HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2015
16. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

934. BGH 1 StR 323/15 – Beschluss vom 22. Juli 2015 (LG Ulm)

Strafzumessung (Verteidigungsverhalten des Angeklagten: Dulden einer Falschaussage).

§ 46 Abs. 1 StGB

Das bloße Dulden einer falschen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung ist kein Ausdruck von rechtsfeindlichem Verhalten und Uneinsichtigkeit und darf deshalb nicht strafschärfend verwertet werden.


Entscheidung

961. BGH 2 StR 214/15 – Beschluss vom 22. Juli 2015 (LG Köln)

Strafzumessung (Berücksichtigung weiterer, bisher nicht abgeurteilter Straftaten).

§ 46 Abs. 1 StGB

Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unzulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch weitere – bisher nicht abgeurteilte – Straftaten begangen hat. Allerdings müssen solche Taten – wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umstand – prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 207).


Entscheidung

965. BGH 2 StR 405/14 – Urteil vom 29. April 2015 (LG Köln)

Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer); Rügbarkeit einer gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung (Recht auf den gesetzlichen Richter). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 46a Abs. 1 StGB

1. Nach § 46a Nr. 1 StGB kann zwar schon das ernsthafte Bemühen des Täters um Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der gesetzgeberischen Intention einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus (BT-Drucks. 12/6853, S. 21, 22), der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss.

2. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben des Angeklagten ohne Einbeziehung der Opfer genügt daher nicht. Wenn auch ein Wiedergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung für eine Strafrahmenmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB ist, so muss sich dafür doch das Opfer freiwillig zu einem Ausgleich bereitfinden und sich darauf einlassen. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert.

3. Ein Richterspruch ist nur willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung darf sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen nicht so weit von dem Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BGHSt 57, 165, 167).


Entscheidung

995. BGH 4 StR 277/15 – Beschluss vom 15. Juli 2015 (LG Magdeburg)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begehung der Tat in einem schuldunfähigen Zustand; Gefährlichkeitsprognose: Begründung mit zurückliegenden Taten).

§ 63 StGB

Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 72, 73 mwN). Dabei kann auch zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, doch wird dies regelmäßig nur bei Taten der Fall sein, die in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 337, 338). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen.


Entscheidung

931. BGH 1 StR 305/15 – Beschluss vom 18. August 2015 (LG Kempten)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine Einbeziehung von Taten, die zum Zeitpunkt der früheren Verurteilung noch nicht beendet waren).

§ 55 Abs. 1 StGB

Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung kommt nur in Betracht, wenn die einzubeziehende Tat vor der früheren Verurteilung begangen worden ist. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es auf die Beendigung der Tat an, weil sie erst in diesem Zeitpunkt abschließend beurteilt werden kann.