HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2018
19. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Aufklärungspflichten des Gebrauchtwagenhändlers

Strafbewehrte Täuschungshandlungen beim Verkauf von Unfallfahrzeugen

Von Dr. Christina Lang/ Dr. Detlev Binder/ Robin Oberschelp, Bielefeld

Zur Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB hat sich inzwischen eine unübersichtliche Kasuistik entwickelt. In der Praxis eine besondere Bedeutung nehmen dabei Aufklärungspflichten zu Kaufverträgen ein, wobei vor allem der Gebrauchtwagenhandel als herausragende praxisrelevante Materie anzusehen ist. Während eine Vielzahl von zivilgerichtlichen Entscheidungen die Reichweite der Aufklärungspflichten des Gebrauchtwagenhändlers und den Umfang einer arglistigen Täuschung bereits seit Jahren konkretisiert,[1] haben sich bisher nur wenige Strafgerichte in veröffentlichten Entscheidungen hiermit befasst. Bisher ist weitgehend unklar, wann die Strafbarkeitsgrenze zur betrugsrelevanten Täuschungshandlung überschritten ist. Ausgehend von den bisherigen Ansätzen in Rechtsprechung und Literatur gibt der vorliegende Artikel eine Übersicht über die derzeitige Rechtslage und erarbeitet Leitlinien für eine Betrugsstrafbarkeit.

I. Problemstellung

Gerade bei Gebrauchtwagenverkäufen zwischen Händler und Privatpersonen stehen sich fachkundige Autohändler, welche sich in der Regel durch eigene Sachkunde oder Begutachtung des Fahrzeuges über den tatsächlichen Wert des Wagens ein Bild machen konnten und Käufer, die weder Fachkreisen entstammen noch das Fahrzeug vor Kauf sorgfältig auf verdeckte Mängel überprüfen, gegenüber. In vielen Fällen verlassen sich Gebrauchtwagenkunden auf die Auskunft des souverän und vertrauensvoll auftretenden Fachhändlers. Zeigen sich nach Abwicklung des Kaufes Mängel, die dem Verkäufer nachweislich bekannt gewesen sind, so stellt sich neben der zivilrechtlichen Abwicklung des Kaufvertrages bisweilen die Frage, ob der Verkäufer auch strafrechtlich zu haften hat.

Während Zivilgerichte zur Bewertung der Rechtslage im Gewährleistungsrecht auf eine umfangreiche Kasuistik zurückgreifen können, existieren bisher nur wenige Verurteilungen, die Leitlinien für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz dieser Fallkonstellation geben können. Es lohnt sich daher zunächst ein Blick auf die zivilrechtliche Bewertung der Problematik.

1. Die Rechtslage im Zivilrecht

Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung besteht zunächst keine umfassende Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers, sie bestimmt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls.

Dabei besteht zwar keine Pflicht des Verkäufers über entfernt liegende Risiken aufzuklären,[2] der Verkäufer hat aber durchaus solche Umstände mitzuteilen, die für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind, wenn er sie selbst kennt oder für möglich hält.[3] So hat der Gebrauchtwagenhändler grundsätzlich die Pflicht auch ungefragt auf ihm bekannte und dem Käufer nicht ersichtliche wesentliche Fahrzeugmängel hinzuweisen.[4] Zu einer anlassunabhängigen Untersuchung des Fahrzeuges ist der Fachhändler dabei zwar in der Regel nicht verpflichtet, allerdings hat er eine Sichtprüfung bzw. eine weitergehende Untersuchung durchzuführen, wenn besondere Umstände einen Verdacht auf einen Mangel nahelegen.[5] Wird der Verkäufer vom Käufer nach Unfallschäden oder sonstigen Mängeln ausdrücklich gefragt, so muss die Antwort richtig und vollständig sein.[6] Zudem ist eine arglistige Täuschung des Händlers anzunehmen, wenn er Angaben "ins Blaue" hinein tätigt.

Besondere Relevanz erhält die Aufklärungspflicht bei der Frage nach erlittenen Schäden des Fahrzeugs durch Unfälle. Einen Unfallschaden, der dem Gebrauchtwagenhändler bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, muss er grundsätzlich dem Käufer auch ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will; dies gilt jedoch nicht, wenn der Unfall so geringfügig war, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht

beeinflussen konnte (sog. "Bagatellschaden").[7] Ein derartiger Bagatellschaden soll vorliegen, wenn das rechtlich als Unfall einzustufende Ereignis so geringfügige Folgen hatte, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss des Erwerbers davon nicht beeinflusst werden kann.[8] Daher kann die Haftung des Verkäufers für das Fehlen einer garantierten Unfallfreiheit bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und ganz geringfügigen kleinen Beulen im Blech entfallen, bei denen vernünftigerweise niemand auf den Gedanken kommt, von einem Unfallschaden zu sprechen.[9] Die finanzielle Grenze vom Bagatellschaden zur beachtlichen Vermögenseinbuße wird von der Rechtsprechung üblicherweise bei etwa 550 € gezogen.[10]

Ausgehend von den gegenseitigen Parteiinteressen sowie die die einzelne Partei treffenden Pflichten des Vertragsverhältnisses, steht dem Käufer auch ohne weitere Nachfrage ein Anspruch auf Mitteilung solcher Vorschäden zu, die für ihn erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind – bei Schäden, die aus einem Unfall resultieren, sind dies lediglich solche, die über einen Bagatellschaden hinausgehen.

2. Strafrechtliche Grundlagen

Versucht der geschädigte Käufer seinem Streben nach Entschädigung Nachdruck zu verleihen, wird nicht selten Strafanzeige gegen den Verkäufer gestellt. Es stellt sich dann die Frage, ob Verhaltensweisen, die bisweilen von Zivilgerichten als arglistige Täuschung umschrieben werden oder zumindest eine Pflichtverletzung im Vertragsverhältnis darstellen, auch den Tatbestand des Betruges erfüllen.

Zu einer Betrugsstrafbarkeit nach § 263 StGB führen viele Wege: Ausgangspunkt und zumeist auch Scheidepunkt jeglicher Betrugsstrafbarkeit ist zunächst der Nachweis einer Täuschungshandlung, welche letztendlich den geschädigten Vertragspartner irrtumsbedingt zu einer Vermögensverfügung veranlasst und ihm einen Vermögensschaden zufügt. Der Täter muss hierfür jedoch nicht ausdrücklich falsche Tatsachen vorspiegeln, seine unwahre Behauptung kann auch durch tatsächliches Handeln, welchem ein entsprechender konkludenter Erklärungswert zukommt, ausgedrückt werden. Letztendlich ist die Verwirklichung des Tatbestandes auch durch Unterlassen möglich, wenn eine Garantenpflicht zur Aufklärung besteht, das Unterlassen der Verwirklichung des Tuns entspricht und die Aufklärung möglich und zumutbar ist.[11]

Eindeutig ist eine strafbewehrte Täuschungshandlung anzunehmen, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Unfallschaden auf Nachfrage verneint. Inwieweit macht sich der Gebrauchtwagenhändler jedoch strafbar, wenn er auf einzelne Schäden nicht explizit hinweist? Lassen sich die in den zahlreichen zivilrechtlichen Entscheidungen formulierten Grundsätze auf das Strafrecht übertragen?

Eine Täuschung durch schlüssiges Verhalten ist möglich, wenn dem tatsächlichen Handeln ein entsprechender Erklärungswert zukommt. Bei Austauschverträgen ist dies der Fall, wenn das Verhalten des Verkäufers konkludent maßgebende Eigenschaften des Vertragsgegenstandes miterklärt. Entscheidend für die Strafbarkeit ist dabei die dem konkreten Vertrag zugrundeliegende Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien.[12] So enthält die Forderung nach einem überhöhten Kaufpreis für sich alleine in der Regel keine konkludente Erklärung seiner Angemessenheit oder Üblichkeit.[13]

Eine Täuschung durch Unterlassen kommt hingegen in Betracht, wenn eine Garantenpflicht zur Aufklärung besteht, das Unterlassen der Verwirklichung durch Tun entspricht und die Aufklärung möglich und zumutbar ist.[14] Voraussetzung ist zunächst eine von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängige und nach Abwägung der Interessenslage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten zu bestimmenden Garantenstellung und -pflicht. Vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften genügen hierfür auch in Verbindung mit den durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründeten Aufklärungspflichten nicht ohne weiteres.[15] Eine solche vertragliche Aufklärungspflicht nimmt die Rechtsprechung grundsätzlich nur in engen Ausnahmefällen an: Die betreffende Geschäftsbeziehung setzt regelmäßig ein über die vertragliche Pflichtenstellung hinausgehendes besonderes Vertrauensverhältnis voraus, wobei bei der hier vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung vorrangig auf die vertragstypische Risikoverteilung abzustellen ist.[16] In diesem Zusammenhang ist daher sowohl hinsichtlich der Art des jeweiligen Kaufgegenstandes als auch der Bedeutung des Geschäfts und der Geschäftskundigkeit, Fehlernähe und Erkenntnisfähigkeit der beteiligten Personen zu differenzieren.

Der BGH[17] hat diese Anforderungen in einer wegweisenden Entscheidung aus dem Jahre 1988 wie folgt konkretisiert: Die bloße "Anstößigkeit des Schweigens" genüge nicht, vielmehr müssten "besondere Umstände, nämlich ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitiges Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen"[18]. Im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie kann dabei zwar durch ausdrückliche Vereinbarung eine Vertragsbeziehung so ausgestaltet werden, dass - über das allgemeine Vertragsverhältnis hinaus - ein besonderes Vertrauensverhältnis mit Garantenstellung des Vertragspartners geschaffen wird, welches dann auch strafrecht-

lich relevant wird. Hieraus muss jedoch eindeutig zu schließen sein, dass dieses besondere Vertrauensverhältnis auch die Vermögensinteressen des Geschädigten umfassen sollte. Auch die Herleitung einer Aufklärungspflicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ist nur möglich, wenn ein solches besonderes Vertrauensverhältnis, welches von der Rechtsprechung zum Teil als "besondere Umstände im zwischenmenschlichen Bereich"[19] bezeichnet wird, festzustellen ist. Dabei ist allein die Höhe des drohenden Schadens nicht geeignet eine solche Offenbarungspflicht zu begründen, da die Frage der Garantenpflicht allein aus der Eigenart der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen zu klären ist, die unabhängig von der auf Zufälligkeiten beruhenden Höhe möglicher Schäden beurteilt werden muss.[20]

a) Wege der Rechtsprechung - Garantenpflicht des Gebrauchtwagenhändlers?

Veröffentlichte Entscheidungen zu einer Strafbarkeit des Gebrauchtwagenverkäufers sind rar und wenig aktuell, zudem lassen sich diesen Entscheidungen auch nur eingeschränkt allgemein gültige Richtlinien entnehmen.[21] Der Schwerpunkt der rechtlichen Erörterung der eingesehenen Urteile liegt zumeist auf der möglichen Verletzung einer Garantenpflicht: Eine solche Strafbarkeit wegen Unterlassen durch den Gebrauchtwagenverkäufer soll jedoch nach der Rechtsprechung lediglich hinsichtlich schwerer Unfallschäden in Betracht kommen.

Nach einer frühen Entscheidung des OLG Nürnberg[22] habe der Gebrauchtwagenhändler, der einen durch einen Unfall schwer beschädigten, jedoch wiederhergestellten Kraftwagen verkauft, dem Kaufinteressenten auch ungefragt zu offenbaren, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein "Unfallfahrzeug” handele. Dieser Ansicht schloss sich das BayObLG[23] in einer späteren Entscheidung an. In jenem dem BayOLG zur Entscheidung vorgelegten Fall hatte die Strafkammer des Berufungsgerichts aber gleichzeitig eine Pflicht des angeklagten Gebrauchtwagenhändlers zur Offenbarung eines Frontrahmenschadens verneint. Dieser Ansicht schloss sich das BayOLG an: Der Umfang der Aufklärungspflicht des jeweiligen Geschäftspartners richte sich nach der Verkehrsanschauung, wobei dem Verkäufer bei Austauschverträgen in der Regel keine Pflicht zur Beseitigung etwaiger Informationslücken zukommt, sondern der Käufer grundsätzlich das Informationsrisiko trage. Zwar sei der Gebrauchtwagenhandel gerade im Hinblick auf verborgene Mängel ein besonders risikoreiches Geschäft - allerdings könne der Käufer diesem Informationsdefizit durch gezielte Fragen entgegentreten. Letztendlich gelte auch hier der Grundsatz der freien Marktwirtschaft mit dessen Risikoverteilung.

Die Grenze einer hinnehmbaren Übervorteilung des Geschäftsgegners sei jedoch erreicht, wenn sich ein an objektiven Kriterien messbares, auffälliges also wucherähnliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergebe. Im Einklang mit der Entscheidung des OLG Nürnberg wies das BayOLG darauf hin, dass ein Gebrauchtwagenhändler, der einen durch einen Unfall schwer geschädigten, jedoch wiederhergestellten Kraftwagen verkaufe, dem Kaufinteressenten auch ungefragt zu offenbaren habe, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein "Unfallfahrzeug" handele. Im vorliegenden Fall sah das BayObLG die Aufklärungspflichten durch den Verkäufer als erfüllt an. Der Verkäufer sei in diesem Falle nicht verpflichtet gewesen, das Vorhandensein eines schweren Frontrahmenschadens mitzuteilen, auch wenn dessen Beseitigungskosten den Restwert des PKW erheblich überschritten hätte, da er bereits auf allgemeine Unfallschäden hingewiesen hatte, die über bloße Blechschäden hinausgingen (ausgetauschter Kotflügel, verschobene Kühlerhaube). Eine vollständige Offenbarung jedes einzelnen Mangels stelle eine Überspannung der Aufklärungspflichten des Verkäufers dar.[24]

Im Einklang hierzu liegt auch die bereits zuvor ergangenen Entscheidung des OLG Karlsruhe, in welcher der Senat klarstellt, dass sich der Verkäufer jedenfalls dann eines Betruges schuldig mache, wenn er dem Kaufinteressenten die Unfallfreiheit des Fahrzeuges suggeriere und der Kaufpreis höher als der Verkehrswert sei.[25]

Eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten setzt daher nach der Rechtsprechung weiterhin voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen; die bloße Anstößigkeit eines Schweigens bei allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gewöhnlichen gegenseitigen Leistungsaustauschverhältnissen reicht hierzu noch nicht aus.[26]

b) Ansätze der Literatur - konkludente Täuschung des Gebrauchtwagenhändlers?

Während die spärliche Rechtsprechung bisher eine Lösung über § 13 StGB findet und in engen Grenzen dem Gebrauchtwagenhändler Aufklärungspflichten auferlegen möchte, setzen einige wenige Stimmen im Schrifttum bereits früher an und sehen in der unterlassenen Aufklärung über die Unfalleigenschaft des Fahrzeuges bereits eine konkludente Täuschung.[27] Schon im Anbieten des

Fahrzeugs ohne besonderen Hinweis auf die Unfalleigenschaft sei die Erklärung zu sehen, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handele.[28] Jäger[29] sieht insbesondere aufgrund der Professionalität eines Gebrauchtwagenhändlers die konkludente Erklärung der Unfallfreiheit eines Fahrzeugs, da man nach der Verkehrsanschauung eine solche zumindest von einem Händler erwarten dürfe.

Diese Auffassung ist in ihrer Pauschalität abzulehnen.[30] Zunächst dürfte auch unter Zugrundelegung dieser Ansicht der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des Handelns allenfalls im Unterlassen vollständiger Aufklärung, nicht jedoch in schlüssigen auslegungsbedürftigen Verhaltensweisen zu finden sein.[31] Ohne entsprechende Erklärungen oder konkrete Verhaltensweisen widerstrebt eine solche Auslegung jedenfalls jeglicher Geschäftsbeziehung in einer freien Marktwirtschaft und wird der Realität nicht gerecht: Die Parteien eines solchen Austauschverhältnisses sind klare Interessensvertreter ihrer Positionen, handeln in eigener Verantwortung und im Bewusstsein ihrer eigenen Risikosphäre. Hiernach kann grundsätzlich jeder Teilnehmer am Geschäftsverkehr seine bessere Information oder überlegene Sachkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzen.[32] Entsprechend beinhaltet auch die Forderung eines bestimmten Preises keine Erklärung dahingehend, dass dieser Preis angemessen oder üblich sei.[33] Infolge der naturgemäß gegenläufigen Interessen der Kaufvertragsparteien fehlt somit jegliche Grundlage für die Annahme, dass die allgemeine Verkehrsanschauung dem Anpreisen des Gebrauchtwagenhändlers zusätzliche "Garantieerklärungen" oder Zusicherungen[34] entnehmen möchte.

3. Korrespondenz zivilrechtlicher und strafrechtlicher Aufklärungspflichten?

Angesichts der vielfältigen Kasuistik zu Umfang und Reichweite der Aufklärungspflichten des Gebrauchtwagenhändlers in zivilgerichtlichen Urteilen könnte im Sinne einer einheitlichen Rechtsordnung jegliche Verletzung dieser zivilrechtlichen Aufklärungspflicht auch eine Strafbarkeit über §§ 263 I, 13 I StGB begründen.

Diese Auffassung würde zumindest einem einheitlichen Verständnis der Rechtsgebiete förderlich sein. Ein solches Verständnis wäre zunächst insoweit naheliegend, als dass die Risikoverteilung nur den Vertragsbeziehungen der Parteien zu entnehmen ist und jegliche Beurteilung der gegenseitigen Verantwortungsbereiche eine Wertung der vertraglichen Vereinbarung und somit einen Einstieg in tiefergehende zivilrechtliche Materie erfordert. Das Prinzip der Wahrung eines widerspruchsfreien Rechtssystems lässt es somit zunächst gerechtfertigt erscheinen, auch zivilrechtlich begründete Aufklärungspflichten in das Strafrecht zu übertragen.[35] Soweit auch das Strafrecht besondere Umstände, wie ein außergewöhnliches Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Begründung von Aufklärungspflichten fordert, ist die Beurteilung dieses Rechtsverhältnisses nicht ohne Rückgriff auf die allgemein gültige Verkehrsauffassung möglich. Gewisse Übereinstimmungen werden daher in der Regel vorhanden sein.

Trotzdem ist eine reine Übertragung zivilrechtlich begründeter Aufklärungspflichten auf die strafrechtliche Materie falsch. Eine solche Auffassung verkennt, dass das Strafrecht als ultima ratio lediglich bestimmte Verhaltensweisen als strafbewehrt ansieht. Eine bloße Übertragung der Wohlverhaltenspflicht in Vertragsbeziehungen auf das Strafrecht würde diesem Ausnahmecharakter nicht gerecht werden.[36] Es droht damit eine ungerechtfertigte Kriminalisierung von reinen Vertragsbrüchen und eine unübersichtliche Ausdehnung der Strafbarkeit entgegen jeglicher im Strafrecht geltenden Bestimmtheitserfordernisse.[37]

Angesichts dieser Erwägungen mögen zivilrechtlich begründete Aufklärungspflichten zwar als Indiz dafür gelten, ob der Vertragspartner von seinem Gegenüber eine weitere Aufklärung erwarten durfte - dies entlässt das Strafrecht allerdings nicht von einer eigenständigen Bestimmung strafbewehrter Handlungspflichten.[38] Lediglich gravierende Verstöße können einen staatlichen Strafanspruch rechtfertigen.

4. Die Garantenpflicht des Gebrauchtwagenhändlers

Da eine konkludente Täuschung durch den Gebrauchtwagenhändler - abhängig von den jeweiligen Umständen - in der Regel jedoch auszuschließen sein dürfte, kann

allenfalls eine Strafbarkeit durch Unterlassen nach § 13 I StGB anzunehmen sein.

Mangels gesetzlich begründeter Garantenpflichten kann eine solche Einstandspflicht lediglich der vertraglichen Beziehung der Parteien zu entnehmen sein. Die Voraussetzungen eines solchen unechten Unterlassensdeliktes sind hoch und dürften in den meisten Fällen einer solchen Vertragsbeziehung nicht erfüllt sein.

a) Anforderungen an ein unechtes Unterlassensdelikt, § 13 StGB

Nach § 13 I StGB können lediglich gesteigerte Anforderungen und somit erhebliche Aufklärungspflichten strafbewehrte Einstandspflichten für fremde Rechtsgüter begründen.[39] Der Täter muss rechtlich dafür einzustehen haben, dass der Erfolg nicht eintritt. Diese Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen - die Frage, ob eine solche Garantenpflicht anzunehmen ist, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.[40] Die durch den Täter versäumte Handlungspflicht muss die Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolgs zum Gegenstand haben, ihm also gerade zur Wahrung desjenigen Rechtsguts auferlegt sein, dem der Schutz des Straftatbestands gilt.[41] Im Falle des Betruges nach § 263 StGB hat jemand nur dann für die Abwendung des Erfolgs einzustehen, wenn er aus einem besonderen Rechtsgrund für den Schutz des fremden Vermögens verantwortlich ist.[42]

Nach einhelliger Meinung und ständiger Rechtsprechung setzt eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht aus vertraglichen Beziehungen dabei voraus, dass besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder eine ständige Geschäftsverbindung; Regelmäßig handelt es sich um Konstellationen, in denen der eine Vertragsteil darauf angewiesen ist, dass ihm der andere die für seine Entschließung maßgebenden Umstände auch ungefragt offenbart.[43] Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) setzt eine Garantenpflicht ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus.[44] Es bedarf daher jedenfalls einer Abwägung der Interessenslage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten.[45] Gerade im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und die "ultima ratio" Funktion des Strafrechts genügt eine bloße Vertragsbrüchigkeit somit nicht.

b) Definition eines Vertrauensverhältnisses

Wie dieses Vertrauensverhältnis im Einzelnen zu beurteilen ist, ist hingegen im Schrifttum streitig. Eser[46] verwendet hierfür drei wesentliche alternative Leitgedanken, den Schadensfaktor[47], den Wesentlichkeitsfaktor und den Unerfahrenheitsfaktor. Der Schadensfaktor lasse ein besonderes Vertrauensverhältnis für sich bereits entstehen, wenn dem Vertragspartner bei Nichtaufklärung ein erheblicher Schaden entstehen würde.[48] Beim Wesentlichkeitsfaktor werde ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet, wenn es dem Vertragspartner erkennbar ganz entscheidend auf die Aufklärung bestimmter Umstände ankomme.[49] Im Rahmen des Unerfahrenheitsfaktors entstehe ein besonderes, Aufklärungspflichten begründendes Vertrauensverhältnis, wenn der Vertragspartner aufgrund seiner Unerfahrenheit nicht in der Lage ist, Wert und Beschaffenheit der angebotenen Ware zu überprüfen, was i.d.R. beim Gebrauchtwagenverkauf der Fall sei.[50] Hier sei der Käufer darauf angewiesen, "dass ihm der andere die für seine Entschließung maßgebenden Umstände offenbart"[51].

Beulke[52] stellt höhere Anforderungen an eine solche vertraglich abgeleitete Aufklärungspflicht, indem er diese Faktoren allenfalls kombiniert zulässt. Hiernach müsse sich die Rechtspflicht zur Aufklärung auf solche Umstände beziehen, die für die Willensentschließung des anderen erkennbar von Bedeutung sind. Zudem müssten im Einzelfall Besonderheiten vorliegen, die ein Verschweigen dieser Umstände als eine nach Sozialüblichkeit und Gepflogenheit des redlichen Geschäftsverkehrs unzulässige Überbürdung des Geschäfts – und Orientierungsrisikos erscheinen lassen. Dafür sei die Gefahr eines besonders großen Schadens, eines übereilten Entschlusses durch einen geschäftlich ganz Unerfahrenen oder gar das Bestehen besonderer Beziehungen im zwischenmenschlichen Bereich jeweils für sich kein hinreichender Grund.[53]

Offenbarungspflichten kämen jedoch dann in Betracht, wenn die Vertragsanbahnung erkennbar mit der Erwartung einer fachkundigen Beratung verbunden sei[54] oder wenn das Vertragsverhältnis gerade dem Zweck diene, den anderen Teil vor Schaden zu bewahren oder wenn es sich ganz generell um besondere Vertrauensverhältnisse handele"[55].

Bei sämtlichen Versuchen das Merkmal eines besonderen Vertrauensverhältnisses auszufüllen ist zu berücksichtigen, dass das Strafrecht bemüht sein sollte, lediglich einen bestimmt abgegrenzten Bereich als strafwürdig zu erfassen. Eine bloße Orientierung an der Höhe des Schadens wird dem nicht gerecht. So mag die Höhe des Schadens ein wichtiger Aspekt bei der Strafzumessung sein, was nicht nur die Strafbarkeit des Bagatellbetruges über § 248 a StGB, sondern auch die Straferhöhung über einen besonders schweren Fall nach § 263 III S. 2 Nr. 2 StGB oder die Frage einer Schadenwiedergutmachung nach §§ 46 II, 46 a StGB zeigen. Zur reinen Bestimmung der Tatbestandsmäßigkeit des Handelns - ohne Rücksicht auf die konkrete Vertragsbeziehung und die objektiven Interessen der Parteien - ist dies aber gerade nicht ausreichend. Anderenfalls würden vertragsbrüchige Verkäufer hochpreisiger Segmente ständig mit einer potentiellen Strafbarkeit konfrontiert. Dies hätte eine unübersehbare Ausdehnung der Strafbarkeit für bloße Vertragsverletzungen zur Folge.

Auch die bloße Unerfahrenheit des Vertragspartners kann eine solche strafbewehrte Handlungspflicht alleine nicht begründen.[56] Zu erheblichen Unsicherheiten würde diese Auslegung führen, wenn mehrere Personen auf der Käuferseite auftreten oder zwischengeschaltet werden. Ein Kunde, der sich an einen im Wettbewerb tätigen Fachhändler wendet, darf zudem nicht darauf vertrauen, dass dieser auf seine Unerfahrenheit im konkreten Geschäftszweig besondere Rücksicht nimmt und er aus diesem Grunde erhöhten Schutz genießt. Zudem darf, gerade im Hinblick auf den Gebrauchtwagenhändler dessen regelmäßiger Informationsvorsprung nicht überbewertet werden: Zunächst begibt sich der (unkundige) Käufer wissentlich in diese Situation und ist sich des bestehenden Informationsgefälles bewusst. Dem Käufer verbleibt die Möglichkeit konkrete Nachfragen zu stellen (dessen wissentlich falsche Antwort jedenfalls eine Strafbarkeit nach sich ziehen würde), sich anderweitig weitere Informationen einzuholen oder ggf. eine fachmännische Untersuchung des Fahrzeugs durchzuführen. Letztendlich ist der Käufer frei, vom angebahnten Vertragsgeschäft Abstand zu nehmen. Da sich der Käufer eines Gebrauchtwagens des Gewinnstrebens des Vertragspartners und damit des Risikos der Übervorteilung des Gegenübers bewusst ist, ist ihm auch eine gewisse Verantwortung zuzuschreiben. Durch die zivilrechtlichen Instrumentarien ist ein umfassender Schutz des geschädigten Vertragspartners gesichert, welchem stets die Möglichkeit verbleibt, die Rückabwicklung des Vertrages, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen.

Die objektiven Umstände, insbesondere die allgemeine Verkehrsauffassung, müssen daher ein berechtigtes Vertrauen des Käufers begründen lassen, dass er besonderes Vertrauen in die Auskünfte seines Vertragspartners setzen kann.[57] Dies erfordert eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, wobei jedoch Aufklärungspflichten angesichts des Maßstabes des § 13 StGB nur äußerst zurückhaltend angenommen werden können.

c) Die Risikoverteilung im Gebrauchtwagenhandel

Für eine strafrechtliche Bewertung des Verhaltens des Verkäufers ist die Risikoverteilung des Vertragsverhältnisses von besonderer Bedeutung. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich dem Risikobereich des Leistenden zuzuschreiben ist, dass die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt.[58] Des Weiteren ist die Interessenslage der Beteiligten, ihre vertraglich konkretisierten Verantwortungsbereiche sowie die Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges zu berücksichtigen.

Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage einer Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers ist daher die Expertise des Vertragspartners. Tritt auf Kundenseite selbst ein Händler bzw. ein Fachmann auf, so ist zur Begründung der Aufklärungspflicht erforderlich, dass in die Redlichkeit des Geschäftspartners ein besonderes Vertrauen gesetzt werden darf. Dies dürfte angesichts des offensichtlichen Konkurrenz- und Wettbewerbsverhältnisses sowie der beiderseitigen Expertise nur bei langjährigen Geschäftsbeziehungen der Fall sein. Im Übrigen dürfte eine anderweitige Risikoverteilung mit den Grundsätzen einer freien Marktwirtschaft einerseits und der ultima ratio Funktion des Strafrechts andererseits nicht gerechtfertigt sein. Entsprechende Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn auf Verkäuferseite eine Privatperson steht. Dem Händler, welcher den Ankauf in der Regel allein mit Gewinnerzielungsabsicht vornimmt, ist es zudem unbenommen, mit entsprechenden Rückfragen die wesentlichen Eigenschaften des Fahrzeuges und seine Werthaltigkeit zu hinterfragen.

Eine andere Beurteilung des Falles ist hingegen gerechtfertigt, wenn der fachkundige Gebrauchtwagenhändler mit einem unkundigen Laien in Vertragsverhandlungen tritt. Das besondere Informationsgefälle der Beteiligten, die Gefahr versteckter Mängel sowie eines nicht unerheblichen Schadens kennzeichnen den Vertrag als besonders risikoreiches Geschäft für den laienhaften Kunden. Da diese Über-

legungen jedoch auf eine Vielzahl von Kaufverträgen zutreffen und eine unübersichtliche Ausdehnung des Tatbestandes droht, können diese Aspekte noch nicht ausreichen, um strafbewehrte Aufklärungspflichten zu begründen.

Im Hinblick auf den engen Kreis strafwürdiger Verhaltensweisen kann eine strafbewehrte Handlungspflicht nur bei wesentlich wertmindernden Schäden angenommen werden, die Leistung und Gegenleistung der Vertragspartner in ein deutliches Missverhältnis setzen. Dabei ist die Frage nach der Unfallfreiheit zwar zunächst von besonderer Relevanz für die Kaufentscheidung des Interessenten, da die Gefahr verborgener Mängel in der Regel zu einer merkantilen Wertminderung führt und der Markt daher Unfallfahrzeugen einen nicht unerheblichen Wertverlust zuschreibt. Schäden jedoch, die aus einem Unfall herrühren, den Wert des Fahrzeuges allerdings tatsächlich nicht maßgeblich beeinträchtigen, bescheren dem Käufer keine erheblichen Vermögenseinbußen. Gerade bei älteren Fahrzeugen dürften sich die wenigsten als unfallfrei bezeichnen dürfen. Um den Gebrauchtwagenverkäufer nicht schlechter zu stellen als Verkäufer anderer Segmente, ist daher eine Begrenzung der eine Garantenpflicht auslösenden Aufklärungspflicht auf solche Schäden erforderlich, die den Wert des Fahrzeuges wesentlich mindern:

Strafrechtlich relevant können daher lediglich gravierende Schäden sein, mit welchen der Käufer objektiv in keiner Weise rechnen konnte und bei dessen Kenntnis er gewöhnlich vom Vertragsschluss Abstand genommen hätte.[59] In diesem Zusammenhang verlangt Hefendehl[60] sogar eine "existentielle Bedeutung" für den Käufer, welche er nur zu erkennen vermag, wenn es sich um "Vorschädigungen schweren Ausmaßes" handelt.

Von der Bestimmung einer konkreten Wertgrenze ist dabei Abstand zu nehmen. Soweit die Rechtsprechung selbst im Rahmen der Verkehrsdelikte in §§ 142 IV, 69 II Nr. 3 StGB eine Wertgrenze für "bedeutende Schäden" von ca. 1300 Euro[61] entwickelt hat, erscheint ein Rückgriff hierauf - auch unter Berücksichtigung der Einheit der Rechtsordnung - unangemessen. Zwar dienen auch diese Wertgrenzen grundsätzlich der Sicherung bzw. Abwehr zivilrechtlicher Ersatzansprüche und haben somit den Schutz von Individualrechtsgütern im Blick.[62] Angesichts der schon zurückhaltenden Annahme eines Vertrauensverhältnisses insbesondere in Folge der marktwirtschaftlichen Geschäftsbeziehung und des mit dem Vertrag offensichtlich einhergehenden Vertragsrisikos eines jeden Gebrauchtwagenkaufs und der Kostspieligkeit bereits kleinerer Lackschäden erscheint eine solche Wertgrenze jedoch inakzeptabel niedrig. Hinzukommt, dass die Schädigung des Käufers und die Übervorteilung des Verkäufers in einem Austauschverhältnis nur anhand des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen ausgetauschten Leistungen bemessen werden kann.

Von einem deutlichen, strafrechtlich relevanten Missverhältnis zwischen den ausgetauschten Leistungen kann daher erst dann ausgegangen werden, wenn der unfallbedingte Reparaturbedarf den objektiven Wert des Fahrzeuges übersteigt. Erst dann realisiert sich das Risiko des Ankäufers und erreicht eine auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr hinnehmbare Übervorteilung des Verkäufers.

Wurde auf die mangelnde Unfallfreiheit jedoch grundsätzlich hingewiesen, so besteht keine Pflicht zur Spezifizierung des Schadens.[63] Nähergehende Angaben zum Umfang des Schadens sind somit nicht erforderlich, wenn eine Kennzeichnung des Fahrzeuges als Unfallfahrzeug erfolgt ist.[64] Der Verkäufer hat damit nicht nur seiner Aufklärungspflicht Genüge getan, der Käufer kann auch kein schützenswertes Vertrauen geltend machen, dass Teile des Autos unbeschädigt geblieben wären.

5. Fazit

Die ultima ratio Wirkung des Strafrechts verlangt eine restriktive Auslegung der Tatbestände und hat einer ständigen Ausweitung der Strafbarkeit durch bloße Vertragspflichtverletzungen entgegenzuwirken.

Eine strafbewehrte Aufklärungspflicht wird daher nur anzunehmen sein, wenn es sich um Schäden handelt, deren Reparaturbedarf den Wert des Fahrzeuges übersteigen und mit welchen der Käufer in der konkreten Verkaufssituation nicht rechnen konnte. Diese Entscheidung bedarf einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung des konkreten Verkaufsgespräches und der Risikoverteilung des Vertrages. Tritt im Rahmen dieses Gebrauchtwagenkaufs ein Händler als Ankäufer auf, so dürfte eine solche Aufklärungspflicht darüber hinaus nur in besonderen Ausnahmefällen, wie einer langjährigen vertrauensvollen Geschäftsbeziehung, vorliegen. Eine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich ein Laie einem Gebrauchtwagenhändler gegenübersteht und hierbei ein deutliches Informationsgefälle zu Lasten des unkundigen Käufers besteht.


[1] Vgl. allein Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 434 Rn. 70 ff. m.w.N.

[2] Vgl. BGH NJW 2004, 2301.

[3] BGH NJW 2011, 3640, 2012, 846; 2013, 1807; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 433 Rn. 23.

[4] OLG Naumburg, Urt. v. 15.01.2009 – 1 U 50/08, nachf. BGH VIII ZR 38/09 = NJW 2010, 858.

[5] Vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 433 Rn. 31; st. Rspr: BGH NJW 2014, 211; 2015, 1669 m.w.N.: fehlende Verkehrssicherheit eines als "TÜV neu" verkauften Fahrzeuges.

[6] BGH NJW 1979, 1886.

[7] BGH VIII ZR 78/81 = NJW 1982, 1386; BGH VIII ZR 78/81 = WM IV 1982, 511; BGH VIII ZR 238/82 = WM IV 1984, 535.

[8] OLG München 19 U 5820/01 = DAR 2002, 454, 455; OLG Köln, Urt. v. 17.10.2006 – 24 U 185/05.

[9] OLG Köln, Urt. v. 17.10.2006 – 24 U 185/05 mit Verweis auf OLG Karlsruhe 3A U 2/01 = DAR 2002, 167, 168.

[10] OLG Köln, Urt. v. 17.10.2006 – 24 U 185/05; OLG Karlsruhe 3A U 2/01 = DAR 2002, 167, 168.

[11] Vgl. Fischer, 65. Aufl., § 263 Rn. 38 m.w.N.; BGHSt 39, 392, 398.

[12] BGHSt 39, 392, 398; Fischer, 65. Aufl., § 263 Rn. 35 ff.

[13] Vgl. Fischer, 65. Aufl., § 263 Rn. 36; BGH NJW 90, 2005 f.; StV 2011, 728, 729; OLG Stuttgart NStZ 2003, 554.

[14] BGHSt 6, 198; 39, 392, 398.

[15] OLG Bamberg NZWiSt 2012, 310, 315.

[16] BGHSt 6, 198; 39, 392; 46, 196; BGH StV 1988, 386; NJW 2000, 3013; NStZ 2010, 502.

[17] BGH wistra 1988, 262, 263.

[18] Vgl. BGHSt 39, 392, 400; 46, 196, 202.

[19] BGHSt 39, 401 m.w.N.

[20] BGHSt 46, 196, 203.

[21] Vgl. BayOLG 3 StRR 127/93 = NJW 1994, 1078; OLG Nürnberg Ws 126/64 = MDR 1964, 693; In den Entscheidungen OLG Düsseldorf 2 Ws 541/90 = NJW 1991, 1841, 1842 und OLG Hamm 3 Ss 203/92 = NStZ 1992, 593 wird die Frage einer Täuschungshandlung mangels nachgewiesenen Vermögensschadens offengelassen.

[22] OLG Nürnberg Ws 126/64 = MDR 1964, 693, 694.

[23] BayObLG 3 St RR 127/93 = NJW 1994, 1078.

[24] Zust. Hauf MDR 1995, 22.

[25] OLG Karlsruhe 3 Ss 296/79 = NJW 1980, 1762 mit Verweis auf BGH, Beschl. v. 16.08.1973 – 4 StR 305/73. Hier heißt es: "…Deswegen kann sich ein Verkäufer, der einem Kaufinteressenten bewusst wahrheitswidrig die bisherige Fahrleistung eines Kraftfahrzeugs zu gering angibt oder die Unfallfreiheit des Fahrzeugs vortäuscht, des Betruges schuldig machen."

[26] OLG Stuttgart 1 Ws 15/03 = NStZ 2003, 554.

[27] Jäger, Examensrepetitorium Strafrecht Besonderer Teil, 7. Aufl. (2017), § 10 Rn. 324; Tiedemann, in: LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 64; Gaede, in: AK-StGB, § 263 Rn. 45; Joecks/Jäger, StGB, § 263 Rn. 60; verallgemeinernd Kargl ZStW 119 (2007), 250, 286; Heinrich, in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, § 20 Rn. 43; Krey/Hellmann/Heinrich, Strafrecht BT, Rn. 506; nur soweit unter einem bestimmten Listenpreis Unfallfreiheit zu erwarten ist: Kindhäuser, Lehr- und Praxiskommentar, 7. Aufl. (2017) § 263 Rn. 97; Haft/Hilgendorf, Strafrecht BT I, S. 86; Hefendehl, in: MüKo-StGB, § 263 Rn. 214.

[28] Kindhäuser, in: ders./Neumann/Paeffgen, StGB, § 263 Rn. 165; Beckemper ZJS 2012, 697, 702.

[29] Jäger, Strafrecht BT, § 10 Rn. 324.

[30] Vgl. auch Kühne, Geschäftstüchtigkeit oder Betrug, 1978, S. 38 f.; Rengier, Strafrecht BT I, § 13 Rn. 33; Hefendehl, in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 189, der aber im Falle der individuellen Vertragsgestaltung eher eine konkludente Täuschung annimmt, vgl. auch Rn. 192, 234; Hauf MDR 1995, 21.

[31] Vgl. Hauf MDR 1995, 21; Waßmer/Kießling NZWiSt 2012, 310, 316.

[32] OLG Stuttgart 1 Ws 15/03, Rn. 13 = NStZ 2003, 554; BGH bei Holtz MDR 1989, 1053; S/S-Cramer, 26. Aufl., § 263, Rn. 17c.

[33] BGH 2 StR 252/89 = NJW 1990, 2005; OLG Stuttgart 1 Ss (25) 292/85 = NStZ 1985, 503, 504; OLG Stuttgart 1 Ws 15/03, Rn. 13 = NStZ 2003, 554.

[34] Vgl. hierzu z.B. BGH NJW 1961, 1876; BGHSt 8, 46.

[35] Vgl. Hauf MDR 1995, 21; Waßmer/Kießling NZWiSt 2012, 310, 315.

[36] Nach Grünewald, Zivilrechtlich begründete Garantenpflichten im Strafrecht, 2001, S. 127, 131 sei ein zivilrechtlich aufgestelltes Gebot nicht ohne weiteres sanktionsfähig und somit bereits der Pflichtbegriff des Zivilrechts ein völlig anderer.

[37] Vgl. auch Seibert NJW 1956, 1466, 1467; OLG Stuttgart 1 Ws 15/03 = NStZ 2003, 554: "Die mögliche Diskrepanz zur zivilrechtlichen Rechtsprechung ist hinzunehmen, um einer konturlosen Ausweitung des Tatbestandes des Betruges durch unechtes Unterlassen – auch wegen des Bestimmtheitserfordernisses des Art. 103 II GG – zu begegnen".

[38] Vgl. Beckemper ZJS 2012, 697, 701; so auch: Waßmer/Kießling NZWiSt 2012, 310, 314; aA Hauf MDR 1995, 21.

[39] Vgl. auch OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 248.

[40] Vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 248.

[41] OLG Saarbrücken NJW 2007, 2868; BGHSt 43, 82.

[42] BGH NJW 2000, 3013; OLG Stuttgart NStZ 2003, 554; OLG Saarbrücken NJW 2007, 2868.

[43] Vgl. hierzu OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 248 m.w.N.; BGHSt 39, 392, 399 = NStZ 1994, 544; OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2006 – 13 U 165/05; BGH NStZ 2010, 502 f.

[44] OLG Saarbrücken NJW 2007, 2868; BGHSt 39, 392 = NStZ 1994, 544; OLG Stuttgart NStZ 2003, 554.

[45] OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 248; BGH NJW 2000, 1313; BGHSt 46, 196 = NStZ 2001, 315.

[46] Eser, Strafrecht IV, Kap. 11 Rn. 38; dem Leitbild folgend: Eisele, Strafrecht BT 2, Rn. 539.

[47] Vgl. auch Beckemper ZJS 2012, 697, 700; Wesentlich enger als Eser: BGHSt 39, 392 = NStZ 1994, 544; 46, 196 = NStZ 2001, 315; Hefendehl, in: MüKo-StGB, § 263 Rn. 216; ablehnend: Beukelmann, in: BeckOK-StGB, § 263 Rn. 20; BGH 5 StR 433/00 = JuS 2001, 403, 404; OLG Stuttgart 1 Ws 15/03 = NStZ 2003, 554, 555.

[48] A.A.: KG, Beschl. v. 27.07.2012 – 3 Ws 381/12, Rn. 16; Ein besonders großer Schaden liegt noch nicht i.H.v. ca. 2650€ vor: OLG Stuttgart 1 Ws 15/03 = NStZ 2003, 554, 555.

[49] Dies nimmt Eser explizit für die Aufklärung über die Unfallfreiheit eines Gebrauchtfahrzeugs, angelehnt an OLG Nürnberg MDR 1964, 693 f. an; so auch Eisele, Strafrecht BT II, Rn. 539.

[50] Strutz NJW 1968, 436, 437; Differenzierend: Satzger, in: ders./Schluckebier/Widmaier, § 263 Rn. 107; Hefendehl, in: MüKo-StGB, § 263 Rn. 167, welche zusätzlich die Inanspruchnahme des Fachwissens des Händlers wegen eigener Unerfahrenheit fordern; Ablehnend: Gaede, in: AK-StGB, § 263 Rn. 48.

[51] BGH 1 StR 162/00, Rn. 8 = NJW 2000, 3013, 3014.

[52] Beulke, Klausurenkurs III, Rn. 202 mit Verweis auf BGH NStZ 2017, 349.

[53] A.A.: Eser, Strafrecht IV, Kap. 11 Rn. 38; Tofahrn, Strafrecht BT II, S. 161, welche ein Kompetenzgefälle allein für ausreichend erachtet; Haft/Hilgendorf, Strafrecht BT I, S. 85, welche die geschäftliche Unerfahrenheit als einzigen Faktor bereits ausreichen lassen.

[54] Hefendehl, in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 234 stellt gesteigerte Anforderungen an die Beratung im Gebrauchtwagenhandel.

[55] Beulke, Klausurenkurs III, Rn. 202 mit Verweis auf BGH NStZ 2017, 349.

[56] Ähnlich auch Maaß, Betrug verübt durch Schweigen, 1982, S. 135: Die reine Professionalität des Händlers vermöge die Risikoverteilung grundsätzlich nicht zu ändern, da das Risiko von Sachmängeln weiterhin grundsätzlich beim Käufer verbleibe.

[57] Vgl. Maaß, Betrug verübt durch Schweigen, 1982, S. 135: Eine Aufklärungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers sei zumindest dann anzunehmen, wenn sich der Käufer erkennbar dem Sachverstand des Händlers anvertraue, wenn dies einer Auslieferung gleichkomme. Strenger: Hefendehl, in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 186, 234: Grundsätzlich genüge eine allgemeine Verkaufsberatung nicht, um eine strafbewehrte Aufklärungspflicht zu etablieren.

[58] Vgl BGHSt 39, 392, 298 m.w.N.

[59] Ohne Differenzierung Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 263 Rn. 22 f; krit. Kindhäuser , in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, 5. Aufl. 2017, § 263 Rn. 167: Es sei fragwürdig den Gebrauchtwagenhändler zu verpflichten ungefragt auf die mangelnde Unfallfreiheit des PKW hinzuweisen. Dies widerspreche zumindest der allgemeinen Ansicht, dass der Verkäufer über Eigenschaften der Kaufsache nicht aufzuklären habe.

[60] Hefendehl, in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 189, mit Verweis auf BayObLG 3 St RR 127/93 = NJW 1994, 1078, 1079 für schwere verborgene Unfallschäden, nicht hingegen für Bagatellen: s. BGH NJW 1982, 1386.

[61] Vgl. OLG Jena NStZ-RR 2005, 183; StV 2009, 194; LG Gera NZV 2006, 105; Fischer, 65. Aufl., § 69 Rn. 29 m.w.N.

[62] Vgl. hierzu BGH 4 StR 245/10 = NStZ 2011, 215.

[63] Kindhäuser, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, 5. Aufl. 2017, § 263 Rn. 167; BayOLG NJW 1994, 1078, 1079; Hauf MDR 1995,21.

[64] Vgl. Hefendehl in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 189, Lackner/Kühl, § 263, Rn. 14; Tiedemann, in: LK-StGB, § 263 Rn. 64; Hauf MDR 1995, 21.