HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2017
18. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

975. BGH 5 StR 46/17 – Beschluss vom 25. Juli 2017 (LG Hamburg)

Konkludente Täuschung gegenüber den Krankenkassen bei ärztlichen Verordnungen über Kontrastmittel (Empfängerhorizont; Verkehrsanschauung; rechtlicher Rahmen); sozialversicherungsrechtlich unzulässige Gewährung wirtschaftlicher Vorteile im Zusammenhang mit der Verordnungstätigkeit (Gewinne oder sonstige Einnahmen aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung; kein „Umweg“ über Vorteilsgewährung an juristische Person); Vermögensschaden der Krankenkasse in Höhe des vollen Rechnungsbetrages; Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes bei Verordnung von Sprechstundenbedarf; Idealkonkurrenz zwischen Beihilfe zu Betrug und Untreue bei unterschiedlichen Haupttätern

§ 263 StGB; § 266 StGB; § 52 StGB; § 128 SGB V

1. Ein konkludenter Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem Erklärenden bekannten Empfänger-

horizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der Beteiligten bestimmt, die ganz wesentlich auch durch die Anschauungen der jeweiligen Verkehrskreise und die in der Situation relevanten rechtlichen Normen geprägt werden. Liegen keine Besonderheiten vor, kann das Tatgericht regelmäßig von allgemein verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmten Erwartungen auf den tatsächlichen Inhalt konkludenter Kommunikation schließen.

2. Der Verkehr erwartet im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne Weiteres überprüfen kann. Für den Bereich ärztlicher Verordnungen kommt insoweit dem durch die gesetzliche Regelung in § 128 SGV V geprägten Erwartungshorizont der Kassenmitarbeiter Bedeutung zu. Die Einreichung von Verordnungen im Zusammenhang mit entsprechenden Rechnungen enthält regelmäßig die stillschweigende Erklärung, diese seien in geltend gemachter Höhe endgültig angefallen und nicht durch Kick Back-Zahlungen an den verordnenden Arzt geschmälert.

3. Um „sonstige wirtschaftliche Vorteile“ i.S.v. § 128 Abs. 2 Satz 1 SGB V handelt es sich u.a., wenn einem Arzt für sein Verordnungsverhalten Gewinne oder sonstige Einnahmen aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zuflossen. Das gilt nicht nur für unmittelbar dem Arzt gewährte finanzielle Vorteile, sondern auch für solche, die zunächst einer juristischen Person zufließen, mittelbar aber in erheblichem Umfang dem Arzt in seiner Eigenschaft als Gesellschafter oder Aktionär zukommen. Der „Umweg“ einer Vorteilsgewährung über eine juristische Person ändert nichts an der Bewertung dem Arzt zufließender geldwerter Vorteile, zumal wenn es sich um den Alleingesellschafter oder Alleinaktionär der unmittelbar begünstigten Gesellschaft handelt.

4. Eine gem. § 128 Abs. 2 SGV V unbedenkliche Beteiligung kann allenfalls in Betracht kommen, wenn bei objektiver Betrachtung ein spürbarer Einfluss des Zuweisungs- oder Verordnungsverhaltens des einzelnen Arztes auf seinen Ertrag aus der Beteiligung ausgeschlossen erscheint. Ob dies der Fall ist, hängt grundsätzlich vom Gesamtumsatz des Unternehmens, dem Anteil der Überweisungen bzw. Verordnungen des Arztes und der Höhe seiner Beteiligung ab. Die Unzulässigkeit der Beteiligung wird sich dabei schon aus der Gesamthöhe der dem Arzt aus ihr zufließenden Vorteile ergeben können, sofern diese in spürbarer Weise von seinem eigenen Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten beeinflusst wird.

5. Die Krankenkasse erleidet im Falle eines Verstoßes gegen § 128 Abs. 2 und 6 SGB V regelmäßig einen Schaden in Höhe des gesamten Rechnungsbetrages, da der betrügerisch agierende Leistungserbringer seinen Zahlungsanspruch insgesamt verliert und die Leistung somit in voller ohne Rechtsgrund – und damit kompensationslos – erfolgt.

6. Den Vertragsarzt bei seiner Verordnungstätigkeit grundsätzlich eine Vermögensbetreuungspflicht zu Gunsten der gesetzlichen Krankenkassen (BGH HRRS 2016 Nr. 974). Das gilt im Ausgangspunkt auch bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf, da es der verordnende Arzt insoweit in der Hand hat, die gesetzlichen Krankenkassen zu entsprechenden Zahlungen zu verpflichten, ohne dass diesen eine hinreichende Kontrollmöglichkeit zur Verfügung steht.

7. Wird Beihilfe zu Betrugs- und Untreuetaten jeweils unterschiedlicher Haupttäter geleistet, ist aus Klarstellungsgründen regelmäßig wegen zwei in Idealkonkurrenz begangenen Beihilfehandlungen zu verurteilen.


Entscheidung

902. BGH 1 StR 535/16 – Urteil vom 12. Juli 2017 (LG Augsburg)

Beweiswürdigung bei vertragsärztlichem Abrechnungsbetrug (Nachweis der Täuschung und des Irrtums; Vorsatz; Revisibilität); Erbringung von ärztlichen Leistungen in freier Praxis.

§ 263 Abs. 1 StGB; § 261 StPO; § 32 Abs. 1 Satz 1 ÄrzteZV

1. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen prüfen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte gehört in die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen; Prüfung und Feststellung zielen darauf ab, ob die Leistungen im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften – mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots – erbracht worden sind. Zum Prüfungsumfang gehören auch die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Leistungserbringung; das schließt die Leistungserbringung in „freier Praxis“ ein.

2. Die Tätigkeit in „freier Praxis“ wird auch im Strafrecht durch eine wirtschaftliche Komponente – das Tragen des wirtschaftlichen Risikos und die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis – und eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht geprägt. Das wirtschaftliche Risiko trägt der Vertragsarzt dann, wenn es maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängt, in welchem Umfang er Einkünfte durch seine freiberufliche Tätigkeit erzielt. Ausreichende Handlungsfreiheit bei der Ausübung der (vertrags)ärztlichen Tätigkeit erfordert die Befugnis, den medizinischen Auftrag nach seinem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf. auch über den Einsatz von Hilfspersonal, zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken. Um zu bewerten, ob das kassenarztrechtlich erforderliche Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gewahrt ist, können auf die Arztpraxis bezogene zivilrechtliche Vereinbarungen von Bedeutung sein.

3. In Fallgestaltungen, in denen der fragliche Arzt das wirtschaftliche Risiko trägt, also sowohl an Gewinn als auch Verlust der Praxis beteiligt ist, muss er neben dem Einkommensrisiko nicht zwingend auch noch das weitere Vermögensrisiko tragen. Selbst Gestaltungen, in denen nicht nur die Praxisräume, sondern die gesamte Praxisausstattung angemietet worden seien, der Kapitaleinsatz des Kassenarztes also gegen Null gehe, stehe kassenarztrechtlich der Tätigkeit „in freier Praxis“ nicht entgegen.


Entscheidung

925. BGH 2 StR 438/16 – Urteil vom 10. Mai 2017 (LG Köln)

Betrug (Abrechnungsbetrug gegenüber privat krankenversicherten Patienten: keine Täuschung bei ausdrücklichem Hinweis auf die eigene Rechtsansicht; Vorsatz); tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 263 Abs. 1 StGB; § 261 StPO

1. Es liegt keine Täuschung über Tatsachen im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB vor, wenn der angeklagte Arzt bei der Rechnungsstellung durch ausdrückliche Hinweise und die Beilegung des Beiblatts „Patienteninformation“ seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat, die Erbringung von MIII-Leistungen stehe mit den Vorgaben von § 4 Abs. 2 GOÄ in Einklang (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2017 – III-1 Ws 482/15, juris Rn. 28).

2. Einzelfall eines hinreichend begründeten Freispruchs beim Vorwurf des Abrechnungsbetruges aus Gründen des mangelnden Vorsatzes.


Entscheidung

966. BGH 3 StR 445/16 – Beschluss vom 16. Mai 2017 (LG Wuppertal)

Voraussetzungen der ausnahmsweisen Aburteilung einer als mitbestrafte Nachtat gegenüber einem Betrug begangenen Untreue (Eintritt oder Vertiefung eines Vermögensnachteils); Vermögensschaden bei Investition in Kapitalanlagen (zweckwidrige Verwendung der Anlagesumme; auf Begehung einer Straftat beruhende Rückzahlungsaussicht; „Aliud“; Schaden in Höhe der gesamten Anlagesumme).

§ 263 StGB; § 266 StGB; § 52 StGB

1. Eine Verurteilung wegen Untreue setzt auch dann, wenn es sich bei ihr an sich um eine nicht gesondert ahndbare (mitbestrafte) Nachtat zu einem anderen vorangegangenen Vermögensdelikt handeln würde, die nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise abgeurteilt werden könnte, voraus, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Wenn daher ein weiterer Vermögensnachteil durch eine einem Betrug nachfolgende Untreuehandlung, die der Verwertung des betrügerisch Erlangten dient, nicht eintritt, weil es nicht zu einer Vertiefung des Betrugsschadens kommt, scheidet eine Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB aus.

2. Die (täuschungsbedingte) Investition von Anlagekapital führt regelmäßig ohne dass es weiterer Darlegungen hierzu bedarf zu einem Schaden in Höhe der gesamten Anlagesumme, wenn tatsächlich überhaupt kein Anlagemodell vorhanden ist und der Zahlungsempfänger die vereinnahmten Gelder vor allem zur Finanzierung seines eigenen Lebensunterhalts verwenden will. Insbesondere eine auf die Begehung von Straftaten durch den Betreiber des „Anlagemodells“ aufgebaute Aussicht auf Vertragserfüllung ist im Verhältnis zur geschuldeten Gegenleistung ein an sich schon wertloses „aliud“.

3. Wird dem getäuschten Anleger eine sichere und rentable Anlage versprochen, erleidet er ebenfalls einen Schaden in Höhe der gesamten Anlagesumme, wenn Gelder in unsichere, der Anlagevereinbarung widersprechende Produkte investiert werden, die keinen nennenswerten Gewinn erwarten lassen. Denn unter diesen Umständen weicht das Anlagekonzept von dem seitens des Getäuschten verfolgten Zweck derart ab, dass dieser hieraus keinen Nutzen ziehen kann, weshalb die empfangene Leistung in vollem Umfang unbrauchbar und wirtschaftlich wertlos ist.


Entscheidung

981. BGH 5 StR 484/16 – Beschluss vom 28. August 2017 (LG Hamburg)

Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zur Höhe des Vermögensschadens beim Betrug.

§ 263 StGB

Durch den Abschluss eines Gesamtdarlehensvertrages, der ein bereits vorhandenes Kreditengagement bündelt und teilweise auch erhöht, wird nicht automatisch ein Schaden auch hinsichtlich der zuvor bereits bestehenden – ausfallgefährdeten – Kreditlinien begründet. Das wäre nur dann der Fall, wenn gerade durch den Abschluss des Gesamtdarlehensvertrages die wirtschaftliche Werthaltigkeit der bisherigen Rückzahlungsansprüche der beteiligten Kreditinstitute nachteilig verändert worden ist.


Entscheidung

906. BGH 1 StR 624/16 – Beschluss vom 28. Juni 2017 (LG Augsburg)

Steuerhinterziehung (Vorsatz: erforderliche Gesamtbetrachtung); tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 370 Abs. 1 AO; § 15 StGB; § 261 StPO

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei der Steuerhinterziehung voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement), weiter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen.


Entscheidung

903. BGH 1 StR 536/16 – Urteil vom 13. Juli 2017 (LG Hamburg)

Umsatzsteuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung: Umsatzsteuervoranmeldung als mitbestrafte Vortat, Begriff der mitbestraften Vortat, Umsatzsteuerjahreserklärung keine mitbestrafte Nachtat); Strafzumessung bei Geldstrafen (Bemessung der Tagessatzhöhe: Schätzungsspielraum des Tatrichters; revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der Strafzumessung); leichtfertige Geldwäsche (Begriff der Leichtfertigkeit); Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 370 Abs. 1 AO; § 18 Abs. 1, Abs. 3 UStG; § 46 StGB; § 40 StGB; § 261 Abs. 1, Abs. 5 StGB; § 261 StPO

1. Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung stehen in Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften Vortat.

2. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts handelt es sich bei einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung im Verhältnis zu unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Kalenderjahres aber nicht um eine mitbestrafte Nachtat. Der Unrechtsgehalt einer unrichtigen Jahreserklärung wird von demjenigen vorangehender unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (auch in der Summe) nicht vollständig erfasst.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zunächst lediglich zu einer Steuerhinterziehung „auf Zeit“; erst die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung, d.h. die Verkürzung „auf Dauer“ (vgl. BGHSt 53, 221, 228 mwN).

4. Für das konkurrenzrechtliche Verhältnis von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres ergeben sich auch keine Unterschiede in Abhängigkeit davon, ob der Täter aufgrund falscher Angaben in den Voranmeldungen zunächst nur Liquidität erreichen wollte oder ob er von Anfang an auf Dauer Steuern verkürzen wollte. Bleibt der Hinterziehungsumfang durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung hinter demjenigen unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zurück, kann darin eine strafbefreiende Teilselbstanzeige liegen.

5. Eine mitbestrafte Vortat liegt vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts nur unter dem Gesichtspunkt des nachfolgenden Delikts zu behandeln ist. Dies ist insbesondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht über den der „Haupttat“ hinausgeht, weil er sich darin erschöpft, einen intensiveren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vorzubereiten.

6. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe nach § 40 StGB erschöpft sich nicht in einem mechanischen Rechenakt, sondern es handelt sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt.

7. Dabei ist das Einkommen ein rein strafrechtlicher Begriff, welcher die Einkünfte aus allen Einkunftsarten umfasst. Erfasst werden nicht nur Einnahmen in Form von Geldleistungen; auch Unterhalts- und Sachbezüge oder sonstige Naturalleistungen sind zu berücksichtigen. Von den anzurechnenden Einnahmen abzuziehen sind damit zusammenhängende Ausgaben, wie etwa Werbungskosten und Betriebsausgaben sowie Sozialversicherungsbeiträge. Außergewöhnliche Belastungen sind in der Regel ebenfalls zu berücksichtigen, Unterhaltsverpflichtungen nur in angemessenem Umfang.

8. Dem Tatrichter steht gemäß § 40 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Tagessatzhöhe eine Schätzungsbefugnis zu, sofern entweder der Angeklagte keine oder unrichtige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, deren Ermittlung zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens führen würde oder der erforderliche Aufwand nicht im Verhältnis zur Höhe der Geldstrafe stehen würde.

9. Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB ist eine gravierende Form bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit, wobei individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hält es leichtfertiges Verhalten dann für gegeben, wenn sich die Herkunft des Gegenstandes aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dennoch handelt, weil er dies aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt.


Entscheidung

898. BGH 1 StR 176/17 – Beschluss vom 24. Mai 2017 (LG Bochum)

Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zu den verkürzten Steuern und den Besteuerungsgrundlagen: eigene Rechtsanwendung des Tatrichters, ausnahmsweise Entbehrlichkeit).

§ 370 Abs. 1 AO; § 267 Abs. 1 StPO

1. Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiellrechtlich ausgefüllt durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (vgl. BGH NJW 2009, 2546 mwN). Auch hierzu bedarf es ausreichender tatsächlicher Feststellungen, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen deshalb die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben (vgl. BGH wistra 2001, 308 mwN).

2. Die Anwendung steuerlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt und die daraus folgende Berechnung der verkürzten Steuern, durch die der Schuldumfang der Straftat bestimmt wird, ist dabei Rechtsanwendung, die der Tatrichter selbst vorzunehmen hat. Auch die Ermittlung und Darlegung der Besteuerungsgrundlagen obliegt dem Tatrichter. Die Verweisung auf Betriebsprüfungsberichte oder die Übernahme der Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung in das Urteil sind ebenso unzureichend wie die Wiedergabe von Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben (vgl. wistra 2001, 308).

3. Das Landgericht ist allerdings nicht gehindert, bereits im Ermittlungsverfahren erstellte Darstellungen rein mathematischer Berechnungen, die mit den eigenen Feststellungen übereinstimmen, in das Urteil zu übernehmen. Dies gilt indes grundsätzlich nicht für die Fest-

stellung der Besteuerungsgrundlagen, die im Wege freier richterlicher Überzeugungsbildung vom Tatrichter eigenverantwortlich zu ermitteln sind. Die Übernahme einer Schätzung der Finanzbehörden kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt ist. Die Schätzungsgrundlagen müssen dabei in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitgeteilt werden (st. Rspr.).

4. Eine Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise insgesamt entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat.


Entscheidung

900. BGH 1 StR 418/16 – Beschluss vom 24. Mai 2017 (LG Hagen)

Steuerhinterziehung (Konkurrenzen bei Hinterziehung mehrerer Steuerarten); Strafzumessung (keine strafschärfende Berücksichtigung der geplanten Vermeidung von Tatspuren).

§ 370 Abs. 1 AO; § 52 StGB; § 53 StGB; § 46 StGB

1. Bei der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse von Steuerstraftaten gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten ist. Von Tatmehrheit ist also dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann jedoch Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegen, wenn die Steuerhinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend dabei ist, dass die Abgabe im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmend unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. BGHSt 33, 163).

2. Übereinstimmende unrichtige Angaben im Sinne dieser Rechtsprechung können beispielsweise im Verhältnis von Körperschaftsteuerhinterziehung, Gewerbesteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung (vgl. BGH wistra 1996, 62) oder im Verhältnis von Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung (vgl. BGH wistra 1996, 231) vorliegen. Denn hier werden übereinstimmende unrichtige Angaben regelmäßig deshalb abgegeben, weil der Täter sich bei unterschiedlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen in den verschiedenen Steuererklärungen, die letztlich denselben Lebenssachverhalt betreffen, einem erhöhtem Entdeckungsrisiko aussetzen würde (vgl. BGH wistra 1996, 231).

3. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die sorgfältig geplante Vermeidung von Tatspuren oder deren Beseitigung vor der Tat als die Tat prägende Umstände strafschärfend herangezogen werden dürfen (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 239 mwN). Dem Täter darf aber nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, er habe den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise geschaffen oder solche hinterlassen habe.


Entscheidung

848. BGH 1 StR 45/17 – Beschluss vom 9. Juni 2017 (LG München II)

Steuerhinterziehung (bandenmäßige Steuerhinterziehung: Bandenbegriff); Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer).

§ 46 StGB; § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO

1. Eine Bande setzt im Fall der bandenmäßigen Steuerhinterziehung den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Vielzahl von Steuerhinterziehungen verbunden haben. Erforderlich ist eine Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung solcher Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Als Bandenmitglied ist danach anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.

2. Dagegen ist ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ nicht erforderlich.

3. Das Tatgericht hat bei der Bemessung aller Einzelstrafen zu bedenken, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist. Die Nichterwähnung in den Urteilsgründen legt nahe, dass das Tatgericht diesen bestimmenden Milderungsgrund in seiner Bedeutung verkannt hat.


Entscheidung

929. BGH 2 StR 506/15 – Urteil vom 26. April 2017 (LG Frankfurt a. M.)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Voraussetzungen eines minderschwere Falls: Grad der Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge; zulässige strafschärfende Berücksichtigung der Überschreitung des Grenzwerts).

§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG; § 46 StGB;

1. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheinen lässt, ist daran auszurichten, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. In diese Gesamtwürdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen.

2. Bei der sonach erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist es beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge regelmäßig von Bedeutung, ob die nicht geringe Menge um ein Vielfaches oder nicht sehr erheblich überschritten ist (vgl. BGHSt 32, 162, 165). Je höher im Einzelfall die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die für die Annahme eines minder schweren Falles hinzugezogenen Gründe sein. Je geringer demgegenüber die Überschreitung des Grenzwerts ist, umso eher wird die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommen. Eine nur geringe Grenzwertüberschreitung wird – weil unterhalb des „Durchschnittsfalles“ gelegen – ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles sein, während eine erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht.

3. Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG darf die Tatbegehung hinsichtlich einer „nicht geringen Menge“ als Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes nicht berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Jedoch kann der Grad der Überschreitung des Grenzwerts in die Rechtsfolgenentscheidung einbezogen werden, soweit es sich nicht nur um eine Überschreitung in einem Bagatellbereich handelt, wodurch praktisch alleine die Erfüllung des Straftatbestands festgestellt ist. Wo diese Bagatellgrenze liegt, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen.

4. Jenseits einer die Untergrenze zur Tatbestandserfüllung nur unwesentlich überschreitenden Wirkstoffmenge hat das Maß der Überschreitung dieser Grenze(n), regelmäßig die Bedeutung eines zulässigen und bestimmenden Strafzumessungsgrundes. Ausgehend von der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens hat die Überschreitung des Grenzwerts grundsätzlich strafschärfende Bedeutung.


Entscheidung

899. BGH 1 StR 213/17 – Beschluss vom 20. Juni 2017 (LG Ansbach)

Strafzumessung bei Betäubungsmittelstraftaten (erforderliche Feststellungen zum Wirkstoffgehalt; Zulässigkeit einer Schätzung des Wirkstoffgehalts); Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe bei Betäubungsmittelstraftaten (erforderliche Darstellung im Urteil).

§§ 29 ff. BtMG; § 46 StGB; § 267 Abs. 2 StGB; § 31 Satz 1 BtMG

1. Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge des Rauschgifts bestimmt. Für eine sachgerechte schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann auf nähere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden (st. Rspr).

2. Das Tatgericht darf dabei nur dann den Wirkstoffgehalt – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – unter Berücksichtigung der sicher festgestellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc.) durch eine „Schätzung“ festlegen, soweit konkrete Feststellungen zur Wirkstoffkonzentration nicht getroffen werden können, wenn die Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht (mehr) zur Verfügung stehen (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 247).

3. Liegen Angaben eines Angeklagten vor, die möglicherweise Grundlage der Annahme eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 BtMG sein können, ist der Tatrichter gehalten, diese in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Aufklärungserfolg zutreffend angenommen oder abgelehnt wurde (vgl. BGH NStZ 2003, 162 f. mwN).


Entscheidung

844. BGH 1 StR 188/17 – Beschluss vom 8. Juni 2017 (LG Hof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe; Voraussetzungen des Bandenhandels; Konkurrenzen).

§ 30a BtMG

1. Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über diese Beteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängt. Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist.

2. Anders als im Fall der täterschaftlichen Beteiligung am bandenmäßigen Handeltreiben kommt der täterschaftlichen Einfuhr neben der bloßen Beihilfe zum Bandenhandel selbständige rechtliche Bedeutung zu, so dass Tateinheit gegeben ist.

3. Die Verbindung zu einer Bande setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundeten ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen. Erforderlich ist ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen. Für den auf gewisse Dauer angelegten und verbindlichen Gesamtwillen ist kennzeichnend, dass die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgen.


Entscheidung

877. BGH 2 StR 515/16 – Beschluss vom 4. Juli 2017 (LG Aachen)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Grenzwert der „nicht geringen Menge“ bei MDMA-Base).

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

1. Der Grenzwert der „nicht geringen Menge“ bei Ecstasy-Tabletten liegt bei 30 Gramm MDMA-Base.

2. Aus dem Urteil des Senats vom 3. Dezember 2008 ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat dort ausdrücklich offen gelassen, ob die nicht geringe Menge der Amphetamin-Derivate (MDA, MDMA, MDE) in Überein-

stimmung mit der für Amphetamin geltenden Grenze auf 10 Gramm Base herabzusetzen sei.


Entscheidung

867. BGH 2 StR 191/17 – Beschluss vom 8. August 2017 (LG Frankfurt am Main)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigenverbrauchsmenge; Konkurrenzen).

§ 29 BtMG

Handelt es sich um eine kleine, unterhalb der nicht geringen Menge liegende, Eigenverbrauchsmenge und eine große Handelsmenge, so steht das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln.


Entscheidung

918. BGH 2 StR 86/17 – Beschluss vom 6. Juli 2017 (LG Aachen)

Durchfuhr von Kriegswaffen (Begriff der Durchfuhr; Verhältnis zur Einfuhr von Kriegswaffen).

§ 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffG

Durchfuhr im Sinne von § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffG liegt vor, wenn die Kriegswaffen aus einem fremden Hoheitsgebiet durch das Bundesgebiet in ein anderes Hoheitsgebiet befördert werden, ohne im Inland in den freien Warenverkehr zu gelangen. Der entscheidende Unterschied zur Einfuhr besteht darin, dass bei der Durchfuhr des Gegenstandes während des Transports im Inland zu keiner Zeit eine freie Disposition des Durchführenden oder einer anderen Person gegeben und der zur Beförderung notwendige Aufenthalt im Inland auf die Zeit beschränkt ist, die zur Durchfuhr erforderlich ist. Besteht dagegen im Inland die Möglichkeit der Verfügung über den Gegenstand, so liegt Einfuhr vor, hinter der der Tatbestand der Durchführung zurücktritt (vgl. BGH NJW 1994, 61).


Entscheidung

954. BGH 3 StR 107/17 – Beschluss vom 11. Juli 2017 (LG Bückeburg)

Zulässige Berücksichtigung des Aussageverhaltens eines aussageverweigerungsberechtigten Zeugen (keine Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht im Ermittlungsverfahren; Ergänzung relevanter Details in der Hauptverhandlung); Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe (Erziehungsgedanke; Schuldausgleich).

§ 17 JGG; § 18 JGG; § 52 StPO

Die Verhängung einer Jugendstrafe, auf die allein unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) erkannt wird, kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Auch die Bemessung der Jugendstrafe richtet sich gemäß § 18 Abs. 2 JGG in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten. Dies bedeutet indes nicht, dass die Erziehungswirkung insoweit als einziger Aspekt heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben andere Strafzwecke zu beachten, insbesondere bei Gewaltdelikten mit erheblichen Folgen für das Opfer auch das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs; Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei regelmäßig nicht im Widerspruch.