HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2017
18. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Fahrlässige Tötung infolge eines illegalen Kraftfahrzeugrennens

Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 14. April 2016 – 117 KLs 19/15 = BeckRS 2016, 17841

Von Wiss. Mit. Dr. Tamina Preuß, Julius-Maximilians-Universität Würzburg

I. Einleitung

Illegale Autorennen mit teilweise schwerwiegenden Folgen sind in den Medien ständig präsent.[1] Der dem hier zu besprechenden Urteil des LG Köln vom 14.04.2016 zu Grunde liegende Fall hat unter Überschriften wie "‘Mein armes Auto‘: 19-Jährige totgefahren, doch die Raser sorgten sich nur um ihre PS-Schlitten" zu Schlagzeilen geführt.[2] Die noch nicht rechtskräftige Verurteilung der beiden Angeklagten zu Bewährungsstrafen wurde zum Anlass genommen, zu diskutieren, ob die Strafen deutscher Gerichte zu milde sind.[3]

Da die Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen ohne Verletzungs- oder zumindest Gefährdungsfolgen nach derzeitiger Rechtslage nur als Ordnungswidrigkeit[4] geahndet wird, wurde am 04.11.2016 der Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr in den Bundestag eingebracht.[5] Dieser sieht u.a. vor, die Veranstaltung eines derartigen Rennens und die Teilnahme hieran, unabhängig von der im Einzelfall hieraus resultierenden Gefährdung, unter Strafe zu stellen (§ 315d Abs. 1 StGB-E). Weiter ist für die Verursachung des Todes eines anderen Menschen eine Erfolgsqualifikation vorgesehen, die einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren aufweist (§ 315d Abs. 4 StGB-E).

Kommt es zur Gefährdung, Verletzung oder gar Tötung von Menschen, greifen bereits nach geltendem Recht die bekannten Straftatbestände des StGB – wie bei konkreter Gefährdung geschützter Rechtsgüter möglicherweise § 315c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB und im Falle der Verletzung oder Tötung eines anderen Menschen i.d.R. §§ 229, 222 StGB.[6] Das nachfolgend kommentierte Urteil des LG Köln zeigt, welche rechtlichen Probleme sich bei fahrlässiger Tötung infolge eines illegalen Kraftfahrzeugrennens typischerweise stellen und aus welchen strafzumessungsrelevanten Umständen sich das von der Öffentlichkeit mitunter als zu milde empfundene Strafmaß ergibt. Abschließend wird ein kurzer Ausblick darauf gegeben, wie ein Fall wie der vorliegende unter Anwendung des geplanten Rechts zu bewerten wäre.

II. Sachverhalt

Die Angeklagten K und J wollten am frühen Abend des 14.04.2015 von der Kölner Innenstadt aus mit ihren Fahrzeugen zu den Rheinterrassen nach Köln-Deutz fahren. K nutzte hierfür seinen BMW 320i mit einer Leistung von 125 kW (171 PS), J den im Eigentum seines Vaters stehenden Mercedes Cabrio 280SL, der über eine Leistung von 170 kW (233 PS) verfügte. Eine Zugehörigkeit der beiden zur Kölner "Raserszene" ließ sich nicht feststellen. Nachdem beide bereits mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit im Bereich der FF-Straße und FF-Brücke einige vorschriftsmäßig fahrende Fahrzeuge überholt hatten, hielten sie an der rotlichtzeigenden Lichtanlage an der Kreuzung P1-Straße/M3-Weg. Bei dem M3-Weg handelt es sich um eine übersichtliche Straße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, die durch ein bebautes Industrie- und Gewerbegebiet führt, mit jeweils einem Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung, deren Beginn von den Rheinterrassen ca. 1,5 km entfernt liegt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug zur Tatzeit 50 km/h. Auf dem relevanten Teilstück der Strecke verläuft in Fahrtrichtung der Angeklagten links zwischen der Fahrbahn und einem mit Bäumen und Büschen bewachsenen

Erdwall ein durch eine Bordsteinkante von der Fahrbahn abgetrennter Rad- und Gehweg, der für beide Richtungen freigegeben ist. Rechts der Fahrbahn verläuft ein asphaltierter Weg entlang des Hafengebiets. Entlang der Straße waren zur Tatzeit mehrere Fußgänger, Jogger und Fahrradfahrer unterwegs.

Während der Wartezeit an der Ampel – das Fahrzeug des J stand dicht hinter dem des K – spielten die Angeklagten jeweils mit Gaspedal und Bremse, ließen die Motoren aufheulen und rückten Stück für Stück vor. Als die Ampel auf "grün" umsprang, gab K massiv Gas und bog mit quietschenden Reifen dicht gefolgt von J rechts in den M3-Weg ab. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entstand zwischen J und K ein "Kräftemessen", bei dem jeder der beiden dem anderen seine überlegene Fahrkunst und die Leistung seines Fahrzeugs demonstrieren wollte, wobei beide auch möglichst hohe Geschwindigkeiten erzielen und vor dem anderen am Ziel ankommen wollten. Dabei war ihnen bewusst, dass ihre riskante Fahrweise geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden und in einen Unfall – auch mit unbeteiligten Dritten – münden könnte. Sie vertrauten jedoch in Überschätzung ihrer Fähigkeiten als Fahrzeugführer darauf, es werde schon nichts passieren. Billigend in Kauf nahmen sie die Verletzung oder gar Tötung anderer Verkehrsteilnehmer nicht. K beabsichtigte vor J zu bleiben und sich bis zu den Rheinterrassen nicht überholen zu lassen. In der Hoffnung, J abschütteln zu können, erhöhte er nach seinem "Blitzstart" an der Ampel seine Geschwindigkeit immer weiter. J hatte jedoch beim Anfahren an der Ampel ebenfalls Gas gegeben, hielt mit K mit und bedrängte diesen, indem er sehr dicht auffuhr. Als K im Rückspiegel bemerkte, dass J ihm "auf der Stoßstange hing", gab er weiter Gas. Als K vor sich eine Linkskurve wähnte, bekam er Panik, die Kurve nicht zu schaffen, bremste aber nicht ab, da er befürchtete, J könne aufgrund des geringen Abstandes auf sein Fahrzeug auffahren, und durchfuhr die Kurve mit 95 km/h. Die Kurvengrenzgeschwindigkeit, d. h. die Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug aufgrund der einwirkenden Kräfte aus der Kurve herausbricht, lag an dieser Stelle nur unwesentlich höher, bei ca. 98 km/h. Ausgangs der Kurve geriet das Fahrzeug des K ins Driften, wobei das rechte Hinterrad mit einer Geschwindigkeit von über 73 km/h mit dem rechten Bordstein kollidierte. Nach dem Bordsteinkontakt brach der Pkw nach links aus und schleuderte in einer linksdrehenden Rotationsbewegung über die gesamte Fahrbahnbreite. In dieser Schleuderbewegung war es objektiv unmöglich, das Fahrzeug in irgendeiner Weise noch zu steuern oder abzubremsen.

Der BMW des K schlitterte über die Gegenfahrbahn auf den Radweg zu, überfuhr die dortige Bordsteinkante und erfasste die just in diesem Augenblick dort ankommende 19-jährige Radfahrerin G, die sich auf dem Rückweg von der Universität nach Hause befand, mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48-55 km/h. Durch die Wucht des Aufpralls wurden G und ihr Fahrrad in das Gebüsch neben dem Weg geschleudert.

Der Pkw des K kam kurz darauf auf dem Radweg zum Stehen. K sprang direkt nach der Kollision aus dem Fahrzeug und suchte die G, die er schließlich bewusstlos vorfand. Er wurde jedoch von den Unfallzeugen davon abgehalten, diese aus dem Gebüsch zu zerren, da sie befürchteten Gs Gesundheitszustand werde sich hierdurch weiter verschlechtern. K war sichtlich geschockt und erkundigte sich bei den später eintreffenden Polizeibeamten nach Gs Gesundheitszustand.

J konnte den von ihm gefahrenen Mercedes ohne Beschädigung kurz hinter der Unfallstelle abstellen. Er machte keine Anstalten der G zu helfen, sondern zeigte sich, als die Polizeibeamten den Radaufstand seines Fahrzeugs mit Sprühkreide markierten und das Fahrzeug im Zuge der Sicherstellung auf einen Anhänger verladen werden sollte, sehr besorgt um dessen Zustand. Gegenüber den Polizeibeamten äußerte er: "Passen Sie auf mit der Sprühkreide, die Felgen haben 3.000 Euro gekostet." Im Übrigen zeigte er keine sichtbare emotionale Regung, wie Anteilnahme, Betroffenheit oder Interesse am Gesundheitszustand von G, sondern wirkte auf die Umstehenden unbeteiligt, desinteressiert und zu Scherzen aufgelegt.

G hatte durch den Unfall lebensbedrohliche Verletzungen, u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, erlitten. Sie verstarb trotz zeitnaher operativer Versorgung am 17.04.2015 an den Unfallfolgen. Die Eltern der G, mit denen die G bis zu ihrem Tode in häuslicher Gemeinschaft lebte, und ihre Geschwister wurden durch den Tod der G regelrecht "aus dem Leben gerissen." Der Verlust der G ist für sie allgegenwärtig und beschäftigt die Familie tagtäglich. Ihre Schwester und ihre Eltern befinden sich aufgrund dieses Schicksalsschlags in therapeutischer Behandlung. Gs Eltern sahen zeitweise keinen Sinn mehr in ihrem eigenen Leben. Bei ihnen besteht jeweils der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung; sie leiden unter Schlafstörungen, Albträumen, Konzentrationsschwierigkeiten und Antriebslosigkeit. Bei der Mutter der G haben sich die bereits vor dem Vorfall vorhandenen kardiologischen Probleme verschlimmert. Ihr Vater ist noch bis voraussichtlich Mai 2016 arbeitsunfähig und hat durch die lang andauernde Arbeitsunfähigkeit als Beamter einen Wegfall der leistungsbezogenen Zulagen in Höhe von bislang 400 Euro erlitten. Auch ihr Bruder, der sich nach dem Tod der G in die Arbeit "stürzte", ist in seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund von durch den Vorfall ausgelösten Konzen­trationsschwierigkeiten eingeschränkt.

III. Rechtliche Würdigung des LG Köln

Das LG hat beide Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB verurteilt. Es hat K zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und J zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten wurde jeweils die Fahrerlaubnis entzogen. Die Führerscheine wurden eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, nicht vor Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis auszustellen. Eine Einziehung der genutzten Fahrzeuge ist nicht erfolgt.

1. Strafbarkeit des Angeklagten K

a) Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB

Das LG hat bedingt vorsätzliches Handeln von bewusster Fahrlässigkeit abgegrenzt und ersteres i.E. verneint. Es fehle an Anhaltspunkten für das voluntative Element des Vorsatzes, da davon auszugehen sei, dass die Fahrer schon im Interesse ihrer eigenen körperlichen Unversehrtheit keinen massiven Unfall, bei dem andere zu Tode kommen könnten, billigend in Kauf nahmen. In diesem Zusammenhang sei auch die außerordentlich hohe Hemmschwelle bei der (auch nur bedingt vorsätzlichen) Tötung eines Menschen zu berücksichtigen. Ks Bestürzung nach dem Unfall spreche dafür, dass er unter völliger Überschätzung seiner Fähigkeiten als Fahrzeugführer auf das Ausbleiben eines Unfalls vertraut habe.

b) Fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB z.N. der G

Das LG hat eine Strafbarkeit des K wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB z.N. der G bejaht. Als Sorgfaltspflichtverletzung sieht es – neben der Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 StVO wegen massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – den Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StVO, wonach Rennen mit Kraftfahrzeugen verboten sind, an. Hinsichtlich des Begriffs des Rennens greift das LG auf die ordnungswidrigkeitenrechtliche Rechtsprechung und Literatur zurück. Ein Rennen in diesem Sinne ist ein Wettbewerb oder sind Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Hiervon umfasst sind auch sog. wilde Rennen, d.h. nicht organisierte, spontan entstandene Rennen. Einer vorherigen Absprache bedarf es daher nicht, solange sich die Rennteilnehmer zumindest konkludent darüber einig sind, miteinander in den Wettbewerb treten zu wollen. Ein derartiges Spontanrennen nimmt das LG spätestens ab Einbiegen in den M3-Weg an. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagten den Entschluss konkludent fassten, als sie an der Ampel mit dem Gas spielte, die Motoren aufheulen ließen und zentimeterweise vorrückten, während sie auf das Grünlicht warteten. Der erforderliche Wettbewerbscharakter sei spätestens entstanden, als J die Heraus­forderung seines Vordermannes K annahm und sich auf das von ihm vorgegebene Tempo einließ. Dass es den Angeklagten auf die Erzielung höchstmöglicher Geschwindigkeiten ankam, sieht das LG durch die Annäherung an die Kurvengrenzgeschwindigkeit als belegt an.

Den Pflichtwidrigkeitszusammenhang und die Kausalität bejaht das LG mit knapper Begründung. Auch die objektive Vorhersehbarkeit des Taterfolgs wird angenommen, denn derjenige, der innerhalb eines spontanen Rennens fast bis zum Erreichen der Kurvengrenzgeschwindigkeit in einer Kurve beschleunige, müsse damit rechnen, dass er aufgrund der hohen Geschwindigkeit und der auf sein Fahrzeug wirkenden Kräfte die Kontrolle darüber verliert und einen Unfall herbeiführt, bei dem Dritte verletzt werden oder sogar zu Tode kommen können. Der Taterfolg sei für K auch subjektiv vorhersehbar gewesen, was schon dadurch belegt sei, dass er vor der Linkskurve aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit und des dichten Auffahrens des J "Panik" bekommen habe, in die Kurve einzufahren, sich aber zugleich nicht getraut habe abzubremsen. Diese Einlassung veranschauliche, dass K mit einem Kontrollverlust gerechnet habe. Subjektive Vorhersehbarkeit erfordere insbesondere nicht, dass er die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genüge, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren. Der Taterfolg sei K auch zurechenbar, denn die verletzten Normen dienten gerade auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Schädigungen.

c) Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 StGB

Eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 StGB hat das LG verneint. Ein falsches Überholen bzw. sonst falsches Fahren bei einem Überholvorgang nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB komme mangels Überholvorgangs auf dem M3-Weg nicht in Betracht. Auch zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB liege nicht vor, da der M3-Weg im Bereich der Unfallstelle mit zwei langgezogenen Linkskurven gut einsehbar war. Zudem beruhe der Unfall nicht auf den Gegebenheiten des Straßenverlaufs, sondern auf den überhöhten Geschwindigkeiten. Ein sonstiges Verhalten aus dem Katalog der "sieben Todsünden" im Straßenverkehr (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a-g StGB) komme erkennbar nicht in Betracht.

2. Strafbarkeit des Angeklagten J

Hinsichtlich der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit und hinsichtlich der fehlenden Verwirklichung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt das zu K Ausgeführte entsprechend. Auch J hat sich nach dem landgerichtlichen Urteil wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht. Die Sorgfaltspflichtverletzung liege ebenfalls in einem Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StVO und in der Überschreitung der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Ferner habe J gegen das Abstandsgebot aus § 4 Abs. 1 StVO verstoßen. Der Taterfolg sei sowohl objektiv als auch subjektiv vorhersehbar gewesen. Nähere Ausführungen bedurfte die Zurechenbarkeit des Taterfolgs, da J nicht unmittelbar an der Kollision beteiligt war. Ausgangspunkt ist nach dem LG das Verantwortungsprinzip, wonach jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf auszurichten hat, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber darauf, dass andere dies nicht tun, denn dies falle in deren eigene "Zuständigkeit." J habe jedoch durch die Teilnahme an dem Rennen und das zu dichte Auffahren und Bedrängen des K selbst eine Ursache für den Unfall gesetzt und damit den Unfall mitverursacht. Obwohl K die Gefahrträchtigkeit seines Fahrmanövers kurz vor Durchfahren der Kurve bewusst geworden war, habe er das Abbremsen aus Angst, der direkt hinter ihm fahrende J würde sonst auffahren, unterlassen. In Abgrenzung zu einer Entscheidung des OLG Stuttgart (StV 2012, 23) sei die Einwirkung von J auf K auch in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall erfolgt.

Alle verletzten Normen würden jedenfalls auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und der Sicherheit des Straßen-

verkehrs dienen. Insbesondere liegt die Gefährlichkeit von Autorennen darin, dass sich die Teilnehmer zu übertrumpfen versuchen; durch diesen gruppendynamischen Effekt würden nicht nur eigene Verkehrsverstöße, sondern auch solche von Konkurrenten geradezu heraufbeschworen, die sich – physisch oder psychisch – gehindert sehen würden, zu verlangsamen und zu einer ordnungsgemäßen Fahrweise zurückzukehren.

3. Strafzumessung

Dem LG stand der Strafrahmen des § 222 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – zur Verfügung.

a) Neutrale Umstände

Das LG betont, dass der Taterfolg als solcher als Merkmal des gesetzlichen Tatbestands und die regelmäßig hiermit verbundenen Folgen für die Hinterbliebenen wegen des Doppelverwertungs­verbots aus § 46 Abs. 3 StGB nicht strafschärfend ins Gewicht fallen durften. Das moralisch anstößig erscheinende Nachtatverhalten des J hat das LG ebenfalls nicht strafschärfend berücksichtigt, denn soweit J Sorge, Empathie oder Mitgefühl für G gezeigt hätte, wäre dies ihm strafmildernd anzurechnen gewesen. Das Fehlen von Strafmilderungsgründen dürfe J nicht strafschärfend angelastet werden. Ebenso hat das LG das zulässige Verteidigungsverhalten des J nicht zu seinen Lasten i.R.d. Strafzumessung berücksichtigt.

Weiter sei die Maßregelanordnung nach §§ 69, 69a StGB gegen die Angeklagten nicht strafmildernd zu berücksichtigen. Zwar sei darauf zu achten, dass die verhängten Sanktionen insgesamt schuldangemessen sind. Die Maßregel erfolge verschuldensunabhängig. Es seien keine besonderen Folgen gegeben, die über das üblicherweise mit der Fahrerlaubnisentziehung und Neuerteilungssperre verbundene Maß hinausgehen – das LG nimmt insofern einen Beschluss des OLG Dresden (NZV 2001, 439) in Bezug, wo zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte eine Tätigkeit als Taxifahrer ausübte. Daher sei eine darüber hinausgehende strafmildernde Berücksichtigung der Maßregelanordnung nicht geboten.

b) Strafmildernde Umstände

Das LG hat zu Gunsten des Angeklagten K berücksichtigt, dass dieser ein Geständnis abgegeben, aufrichtig Reue bekundet und sich bei der Familie der G entschuldigt hat. Dass K nur die tatsächlichen Elemente eines Rennens – wie das Spielen mit Gas und Bremse an der Ampel, rasantes Anfahren und die fehlende Bereitschaft, sich von seinem "Hintermann" J überholen zu lassen – eingeräumt habe, aber gleichzeitig abgestritten habe, ein "Rennen" gefahren zu sein, falle hierbei nicht ins Gewicht, da es sich um eine rechtliche Wertung handle. Auch das Nachtatverhalten des K hat das LG strafmildernd herangezogen. Zu Gunsten des J fiel u.a. ins Gewicht, dass er sich "menschlich" für das Geschehen mitverantwortlich fühlte.

Strafmildernd wertet das LG die Kürze der Rennstrecke und die Tatsache, dass das Rennen aus einem spontanen Augenblicksentschluss heraus entstanden ist. Zu Gunsten des J fand Berücksichtigung, dass er nicht vorbestraft war, dass er "nur" mittelbarer Unfallverursacher war und dass er ab dem Losfahren an der Ampel "nicht das Tempo vorgegeben" hat.

Hinsichtlich beider Angeklagter wirkten sich die für sie mit dem Unfall verbundenen psychischen Belastungen – K leidet unter Angstzuständen, musste von Studienplänen vorerst Abstand nehmen und befindet sich zwecks Bewältigung in psycho­therapeutischer Behandlung, J kämpft mit Schlafstörungen – strafmildernd aus. Gleiches gilt für das hohe dem Verfahren entgegengebrachte mediale Interesse, was teilweise mit Vorverurteilungen und stigmatisierenden Bezeichnungen, wie "Todesraser", verbunden war, und für den Umstand, dass J infolge des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens seinen Arbeitsplatz verloren hat.

c) Strafschärfende Umstände

Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass mehrere Verstöße gegen die StVO begangen wurden, dass den Angeklagten ein hohes Maß an Pflichtwidrigkeit – deutlich abweichend von Verkehrsunfällen verursacht durch kurzzeitige Unaufmerksamkeit – vorzuwerfen war und dass sich die Tat im inner­städtischen Bereich entlang einer von Fußgängern und Radfahrern frequentierten Strecke ereignete.

Hinsichtlich des Angeklagten K hat das LG seine Vorstrafe strafschärfend gewichtet, wobei der Umstand, dass es sich um eine bereits mehrere Jahre zurückliegende, nicht einschlägige Sanktionierung nach Jugendstrafrecht handelte, Berücksichtigung fand. Strafschärfend hat das LG weiter gewertet, dass sich K noch in der Probezeit gem. § 2a StVG befand, da ihm seine 2011 erworbene Fahrerlaubnis im Jahre 2012 gem. § 2a Abs. 3 StVG entzogen worden war, weil er der gem. § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG angeordneten Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen war, sodass die nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnende Probezeit nunmehr erst am 25.02.2016 endete. Gleiches gilt für den Umstand, dass K, wie aus dem Fahreignungsregister zu entnehmen war, in der Vergangenheit wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden war, was er sich nicht habe als Warnung dienen lassen.

Auch das Fahreignungsregister des Angeklagten J wies mehrere Eintragungen auf. U.a. wurde gegen ihn mit seit 10.12.2013 rechtskräftiger Entscheidung wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 240 Euro verhängt, verbunden mit vier Punkten im damals geltenden Verkehrszentralregister-Punktesystem und einem einmonatigen Fahrverbot. Da J die Begehung dieser Ordnungswidrigkeit in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt hat, hat das LG nicht die Handlung als solche strafschärfend gewertet. Die Kammer hat jedoch – bezugnehmend auf einen Beschluss des BGH (BGHSt 43, 106), wonach rechtskräftige Strafurteile den neu entscheidenden Tatrichter hinsichtlich der Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Strafzumessung nicht binden und er sie nicht ungeprüft übernehmen darf, allerdings bei der Strafzumessung die Warnwirkung der durch die Urteilsurkunde als solche

bewiesenen früheren Verurteilung berücksichtigt werden darf, deren Missachtung bei der Begehung weiterer Straftaten einen ähnlich gewichtigen Strafschärfungsgrund darstellen könne wie die Tatsache der früheren Begehung von Straftaten – zu seinen Lasten ins Gewicht fallen lassen, dass der Bußgeldbescheid samt der hiermit einhergehenden Rechtsfolgen auf J keine deutliche Warnwirkung entfaltet hat.

Das LG hat die durch die Tat verursachten psychischen Folgen für die Hinterbliebenen der G erheblich strafschärfend ins Gewicht fallen lassen. Diese seien aufgrund des engen und vertrauensvollen familiären Verhältnisses und der bestehenden Hausgemeinschaft nachhaltig betroffen. Auch die eingetretene finanzielle Einbuße hat das LG mit geringem Gewicht strafschärfend gewertet.

Innerhalb des Rahmens der von den Angeklagten verwirkten Schuld hat das LG dem Strafzweck der Generalprävention bei der Bestimmung der Strafhöhe Beachtung geschenkt. Strafschärfende Berücksichtigung könne nicht die vom Gesetzgeber bei der Festlegung eines Strafrahmens bereits berücksichtigte allgemeine Abschreckung finden, wohl aber die gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher Straftaten wie der zur Aburteilung stehenden, die zur Zeit in Köln zu verzeichnen sei.

4. Aussetzung der Vollstreckung der Strafen zur Bewährung

Das LG hat die Freiheitsstrafen beider Angeklagter gem. § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die günstigen Sozialprognosen hat es u.a. damit begründet, dass beide gut sozial eingegliedert sind, eine Zugehörigkeit zur "Raserszene" nicht festgestellt werden konnte und dass das illegale Autorennen aus einem spontanen Augenblicksentschluss heraus stattgefunden hat. Sodann hat das LG mit ausführlicher Begründung das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB angenommen und sich damit auseinandergesetzt, ob die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung gebietet. Letzteres hat die Kammer verneint, wobei der Umstand, dass das Straßenrennen spontan stattfand und nicht auf "eine dauerhaft verkehrsfeindliche und aus eigen­nützigen Beweggründen geprägte Motivation" zurückzuführen sei, eine gewichtige Rolle spielte.

5. Entziehung der Fahrerlaubnis

Das LG stützt die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 69 Abs. 1 StGB, da ein Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 StGB, welches eine Vermutung für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, nicht vorliegt. Demnach musste die Kammer die Ungeeignetheit der Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen anhand einer Gesamtwürdigung der Tat und der in der Tat hervor­getretenen Täterpersönlichkeit feststellen. Es hat geprüft, ob sich aus der Anlasstat der Schluss ergibt, dass die Angeklagten bereit waren, die Sicherheit des Straßenverkehrs ihren Zielen unterzuordnen. Dies hat das LG mit ausführlicher Begründung bejaht, wobei es u.a. auf das hohe Maß an Pflichtwidrigkeit, das allein dem Reiz geschuldet war, und die bereits vor der Tat begangenen Verkehrsverstöße beider Angeklagten abstellte. Weiter sei der Umstand, dass J an der Unfallstelle weder Ersthilfe-Bemühungen entfaltete, noch sich nach dem Gesundheitszustand der G erkundigte als Ausdruck seiner Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu werten.

6. Einziehung der Fahrzeuge

Eine Einziehung des von J gefahrenen Fahrzeugs hat das LG nicht erwogen, da dieses dem J weder gehörte noch zustand (vgl. § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und auch die Voraussetzungen der erweiterten Einziehung nach § 74a StGB offensichtlich nicht vorlagen. Den im Eigentum des K stehenden BMW hat das LG mangels vorsätzlicher Straftat i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB nicht eingezogen.

IV. Anmerkungen

Das Urteil des LG ist im Ergebnis, jedoch nicht in allen Punkten der Begründung, zu begrüßen. Insbesondere die Strafzumessungserwägungen sind einer kritischen Betrachtung zu unterziehen.

1. Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit

Das LG grenzt dolus eventualis von bewusster Fahrlässigkeit ab. Die Kammer prüft das Wil­lenselement, wie dies in ständiger Rechtsprechung verlangt wird, umfassend in einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände.[7] Das LG nimmt auf die Hemmschwellentheorie, wonach die besonders hohe Hemmschwelle bei der Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes im Rahmen des voluntativen Vorsatzelementes zu beachten sei, Bezug. Dies steht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung, da die Hemmschwelle als empirische Größe durch die Entscheidung des 4. Strafsenats aus dem Jahre 2012,[8] die dazu anmahnte, den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise nicht unter Verweis auf die Hemmschwellentheorie so gering anzusetzen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet wird, nicht abgeschafft wurde.[9] Obwohl die Verkehrsverhältnisse zur Tatzeit und die hohe objektive Gefährlichkeit des riskanten Fahrverhaltens für Tötungsvorsatz sprechen, spricht doch neben dem Nachtatverhalten des K und der Tatsache, dass das Rennen aus einem Augenblicksentschluss heraus spontan entstanden ist, entscheidend gegen die billigende Inkaufnahme des Todes anderer Menschen, dass K und J selbst ernsthaft darauf vertrauten, ihr Fahrverhalten kontrollieren zu können und das Rennen unbeschadet zu überstehen.[10]

2. Strafbarkeit der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB

Hinsichtlich der Strafbarkeit des J ergab sich i.R.d. Zurechnung des Taterfolgs das Problem, das schlagwortartig als "fahrlässiges Dazwischentreten Dritter" bezeichnet wird. J hat den Tod der G nicht unmittelbar durch Beteiligung an der Kollision verursacht, hat aber den K, der die G erfasst hat, zum immer schnelleren Fahren angereizt. Indem das LG auf die Mitverursachung des J abstellt, bejaht es genau genommen lediglich die (hier psychisch vermittelte) Kausalität.[11] Für die Zurechnung des Taterfolgs kommt es vielmehr darauf an, ob der Erstverursacher gegen Verhaltensregeln verstoßen hat, deren Schutzzweck (auch) darin besteht, zu verhindern, dass andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichem Verkehrsverhalten angereizt werden und dadurch Dritte schädigen oder gefährden könnten.[12] Demnach ist zwischen den Verkehrsregeln, gegen die J verstoßen hat, zu differenzieren. Es ist nicht der Zweck von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu verhindern, dass andere Verkehrsteilnehmer sich herausgefordert fühlen und dadurch Dritte zu Schaden kommen.[13] Der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nach § 4 Abs. 1 StVO dient der Verhinderung von Auffahrunfällen. Weiter soll der hinten fahrende Kraftfahrzeugführer eine bessere Sicht über die Fahrbahn erhalten und ausreichende Reaktionszeit zum Bremsen zur Verfügung haben.[14] Auch sollen Gegenverkehr, Überholer und Fußgänger gegen plötzliches Ausscheren geschützt werden.[15] Der Sicherheitsabstand dient nicht dazu, zu verhüten, dass der vordere Kraftfahrzeugführer sich bedrängt fühlt und aufgrund dessen selbst Verkehrsverstöße begeht, bei denen Dritte zu Schaden kommen. Etwas anderes gilt aber nach einhelliger Auffassung für § 29 Abs. 1 StVO, dessen Zweck darin besteht, zu verhindern, dass Fahrer sich gegenseitig zu immer gefährlicherem Fahrverhalten provozieren. Dies ergibt sich daraus, dass dies gerade der Sinn eines Wettrennens ist und den Reiz ausmacht und andere mit einem Rennen oftmals verbundene Verkehrsverstöße, wie etwa zu schnelles Fahren (vgl. § 3 Abs. 1 StVO), bereits durch andere Vorschriften der StVO untersagt sind.[16]

3. Straßenverkehrsdelikte

Die Ausführungen des LG zur Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 StGB verdeutlichen, dass nicht jedes illegale Kraftfahrzeugrennen zwingend diesen Tatbestand verwirklicht.[17] Die Angeklagten fuhren zwar zu schnell, indem sie ihre Geschwindigkeiten der konkreten Ver­kehrssituation nicht anpassten.[18] § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB erfasst aber nur das zu schnelle Fahren an Straßenkreuzungen sowie -ein­mündungen, Bahnübergängen oder unübersichtlichen Stellen. Eine unübersichtliche Stelle ist nur anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig überblicken, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann.[19] Die Unübersichtlichkeit kann zwar durch Kurven bedingt sein,[20] jedoch führt nicht jede gut überschaubare Kurve zur Unübersichtlichkeit.

Nicht erörtert hat die Kammer, ob ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 StGB anzunehmen ist. Da § 315b StGB in Abgrenzung zu § 315c StGB, der für das Verhalten von Verkehrsteilnehmern abschließend ist, grundsätzlich nur Außeneingriffe erfasst, kommt nur ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Form des sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriffs in Betracht. Voraussetzung hierfür ist neben einer groben Einwirkung von einigem Gewicht,[21] dass der Täter mit der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren” und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Weiter muss der Täter mindestens bedingten Schädigungsvorsatz aufweisen, bloßer Gefährdungsvorsatz genügt nicht.[22] Das Fahren eines gem. § 29 Abs. 1 StVO verbotenen Rennens verbunden mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung und sonstigen gravierenden Verkehrsverstößen kann zwar als zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs gewertet werden, da die Verkehrsteilnahme neben dem Wettbewerbscharakter der Fahrt vollkommen in den Hintergrund tritt.[23] Insbesondere ist nach der Rechtsprechung das Fahren zu Unterhaltungszwecken zweckwidrig.[24] § 315b StGB scheitert jedoch am bedingten Schädigungsvorsatz der Angeklagten.[25]

4. Strafzumessungserwägungen

Das LG hat sich in der vorzunehmenden Einzelbetrachtung[26] sowohl mit den strafmildernden als auch mit den strafschärfenden Umständen in der gebotenen Ausführlichkeit beschäftigt. Das Geständnis würde als bestimmender Strafzumessungsgrund mildernd berücksichtigt,[27] ebenso wie das Nachtatverhalten des K am Tatort. Gleiches gilt für die besonderen Auswirkungen der Medien­berichterstattung auf die Angeklagten[28] und die Entwicklung des Rennens aus einem Augenblicksentschluss heraus.[29] Ebenso wurde die Vorstrafenfreiheit des J strafmildernd berücksichtigt.[30] Trotz in den Raum gestellter moralischer Bedenken gegen das Verhalten des J wurde mit der ständigen Rechtsprechung[31] nicht verkannt, dass ein fehlender Strafmilderungsgrund kein strafschärfendes Gewicht hat.

Problematisch ist die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass K sich bei Begehung der Tat noch in der Probezeit nach § 2a StVG befand, denn die Konsequenzen von Verkehrsverstößen in der Probezeit sind in § 2a StVG bereits ausführlich geregelt, u.a. kann die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen, wodurch sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert (§ 2a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a S. 1 StVG). Der Hintergrund der Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe liegt darin, dass Fahranfänger aufgrund ihrer Unerfahrenheit und hohen Risikobereitschaft an Verkehrsunfällen überdurchschnittlich häufig beteiligt sind.[32] Von demjenigen, der sich noch in der Probezeit befindet, wird zwar einerseits besonders aufmerksames und umsichtiges Verhalten beim Fahren verlangt, da er gerade geschult wurde und noch über wenig Fahrerfahrung verfügt. Andererseits wird man von einem Fahrer, der die Probezeit bereits hinter sich hat und über langjährige Fahrerfahrung verfügt, erwarten können, dass er Gefahrensituationen besser einschätzen kann. Insofern liegt ein weder strafmildernd, noch strafschärfend zu berücksichtigender neutraler Umstand vor. Im Übrigen ist die Anknüpfung an die starren verwaltungsrechtlichen Fristen des § 2a StVG bedenklich. Allenfalls Berücksichtigung finden kann die Tatsache, dass jemand, der noch in der Probezeit ist, bereits in dieser relativ kurzen Zeit eine hohe Anzahl von Verkehrsverstößen "angesammelt" hat.

Das vergleichsweise junge Alter der getöteten G hat das LG richtigerweise – da das Leben Wertabstufungen nicht zugänglich ist – nicht strafschärfend berücksichtigt.[33] Soweit das LG die besonders einschneidenden Folgen für die Angehörigen der G strafschärfend berücksichtigt hat, ist zu fragen, ob hierin eine zulässige Strafzumessungserwägung zu sehen ist. Es könnte ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen, vorliegen. Dieses verbietet es über seinen Wortlaut hinaus nicht nur, Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes strafschärfend zu bewerten, sondern auch die gesetz­geberische Intention bei der Normierung eines Straftatbestandes oder der Festsetzung des Strafrahmens doppelt zu verwerten.[34] Analoge Anwendung[35] findet § 46 Abs. 3 StGB nach strittiger Auffassung auch auf typische Tat- und regelmäßige Begleitumstände der Tat.[36] Insofern wird von einem sog. "normativen Normallfall" – oder mit anderen Worten Regeltatbild – ausgegangen, welcher durch die Wertungen des Gesetzes, gesetzgeberische Wertvorstellungen und ihre Umsetzung in der Rechtsprechung bestimmt wird, und neutraler Bezugspunkt für strafschärfende und strafmildernde Bewertungen ist.[37] Beispielsweise darf es beim Diebstahl nicht strafschärfend gewertet werden, dass der Täter die Beute für längere Zeit im Besitz behält, da ein derartiges Verhalten zum regelmäßigen Tatbild gehöre.[38] Ebenso darf dem Täter einer Vergewaltigung nicht straferschwerend angelastet werden, dass er das Opfer zum Sexualobjekt degradiert hat[39] oder dem Täter eines schweren Raubes mit Waffen, dass er das Opfer in Angst versetzt hat.[40]

Nach der Rechtsprechung verstößt es aber nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB das besondere Leid der Angehörigen des Opfers eines Tötungsdelikts strafschärfend zu berücksichtigen. § 46 Abs. 3 StGB beziehe sich nur auf solche Erwägungen, die ohne Ausnahmen auf jede Straftat derselben Art zutreffen, es habe aber nicht jedes Opfer eines Tötungsdelikts nahe Angehörige und nicht jeder Angehörige eines solchen Opfers sei von dessen Tod schwer getroffen. Einen gesetzlichen "Normalfall" des § 222 StGB gebe es nicht.[41] Obwohl dieser Begründung folgend jedes Leid von Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen strafschärfend berücksichtigt werden könnte, wird dieser Schuss nicht gezogen. Nicht strafschärfend dürfe der Umstand, dass der Täter eines vorsätzlichen Tötungsdelikts den Angehörigen des Opfers Leid zugefügt hat oder dass er "auf unabsehbare Zeit Glück und Zukunft der Familie des Opfers, insbesondere

der Eltern, zerstört" habe,[42] gewertet werden, da dies zum regelmäßigen Erscheinungsbild eines vollendeten Tötungsdelikts gehöre.[43] Ob strafschärfend gewertet werden darf, dass den Kindern des Tatopfers ein Elternteil genommen wurde, wird unterschiedlich beurteilt.[44] Die Familie der G war und ist von ihrem Tod nach den landgerichtlichen Feststellungen in besonders schwerwiegender Weise betroffen, sodass Folgen vorliegen, die über die "üblicherweise" in Folge eines im Familienkreis auftretenden Todesfalles ausgelöste Trauer hinausgehen und der Rechtsprechung folgend grundsätzlich straferschwerende Berücksichtigung finden dürfen.

Fraglich ist allerdings, ob es sich um verschuldete Auswirkungen der Tat i.S.d. § 46 Abs. 2 S. 2 StGB handelt.[45] Hierfür wird verlangt, dass die Tatfolgen voraussehbar waren, wobei nicht erforderlich sein soll, dass der Täter die Folgen in allen Einzelheiten voraussehen kann, solange sie in ihrer Art und ihrem Gewicht nach erkennbar waren.[46] Derjenige, der ein illegales Kraftfahrzeugrennen fährt, kann nicht nur voraussehen, dass hierdurch Verkehrsteilnehmer getötet werden könnten, sondern auch, dass deren Angehörige möglicherweise – in Folge des für sie absolut "sinnlos"[47] erscheinenden, plötzlichen Todes und dem damit u.U. verbundenen Zorn auf die Täter und Unverständnis für deren rücksichtsloses Verhalten – in gesteigertem Maße darunter leiden werden.

Die Strafschärfung aus generalpräventiven Erwägungen aufgrund der generellen Zunahme illegaler Autorennen ist nicht zu beanstanden, da dieser Aspekt vom Gesetzgeber bei Schaffung des § 222 StGB nicht bedacht werden konnte[48] und da das LG durch Heranziehung dieses Strafzwecks den Rahmen der schuldangemessenen Strafe nicht überschritten hat.[49]

5. Ausblick

Wendet man auf den vom LG Köln festgestellten Sachverhalt § 315d StGB-E an, kommt man zu einer Strafbarkeit der Angeklagten nach § 315d Abs. 4 StGB-E mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, der erheblich über dem des § 222 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) liegt, da der Unrechtsgehalt der Tat höher als der in § 222 StGB vertypte eingeordnet wird.[50] Im Rahmen des Strafzumessungsvorgangs wären freilich die vom LG berücksichtigten Erwägungen in gleichem Maße wie nach geltender Rechtslage anzustellen. Der Begründungsaufwand hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wäre durch die angestrebte Aufnahme des § 315d StGB-E in den Katalog der Regelbeispiele nach § 69 Abs. 2 StGB verkürzt.[51] Die Einziehung des Kraftfahrzeugs von K, die nach geltendem Recht nicht möglich ist, da § 222 StGB keine Vorsatztat i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB darstellt und eine Einziehung wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 StVO i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO mangels Androhungsgesetzes i.S.d. § 22 Abs. 1 OWiG[52] nicht zulässig ist,[53] würde durch § 315f S. 1 StGB-E ermöglicht.[54]


[1] Vgl. nur die Auflistung bei Zieschang JA 2016, 721, 721.

[2] http://www.focus.de/regional/koeln/sie-sollen-sich-ein-wildes-autorennen-geliefert-haben-augenzeugen-belasten-todesraser-von-koeln-schwer_id_5305771.html (zuletzt abgerufen am 30.11.2016).

[3] Vgl. http://www1.wdr.de/daserste/hartaberfair/sendungen/bewaehrungfuertaeter-100.html (zuletzt abgerufen am 30.11.2016).

[4] Nach § 24 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO.

[5] BT-Drs. 18/10145.

[6] Derzeit ist vor dem LG Berlin erstmals der Mordvorwurf im Zusammenhang mit illegalen Straßenrennen erhoben worden, http://www.heute.de/raser-prozess-nach-toedlichem-autorennen-in-berlin-beginnt-45124522.html (zuletzt abgerufen am 09.11.2016); http://www.spiegel.de/spiegel/illegales-autorennen-anklage-wegen-mordes-a-1120947.html (zuletzt abgerufen am 18.11.2016).

[7] BGH NStZ 2000, 583, 584 m.w.N.

[8] BGH NJW 2012, 1524 = HRRS 2013 Nr. 1.

[9] Schiemann NStZ 2014, 35, 36.

[10] Gleichwohl sind auch Konstellationen denkbar, in denen die Täter darauf vertrauen, das Rennen selbst unbeschadet zu überstehen, aber billigend in Kauf nehmen, dass Dritte durch eigene Ausweichmanöver ums Leben kommen.

[11] Zur psychisch vermittelten Kausalität Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. (2014), Vorbemerkungen Rn. 10 m.w.N.

[12] Mitsch JuS 2013, 20, 23; Rengier Strafrecht AT, 8. Aufl. (2016), § 52 Rn. 72; ders. StV 2013, 30, 32; Schneider ZJS 2013, 362, 369.

[13] Brand/Hotz JuS 2016, 714, 718; Mitsch JuS 2013, 20, 23.

[14] BGH NZV 2007, 354, 354 f.; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. (2016), § 4 Rn. 1.

[15] Schurig/Frey , StVO, 14. Aufl. (2013), S. 97.

[16] Brand/Hotz JuS 2016, 714, 718; Mitsch JuS 2013, 20, 23; Schneider ZJS 2013, 362, 371.

[17] BT-Drs. 18/10145, S. 9; Kubiciel jurisPR-StrafR 16/2016 Anm. 1.

[18] Der Verstoß gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen hat nur Indizcharakter, OLG Celle NZV 2013, 252, 253; Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. (2014), § 315c Rn. 20.

[19] Sternberg-Lieben/Hecker a.a.O. (Fn.  18 ), § 315c Rn. 20 m.w.N.

[20] König , in: LK-StGB, 12. Aufl. (2011), § 315c Rn. 108.

[21] BGH NJW 1969, 1218, 1219. Kritisch Pegel, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. (2014), § 315b Rn. 49.

[22] Grundlegend BGH NJW 2003, 1613, 1614.

[23] A.A. OLG Köln, Beschl. v. 07.03.2003, AZ: Ss 62/03, JurionRS 2003, 34477, Rn. 8 f.

[24] OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 325, 326 zum Autosurfen, wobei es hier daran fehlte, dass es dem Täter darauf ankam, in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen, da bewusst nachts verkehrsfreie Wege gewählt wurden. A.A. AG Lübeck BeckRS 2011, 29818.

[25] Vgl. auch Kubiciel jurisPR-StrafR 16/2016 Anm. 1. Vgl. auch Quarch, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl. (2013), § 315b Rn. 8.

[26] Vgl. Theune, in: LK, 12. Aufl. (2006), § 46 Rn. 59 f.

[27] Von Heintschel-Heinegg , in: BeckOK-StGB, 32. Aufl. (2016), § 46 Rn. 51c.

[28] Vgl. weiterführend Miebach/Maier, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2016), § 46 Rn. 227.

[29] Vgl. zur Strafmilderung bei Spontantaten BGH StV 1995, 131; BGH BeckRS 2001, 30159672; Theune a.a.O. (Fn.  26 ), § 46 Rn. 88.

[30] Vgl. BGH NStZ-RR 2002, 329; BGH NStZ 1988, 70; BGH NStZ 1982, 376.

[31] BGH NStZ-RR 2011, 90 = HRRS 2011 Nr. 1051; BGH NStZ 1982, 463; BGH NJW 1980, 2821.

[32] Knop , in: MüKo-StVR (2016), § 2a Rn. 1.

[33] BGH StV 1995, 634; Detter, in: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 6. Aufl. (2015), Kap. 6 Rn. 194.

[34] BayObLG NZV 1994, 115, 115 f.; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. (2014), § 46 Rn. 46.

[35] Nach abweichender Auffassung findet § 46 Abs. 3 StGB zwar keine analoge Anwendung, Abweichungen vom "Regeltatbestand" sind aber keine tauglichen Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, sodass ein Wertungsfehler gem. § 46 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, vgl. Theune a.a.O. (Fn.  26 ), § 46 Rn. 268 f. m.w.N.

[36] BGH NStZ 1998, 404; OLG Nürnberg NJW 2008, 2518.

[37] Theune a.a.O. (Fn.  26 ), § 46 Rn. 61 f. Kritisch Streng, in: NK-StGB, 4. Aufl. (2013), § 46 Rn. 133 ff. Die BGH-Rechtsprechung ist insofern nicht einheitlich, der erste Strafsenat lehnt das Vorhandensein eines normativen Normalfalls überwiegend ab, BGHSt 37, 153; Theune a.a.O. (Fn.  26 ), § 46 Rn. 69 f., 267.

[38] OLG Nürnberg NJW 2008, 2518.

[39] BGH NStZ 2001, 28.

[40] BGH NJW 2003, 76, 77; BGH StV 1999, 597.

[41] BayObLG NZV 1994, 115, 115 f.

[42] BGH BeckRS 1986, 31110095.

[43] BGH BeckRS 2010, 29894 = HRRS 2011 Nr. 93; BGH BeckRS 1987, 31100375; Stree/Kinzig a.a.O. (Fn.  34 ), § 46 Rn. 45c. Anders BayObLG NJW 1954, 1211 zum besonders schwerwiegenden Verlust des einzigen männlichen Abkömmlings.

[44] Bejahend BGH NStZ 1993, 385 für die Tötung der Mutter zweier Kinder; BGH BeckRS 1984, 31108501 für die Tötung der Mutter eines zwölfjährigen Kindes. Verneinend BGH BeckRS 2004, 02747 für den Fall, dass das Opfer Vater eines minderjährigen Sohnes war.

[45] Vgl. zur Berücksichtigung unverschuldeter Auswirkungen unter Präventionsgesichtspunkten, Stree/Kinzig a.a.O. (Fn.  34 ), § 46 Rn Rn. 28.

[46] BGH NStZ-RR 2010, 170; BGH NStZ 2005, 156, 157 Rn. 6 = HRRS 2004 Nr. 761; BGH NJW 1991, 307 (308); OLG Karlsruhe NJW 2003, 1263, 1264. A.A. Stree/Kinzig a.a.O. (Fn.  34 ), § 46 Rn. 26b – bei Vorsatzdelikten muss sich der Vorsatz auf die Auswirkungen beziehen.

[47] Beispielsweise im Vergleich zu einer fahrlässigen Tötung infolge einer Arztfehlers bei einer indizierten medizinischen Behandlung oder bei einer gefahrträchtigen Tätigkeit, die das Tatopfer aus beruflichen Gründen ausübte.

[48] Vgl. BGH NStZ 1986, 358; BGH NStZ 1984, 409; Theune a.a.O. (Fn.  26 ), § 46 Rn. 135.

[49] Vgl. Stree/Kinzig a.a.O. (Fn.  34 ), § 46 Rn. 5a m.w.N.

[50] BT-Drs. 18/10145, S. 5, 10.

[51] BT-Drs. 18/10145, S. 5, 7.

[52] Vgl. Mitsch, in: KK-OWiG, 4. Aufl. (2014), § 22 Rn. 1.

[53] Vgl. Janker/Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. (2016), § 24 Rn. 13a.

[54] BT-Drs. 18/10145, S. 6.