle; Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Strafvollzug).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 3 GG; Art. 70 Abs. 1 GG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; § 43 StVollzG;

§ 195 StVollzG; § 200 StVollzG; § 18 SGB IV; Art. 3 Satz 3 BayStVollzG; Art. 43 BayStVollzG; Art. 46 BayStVollzG; Art. 63 BayStVollzG; Art. 189 BayStVollzG; § 3 StVollzG NRW; § 4 Abs. 3 StVollzG NRW; § 7 Abs. 2 Satz 3 StVollzG NRW; § 29 StVollzG NRW; § 32 StVollzG NRW; § 34 StVollzG NRW; § 45 Abs. 3 StVollzG NRW; § 110 StVollzG NRW

1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen. (BVerfG)

2. Das Gesamtkonzept muss zur Erreichung des von Verfassungs wegen vorgegebenen Resozialisierungsziels aus dem Gesetz selbst erkennbar sein. Der Gesetzgeber muss die Zwecke, die im Rahmen seines Resozialisierungskonzepts mit der (Gesamt-)Vergütung der Gefangenenarbeit und insbesondere dem monetären Vergütungsteil erreicht werden sollen, im Gesetz benennen und widerspruchsfrei aufeinander abstimmen. (BVerfG)

3. Der Gesetzgeber ist nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept festgelegt; vielmehr ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. Die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzugs müssen auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen beruhen, und die Wirksamkeit der Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen muss regelmäßig wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden. (BVerfG)

4. Hat der Gesetzgeber ein Resozialisierungskonzept festgeschrieben und entschieden, welchen Zwecken die Gefangenenarbeit und deren Vergütung dienen sollen, müssen Ausgestaltung und Höhe der Vergütung so bemessen sein, dass die in dem Konzept festgeschriebenen Zwecke auch tatsächlich erreicht werden können. Die Angemessenheit der Vergütungshöhe ist an den mit dem Resozialisierungskonzept verfolgten Zwecken zu messen. (BVerfG)

5. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung, Abwägung und Gewichtung der verschiedenen Gesichtspunkte steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die verfassungsrechtliche Überprüfung des Konzepts im Rahmen einer Vertretbarkeitskontrolle vor. (BVerfG)

6. Der Staat muss den Strafvollzug so mit personellen und finanziellen Mitteln ausstatten, dass die zur Realisierung des Vollzugsziels – der Resozialisierung der Gefangenen – erforderlichen Vollzugsbedingungen kontinuierlich gesichert sind. (Bearbeiter)

7. Sieht der Gesetzgeber Arbeit als Behandlungsmaßnahme zur Erreichung des Resozialisierungsziels vor, so muss aus den gesetzlichen Regelungen klar erkennbar sein, welcher Stellenwert dem Faktor Arbeit im Gesamtkontext des Resozialisierungskonzepts beigemessen wird. Insbesondere ist gesetzlich festzuschreiben, in welchem Verhältnis (Pflicht-)Arbeit zu anderen Behandlungsmaßnahmen, etwa zur schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung, zur Arbeitstherapie und zu therapeutischen Behandlungs- oder anderen Hilfs- oder Fördermaßnahmen, steht. (Bearbeiter)

8. Innerhalb des gesetzlichen Resozialisierungskonzepts muss die jeweilige Gewichtung des monetären und nicht monetären Teils der Vergütung erkennbar sein. Hierzu gehören die gesetzliche Festlegung der Bemessungsgrundlage für den monetären Teil ebenso wie eine gegebenenfalls vorzunehmende Kategorisierung verschiedener Schwierigkeitsgrade der Arbeit und der arbeitstherapeutischen Behandlungs- und Bildungsmaßnahmen sowie deren jeweilige Entlohnung nach verschiedenen Vergütungsstufen. (Bearbeiter)

9. Aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot folgt, dass Arbeit im Strafvollzug nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel ist, wenn sie angemessene Anerkennung findet. Die Arbeit im Strafvollzug bereitet vor allem dann auf das Erwerbsleben in Freiheit vor, wenn sie durch ein Entgelt vergütet wird. Erfolgt die Anerkennung für erbrachte Arbeit nicht allein Geld, sondern auch durch nicht monetäre Vorteile wie insbesondere eine Verkürzung der Haftzeit („good time“), muss ihr gleichwohl ein für die Gefangenen unmittelbar erkennbarer Gegenwertcharakter zukommen. Der Gesetzgeber hat Rahmenbedingungen anzustreben, die dazu beitragen, dass das (geringe) Entgelt nicht als Teil der zu verbüßenden Strafe erlebt wird. (Bearbeiter)

10. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, einen bestimmten Anteil der Gefangenenvergütung als Beitrag zur Arbeitslosenversicherung einzubehalten, soweit dabei dem geringen Einkommen der Gefangenen Rechnung getragen wird. Die Gefangenen können auch zur Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens oder zur Leistung von Unterhalt angehalten, in angemessenem Umfang an den Kosten im Vollzug beteiligt oder zu einem Haftkostenbeitrag herangezogen werden, solange ihnen gleichwohl ein greifbarer Vorteil im Vergleich zu nicht arbeitenden Gefangenen verbleibt. (Bearbeiter)

11. Bei der Regelung der angemessenen Vergütungshöhe kann und muss der Gesetzgeber zahlreiche objektive und subjektive Kriterien heranziehen, wie insbesondere den Zweck der konkret ausgeübten Beschäftigung (therapeutische Behandlung, Erwerbsarbeit oder Hausarbeit in der Anstalt), das Qualifikationsniveau der Arbeit, die Bezahlung vergleichbarer Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung des Mindestlohns, aber auch der typischerweise geringeren Produktivität von Gefangenenarbeit –, die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt, die Vermeidung zu großer Einkommensunterschiede der Gefangenen untereinander sowie die nicht monetäre Vergütungskomponente. (Bearbeiter)

12. Für die Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit besteht auch hinsichtlich der Gewährung einzelner Freistellungstage als nicht monetäre Vergütungskomponente eine Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Strafvollzug. Die Regelungen greifen trotz ihrer potentiell die Haftzeit verkürzenden Wirkung nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich der Strafvollstreckung ein. (Bearbeiter)


Entscheidung

744. BVerfG 2 BvR 390/21 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 10. Mai 2023 (OLG Frankfurt am Main / LG Gießen)

Erledigung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nach Aufhebung der Strafvorschrift (kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis; umfassende Rehabilitation der Betroffenen durch Aufhebung der Verurteilungen durch Gesetz).

§ 219a StGB a. F.; Art. 316n EGStGB; § 13 EBAO

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft hat sich erledigt, nachdem die Strafvorschrift des § 219a StGB a. F. sowie die auf ihrer Grundlage ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen durch Gesetz aufgehoben und die entsprechenden Verfahren eingestellt worden sind. Die Betroffenen sind damit umfassend rehabilitiert, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Strafnorm verfassungsgemäß war.

2. Der Eintritt der Erledigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Übergangsregelung des Art. 316n EGStGB im Rahmen eines möglichen künftigen Normenkontrollverfahrens für verfassungswidrig erklärt werden könnte und in der Folge die aufgehobenen Urteile – was allerdings unter Vertrauensschutzgesichtspunkten fern liegt – wieder aufleben würden.


Entscheidung

746. BVerfG 2 BvR 852/20 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 11. Mai 2023 (OLG Hamm / LG Essen)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die im Exequaturverfahren für zulässig erklärte Vollstreckung einer in Italien verhängten Freiheitsstrafe (Menschenwürdegarantie; Schuldprinzip; Recht auf ein faires Verfahren; Recht auf rechtliches Gehör; verfassungsgerichtliche Überprüfung allein anhand der Unionsgrundrechte bei unionsrechtlich vollständig determinierter Materie; unzureichende Substantiierung einer Grundrechtsverletzung; weitgehende Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung; fehlende Übersetzung verfahrensrelevanter Dokumente; Zulässigkeit der Überprüfung des ausländischen Erkenntnisses; Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im unionsrechtlichen Rechtshilfeverkehr; Erschütterung im Einzelfall).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; Art. 6 Abs. 3 EMRK; § 84 IRG; § 84b IRG; § 222 StGB; § 306d StGB

1. Die im Exequaturverfahren für zulässig erklärte Vollstreckung einer in Italien verhängten Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung und Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen begegnet unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürdegarantie keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Verurteilte bei der Hauptverhandlung zwar ganz überwiegend nicht persönlich anwesend, jedoch durchgehend anwaltlich vertreten war und sich auch selbst zur Sache eingelassen hat (Hauptsacheentscheidung zur einstweiligen Anordnung vom 14. Juli 2020 [= HRRS 2020 Nr. 847]).

2. Eine Unterschreitung des durch die Menschenwürdegarantie gewährleisteten Mindeststandards ist mit Blick auf das italienische Erkenntnisverfahren nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wenn der über italienische Sprachkenntnisse verfügende Verurteilte, der sich – wenngleich unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin – auch zu komplizierten technischen und rechtlichen Gegebenheiten geäußert hat, die unterbliebene Übersetzung einzelner verfahrensrelevanter Dokumente rügt, ohne auszuführen, welche konkreten Verteidigungsmöglichkeiten ihm hierdurch versagt wurden.

3. Die auf eine Verletzung des Schuldgrundsatzes gestützte Verfassungsbeschwerde genügt den Substantiierungsanforderungen nicht, wenn der Verurteilte bereits nicht darlegt, inwieweit das in der Menschenwürde verankerte Schuldprinzip eine erneute Überprüfung der im ausländischen Erkenntnisverfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Bewertungen durch das tatfernere (inländische) Vollstreckungsgericht gebietet oder auch nur erlaubt, und wenn er zudem keine Anhaltspunkte benennt, die geeignet wären, den Geltungsanspruch des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens im Einzelfall zu erschüttern.

4. Beruhen innerstaatliche Entscheidungen auf einer unionsrechtlich vollständig determinierten Regelung, überprüft das Bundesverfassungsgericht sie nicht anhand deutscher Grundrechte, sondern allein anhand der Unionsgrundrechte. Handelt es sich hingegen um eine europarechtlich nicht vollständig determinierte Materie, prüft das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich auch dann am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn der Anwendungsbereich des Unionsrechts betroffen ist.

5. Ob Exequaturentscheidungen deutscher Gerichte, die aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen im unionalen Ausland ergehen und denen daher europäische Rechtsakte insbesondere in Gestalt des „Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen“ zugrundeliegen, vollständig unionsrechtlich determiniert sind, kann im Einzelfall dahinstehen, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung weder in Bezug auf die Unionsgrundrechte noch mit Blick auf grundgesetzliche Gewährleistungen substantiiert darlegt.

6. Im unionsrechtlichen Rechtshilfeverkehr gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Demgemäß ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes eingehalten wurden. Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt.

7. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens entbindet die deutschen Gerichte nicht von der Verpflichtung, die Einhaltung der Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG sicherzustellen. Er kann daher nur so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird. Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten wurden. Davon kann insbesondere auszugehen sein,

wenn ein zu vollstreckendes ausländisches Strafurteil in Abwesenheit des Angeklagten ergangen ist.


Entscheidung

745. BVerfG 2 BvR 637/23 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 19. Mai 2023 (LG Augsburg / AG Augsburg)

Einstweilige Anordnung gegen eine Unterbringung zur Begutachtung (allgemeines Persönlichkeitsrecht; Unverhältnismäßigkeit eines Eingriffs bei fehlender Bereitschaft zur Mitwirkung an der Untersuchung; Kernbereich privater Lebensgestaltung; Verbot der Totalbeobachtung).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 81 StPO; § 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen. Hinzunehmen sind allerdings Eingriffe auf gesetzlicher Grundlage, im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen.

2. Die Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand ist nicht verhältnismäßig, wenn der Betroffene sich weigert, die erforderlichen Untersuchungen zuzulassen beziehungsweise an ihnen mitzuwirken. Dies gilt insbesondere dann, wenn er zur Mitwirkung an einer Exploration durch einen Sachverständigen nicht bereit ist, so dass ein Erkenntnisgewinn nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden oder einer anderen Einflussnahme auf seine Aussagefreiheit zu erwarten wäre.

3. Zielt das Untersuchungskonzept darauf ab, den Beschuldigten in seinem Alltagsverhalten und seiner Interaktion mit anderen Personen zu beobachten, so steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer derartigen „Totalbeobachtung“ unüberwindbar entgegen.