HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2020
21. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Apropos Künast-Fall

Das Bundesverfassungsgericht zum Schutz vor Beleidigungen im Netz

Von Prof. Dr. Mathias Hong, Kehl[*]

Das Bundesverfassungsgericht hat in vier parallel ergangenen Kammerbeschlüssen vom 19. Mai 2020 seine Rechtsprechung zum starken Schutz der Meinungsfreiheit bekräftigt, aber zugleich klargestellt, dass danach seit jeher auch dem Persönlichkeitsschutz im Einzelfall der Vorrang gebühren kann – insbesondere auch bei Beleidigungen im Netz.[1] Es hat zwei strafgerichtliche Verurteilungen wegen Beleidigung wegen Verstoßes gegen die Meinungsfreiheit aufgehoben – zwei weitere dagegen unbeanstandet gelassen.

I. Stillschweigender Kommentar zum Künast-Fall

Die Entscheidungen lassen sich unschwer auch als ein Kommentar zur öffentlichen Debatte über die Entscheidungen des Landgerichts Berlin zu den Facebook-Postings gegen Renate Künast lesen, in denen das Landgericht übelste Beschimpfungen als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen hatte – zu Unrecht und ohne sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützen zu können.[2] Dem Zerrbild seiner Rechtsprechung, das teilweise in dieser Debatte gezeichnet wurde, hat das Bundesverfassungsgericht mit diesen Entscheidungen eine Bestätigung und Konkretisierung der tatsächlichen Maßstäbe seiner Rechtsprechung entgegengesetzt.

II. Pressemitteilung als Einordnung durch das Gericht

Von eigenständigem Interesse ist die Pressemitteilung des Gerichts,[3] die eine Einordnung der Entscheidungen aus der Sicht des Gerichts gleich mitliefert: Die Kammer habe die "Verfahren zum Anlass genommen", um die Rechtsprechung "zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei ehrverletzenden Äußerungen klarstellend zusammenzufassen". Sie habe "bekräftigt", dass es in diesem Spannungsverhältnis "in aller Regel" auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt und wesentliche Abwägungskriterien "zusammengefasst".

"In Abgrenzung dazu" habe die Kammer "wiederholt, dass eine Abwägung nur in besonderen Ausnahmefällen und nur unter engen Voraussetzungen entbehrlich sein kann, nämlich in den – verfassungsrechtlich spezifisch

definierten – Fällen einer Schmähkritik, einer Formalbeleidigung oder einer Verletzung der Menschenwürde". Sie habe "die speziellen Voraussetzungen solcher Fallkonstellationen klargestellt und hervorgehoben, dass deren Bejahung von den Fachgerichten klar kenntlich zu machen und in gehaltvoller Weise zu begründen ist". Umgekehrt habe die Kammer "betont, dass die Ablehnung eines solchen Sonderfalls, insbesondere das Nichtvorliegen einer Schmähung, das Ergebnis der Abwägung nicht präjudiziert".

III. Das "Einmaleins" der Meinungsfreiheit

Es war genau dieses Einmaleins der Meinungsfreiheit, dass die erste Entscheidung des Landgerichts Berlin zum Fall Künast in erstaunlicher Art und Weise unbeachtet gelassen hatte.[4]

Die Meinungsfreiheit verlangt für strafrechtliche Beleidigungsverurteilungen zumeist eine Abwägung im Einzelfall. Dass keine der seltenen Ausnahmen von diesem Erfordernis gegeben ist, heißt nicht etwa, dass die Meinungsfreiheit damit automatisch Vorrang hat, sondern nur, dass es beim Regelfall der notwendigen Einzelfallabwägung bleibt.

Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind nicht erst in den Fällen der Schmähkritik, der Formalbeleidigung und der Menschenwürdeverletzung erreicht. Auch wenn diese (eng zu fassenden) Fallgruppen nicht einschlägig sind, kann die gebotene Abwägung trotzdem (eindeutig) zugunsten des Persönlichkeitsschutzes ausfallen. Dass etwa keine Schmähkritik vorliegt, kann daher keineswegs schon das Ende der Prüfung sein, sondern ist erst ihr Anfang: Dieser Feststellung muss dann die notwendige Einzelfallabwägung erst noch nachfolgen.

IV. Neue Konkretisierungen – unter Fortführung der bisherigen Rechtsprechungslinie

Neben der offenbar sinnvollen Wiederholung dieses grundrechtlichen "Grundlagenstoffs" für die strafgerichtliche Würdigung beleidigender Äußerungen enthalten die Entscheidungen aber auch bemerkenswerte Konkretisierungen dieser und weiterer Linien der ständigen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit.

1. Schmähkritik und Formalbeleidigung

So finden sich zu den Begriffen der Schmähkritik und Formalbeleidigung[5] neue konkretisierende Aussagen.

Zur Schmähkritik wird insbesondere auch auf die Internetkommunikation eingegangen. Es seien "dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde".[6]

"[U]nter den Kommunikationsbedingungen des Internets" seien solche Äußerungen "aber nicht selten auch von Privatfehden losgelöst": "Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden."[7]

Damit wird – zu Recht – klargestellt, dass die Aussage, Schmähkritik werde "eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben",[8] nicht für die Netzkommunikation gelten kann.

Zum Begriff der Formalbeleidigung wird erläutert, dass eine solche "etwa" gegeben sei "bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache".[9] Kriterium der Strafbarkeit sei hier "die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung".

Allerdings sei zwischen der fachrechtlichen Verwendung des Begriffs der Formalbeleidigung und seinem verfassungsrechtlichen Sinn zu unterscheiden: Verfassungsrechtlich sei sie "nicht immer schon dann" zu bejahen, wenn "im Sinne des § 192 StGB unabhängig von einem Wahrheitsbeweis" die Beleidigung "aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah" hervorgeht – auch wenn fachrechtlich "auch diese Fallkonstellationen unter den Begriff der Formalbeleidigung gefasst" werden.

Um eine Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn anzunehmen, muss das Strafgericht näher begründen, dass die Äußerung "das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann".[10]

Mit der Aussage, dass selbst bei einer Formalbeleidigung in diesem engeren Sinn eine Abwägung "wie bei der Schmähkritik" (nur) "im Regelfall" oder "in aller Regel"

nicht erforderlich sei,[11] wird zudem die Tür zum grundrechtlich gebotenen Abwägungserfordernis auch bei diesen Fallgruppen nicht gänzlich zugeschlagen.

2. Menschenwürdeverletzung

Zur Menschenwürdeverletzung bekräftigt das Bundesverfassungsgericht seine ständige Rechtsprechung, nach der es "einer sorgfältigen Begründung" bedarf, "wenn ausnahmsweise angenommen werden soll, dass der Gebrauch der Meinungsfreiheit auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt".[12]

Das Gericht betont außerdem, dass eine Menschenwürdeverletzung "nur in Betracht" kommt, wenn eine Äußerung "einer konkreten Person" den ihre menschliche Würde ausmachenden Persönlichkeitskern abspricht.[13]

Wenn das Gericht hier hervorhebt, dass die Würde "einer konkreten Person" betroffen sein muss, so kann darin kann eine Bekräftigung seiner Rechtsprechung gesehen werden, nach der es der Meinungsfreiheit Rechnung trägt, wenn "herabsetzende Äußerungen über unüberschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen) nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Angehörigen[...]durchschlagen"[14] – und nach der die daraus resultierenden Deutungsanforderungen auch für die Annahme eines Angriffs auf die Menschenwürde nach § 130 StGB gelten.[15]

Eine strafrechtliche Verurteilung etwa von Äußerungen, die sich gegen alle Frauen richten, als Volksverhetzung,[16] stünde danach verfassungsrechtlich auf unsicherem Boden.

Für alle drei Fallgruppen (Schmähkritik, Formalbeleidigung und Menschenwürdeverletzung) betont das Bundesverfassungsgericht zudem, dass sie den Strafgerichten keineswegs einen leicht gangbaren Weg zum Verzicht auf eine Einzelfallabwägung eröffnen, sondern ihrerseits einer "auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen" Begründung bedürfen.[17]

3. Abwägungsmaßstäbe

Das Gericht fasst sodann ausführlich die allgemeinen Abwägungsmaßstäbe zusammen, die für jenen Regelfall gelten, in dem keine der drei Fallgruppen greift, und eine Einzelfallabwägung notwendig bleibt.[18] Es hebt dabei ausdrücklich hervor, dass nicht etwa alle diese Gesichtspunkte stets "abgearbeitet" werden müssen, sondern "[j]e nach Umständen[...]auch eine recht knappe Abwägung ausreichen" kann.[19] Auch in diesen Ausführungen zu den allgemeinen Abwägungsmaßstäben finden sich bemerkenswerte neue Konkretisierungen.

a) Berücksichtigung einer gegebenenfalls beschränkten Ausdrucksfähigkeit und der sonstigen sozialen Bedingtheit der Sprechenden

So betont das Gericht begrüßenswerter Weise, dass in der Abwägung "auch eine gegebenenfalls beschränkte Ausdrucksfähigkeit und sonstige soziale Bedingtheit des jeweiligen Sprechers in Rechnung zu stellen sein" kann – weil mit Blick "auf die eine gleichberechtigte Beteiligung aller an der öffentlichen Kommunikation gewährleistende Dimension der Meinungsfreiheit" nicht "Anstands- und Ehrvorstellungen eines Teils der Gesellschaft allen übrigen Mitgliedern" aufgezwungen werden dürfen.[20]

Mit anderen Worten: Die Strafgerichte müssen sich von Grundrechts wegen davor hüten, sich bei der Abwägung von sozialen Vorurteilen leiten zu lassen.

b) Soziale Medien: Je-desto-Formel, Machtkritik und Schutz von Amtsträgerinnen, Berücksichtigung von Schriftlichkeit und Breitenwirkung

Das Gravitationszentrum der Meinungsfreiheit ist die politische Rede – sie gibt jedoch keinen Freibrief für persönliche Angriffe. Das Gericht entwickelt zu diesen Leitlinien seiner ständigen Rechtsprechung erstmals Maßstäbe, die ausdrücklich auf die neue Realität der sozialen Medien mit ihrem gewaltigen Hasspotential reagieren.

Es fasst diese Leitlinien in eine neuartige Je-desto-Formel: In der Abwägung ist das Gewicht der Meinungsfreiheit "umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht".[21]

Es hebt zudem ausdrücklich hervor, dass auch die wichtigen "Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte" in eine Abwägung "eingebunden" bleiben und "nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern" er-

lauben.[22] Insbesondere angesichts der Informationsverbreitung durch "soziale Netzwerke" im Internet, so führt es aus, liegt "ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann".[23]

Bei "schriftlichen Äußerungen" könne "im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden – und dies gelte "grundsätzlich auch für" Äußerungen in den "sozialen Netzwerken" im Internet.[24] Die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung könne durch das Medium des Internet, je nach konkreter Breitenwirkung, verstärkt sein.[25]

4. Vermutung für die freie Rede erzeugt keine Asymmetrie: Klarstellung, nicht Korrektur der bisherigen Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht betont auch, dass die Vermutung für die freie Rede[26] eben dies ist – eine Vermutung, die durch entsprechend starke Gegengründe im Einzelfall auch widerlegt werden kann.[27]

Diese Vermutung "zielt", wie die Kammer betont, "insbesondere darauf, der Meinungsfreiheit dann zur Durchsetzung zu verhelfen, wenn es sich bei einer Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt". Sie ist "Ausfluss der schlechthin konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung", begründet aber "keinen generellen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz".[28]

Die Abwägung bleibt "offen und verlangt" (lediglich) "eine der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Begründung", wenn im Einzelfall gleichwohl dem Persönlichkeitsschutz der Vorrang gebührt: "Eine Asymmetrie zwischen den Grundrechten bei der Abwägung insgesamt ergibt sich hieraus jedoch nicht."[29]

Auch soweit das Gericht hier klarstellt, dass die Vermutung für die freie Rede zwischen den Grundrechten (also insbesondere zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit) keineswegs eine Asymmetrie erzeugt, führt es damit seine Rechtsprechung fort, ohne sie zu ändern[30] (wozu eine Kammerentscheidung ohnehin nicht befugt wäre). Denn die Figur der Abwägung[31] beruht stets auf der Vorstellung einer grundsätzlichen Symmetrie, in der es einen generellen Vorrang weder des Persönlichkeitsschutzes noch der Meinungsfreiheit gibt – sondern allenfalls partielle Vorränge. Solche partiellen Vorränge gelten nur für bestimmte Bereiche, wie den Wesensgehalt oder den Menschenwürdekern des jeweiligen Grundrechts, oder unter bestimmten Voraussetzungen, wie sie etwa grundrechtlich gebotene Eingriffsschwellen (z.B. die Gefahrenerfordernisse in Art. 13 Abs. 4 oder 7 GG) benennen.[32]

Mit der Vermutung für die Freiheit der Rede ist dagegen, soweit sie allgemein als für die Meinungsfreiheit insgesamt geltend gefasst wird,[33] schlicht der Rechtfertigungsbedarf für Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit umschrieben: Sie verlangt insoweit Symmetrie, steht damit aber beispielsweise umgekehrt auch einer Asymmetrie zu Lasten der Meinungsfreiheit entgegen, die pauschal dem Persönlichkeitsschutz Vorrang einräumt.

Soweit die Vermutung für die freie Rede sich auf Angelegenheiten bezieht, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren,[34] bezeichnet sie, darüber hinausgehend, einen Bereich, in dem der Meinungsfreiheit ein besonders starkes Gewicht zukommt – und indem es entsprechend besonders starker Gegengründe bedarf, um sie zurückzudrängen. Dies erzeugt eine erhöhte Argumentationslast, begründet eine Asymmetrie im Ergebnis aber wiederum nur in jenen Bereichen, in denen es an hinreichend starken Gegengründen fehlt, nicht etwa hingegen im Verhältnis zwischen den Grundrechten als solchen.

V. Anwendung der Maßstäbe auf die vier entschiedenen Fälle

1. "Justizverbrecher" und "Rechts-beuger" im Weblog: Einstufung als Beleidigung verfassungsgemäß

Bei der Anwendung dieser Maßstäbe auf die konkreten Fälle wird in der Entscheidung in einem der Verfahren etwa festgehalten, dass die Bezeichnungen als "Justizverbrecher" und "Rechtsbeuger" in einem Weblog (unter Namensnennung und Bebilderung) danach im dortigen Fall zwar weder Formalbeleidigungen[35] noch Schmähkritik[36] waren, aber die entsprechenden Äußerungen in der Einzelfallabwägung gleichwohl als strafbare Beleidigung eingestuft werden durften, ja sogar "kaum anders" eingestuft werden konnten.[37]

2. "[G]eistig seelische Absonderlich-keiten" etc.: Einstufung als Beleidigung verfassungsgemäß

In einem zweiten Verfahren blieb eine Beleidigungsverurteilung für Äußerungen in einer Klageschrift unbeanstandet, in der unter anderem von "geistig seelische[n]Absonderlichkeiten" einer Rechtsamtsleiterin die Rede war: Unabhängig davon, ob eine Schmähkritik vorlag, sei es jedenfalls mit der Meinungsfreiheit vereinbar gewesen, dass die Strafgerichte in der Abwägung einen Vorrang des Persönlichkeitsschutzes angenommen hatten.[38]

3. "[P]ersönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber": Abwägungs-mangel

In einem dritten Verfahren hob das Bundesverfassungsgericht dagegen die strafgerichtliche Verurteilung auf. Ein Rechtsanwalt hatte über einen behördlichen Abteilungsleiter im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde unter anderem ausgeführt, dessen Verhalten sei "mittlerweile nur noch als offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber" anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hielt fest, dass die Äußerungen weder Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung darstellten und es an der gebotenen Einzelfallabwägung fehle.[39] Die Ergebnisoffenheit der nach Aufhebung und Zurückverweisung von den Strafgerichten vorzunehmenden Abwägung wird dabei gesondert betont.[40]

4. "[R]ote Null", die "als Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert": Abwägungsmängel und besonderer Schutz der Machtkritik

Auch in einem vierten Verfahren wurde die strafgerichtliche Beleidigungsverurteilung für die Bezeichnung eines Landesfinanzministers als "rote Null", die "als Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert", mangels hinreichender Einzelfallabwägung aufgehoben.[41]

Die Voraussetzungen für eine Einstufung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung seien nicht gegeben gewesen.[42] In der strafgerichtlichen Abwägung wird die Beachtung diverser verfassungsrechtlicher Maßgaben vermisst. Nicht hinreichend berücksichtigt worden seien: (1.) der Bezug der Äußerungen zur Amtsführung des Ministers,[43] (2.) die geringere Persönlichkeitsrelevanz von Äußerungen, die sich auf die "Fähigkeit einer Person zur sachgemäßen Führung höchster öffentlicher oder politischer Ämter" beziehen, da diese "nicht Teil des grundlegenden sozialen Achtungsanspruchs ist",[44] (3.) dass die Äußerung "allein in einem an den zuständigen Sachbearbeiter gerichteten Schreiben im Rahmen eines nichtöffentlichen behördlichen Verfahrens getätigt" wurde (Breitenwirkung der Äußerung),[45] und schließlich (4.) dass der betroffene Finanzminister "sich mit seinem personalisierten Schreiben selbst zu Wort gemeldet" hatte, was "den Beschwerdeführer erst zu seiner herabsetzenden Äußerung veranlasste" (Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen).[46]

Wiederum wird das Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung nicht vorgegeben. Allerdings wird den Strafgerichten für eine nochmalige Verurteilung hier eine hohe Begründungslast auferlegt. Das Gericht bekräftigt insoweit namentlich seine ständige Rechtsprechung zum besonderen Schutz der Machtkritik: Der Schutz der Meinungsfreiheit ist "gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen" und findet "darin unverändert seine Bedeutung".[47] Zwar betont das Gericht wie beschrieben[48] auch, dass "auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen

Debatte[...]in eine Abwägung eingebunden" bleiben und "nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern" erlauben.[49] Auch Machtkritik gibt "nicht das Recht, zu verhetzenden Formen zu greifen, Amtsträger unmäßig zu beschimpfen und in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen", und es ist "auch im öffentlichen Interesse" notwendig "Amtsträger und Politiker vor solchen Angriffen zu schützen".[50]

Jedoch sieht das Gericht diese Grenzen der Meinungsfreiheit in diesem Fall ersichtlich nicht als erreicht an, denn: "Bürger dürfen, insbesondere gegenüber Amtsträgern in Regierungsfunktion, auch harsche Fundamentalkritik ("Null") üben, und zwar unabhängig davon, ob sie dieses negative Urteil näher begründen und ob es weniger drastische Ausdrucksformen für die Kritik gegeben hätte".[51]

Die unausgesprochene[52] Botschaft ist deutlich: Während der Künast-Fall deutlich die Grenzen der Meinungsfreiheit im Persönlichkeitsschutz aufzeigt, zeigt der Fall der Beschimpfung eines Finanzministers als dilettierende "Null" umgekehrt deutlich die Grenzen auf, die der Persönlichkeitsschutz in der Meinungsfreiheit und im Schutz der Machtkritik als einem zentralen Gehalt dieses Grundrechts findet.

VI. Vorrang des Persönlichkeits-schutzes in vielen Nichtannahme-entscheidungen – und die (zu) wenig bekannte Folgeentscheidung zum "Soldaten"-Beschluss von 1995

Alle vier Kammerentscheidungen, gerade auch die beiden, in denen eine Verletzung der Meinungsfreiheit verneint wurde, entsprechen der ständigen Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts.

Auf manche mag es gleichwohl überraschend wirken, dass das Bundesverfassungsgericht überhaupt einmal einen Vorrang des Persönlichkeitsschutzes vor der Meinungsfreiheit akzeptiert. Ungewöhnlich daran ist jedoch lediglich, dass das Gericht hier auch einmal die Gründe für Nichtannahmeentscheidungen veröffentlicht hat, in denen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung im Ergebnis unbeanstandet blieb.

Es mag zu einer gewissen Unausgewogenheit der Wahrnehmung der Rechtsprechungspraxis in der Öffentlichkeit durchaus mit beitragen, dass von den statistisch häufigeren Nichtannahme-Entscheidungen, in denen eine Berufung auf die Meinungsfreiheit vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos bleibt, viele ohne Begründung ergehen – weil das Gesetz den arbeitssparenden Verzicht auf eine (veröffentlichte) Begründung bei Nichtannahmen ermöglicht (vgl. § 93d I 3 BVerfGG). Dagegen muss jede der (vergleichsweise selteneren) stattgebenden Entscheidungen, in denen eine Verletzung der Meinungsfreiheit festgestellt wird, mit einer Begründung versehen werden.

So mag der irreführende Eindruck befördert werden, das Bundesverfassungsgericht entscheide so gut wie immer zugunsten der Meinungsfreiheit, dagegen so gut wie nie gegen sie – während die vielen, die alltägliche Praxis des Gerichts prägenden Nichtannahmebeschlüsse, in denen etwa strafgerichtliche Verurteilungen wegen Beleidigung unbeanstandet bleiben, der Öffentlichkeit verborgen bleiben.

Eine Parallele zu dem Quartett der Kammerentscheidungen von 2020 bietet allerdings etwa eine (zu) wenig rezipierte Kammerentscheidung von 2001. Diese Entscheidung betraf Folgeverfahren zu dem bekannten "Soldaten"-Beschluss von 1995,[53] nämlich "erneute strafgerichtliche Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen Beleidigung der Bundeswehr und einzelner Soldaten, nachdem vorangegangene Verurteilungen wegen derselben Taten durch das Bundesverfassungsgericht" (in dieser Senatsentscheidung) "aufgehoben worden waren".[54]

Nur eine der Verfassungsbeschwerden war erfolgreich, während die andere erfolglos blieb. In dem einen der Verfahren blieb also die erneute strafgerichtliche Verurteilung der Aussage als Beleidigung unbeanstandet. Die strafgerichtliche Vorrangentscheidung zugunsten des Persönlichkeitsschutzes wurde also als mit der Meinungsfreiheit vereinbar eingestuft.[55] Nur in dem anderen Verfahren wurde die strafgerichtliche Verurteilung erneut aufgehoben,[56] weil anhand der amtsgerichtlichen Begründung "weiterhin nicht nachvollziehbar" war, "das Flugblatt habe auf einzelne Soldaten oder spezifisch die Bundeswehr gezielt und die Deutung sei ausgeschlossen, es ginge um eine nachhaltige Kritik am Soldatentum allgemein, wenn auch unter Einschluss der Bundeswehr".[57]

VII. Zukunftsfähigkeit der Recht-sprechung des Bundesverfassungs-gerichts zur Meinungsfreiheit auch im Zeitalter der digitalen Empörungsstürme

Fazit: Auf die heftige Debatte nach den befremdlichen Entscheidungen des Landgerichts Berlin zum Künast-Fall hat das Bundesverfassungsgericht zwar nicht mit einer Senatsentscheidung reagiert, wie teils gewünscht,[58] wohl aber mit einer Kette von vier Kammerentscheidungen.

Wie es der Aufgabe der Kammern des Gerichts entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschlussquartett seine Senatsrechtsprechung bekräftigt und näher konkretisiert. Es hat dies zugleich zum Anlass genommen, Fehlvorstellungen entgegenzutreten, von denen die Debatte über die Künast-Entscheidungen teils geprägt war. Es hat klargestellt, dass seine Rechtsprechung zwar die zentrale Bedeutung der Meinungsfreiheit betont, jedoch seit jeher auch ihren Grenzen im Persönlichkeitsschutz Rechnung trägt, und es hat die Maßstäbe für diese Grenzen mit Blick auf die neuen Realitäten der sozialen Medien weiterentwickelt. Werden diese Grenzen der Meinungsfreiheit beachtet, ist die Rechtsprechung des Gerichts auch im Zeitalter digitaler Hasskampagnen und Empörungsstürme zukunftsfähig.


[*] Der Autor ist Professor für Öffentliches Recht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl. Der Beitrag beruht auf: Hong, Verfassungsblog v. 20. Juni 2020, https://verfassungsblog.de/apropos-kuenast-fall/.

[1] Vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 in den Verfahren: 1 BvR 362/18 = HRRS 2020 Nr. 652; 1 BvR 1094/19 = HRRS 2020 Nr. 653; 1 BvR 2397/19 = HRRS 2020 Nr. 654, und 1 BvR 2459/19 = HRRS 2020 Nr. 655.

[2] Vgl. dazu näher Hong, in: APuZ 2020, 16 ff., https://www.bpb.de/apuz/306444/meinungsfreiheit-und-ihre-grenzen, bei Fn. 47-49.

[3] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/ Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-049.html.

[4] Vgl. dazu auch schon Rath, taz.de v. 23. September 2019, https://taz.de/Prozess-wegen-Beleidigung/!5624981/.

[5] Vgl. dazu insbesondere Masing, Schmähkritik und Formalbeleidigung, in: Bruns u.a. (Hrsg.), FS Stürner, 1. Teilb., 2013, S. 25 ff.

[6] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 19. Die Randnummernverweise beschränken sich im Folgenden grundsätzlich auf diese Entscheidung. Siehe dazu auch die Pressemitteilung (a.a.O. Fn.  4 ), nach der die Kammer in der Entscheidung zu diesem Verfahren "die auch für die anderen Verfahren maßgeblichen Maßstäbe übergreifend zusammenfasst".

[7] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 19.

[8] Vgl. BVerfGE 93, 266 (294) – Soldaten (1995).

[9] BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 21.

[10] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 23.

[11] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 21.

[12] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 22.

[13] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 22. Siehe ebenso auch BVerfG, Beschluss vom 2.  November 2020 – 1 BvR 2727/19, Rn. 15, wo dies für den dortigen Fall bejaht wird (Menschenwürde einer konkreten Person wird angetastet, wenn sie "nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird", und damit das in Art. 3 Abs.  1 GG normierte "Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der ‘Rasse’ verletzt wird"; Rn. 18).

[14] Vgl. BVerfGE 93, 266 (300-302) – Soldaten (1995).

[15] Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2001, 1 BvR 870/93, Rn. 4.

[16] Vgl. (zu der Frage, ob Frauen als Teil der Bevölkerung im Sinne der Vorschrift eingestuft werden können) OLG Köln, Urteil vom 9. Juni 2020 – 1 RVs 77/20, Rn. 44 ff.

[17] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 23.

[18] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 26-35.

[19] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 35.

[20] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 28.

[21] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 29.

[22] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 32.

[23] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 32. Siehe auch unten Fn.  48 ff.

[24] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 33.

[25] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 34.

[26] StRspr seit BVerfGE 7, 198 (212) – Lüth (1958) (bei einem "Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage" spricht "die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede"); vgl. auch, diese Vermutung auf alle Bereiche erstreckend: BVerfGE 7, 198 (208); 124, 300 (342) – Wunsiedel (2009). Siehe ferner etwa Hong, Verfassungsblog v. 9. Januar 2018, https://verfassungsblog.de/das-netzdg-und-die-vermutung-fuer-die-freiheit-der-rede/.

[27] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 16.

[28] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 16.

[29] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 16.

[30] Anderer Ansicht Leitmeyer HRRS 2020, 391, 396 f.

[31] Zur norm- und begründungstheoretischen Rekonstruktion der Abwägung vgl. näher Hong, Abwägungsfeste Rechte – Von Alexys Prinzipien zum Modell der Grundsatznormen (2019), S. 125 ff., 154 ff.

[32] Vgl. zu grundrechtlichen Eingriffsschwellen als partiellen Vorrangregelungen näher Hong, Grundrechte als Instrumente der Risikoallokation, in: Dalibor u.a. (Hrsg.), Risiko im Recht – Recht im Risiko ( 2011 ) , S. 111 ff.

[33] Vgl. etwa BVerfGE 7, 198 (212) – Lüth (1958).

[34] Vgl. etwa BVerfGE 7, 198 (208); 124, 300 (342).

[35] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 37.

[36] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 38.

[37] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 39 ff.

[38] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2459/19, Rn. 21 ff.

[39] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 362/18, Rn. 27 ff.

[40] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 362/18, Rn. 34 f.

[41] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19, Rn. 29 ff.

[42] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19, Rn. 30-32.

[43] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19, Rn. 34.

[44] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19, Rn. 35.

[45] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19, Rn. 36.

[46] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19, Rn. 37.

[47] Vgl. BVerfGE 93, 266 (293) – Soldaten (1995); BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19, Rn. 23-25.

[48] Siehe oben bei und in Fn.  23 .

[49] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19, Rn. 25.

[50] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19, Rn. 38.

[51] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19, Rn. 38.

[52] Vgl. aber auch deutlicher die Aussagen des Berichterstatters in diesem instruktiven Interview mit dem SWR-Podcast Justizreporter*innen vom 30. Juni 2020: https://www.ardaudiothek.de/die-justizreporter-innen/verfassungsrichter-johannes-masing-ueber-meinungsfreiheit-schmaehkritik/77272774.

[53] BVerfGE 93, 266Soldaten (1995).

[54] Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2001 – 1 BvR 1656/96 und 1 BvR 643/97, Rn. 1.

[55] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2001 – 1 BvR 1656/96 und 1 BvR 643/97, Rn. 2-3 (Begründung der Nichtannahme).

[56] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2001 – 1 BvR 1656/96 und 1 BvR 643/97, Rn. 4-9 (Begründung der Aufhebung).

[57] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2001 – 1 BvR 1656/96 und 1 BvR 643/97, Rn. 5.

[58] Vgl. Janisch, SZ.de v. 9. Oktober 2019, https://www.sueddeutsche.de/kultur/renate-kuenast-hate-speech-bundesverfassungsgericht-1.4633159.