HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2021
22. Jahrgang
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Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

740. BVerfG 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18 (Zweiter Senat) – Beschluss vom 8. Juni 2021 (OLG Nürnberg / LG Nürnberg-Fürth / LG Regensburg)

Keine Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug entgegen einer wirksamen Patientenverfügung (Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus; Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit; Ausschluss eines Eingriffs nur bei wirksamer Einwilligung; besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff durch medizinische Zwangsbehandlung mit Neuroleptika; Rechtfertigung des Eingriffs durch staatliche Schutzpflicht für Grundrechte Dritter oder für die körperliche Unversehrtheit und das Freiheitsinteresse des Untergebrachten; Zwangsbehandlung nur als letztes Mittel; Eingriffsvoraussetzungen; fehlende Einsichtsfähigkeit; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; verfahrensrechtliche Anforderungen; Zurücktreten der staatlichen Schutzpflicht bei freier Entscheidung des Untergebrachten; Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; „Freiheit zur Krankheit“; zweistufige Prüfung; Einsichtsfähigkeit; Reichweite der Erklärung; Bindungswirkung einer Patientenverfügung; Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der früheren Regelung im Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 63 StGB; § 109 StVollzG; § 1901a Abs. 1 BGB; Art. 6 Abs. 3 BayMRVG a. F.; Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a. F.; Art. 41 Nr. 3 BayMRVG a. F.

1. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehende Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. (BVerfG)

2. Der Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getroffen hat. Seine Erklärung ist daraufhin auszulegen, ob sie hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungs- und Lebenssituation von ihrer Reichweite umfasst ist. (BVerfG)

3. Die staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt treten, bleibt unberührt. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren. (BVerfG)

4. Sieht der Gesetzgeber die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit gebunden. Strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen müssen sicherstellen, dass die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden. (BVerfG)

5. Jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein, zu dessen traditionellem Gehalt der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung gehört. Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten, die ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt, greift in dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung erteilten Einwilligung des Betroffenen gedeckt ist. Dies setzt allerdings dessen Einwilligungsfähigkeit voraus. Hingegen entfällt der Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung nicht deshalb, weil sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird, der Betroffene ihr keinen physischen Widerstand entgegensetzt oder krankheitsbedingt einsichtsunfähig ist. (Bearbeiter)

6. Der in der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika liegende Grundrechtseingriff wiegt mit Blick auf die Möglichkeit schwerer, irreversibler Nebenwirkungen und die erstrebte Veränderung seelischer Abläufe besonders schwer und berührt in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verabreichung mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird. (Bearbeiter)

7. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann jedoch gerechtfertigt sein. Der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten des Untergebrachten stellt keinen geeigneten Rechtfertigungsgrund dar, weil er auch durch einen unbehandelten Verbleib im Maßregelvollzug gewährleistet werden kann. Zur Rechtfertigung können jedoch die Grundrechte anderer Personen innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung herangezogen werden. Eine staatliche Schutzpflicht kann außerdem das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Untergebrachten selbst sowie sein grundrechtlich geschütztes Freiheitsinteresse auslösen. (Bearbeiter)

8. Eine Zwangsbehandlung darf als letztes Mittel nur eingesetzt werden, wenn eine weniger eingriffsintensive Behandlung aussichtslos ist. Weiterhin ist erforderlich, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist oder sich nicht einsichtsgemäß verhalten kann und dass der Behandlung der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert überdies, dass die Zwangsbehandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel Erfolg verspricht und der zu erwartende Nutzen den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung sowie die mit der Maßnahme verbundene Beeinträchtigung deutlich überwiegt. (Bearbeiter)

9. Aus den Grundrechten ergeben sich zudem Anforderungen an das Verfahren. Jedenfalls planmäßige Behandlungen sind anzukündigen, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung durch ärztliches Personal. Außerdem sind die Behandlungsmaßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung zu dokumentieren. Schließlich bedarf es außerhalb akuter Notfälle einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung. (Bearbeiter)

10. Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG tritt gegenüber dem Betroffenen zurück, soweit dieser mit freiem Willen über medizinische Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung der eigenen Gesundheit entscheiden kann. Der Einzelne ist grundsätzlich frei, über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Diese Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie und als solche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten geschützt. (Bearbeiter)

11. Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Person eine Krankheit diagnostizieren und behandeln lässt, muss sich nicht an einem Maßstab objektiver Vernünftigkeit ausrichten. Es ist grundsätzlich Sache des Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob er sich therapeutischen Maßnahmen unterziehen will. Das schließt die „Freiheit zur Krankheit“ und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind. Der Staat darf eine Zwangsbehandlung auch nicht allein deshalb durchführen, um dem Betroffenen ein Leben außerhalb des Maßregelvollzugs zu ermöglichen. (Bearbeiter)

12. Um wirksam und verbindlich zu sein, muss die Ablehnung einer (Zwangs-)Behandlung im Zustand der

Einsichtsfähigkeit erklärt worden sein. In einem zweiten Schritt ist der Inhalt der Erklärung daraufhin auszulegen, ob dieser hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungssituation von der Reichweite der Erklärung umfasst ist. Letzteres kann nach denselben Maßstäben beurteilt werden, die für die unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung im Sinne von § 1901a Abs. 1 BGB gelten. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Zwangsbehandlung, die sich zur Rechtfertigung allein auf den Schutz des Betroffenen selbst stützt, auch im Maßregelvollzug ausgeschlossen. (Bearbeiter)

13. Die Regelung in Art. 6 Abs. 3, Abs. 4 BayMRVG a. F. genügte den Anforderungen, die das Grundgesetz in formeller und materieller Hinsicht an die Zulassung von Zwangsbehandlungen stellt. Allerdings trägt eine Auslegung des Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a. F. dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht hinreichend Rechnung, wenn das Gericht verkennt, dass die gesetzliche Anordnung, eine wirksame Patientenverfügung zu „beachten“, im Sinne einer strikten Bindung an den Patientenwillen zu verstehen ist, soweit zur Rechtfertigung der Zwangsbehandlung nur die Rechte des Untergebrachten herangezogen werden. (Bearbeiter)


Entscheidung

736. BVerfG 2 BvR 575/21 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 8. Juli 2021 (OLG München / LG Augsburg / AG Augsburg)

Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich neu hinzugetretener Tatvorwürfe (Freiheitsgrundrecht; freiheitsgewährleistende Funktion von Verfahrensgarantien; Entstehung eines Vertrauenstatbestandes mit der Haftverschonung; umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls; Bindung an die Beurteilung in der Aussetzungsentscheidung; neu hervorgetretene Umstände; Haftgründe als Bezugspunkt; Unerheblichkeit des Verdachtsgrades; gesteigerter Fluchtanreiz durch deutlich erhöhte Straferwartung; Vorstellungsbild des Beschuldigten; erhöhte Begründungstiefe von Haftentscheidungen); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtsschutzbedürfnis; fortbestehendes Feststellungsinteresse nach Erlass einer Haftfortdauerentscheidung; Grundsatz der Subsidiarität; Erfordernis einer Anhörungsrüge nur bei Geltendmachung eines Gehörsverstoßes); Rechtsfolgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung (bloße Feststellung des Grundrechtsverstoßes nach prozessualer Überholung der angegriffenen Entscheidung).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 95 Abs. 2 BVerfGG; § 33a StPO; § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO

1. Die Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich nach Anklageerhebung bekannt gewordener neuer Vorwürfe der Verbreitung und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften genügt den sich aus dem Freiheitsgrundrecht ergebenden Anforderungen nicht, wenn eine – gegenüber dem im Ermittlungsverfahren ergangenen, mit seiner Verkündung außer Vollzug gesetzten Haftbefehl – erhöhte Fluchtgefahr auf das Hinzutreten neuer vergleichbarer Vorwürfe gestützt wird, ohne dass das Gericht darlegt, inwieweit sich dadurch die Straferwartung und die Fluchtgefahr – wie erforderlich – ganz wesentlich erhöht haben.

2. Bei der Bewertung der Fluchtgefahr ist es auch zu berücksichtigen, wenn der Beschuldigte sich während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls für einen Zeitraum von zehn Monaten dem Verfahren nicht entzogen hat und beanstandungsfrei allen Auflagen nachgekommen ist, obwohl ihm vor Augen stand, dass sich der Umfang der Tatvorwürfe nach der Auswertung bereits sichergestellter Datenträger noch erhöhen würde.

3. Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist wegen der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung den Freiheitsanspruch des Beschuldigten überwiegen. Bei der Abwägung ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen.

4. Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände gegenüber dem Zeitpunkt der Haftverschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten freiheitssichernden Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. § 116 Abs. 4 StPO kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben wird und in der Folge ein neuer Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt wird.

5. Der (erneute) Vollzug eines Haftbefehls aufgrund neu hervorgetretener Umstände (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO) kommt nur in Betracht, wenn – auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene – schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätten. Entscheidend ist, ob die Vertrauensgrundlage für die Aussetzungsentscheidung entfallen ist. Vorzunehmen ist insoweit eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung zwischen dem Gewicht der neuen Erkenntnisse und des mit der Haftverschonung entstandenen Vertrauenstatbestandes. Dabei ist das Gericht an die Beurteilung der für die Aussetzung maßgeblichen Umstände grundsätzlich gebunden.

6. Die neu hervorgetretenen Tatsachen müssen sich auf die Haftgründe beziehen, während Umstände auf der Ebene des Tatverdachts – wie insbesondere ein gesteigerter Verdachtsgrad nach Anklageerhebung oder Eröffnung des Hauptverfahrens – als solche nicht herangezogen werden dürfen. Letztere können eine Wiederinvollzugsetzung nur dann rechtfertigen, wenn zugleich ein Haftgrund betroffen ist, etwa weil die Straferwartung von der Prognose des Haftrichters zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung erheblich zum Nachteil des Beschuldigten abweicht und sich hieraus ein deutlich gesteigerter Fluchtanreiz ergibt. Die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO erfordert allerdings nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausgegangen ist; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht.

7. Ebenso wie Haftfortdauerentscheidungen unterliegen auch Entscheidungen über die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls von Verfassungs wegen einer erhöhten Begründungstiefe und erfordern regelmäßig schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen zum Fortbestehen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht und Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit.

8. Das Rechtsschutzbedürfnis für die (verfassungsgerichtliche) Überprüfung einer Haftentscheidung besteht wegen des mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen tiefgreifenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht fort, wenn der angegriffene Haftbefehl nicht mehr die aktuelle Grundlage der Inhaftierung bildet, weil zwischenzeitlich eine Haftfortdauerentscheidung ergangen ist. Infolge der prozessualen Überholung kann der Beschwerdeführer jedoch keine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, sondern nur noch die Feststellung einer Grundrechtsverletzung erreichen.

9. Die Erhebung einer Anhörungsrüge ist zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht erforderlich, wenn der Beschwerdeführer mit Blick auf eine Haftentscheidung keine Gehörsverletzung geltend macht, sondern die Bewertung der Fluchtgefahr durch das Gericht als fehlerhaft ansieht.


Entscheidung

735. BVerfG 2 BvQ 63/21 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 23. Juni 2021 (AG Gera)

Erfolgloser Eilantrag gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; fehlende Rechtswegerschöpfung mangels Abwartens von Abhilfe- und Beschwerdeentscheidung; keine Unzumutbarkeit des Abwartens der fachgerichtlichen Entscheidungen; strenger Maßstab).

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 306 Abs. 2 StPO; § 309 StPO

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt ohne Erfolg, wenn der Antragsteller den Rechtsweg noch nicht erschöpft hat, weil er weder die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts noch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts abgewartet hat, und wenn auch nicht erkennbar ist, dass ihm das Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidungen nach dem insoweit anzulegenden strengen Maßstab unzumutbar wäre.


Entscheidung

737. BVerfG 2 BvR 1110/21 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 28. Juni 2021 (OLG Dresden)

Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Tschechien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (unionsgrundrechtliches Recht auf ein faires Verfahren; Auswirkungen von Verfahrenseinstellungen in Deutschland auf das tschechische Strafverfahren; Folgenabwägung zugunsten des Verfolgten).

Art. 47 Abs. 2 GRCh; § 32 Abs. 1 BVerfGG

Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der eine Auslieferung nach Tschechien für zulässig erklärt wird, verletzt möglicherweise das Grundrecht der Verfolgten auf ein faires Verfahren aus Art. 47 Abs. 2 GRCh und ist daher einstweilen auszusetzen, wenn das Gericht seiner Verpflichtung zur Vornahme einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die in Deutschland erfolgten Verfahrenseinstellungen und tschechischen Zusicherungen sowie seiner Ermittlungs- und Informationspflicht hinsichtlich deren Auswirkungen im tschechischen Strafverfahren nicht hinreichend nachgekommen ist.


Entscheidung

738. BVerfG 2 BvR 1214/21 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 13. Juli 2021 (Saarländisches OLG)

Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (unionsgrundrechtliches Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; hinreichende Prüfung der konkret zu erwartenden Haftbedingungen; Einholung von Zusicherungen; Haftanstalt Rahova; Folgenabwägung zugunsten des Verfolgten).

Art. 4 GRCh; § 32 Abs. 1 BVerfGG

Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der eine Auslieferung nach Rumänien für zulässig erklärt wird, verletzt möglicherweise das Grundrecht des Verfolgten aus Art. 4 GRCh und ist daher einstweilen auszusetzen, wenn das Gericht im Einzelfall nicht hinreichend aufgeklärt hat, ob der Verfolgte nach seiner Überstellung in einer rumänischen Haftanstalt der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, weil entsprechende Zusicherungen der rumänischen Behörden – insbesondere bezüglich einer Quarantänezeit in der Haftanstalt Rahova – zwar angefordert worden, aber ausgeblieben sind.


Entscheidung

739. BVerfG 2 BvR 1306/20 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 8. Juni 2021 (Hanseatisches OLG / LG Hamburg)

Einklagbarer Anspruch auf Verbescheidung von Eingaben im Vollzug der Sicherungsverwahrung (Petitionsrecht; Gewährleistung der Durchführung eines Verfahrens; Recht auf abschließende Entscheidung in angemessener Frist; Rechtsweggarantie; Recht auf effektiven Rechtsschutz; unterbliebene gerichtliche Entscheidung über einen Vornahmeantrag mit dem Ziel der Verbescheidung durch die Justizvollzugsanstalt).

Art. 17 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; § 113 StVollzG; § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG; § 86 HmbSVVollzG

1. Wendet sich ein Sicherungsverwahrter gemeinsam mit weiteren Untergebrachten mit einem Schreiben an die Vollzugsanstalt, in welchem die Betroffenen nach ihrer Auffassung bestehende Missstände und Rechtsverstöße der Vollzugsanstalt – unter anderem bezüglich Haftraumdurchsuchungen, Einschluss, Telefongebühren und Freizeitangeboten – geltend machen und Abhilfe fordern, so hat er einen einklagbaren Anspruch auf Verbescheidung seines Ersuchens, der das Recht auf eine abschließende Entscheidung in angemessener Frist einschließt.

2. Eine Strafvollstreckungskammer verkennt Bedeutung und Tragweite der grundrechtlichen Gewährleistungen

aus Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG, wenn sie sich mit dem Rechtsanspruch eines Sicherungsverwahrten auf Verbescheidung seiner Anregungen und Beschwerden gegenüber der Justizvollzugsanstalt nicht befasst, weil sie lediglich darauf abstellt, dass es an einer Maßnahme oder Regelung der Anstalt fehle, und dabei übersieht, dass der Betroffene einen Vornahmeantrag mit dem Ziel der Verbescheidung gestellt hatte.

3. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zumindest die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Wie die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt das Petitionsrecht die Durchführung eines Verfahrens, nicht hingegen die Durchsetzung des von ihrem Initiator verfolgten Anliegens. Nicht dem Schutzbereich des Art. 17 GG unterfallen allerdings Eingaben, die bloße Hinweise enthalten oder Ansichten äußern, ohne dass ein konkretes Begehren erkennbar ist.

4. Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt gerichtlichen Rechtsschutz, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird; hierzu zählt auch das Recht aus Art. 17 GG.


Entscheidung

741. BVerfG 2 BvR 2010/20 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 8. Juni 2021 (OLG Hamm)

Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Staatsanwälte, Steuerfahnder und Journalisten wegen der Weitergabe von Teilen der Strafakte eines Steuerstrafverfahrens an die Presse; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Darlegungsanforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Einhaltung der Beschwerdefrist; Überprüfbarkeit allein anhand der Antragsschrift).

Art. 19 Abs. 4 GG; § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB

1. Die Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig überspannt die Darlegungsanforderungen nicht in verfassungswidriger Weise, wenn das Oberlandesgericht beanstandet, eine Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO sei weder offensichtlich, noch ergebe sie sich aus dem Antragsvorbringen als solchem.

2. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit in groben Zügen wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage rechtfertigt.

3. Verfassungsrechtlich nichts zu erinnern ist auch gegen die Rechtsauslegung der Oberlandesgerichte, dass der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat und dass allein anhand der Antragsschrift ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten oder andere Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung der Erfolgsaussichten des Antrags möglich sein muss.