HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2021
22. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

1127. BGH 1 StR 506/20 – Beschluss vom 28. Juli 2021 (LG Hamburg)

BGHR; Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (keine Strafbarkeit bei Einverständnis des Inhabers des Unternehmens mit der Vorteilsgewährung: Inhaber des Unternehmens bei juristischen Personen; abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt); Einziehung (Einziehung von über eine juristische Person an den Täter weitergeleiteten Taterträgen: keine zeitliche Unmittelbarkeit zwischen Tat und Erlangen).

§ 299 StGB; § 266 Abs. 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB

1. Inhaber des Betriebs im Sinne des § 299 StGB aF (des Unternehmens im Sinne des § 299 StGB nF) sind bei juristischen Personen die Anteilseigner. (BGHR)

2. Wer einem Angestellten oder Beauftragten einer juristischen Person einen Vorteil für seine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr gewährt, macht sich daher nicht wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar, wenn die Anteilseigner mit dieser Zuwendung – vergleichbar den zur Untreue (§ 266 StGB) entwickelten Grundsätzen – einverstanden sind. (BGHR)

3. Die Strafvorschrift des § 299 StGB verlagert – als abstraktes Gefährdungsdelikt – den Vermögensschutz gegenüber dem Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) vor, der einen eingetretenen Vermögensnachteil voraussetzt. (Bearbeiter)

4. Einer Einziehung von Taterträgen, die zunächst einer juristischen Person zugeflossen sind und dann an den Täter ausgekehrt wurden, nach § 73 Abs. 1 StGB steht die zeitliche Spanne zwischen den Vermögenszuflüssen aufseiten der juristischen Person und deren Weiterleitung an den Täter nicht entgegen. Die Anwendung des § 73 Abs. 1 StGB verlangt keine zeitliche Unmittelbarkeit, sondern nur eine weit zu fassende Kausalität. (Bearbeiter)


Entscheidung

1153. BGH 2 StR 352/20 – Beschluss vom 4. August 2021 (LG Frankfurt am Main)

Bankrott (Schuldnereigenschaft: Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals); Handeln für einen anderen (Voraussetzungen der Zurechnung: Organstellung, Agieren „als“ Organ oder Vertreter, nicht bloß „bei Gelegenheit“); Untreue.

§ 283 Abs 1. Nr. 1 StGB; § 14 StGB; § 266 StGB

1. Bei dem Tatbestand des Bankrotts nach § 283 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt, dessen Täter nur der Schuldner sein kann. Ist dieser keine natürliche Person, kann die Schuldnereigenschaft einer natürlichen Person nach § 14 StGB (strafrechtlich) zugerechnet werden. Eine Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals der Schuldnereigenschaft kann auch im Fall faktischer Geschäftsführung über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgen, bei der GmbH & Co KG mittels einer doppelten Zurechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1 Nr. 1 StGB.

2. Voraussetzung der Zurechnung nach § 14 Abs. 1 StGB ist nicht nur eine entsprechende Organstellung des Handelnden, sondern auch, dass dieser „als“ Organ oder Vertreter agierte. Entscheidend hierfür ist, dass der Handelnde gerade in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, also im Geschäftskreis des Vertretenen, und nicht bloß „bei Gelegenheit“ tätig wird; dabei kann zwischen rechtsgeschäftlichem und sonstigem Handeln zu differenzieren sein.


Entscheidung

1164. BGH 4 StR 70/21 – Beschluss vom 30. September 2021 (LG Bielefeld)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigennützigkeit: mangelnde Erforderlichkeit des tatsächlichen Erlangens des erstrebten Vorteils, Förderung fremden Eigennutzes); Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (etwas erlangt: Mittel für die Tatdurchführung, Tatobjekte).

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG; § 73 Abs. 1 StGB

1. Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG erfasst jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinnen geleitet wird oder, wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder ? objektiv messbar ? immateriell bessergestellt wird. Dass der erstrebte Vorteil tatsächlich erlangt wird, ist nicht erforderlich.

2. Nicht erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind als Mittel für die Tatdurchführung erhaltene Gegenstände oder Gegenstände, auf die sich die Tat als Tatobjekte bezieht. Insoweit kommt nur eine Einziehung als Tatmittel oder Beziehungsgegenstand nach § 74 Abs. 1 und 2 StGB in Betracht.